BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 44/10 Verkündet am: 16. August 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Breitbandkabel Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1 Dem Ge richtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Inform ationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Umfasst der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtl i- nie 2001/29/EG die drahtgebundene Weitersendung eines durch R undfunk g e sendeten Werkes, wenn die ursprüngliche Sendung im Sendegebiet auch drahtlos empfangen werden kann, das Werk an die Besitzer von Empfangsgeräten weiterg e sendet wird, die die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen, und die Weite r- sendung durch ein anderes als das ursprüngliche Sendeunternehmen zu Erwerbszw e- cken vorgenommen wird? BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 44/10 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve rhan d- lung vom 28 . Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen : I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zu r Ausl e- gung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Eur o- päischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsg e- sellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 2 2. Juni 2001, S. 10) folge n- de Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Umfasst der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG die drahtgebu n- dene Weitersendung eines durch Rundfunk gesendeten Werkes, wenn die urs prüngliche Sendung im Sendegebiet auch drahtlos empfangen werden kann, das Werk an die Besitzer von Empfangsgeräten weitergesendet wird, die die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis em p- fangen, und die Weitersendung durch ein anderes als da s ursprüngliche Sendeunternehmen zu Erwerbszwecken vo r- genommen wird? - 3 - Gründe : I. Die Klägerin betreibt Breitbandkabelanschlüsse der Netzebenen 3 und 4 zum Empfang von Fernseh - und Hörfunksignalen im Umkreis von Bernau bei Berlin . Sie betreut über Empf angsanlagen auf privatem Grund (Netzebene 4) etwa 9.000 Wohneinheiten. Dazu unterhält sie zwei Kopfstellen (Netzebene 3), an denen 200 bzw. mehr als 8.000 Wohneinheiten angeschlossen sind. Die von der Klägerin über Kabel an Endabnehmer im Umkreis von Berna u weite r- übertragenen Funksignale können von diesen dort auch drahtlos empfangen werden. Die Beklagte ist die Gesellschaft zur Verwertung der Urheber - und Lei s- tungssch utzrechte von Medienunternehmen mbH (VG Media). Sie nimmt die urheberrechtlichen Leist ungsschutzrechte private r Hörfunk - und Fernsehsender aus der analogen und digitalen Weiterleitung der terrestrisch oder satelliteng e- stützt verbreiteten Programme wahr. Nachdem die Beklagte angekündigt hatte, ihre Ansprüche notfalls im Rechtswege geltend zu machen, schlossen die Parteien am 2. November FRK - Gesamtvertrag über die Durchleitung von Fernseh - und Hörfunkprogra m- eststellung der Zahlungsverpflichtung der Klägerin. Die Klägerin zahlte der Beklagten für Die Klägerin hat - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1a, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle - beantragt, 1. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, mit der Beklagten einen Vertrag zur Abgeltung von Urheberrechtsgebühren für die Kabelweiterleitung abz u- schließen; 1 2 3 4 - 4 - 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (KG Berlin, GRUR - RR 2010, 414 = ZUM 2010, 324). M it ihrer vom Senat zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Beklagte beantrag t , verfolgt die Kläger in ihre Klageanträge weiter. II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parl aments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10; im Folgenden: Richtlinie 2001/29/EG ) ab. Vor einer Entsc heidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentsche i- dung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. 1. Mit ihrem Feststellu ngsantrag erstrebt die Klägerin - w ie sich aus i h- rem zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Klagevorbringen ergibt - die Feststellung, dass sie sich von der Beklagten nicht das von dieser wahrg e- nommene Leistungsschutzrecht privater Sendeunternehmen zur Kabelweite r- sendung gegen Zahlung e iner Vergütung einräumen lassen muss, um d ie von diesen Sendeunternehmen ausgestrahlten Rundfunk programme durch ihr K a- belnetz an Endverbraucher weiterleiten zu dürfen. Mit dem Zahlungsantrag b e- gehrt sie die Rückzahlung der für das Jahr 2003 unter Vorbehalt gezahlten Ve r- gütung für die - ihrer Ansicht nach entbehrliche - Einräumung entsprechender Nutzungsrechte. 2. Das Sendeunternehmen hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG das ausschließliche Recht, seine Funksendung weiterzusenden. D as Senderecht umfass t das Recht zur Kabelweitersendung (vgl. § 20 UrhG), also das Recht, die Funksendung im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig we i- 5 6 7 8 - 5 - terübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden ( § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG) . Das Senderecht ist ein besonderer Fall des Rechts der öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UrhG) , also des ausschließlichen Rechts des Urhebers, sein Werk in unkörpe r- licher Form öffentlich wiederzugeben (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG). 3. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Klägerin die Funksendungen privater Sendeunternehmen , deren Leistungsschutzrechte die Beklagte wahrnimmt, im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vol l- ständig weiterübertragenen Programms du rch Kabelsysteme an Endabnehmer weiterleitet . Fraglich ist allein, ob es sich dab ei um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne de r § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, § 20 UrhG handelt. 4. Die Antwort auf diese Frage hängt von der Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ab. Die hier in Rede stehende n Regelung en der § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, § 20 UrhG, wonach dem Urheber das au s- schließliche Recht zusteht , sein Werk durch Kabelfunk der Öffentlichkeit z u- gänglich zu machen und damit öffentlich wiederzuge ben, setz en einen Teil der Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG um, nach der die Mi t- gliedstaaten vorsehen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke ei n- schließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise zu e r- lauben oder zu verbieten , dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Ze iten ihrer Wahl zugänglich sind . Die nationale n Regelung en sind daher richtlinienkonform aus zulegen. a ) I m Streitfall stellt sich allerdings nicht die Frage, ob Urhebern das au s- schließliche Recht zusteht, die drahtgebundene öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu er lauben oder zu verbieten; zu entscheiden ist vielmehr , ob Sendeu n- ternehmen ein so lches Recht hinsichtlich ihrer Sendungen zusteht . 9 10 11 - 6 - Die letztgenannte Frage ist weder durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG noch sonst durch das Unions recht geregelt. Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaate n für Sendeunte r- nehmen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die Aufzeichnungen ihrer Sendungen öffentlich zugänglich gemacht werden. G e- mäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlin i e 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verlei h- recht sowie zu bes timmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung; ABl. Nr. L 376 vom 1 2. 12 .200 6 , S. 28 ; im Folgenden: Richtlinie 2006/115/EG ) sehen die Mitglie d- staaten für Sendeunternehmen ferner das ausschließlic he Recht vor, die drah t- lose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Ö f- fentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind , zu erlauben oder z u verbieten . Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtline 93/83/EWG zur Koordini e- rung bestimmter urheber - und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffen d Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. Nr. L 248 vom 27.9.1993, S. 15; im Folgenden: Richtlin ie 93/83/EWG) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Kabelweiterverbreitung von Rundfunksendungen aus anderen Mi t- gliedstaaten in ihrem Staatsgebiet unter Beachtung der anwendbaren Urhebe r- rechte und verwandten Schutzrechte und auf der Grundlage individu eller oder kollektiver Verträge zwischen den Urheberrechtsinhabern, den Leistung s- schutzberechtigten und den Kabelunternehmen erfolgt. Das Unionsrecht stellt es den Mitgliedstaaten allerdings frei, diese Frage in ihrem nationalen Recht zu regeln. D ie Ri chtlinie 2006/115/EG gestattet den Mitgliedstaaten, für Inhaber von verwandten Schutzrechten einen weiterre i- chenden Schutz vorzusehen, als er in dieser Richtlinie hinsichtlich der öffentl i- chen Sendu ng und Wiedergabe vorgeschrieben ist (Erwägungsgrund 16 de r Richtlinie 2006/115/EG ). D ie Mitgliedstaaten können daher für Sendeunterne h- men das ausschließliche Recht vorsehen, die drahtgebundene Weitersendung 12 13 - 7 - ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, auch wenn die betreffende Wiedergabe nic ht an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit g e- gen Zahlung eines E intrittsgeldes zugänglich sind , zu erlauben oder zu verbi e- ten (vgl. v. Lewinski in Walter/v. Lewinski, European Copyright Law [2010] , Rn. 6.8.28 und 6.8.31) . b ) Eine unionsr echtskonfo rme Auslegung de r § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, § 20 UrhG ist jedoch wegen des Gebots der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts erforderlich. Danach kann nach dem innerstaatlichen Recht eine für bestimmte Sachverhalte gebotene richtlinienkonforme Auslegung auf nicht von der Richtlinie erfasste Konstellationen zu erstrecken sein, wenn der nationale Gesetzgeber die beiden Fallgestaltungen parallel regeln wollte (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW - RR 2012, 674 Rn. 26 mwN). S o verhält es sich hier. Der Begriff der öffentlichen Wie der gabe ist daher im Zusammenhang mit den ausschließlichen Nutzungsrechten der Urheber einerseits und der Leistungsschutzberechtig ten andererseits überei n- stimmend auszulegen (v. Lewinski/Walter in Wal ter/v. Lewinski, European C o- pyright Law [2010] , Rn. 11.3.46) . 5. Im Streitfall stellt sich die Frage, ob der Begriff der öffentlichen Wi e- dergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG die drahtgebu n- dene Weitersendung eines durch Rundfunk g esendeten Werkes umfasst, wenn die ursprüngliche Sendung im Sendegebiet auch drahtlos empfangen werden kann, das Werk an die Besitzer von Empfangsgeräten weitergesendet wird, die die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen, und die Weitersendung durch ein anderes als das ursprüngliche Sendeunternehmen zu Erwerbszwecken vorgenommen wird. Diese Frage erscheint auch unter B e- rücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der öffentl i- chen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs . 1 der Richtlinie 2001/29/EG nicht hinreichend geklärt. Der Senat neigt dazu, die se Frage zu bejahen. 14 15 - 8 - a) D er Gerichtshof hat entschieden, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG die Verbre i- tung eine r Sendung über Fernsehapparate in Hotelzimmern für Gäste des H o- tels (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C - 306/05, Slg. 2006, I - 11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 4 7 - SGAE/Rafael ; Beschluss vom 18. März 2010 - C - 136/09, MR - Int 2010, 123 Rn. 39 - OSDD/Divani Akropolis ) und die Übertr a- gung durch Rundfunk gesendeter Werke über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher in einer Gastwirtschaft für d eren Gäste (EuGH, Urteil vom 4. O k- tober 2011 - C - 403/08 und C - 429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 207 = WRP 2012, 434 - Footba ll Association Premier League und Murphy ) umfasst. Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, solche Tätigkeiten seien k ein bl o- ßes technisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung des Empfangs der ursprünglichen Sendung in ihrem Sendebereich, sondern Handlung en , o h- ne die die Gäste nicht in den Genuss der ausgestrahlten Werke kommen kön n- t en, obwohl sie sich im Sendegebiet aufh ie lten. Er hat diese Tätigkeiten deshalb als Wiedergabe - und nicht als Empfang - der Sendung eingestuft (v gl. EuGH, GRUR 2007, 2 25 Rn. 42 - SGAE/Rafael; MR - Int 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/ Divani Akropolis; GRUR 2012, 156 Rn. 194 bis 196 - Football Association Pr e- mier League und Murphy ; vgl. zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Si n- ne von Art. 2 der Richtlinie 93/83/EWG EuGH, Ur teil vom 13. Oktober 2011 - C - 431/09 und C - 432/09, GRUR Int . 2011, 1058 Rn. 74 und 79 - Airfield u.a./Sabam ). E ine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Umstä n- de n , wie sie den jeweiligen Ausgangsverfahren zugrunde liegen , ferner voraus , dass das durch Rundfunk gesendete Werk für ein neues Publikum übertragen w ird , also für ein Publikum, das der Urheber de s Werke s nicht berücksichtigt e , als er de ssen Nutzung zur Wi edergabe zu stimmte . Ein Urheber, der die Se n- 16 17 18 - 9 - dung seines Werke s durch Rundfunk erlau bt , zieh t nach Ansicht des Gerich t- hofs grundsätzl ich nur die Besitzer von Empfangs geräten als Publikum in B e- tracht , die d ie Sendung allein oder im priv aten bzw. familiären K reis empf a ngen. Der Besitzer eines Empfangsgerätes, der - wie d er Betreiber des Hotels oder der Inhaber der Gastwirtschaft in den dem Gerichtshof vorgelegten Verfahren - ein zusätzliches Publikum in die Lage versetzt, das Werk anzuhören oder anz u- sehen, gib t das Werk danach für ein neues Publikum wieder (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 41 f. - SGAE /Rafael ; MR - Int 2010, 123 Rn. 3 7 f. - OSDD/Divani Akropolis; GRUR 2012, 156 Rn. 197 bis 199 - Football Association Premier League und Murphy ; vgl. zu Art. 2 der Ric htlinie 93/83/EWG EuGH, GRUR Int . 2011, 1058 Rn. 72 und 76 - Airfield u.a./Sabam ) . Der Gericht s hof hat es schließlich als unerheblich angesehen , ob ei ne Wiedergabe - wie die Übertragung eines durch Rundfunk gesendeten Werkes in Hotelzimmern oder in ein er Gastwirtschaft - Erwerbszwecken dien t (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 - SGAE /Rafael ; GRUR 2012, 156 Rn. 204 bis 206 - Football Association Premier League und Murphy ; vgl. zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 8 A bs. 2 der Richtlin ie 92/100/EWG [jetzt Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, Urteil e vom 15. März 2012 - C - 135/ 10, GRUR 2012, 593 Rn. 88 bis 91 = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso und C - 162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 36 f. - PPL/Irland; ferner zu Art. 2 der Richtlinie 93/ 83/EWG EuGH, GRUR Int . 2011, 1058 Rn. 80 - Airfield u.a./Sabam) . b ) Nach diesen Maßstäben könnte eine Kabelweitersendung unter U m- ständen, wie sie dem Streitfall zugrunde liegen, als ein bloßes technisches Mi t- tel zur Gewährleistung oder Verbesserung des Empfangs der ursprünglichen Sendung in ihrem Sendebereich - und nicht als Wiedergabe der Sendung - a n- zusehen sein , da die Empfänger sich im Sendegebiet aufhalten und das ausg e- strahlte We rk dort auch drahtlos empfangen könn en. Soweit die gesendeten 19 20 - 10 - Werke an die Besitzer von Empfangsgeräten übertragen werden , die die Se n- dung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen , erscheint es da r- über hinaus deshalb fraglich, ob eine derartige Kabelweitersendung die Vor - aussetzungen einer öffentlichen Wiederg abe erfüllt , weil die Werke mögliche r- weise nicht für ein neues Publikum im Sinne der Rechtsprechung des Gericht s- hofs wieder gegeben werden. Nach einer früher verbreiteten Ansicht greift die Kabelweiterleitung der drahtlos ausgestrahlten Sendung eines Sendeu nte r- nehmens innerhalb seines Versorgungsbereichs nicht in das Senderecht ein (vgl. zum Streitstand v. Ungern - Sternberg in Schricker/Loewenheim, Urhebe r- recht, 4. Aufl., § 20 UrhG Rn. 32 ff. ). c ) Nach Auffassung des Senats ist es für den Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe ohne Belang, ob die Kabelweiterübertragung einer Rundfunkse n- dung im Versorgungsbereich des ursprünglichen Sendeunternehmens stattfi n- det ( vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1987 - I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 209 - Kabelfernsehen II ; Urtei l vom 17. Februar 2000 - I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 700 f. - Kabelweitersendung). Wird ein durch Rundfunk gesendetes Werk von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen zu Erwerb s- zwecken über Kabel weiter übertragen , liegt darin nach Ansicht d es Senats vielmehr auch dann eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG , wenn die ursprüngliche Sendung im Sendegebiet auch drahtlos empfangen werden kann und das Werk an die Besitzer von Empfang s- geräten weiterübertrag en wird, die die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen. D ie Urheber von Werken der Literatur und Kunst genießen nach Art. 11 bis Abs. 1 Nr. 2 RBÜ das ausschließliche Recht, jede öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesende ten Werks mit oder ohne Draht zu erlauben, wenn di e- se Wiedergabe von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 - SGAE/Rafael) . D er 21 22 - 11 - Begriff der öffentlichen Wiedergabe soll nach Erwägungsgrund 2 3 der Richtlinie 2001/29/EG in einem weiten Sinne verstanden werden . Ein solches Verständnis ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unerlässlich, um das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG zu erreichen, das ge mäß den Erwägungsgr ünden 9 und 10 d ieser Richtlinie darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber und die Leistungsschutzberechtigten zu erreichen und diesen damit zu ermögl i- chen , unter anderem bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke zu erhalten (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 36 - SGAE/Rafael) . D ie Voraussetzungen einer öffentlichen Wiederg a- be sollten daher bereits dann erfüllt sein, wenn ein durch Rundfunk ausgestrah l- tes Werk von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen z u Erwerbszwecken über Kabel weiter gesendet wird . Bornkamm Richter am BGH Pokrant Schaffert ist in Urlaub und kann da - her nicht unterschreiben. Bornkamm Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.10.2008 - 16 O 1188/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.01.2010 - 24 U 16/09 -
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