BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 44/07 Verk374ndet am: 2. Dezember 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja OFFROAD MarkenG 247 14 Abs. 2 Nr. 2 a) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann vorliegen, wenn ein mit einer 344lteren Marke 374bereinstimmender Bestandteil identisch oder 344hnlich in ein zusammengesetztes Zeichen aufgenommen wird, in dem er neben ei-nem Serienzeichen eine selbstst344ndig kennzeichnende Stellung beh344lt. b) Einem Bestandteil eines zur Kennzeichnung einer Zeitschrift verwendeten Zeichens kommt eine solche selbstst344ndig kennzeichnende Stellung nicht zu, wenn ihm - wie dem Bestandteil "automobil" - von Haus aus jegliche Un-terscheidungskraft und somit auch die Eignung fehlt, als ein auf die Herkunft der so bezeichneten Zeitschriften aus einem bestimmten Unternehmen hin-weisender Stammbestandteil einer Zeichenserie f374r die Titel einer Reihe von Automobilzeitschriften verwendet zu werden, und der Zeichenbestand-teil auch nicht aufgrund seiner tats344chlichen Verwendung vom Verkehr als ein solcher Stammbestandteil einer bereits existierenden Zeichenserie ver-standen wird. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 44/07 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 2. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 31. Januar 2007 aufgehoben. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 07 f374r Handelssachen, vom 20. Dezember 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien geben Automobilzeitschriften heraus. 1 Der Kl344ger ist als Rechtsnachfolger der AC Verlagsgesellschaft mbH In-haber der am 22. Juli 1996 angemeldeten und am 21. November 1996 unter anderem f374r Druckerei- und Verlagserzeugnisse, insbesondere B374cher und Zeitschriften, eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 39631911 "OFF ROAD": 2 - 3 - Er verlegt unter Verwendung seiner Marke als Titel die Zeitschrift "OFF ROAD", die seit 1978 monatlich mit einer Auflage von rund 100.000 Exempla-ren erscheint. 3 Im Verlag des Beklagten, der zur Verlagsgruppe der Axel Springer AG geh366rt, erscheint die Zeitschrift "automobil TESTS". Seit Ende 2003 gibt der Be-klagte ferner eine Zeitschrift unter dem Titel "automobil Extra 2005 OFFROAD" heraus. Bis zum Jahre 2004 benutzte er f374r die Titelgestaltung die aus der nachstehenden Schwarz-Wei337-Einblendung ersichtliche Aufmachung: 4 5 Der Kl344ger beanstandete diese Gestaltung mit Schreiben vom 15. September 2004 als Verletzung seiner Marken- und Titelrechte. Der Beklag-te 344nderte daraufhin im Jahre 2005 die Titelaufmachung seiner Zeitschrift wie aus der nachfolgenden Schwarz-Wei337-Einblendung ersichtlich ab: - 4 - Der Kl344ger ist der Auffassung, beide Aufmachungen der Zeitschrift des Beklagten verletzten seine Marken- und Titelrechte. Er hat den Beklagten daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung seiner Schadensersatz-pflicht in Anspruch genommen. 6 Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage an-tragsgem344337 stattgegeben (OLG Hamburg MarkenR 2007, 281). Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung der Kl344ger beantragt, ver-folgt der Beklagte sein auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klageanspr374che seien nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6, 247 19 MarkenG, 247 242 BGB begr374ndet. Hierzu hat es ausgef374hrt: 8 Der Beklagte verwende die angegriffenen Ausf374hrungsformen marken-m344337ig. Der Grad der Kennzeichnungskraft der Klagemarke sei knapp unter-durchschnittlich. Die Kennzeichnungskraft der von Haus aus f374r eine Automo-bilzeitschrift nicht glatt beschreibenden Klagemarke habe zwar durch die lang-j344hrige Benutzung als Zeitschriftentitel eine gewisse St344rkung erfahren. Gleich-wohl sei der Grad der Kennzeichnungskraft nunmehr nur noch als knapp durch- 9 - 5 - schnittlich einzustufen, weil inzwischen eine gewisse Gew366hnung des Verkehrs an die mittlerweile eingedeutsche englischsprachige Bezeichnung f374r alles ein-getreten sei, was mit gel344ndeg344ngigen Fahrzeugen und damit zusammenh344n-genden sportlichen Aktivit344ten jenseits befestigter Stra337en zu tun habe. Es be-stehe Warenidentit344t. Zwischen der Klagemarke und den angegriffenen Be-zeichnungen des Beklagten sei eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im en-geren Sinne jedoch zu verneinen, weil die Zeichen nur eine schwache 304hnlich-keit in bildlicher und sprachlicher Hinsicht sowie eine etwas st344rkere in Hinblick auf den Bedeutungsgehalt aufwiesen. F374r die Bejahung der Verwechslungsgefahr reiche aber aus, dass das Publikum das Zeichen in dem Sinne mit der Marke gedanklich in Verbindung bringe, dass es trotz Auseinanderhaltens der Zeichen und der mit ihnen wer-benden Unternehmen aufgrund der Zeichen- und Waren344hnlichkeit von organi-satorischen, vertraglichen oder sonstigen Verbindungen ausgehe. Dabei sei zu ber374cksichtigen, dass beide Teile des zusammengesetzten Titels des Beklag-ten eine selbstst344ndig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen behielten. 10 Beide Bestandteile des Gesamtzeichens des Beklagten seien grafisch voneinander abgesetzt und gleichwohl aufeinander bezogen. Sie wiesen hier-durch auf ihre Gleichwertigkeit hin. F374r die Annahme einer selbstst344ndig kenn-zeichnenden Stellung beider Zeichenbestandteile spr344chen auch die dem Ver-kehr bekannten Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem ma337geblichen Zeit-schriftenmarkt. So w374rden Sonderausgaben von Zeitschriften oder auf ein be-stimmtes Thema hin ausgerichtete Zeitschriften unter dem eigentlichen (Dach-)Titel und einem weiteren, auf das spezielle Thema ausgerichteten weite-ren Titelbestandteil herausgegeben. 304hnlich liege es hier. Zwar gebe der Be-klagte kein "Mutterblatt" mit dem Titel "automobil" heraus. Unstreitig verf374ge er 11 - 6 - jedoch 374ber eine weitere Zeitschrift "automobil TESTS", aus der auch Artikel f374r die streitgegenst344ndliche Zeitschrift "automobil OFFROAD" entnommen w374r-den. Bereits aus den Titeln dieser Zeitschriften ergebe sich, dass der Beklagte den Bestandteil "automobil" wie ein Serienzeichen oder Dachzeichen verwende und der Bestandteil "TESTS" oder "OFFROAD" auf den Verkehr wie ein Zweit-zeichen wirke. Die Rechtss344tze der Entscheidung "THOMSON LIFE" des Ge-richtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften seien auch dann anzuwenden, wenn die 344ltere Marke wie hier mit einem Serien- oder Dachzeichen zu einem Gesamtzeichen verbunden worden sei, um eine Produktreihe zu kennzeichnen. Zwar k366nne nur von einer schwachen bildlichen 304hnlichkeit zwischen der Kla-gemarke und dem Zeichenbestandteil "OFFROAD" der Verletzungsformen des Beklagten gesprochen werden. Es bestehe aber dem Klang und dem Bedeu-tungsgehalt nach Zeichenidentit344t, so dass unter Ber374cksichtigung einer knapp durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und der Produktidentit344t eine Ver-wechslungsgefahr im weiteren Sinn zu bejahen sei. Der Kl344ger m374sse es auch nicht nach 247 23 Nr. 2 MarkenG hinnehmen, dass der Beklagte den Zeichenbestandteil "OFFROAD" in seinem Gesamtzei-chen f374r einen Zeitschriftentitel benutze, weil diese Verwendung gegen die gu-ten Sitten i.S. von 247 23 MarkenG versto337e. 12 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstel-lung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils. Dem Kl344ger stehen die geltend gemachten Anspr374che auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Fest-stellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht zu. 13 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kl344ger k366nne nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG beanspruchen, dass der Beklagte die beanstan- 14 - 7 - dete Verwendung der Titel f374r eine Automobilzeitschrift unterl344sst, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Annahme, im Streitfall bestehe zwischen den sich gegen-374berstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. 15 a) Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, dass eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vorliegt, wenn ein mit einer 344lte-ren Marke 374bereinstimmender Bestandteil identisch oder 344hnlich in ein zusam-mengesetztes Zeichen aufgenommen wird, in dem er neben einem Unterneh-menskennzeichen oder einem Serienzeichen eine selbstst344ndig kennzeichnen-de Stellung beh344lt, und wenn wegen der 334bereinstimmung dieses Bestandteils mit der 344lteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistun-gen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 30 ff. = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Tz. 18 - Malte-serkreuz; BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 33 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-Inter-Connect; Beschl. v. 29.5.2008 - I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Tz. 37 = WRP 2008, 1349 - Pantohexal). b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, in den zusammengesetzten Ti-teln des Beklagten behielten beide Teile - und damit auch der der Klagemarke 344hnliche Bestandteil "OFFROAD" - eine selbstst344ndig kennzeichnende Stel-lung, beruht aber, wie die Revision mit Recht beanstandet, auf rechtsfehlerhaf-ten Erw344gungen. 16 aa) Eine Unternehmensbezeichnung enthalten die beanstandeten Titel des Beklagten neben dem Bestandteil "OFFROAD" nicht. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte verwende den Bestandteil "automobil" in den 17 - 8 - beanstandeten Titeln wie ein Serien- oder Dachzeichen, wird von den Feststel-lungen nicht getragen. Die Bezeichnung "automobil" ist als Bestandteil eines Titels f374r eine Automobilzeitschrift glatt beschreibend. Zur Kennzeichnung einer solchen Zeitschrift fehlt ihr daher von Haus aus jegliche Unterscheidungskraft und somit auch die Eignung, als ein auf die Herkunft der so bezeichneten Zeit-schriften aus einem bestimmten Unternehmen hinweisender Stammbestandteil einer Zeichenserie f374r die Titel einer Reihe von Automobilzeitschriften verwen-det zu werden. Auf eine solche Eignung kommt es zwar nicht an, wenn sich der Verkehr an einen - von Haus aus nicht unterscheidungskr344ftigen - Stammbe-standteil einer bereits existierenden Zeichenserie gew366hnt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 13.9.2007 - C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR 2008, 343 Tz. 64 = WRP 2007, 1322 - Il Ponte Finanziaria [BAINBRIDGE]; BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 111/99, GRUR 2002, 542, 544 = WRP 2002, 534 - BIG). Allein dem Um-stand, dass der Beklagte eine weitere Zeitschrift mit dem Titel "automobil TESTS" herausgibt, kann angesichts des glatt beschreibenden Charakters der Bezeichnung "automobil" f374r eine Automobilzeitschrift jedoch entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, der Verkehr verstehe "automobil" als den auf die Herkunft hinweisenden Stammbestandteil einer Zei-chenserie des Beklagten. bb) Die Hervorhebung eines Bestandteils durch die grafische Gestaltung oder durch seine Anordnung im Gesamtzeichen f374hrt gleichfalls nicht bereits als solche zur Annahme seiner selbstst344ndig kennzeichnenden Stellung, wenn der Verkehr gleichwohl von einem einheitlichen Kennzeichen ausgeht. Eine selbst-st344ndig kennzeichnende Stellung des Bestandteils "OFFROAD" der beanstan-deten Bezeichnungen des Beklagten kann daher im Streitfall nicht daraus her-geleitet werden, dass der Bestandteil "automobil" nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit deutlich gr366337eren Buchstaben geschrieben ist, am An-fang des Gesamtzeichens steht und beide Bestandteile grafisch voneinander 18 - 9 - abgesetzt sind. Wie auch das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, sind die einzelnen Bestandteile der zusammengesetzten Titel des Beklagten gleichwohl aufeinander bezogen und gleichwertig. F374r die Einheitlichkeit der Betrachtung der kennzeichenrechtlichen Wirkung der einzelnen Zeichenbe-standteile spricht dabei vor allem ihr inhaltlicher Bezug. W344hrend der Bestand-teil "automobil" allgemein den Inhalt der so bezeichneten Zeitschrift beschreibt, verengt der Bestandteil "OFFROAD", wovon auch das Berufungsgericht ausge-gangen ist, die Thematik auf den Bereich der Gel344ndefahrzeuge. 2. Kann folglich die Auffassung des Berufungsgerichts, in den angegrif-fenen Titeln des Beklagten behielten beide Teile - n344mlich neben dem Bestand-teil "OFFROAD" auch der Bestandteil "automobil" - eine selbstst344ndig kenn-zeichnende Stellung, aus Rechtsgr374nden keinen Bestand haben, und versteht der Verkehr, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, die von dem Beklagten verwendeten Bezeichnungen als Gesamtzeichen, so hat es bei dem Grundsatz zu bleiben, dass der Verkehr im Normalfall eine Kennzeichnung als Ganzes wahrnimmt und daher f374r die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die sich gegen374berstehenden Kennzeichen hervorrufen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 28, 30 - THOMSON LIFE). Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Wort-/Bildmarke "OFF ROAD" des Kl344gers und dem Titel "automobil OFFROAD" des Beklagten nur eine schwache Zeichen344hnlichkeit in bildlicher und sprachlicher Hinsicht sowie eine etwas st344rkere in Hinblick auf den Bedeu-tungsgehalt besteht, weil der - f374r eine Zeitschrift 374ber Gel344ndefahrzeuge gleichfalls mit einer beschreibenden Bedeutung versehene - Bestandteil "OFFROAD" den Gesamteindruck des Zeichens des Beklagten gegen374ber dem weiteren Bestandteil "automobil" nicht eindeutig dominiert. Danach reicht die 304hnlichkeit der beiden sich gegen374berstehenden Zeichen in ihrem Gesamtein-druck nach den Feststellungen des Berufungsgerichts f374r die Annahme einer 19 - 10 - Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht aus. Diese Be-urteilung ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist bei der ihm als Tatrichter obliegenden Feststellung des Gesamteindrucks des Zeichens des Beklagten rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass auch ein Bestandteil, der - wie hier der Bestandteil "automobil" - eine beschreibende An-gabe enth344lt, zum Gesamteindruck beitragen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.2007 - I ZB 39/05, GRUR 2008, 719 Tz. 37 = WRP 2008, 1098 - idw In-formationsdienst Wissenschaft, m.w.N.). Die Revisionserwiderung erhebt inso-weit auch keine R374gen. 3. Mangels Verwechslungsgefahr fehlt es an einer Verletzung der Kla-gemarke, so dass dem Kl344ger die geltend gemachten Anspr374che auf Unterlas-sung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht des Be-klagten nicht aufgrund seiner Wort-/Bildmarke zustehen. Im 334brigen k366nnte sich der Beklagte gegen374ber den Klageanspr374chen, auch soweit sie auf eine Verlet-zung der Klagemarke gest374tzt worden sind, entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts mit Erfolg auf die Schutzschranke des 247 23 Nr. 2 MarkenG beru-fen (vgl. dazu unten unter III.). 20 III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar dahinstehen lassen, ob der Kl344ger sich f374r die Klageanspr374che auch auf eine Verletzung seiner Werkti-telrechte (247 5 Abs. 3 MarkenG) berufen kann. Etwaigen Anspr374chen des Kl344-gers nach 247 5 Abs. 3, 247 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG st374nde aber die Schutz-schranke des 247 23 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Auffassung des Berufungsge-richts, die Verwendung des Zeichenbestandteils "OFFROAD" durch den Be-klagten versto337e gegen die guten Sitten i.S. von 247 23 MarkenG, h344lt der rechtli-chen Nachpr374fung nicht stand. 21 - 11 - 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich "OFFROAD" als Bezeichnung f374r sportliche Aktivit344ten abseits der Stra337e mit gel344ndeg344ngigen Fahrzeugen durchgesetzt hat und die Verwendung dieser Bezeichnung als Titel f374r eine Zeitschrift 374ber Gel344ndewagen und damit zu-sammenh344ngende Themen als Angabe 374ber die Merkmale oder Eigenschaften der Zeitschrift i.S. von 247 23 Nr. 2 MarkenG anzusehen ist. Es ist dabei weiter rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es f374r die Beurteilung, ob ein Zei-chen als beschreibende Angabe i.S. von 247 23 Nr. 2 MarkenG benutzt wird und der Markeninhaber (oder der Inhaber eines Werktitelrechts an dem Zeichen) deshalb nicht das Recht hat, diese Benutzung zu untersagen, auf den Zeitpunkt des Schlusses der m374ndlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ankommt. Die Frage, ob jedenfalls f374r den geltend gemachten Schadensersatzanspruch (auch) auf den Zeitraum ab Aufnahme der Benutzung der beanstandeten Be-zeichnung abzustellen ist, kann dahinstehen. Denn den Ausf374hrungen des Be-rufungsgerichts, das in diesem Zusammenhang auf eine fr374here Entscheidung von August 2004 Bezug nimmt, kann entnommen werden, dass es auch schon f374r den insoweit in Rede stehenden Zeitraum ab November 2003 von der be-schreibenden Bedeutung der Bezeichnung "OFFROAD" i.S. von 247 23 Nr. 2 MarkenG ausgegangen ist. 22 2. Der Anwendbarkeit der Schutzschranke des 247 23 Nr. 2 MarkenG steht nicht entgegen, dass der Beklagte den Begriff "OFFROAD" kennzeichenm344337ig verwendet; auch eine etwaige Gefahr der Verwechslung mit dem gesch374tzten Zeichen schlie337t die Anwendung des 247 23 Nr. 2 MarkenG nicht aus (vgl. BGHZ 181, 77 Tz. 27 - DAX; BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 169/05, GRUR 2008, 798 Tz. 17 = WRP 2008, 1202 - POST I). Sie begr374ndete als solche allein auch noch keinen Versto337 gegen die guten Sitten (EuGH, Urt. v. 7.1.2004 - C-100/02, Slg. 2004, I-691 = GRUR 2004, 234 Tz. 25 - Gerolsteiner Brunnen; BGH GRUR 2008, 798 Tz. 22 - POST I, m.w.N.). 23 - 12 - 3. Von einem Versto337 gegen die guten Sitten i.S. des 247 23 MarkenG ist auszugehen, wenn die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung den an-st344ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nicht entspricht (vgl. Art. 6 Abs. 1 MarkenRL). Dies erfordert eine Gesamtw374rdigung der Interessen der Beteiligten unter Ber374cksichtigung aller relevanten Umst344nde des Einzelfalls (BGHZ 181, 77 Tz. 29 - DAX, m.w.N.). Diese gebotene umfassende Beurteilung aller Umst344nde ergibt vorliegend, dass die Benutzung der Bezeichnung "OFFROAD" durch den Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts nicht unlauter ist. 24 Dem Berufungsgericht kann bei seiner gegenteiligen W374rdigung schon nicht darin gefolgt werden, dass der Beklagte die Bezeichnung "OFFROAD" so benutzt, dass die beschreibende Bedeutung hinter der kennzeichenm344337igen Verwendung zur374cktritt. Durch die gemeinsame Verwendung mit dem weiteren Bestandteil "automobil" in einem vom Verkehr als Gesamtzeichen aufgefassten zusammengesetzten Zeitschriftentitel bleibt die beschreibende Bedeutung viel-mehr im Gegenteil gerade erhalten, weil der Verkehr, wie auch das Berufungs-gericht in anderem Zusammenhang angenommen hat, die beiden Bestandteile als gleichwertig ansieht und in dem Sinne aufeinander bezieht, dass mit dem Titelbestandteil "OFFROAD" das speziellere Thema der so betitelten Zeitschrift bezeichnet ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es bei 247 23 Nr. 2 MarkenG anders als bei der Schutzschranke des 247 23 Nr. 3 MarkenG auch nicht darauf an, ob dem Beklagten andere Benutzungsalternativen zur Verf374gung stehen (vgl. BGH, Urt. 2.4.2009 - I ZR 209/06, GRUR 2009, 678 Tz. 30 = WRP 2009, 839 - POST/RegioPost ). 25 Der Beklagte hat mit den angegriffenen Bezeichnungen einen hinrei-chenden Abstand zu den Klagezeichen gewahrt, um nicht gegen die anst344ndi-gen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zu versto337en. In bildlicher Hin- 26 - 13 - sicht bestehen, wie auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, bedeutsame Unterschiede zwischen den Klagezeichen und dem Zeichen-bestandteil "OFFROAD" in den angegriffenen Titeln des Beklagten. Die blo337e 334bereinstimmung im Klang und im Bedeutungsgehalt kann demgegen374ber ei-nen Versto337 gegen die guten Sitten i.S. von 247 23 Nr. 2 MarkenG nicht begr374n-den, zumal der Beklagte sich durch die Aufnahme zus344tzlicher Bestandteile in den Titel seiner Zeitschrift weiter vom Kl344ger abgegrenzt hat. 4. Dem Kl344ger stehen die Klageanspr374che demnach auch nicht wegen Verletzung eines Werktitelrechts an dem Klagezeichen "OFFROAD" zu. Die Berufung des Kl344gers gegen die klageabweisende Entscheidung des Landge-richts ist daher zur374ckzuweisen. 27 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 28 Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2005 - 407 O 160/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.2007 - 5 U 110/06 -
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