BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 441/13 Verkündet am: 10. Juli 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 426; NBrandSchG § 26 Abs. 2, 4 (F.: 17. Dezember 2009) Zum Ausgleich zwischen mehreren Störern im Sinne des Polizei - und Ordnung s- rechts, die aufgrund einer gemeindlichen Satzung für die Kosten eines Einsatzes der Feuerwehr (hier: Bese itigung einer Ölspur auf einer öffentlichen Straße) als Gesamtschuldner aufzukommen haben. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - III ZR 441/13 - LG Braunschweig AG Helmstedt - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mü n dliche Verhandlung vom 10. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die R ichter Dr. Her r- mann, Wöst mann, Seiters und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Land gerichts Braunschweig vom 18. September 2013 aufg e- hoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 21. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege des G esamtschuldnerau s- gleichs auf Erstattung der Gebühren für einen Feuerwehreinsatz in Anspruch. Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer der Firma J . R . Landmasch i- nen (im Folgenden : Versicherungsnehmer ). Die Beklagte ist Eigentümerin und Halterin e ines Schleppers, den sie am 30. Juli 2010 zur Reparatur einer Diese l- leitung in die Werkstatt des Versicherungsnehmers verbrachte. Nach Durchfü h- 1 2 - 3 - rung der Reparatur unternahm ein Mitarbeiter des Versicherungsnehmers eine Probefahrt auf öffentlichen Straßen. D abei trat Schmieröl aus dem Fahrzeug aus und verunreinigte die Fahrbahn auf einer Länge von ca. 2, 5 Kilometern. D ie Freiwilligen Feuerwehren S . und Sü . nahmen zur Beseit i- gung von Gefahren für die Verkehrssicherheit das ausgetr etene Öl mittels Bi n- demittel auf und entsorgten es. Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 14. D e- zem ber 2010 machte die Samtgemeinde N . für den Einsatz der Ortsfe u- erwehren zu erstattende Gebühren Versicherungsne hmer geltend. Dieser Betrag wurde von der Klägerin beglichen. Die Kläger in hat g eltend gemacht, auf Grund des nach § 86 VVG übe r- gegangene n Ausgleichsanspruch s des Versicherungsnehmers sei die Beklagte zur Erstattung sämtlicher Gebühren aus Anlass des F euerwehreinsat zes ve r- pflichtet. n- sen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen R evision erstr ebt die Kl ä- gerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochte nen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten. 3 4 5 6 - 4 - I. Das Land gerich t hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentl i- chen ausgeführt: Dem Versicherungsnehmer stehe kein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu. Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB scheitere daran, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten weder vorgetragen noch sonst e r- sichtlich sei. Die Klägerin könne auch keinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen (§§ 677, 683, 670 BGB). Da die Samtgemeinde N . allein den Versicherungsnehmer als Gebührenschuldner in Anspruch genomme n habe, habe die Klägerin durch die Bezahlung der Gebühren ein G e- schäft des Versicherungsnehmers und nicht ein solches der Beklagten besorgt. Ein Ausgleichsanspruch der Klägerin folge auch nicht aus § 426 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, § 18 Abs. 3 StVG. Es fehle an der Gleichst u- figkeit der Ansprüche. Die Samtgemeinde N . habe den Versicherung s- nehmer nicht nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes in Anspruch genommen. Sie habe vielmehr einen öffentlich - rechtlichen Gebühren an spruch geltend gemacht. Im Vergleich dazu sei ein etwaiger Anspruch gegen die B e- klagte aus § 7 Abs. 1 StVG nur subsidiär. Auch eine Analogie zu §§ 421 ff BGB sei nicht geboten. Im Gefahrenabwehrrecht gebe es keine Ausgleichspflicht zwischen mehreren Störer n. Lediglich im Bode nschutzrecht sei dies anders (§ 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG). Die Behörde treffe bei Eintritt der Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinn die Entscheidung, wie diese am effektivsten zu bese i- tigen sei. Dabei könne es geboten sein, einen Störer vorrangig heranzuziehen. Die mögliche Störereigenschaft anderer Personen begründe keine Gesam t- schuld. Weitere Störer hafteten immer nur subsidiär im Verhältnis zu dem he r- angezogenen Störer. 7 8 - 5 - II. Diese Beurteilung hält der rec htlichen Überprüfung nicht s tand , soweit das Berufungsgericht einen Gesamtschuldnerausgleich zwi schen dem Vers i- cherungsnehmer und der Beklagten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abgelehnt hat. 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Schadensersatza n- spruch gegen die Beklagt e gemäß § 280 Abs. 1 BGB verneint. Nach den Fes t- stellungen des Amtsgerichts, von denen auc h das Berufungsgericht ausgeht und die von der Revision nicht angegriffen werden, war die defekte Leitung, die zu dem Ölaustritt geführt hat, weder für den Versicheru ngsnehmer noch für die Beklagte erkennbar . Dieser kann also insbesondere nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Versicherungsnehmer bei Erteilung des Reparaturauftrags nicht auf einen möglichen Defe kt (auch) der Ölleitung hingewiesen zu haben. 2. Zutref fend und von der Revision nicht in Frage gestellt hat das Ber u- fungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus dem G e- sichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag versagt (§§ 677, 683, 670 BGB). Der Versicherungsnehmer hat durch die Bezah lung der erhobenen G e- bühren kein Geschäft der Beklagten, sondern ein eigenes besorgt. D urch den B escheid vom 14. Dezember 2010 wurde allein der Versicher ungsnehmer al s G ebührenschuldner (Verhaltensstörer) herangezogen. Die Klägerin muss die Tatbestandswirk ung des bestandskräftigen Gebührenbescheids hinnehmen und kann sich nicht darauf berufen, durch die Bezahlung der G ebühren sei (auch) ein Geschäft der Beklagte n (als Zustand sstörer) besorgt worden ( vgl. Senatsu r- teil vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80, NJW 19 81, 2457 f ; siehe auch BGH, Urte il vom 26. September 2006 - VI ZR 166/05, NJW 2006, 3628 Rn. 27 ff). 9 10 11 - 6 - 3. Der vom Berufungsgericht erwogene Gesamtschuldnerausgleic h nach § 426 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 3 , § 18 Abs. 1, 3 StVG sch eitert bereits dar an, dass die Samtg emeinde N . zu keinem Zeitpunkt Schadense r- satzansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz geltend gemacht und der Versicherungs nehmer zudem den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG geführt hat. 4. Der dem Versicherun gsnehmer nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB z u- stehen de Ausgleichs an spruch folgt jedoch aus § 26 Abs. 2, 4 des Niedersäc h- sischen Brandschutz gesetzes (NBrandSchG) vom 8. März 1978 ( Nds.GVBl. S. 233) in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 4 des Haushaltsbegleitg e- setze s 2010 vom 17 . Dezem ber 2009 ( Nds.GVBl. S. 491 ; jetzt: § 29 des Ni e- dersächsischen Brandschutzgesetzes vom 18. Juli 2012, Nds.GVBl. S. 269 ) in Verbindung mit der Satzung der Samtgemeinde N . über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst - und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (FwKost/GebS) vom 21. Oktober 1996 . a) Es ist umstritten, ob der durch die Polizei - und Ordnungsbehörde in Anspruch genommene Störer einen Ausgleichsa nspruch gegenüber einem nicht in Anspruch genommenen Störer analog § 426 BGB besitzt. Nach der in der Literatur herrschenden Auffassung findet ein Gesamtschuldnerausgleich statt, wenn einer von mehreren Verantwortlichen zur Gefahrenbeseitigung he r- angezogen worden ist (vgl. MüKoBGB/Bydlinski, 6. Aufl., § 421 Rn. 77; Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 15. Aufl., S. 230; Schenke in Steiner, Besond e- res Verwaltungsrecht, 8. Aufl., S. 281 f; Finkenauer, NJW 1995, 432 f ; Kohler - Gehrig, NVwZ 1992, 1049 , 1051 f je weils mwN). Demgegenüber lehnt der Bu n- 12 13 14 - 7 - desgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen allgemeinen Ausgleichsa n- spruch des in Anspruch genommenen Störers gegen andere Pflichtige entspr e- chend § 426 BGB ab (vgl. nur Senatsurteile vom 11. Juni 1981 - III ZR 39 /80, NJW 1981, 2457, 2458; vom 18. September 1986 - I II ZR 227/84, BGHZ 98, 235, 239 f und vom 18. Februar 2010 - III ZR 295/09, BGHZ 184, 288 Rn. 32; BGH, Urtei le vom 2. April 2004 - V ZR 267/03, BGHZ 158, 354, 360 und vom 26. Sep tember 2009 - VI ZR 166/0 5, NJW 2006, 3628 Rn. 24) . Daran ist fes t- zuhalten. Die Rechtsbeziehungen mehrerer Störer zur Polizei - und Ordnung s- behörde sind mit einem Gesamtschuldverhältnis nicht vergleichbar. Es gibt ke i- nen allgemeinen Rechtsgrundsatz des öffentlichen Rechts, wonach e in Au s- gleich zwischen mehreren Störern im Sinne des Ordnungsrechts stattzufinden hat. § 2 4 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, der einen von der Heranziehung unabhä n- gigen Ausgleichsan spruch vorsieht, wenn mehre re Verpflichtete vorhanden sind , stellt lediglich eine auf den Anwendungsbereich des Bundes - Boden - schutzgesetzes beschränkte Sonderregelung dar (Senatsur teil vom 18. Februar 2010 aaO). b) Etwas anderes gilt jedoch dort, wo das Polizei - und Ordnungsrecht Vorschriften über den Ausgleich unter mehreren Störern enthält (Senatsurteil vom 11. Juni 1981 aaO). So sehen zum Beispiel § 15 Abs. 2 Satz 2 ASOG Bln, § 9 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA und § 9 Abs. 2 Satz 2 ThürPAG vor , dass mehrere Polizeipflich tige bei unmittelbarer Ausführung einer Maßnahme durch die Pol i- zei oder die Ordnungsbehörde für die entstehenden Kosten gesamtschuldn e- ri sch haften . c) Im Streitfall ergibt sich die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Störer für die aus Anlass der Gefahrenbeseitigung angefallen en Gebühren 15 16 - 8 - aus § 26 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 u nd 2 NBrandSchG aF i.V.m. § 4 Abs. 3 FwKost/GebS. Nach § 1 Abs. 1 NBrandSchG gehören die Abwehr von Gefahren durch Brände und die Hilfeleistung bei Unglück s fällen zu den Aufgaben der Gemei n- den. Die Beseitigung von Ölspuren auf öffentlichen Straßen ste llt eine Form der Hilfeleistung und demgemäß eine Pflichtaufgabe einer gemeindlichen Feue r- wehr dar, wenn die Beseitigung mit den Mitteln einer den örtlichen Verhältni s- sen entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr möglich ist (OVG Lüneburg, U r- teil vom 28. Jun i 2012 - 11 LC 234/11, juris Rn. 24). Da im vorliegenden Fall auf einer Streckenlänge von 2,5 Kilometern Öl ausgetreten war, bestand eine e r- hebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Zudem droh te eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung de r Umwelt. Es lag mithin ein " U n- glücksfall " im Sinn e von § 1 Abs. 1 NBrandSchG vor, dessen Folgen die Fe u- erwehren der Samtgemeinde N . mit den vorhandenen Mitteln besei tigt haben . Für eine s olche Hilfeleistung konnte die Samtg emeinde gemäß § 26 Abs . 2 NBrandSchG aF nach Maßgabe ihres Satzungsrechts Gebühren erh e- ben (OVG Lüneburg aaO Rn. 26). Nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 und 2 NBrandSchG aF sind ge bührenpflichtig zum einen derjenige, dessen Verhalten die Leistu n- gen erforderlich gemacht hat, und zum anderen der Eigentümer der Sache, d e- ren Zustand die Gefahr verursacht hat. Das Niedersächsische Brandschutzg e- setz verweist in diesem Zu sammenhang auf die Vorschriften des Niedersächs i- schen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (NSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2005 ( Nds . GVBl. S. 9) über die Inanspruchnah me von Verh altens - und Zustandsstö rern (§ § 6, 7 N SOG). E r- gänzend bestimmt § 4 Abs. 3 FwKost/GebS, dass Personen, die nebeneina n- der dieselben Gebühren schulden, Gesamtschuldner s ind. 17 - 9 - Gegen die Wirksamkeit des § 4 Abs. 3 FwKost/GebS bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Samtgemeinde N . mit dieser Vorschrift ihre Regelungskompetenzen als Satzungsgeber überschri t- ten hätte. G emäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Niedersächsischen Komm u- nalabgabe n gesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds.GVBl. S. 41) gilt bei der Erhebung kommunaler Abgaben (Steuern, Ge bühren, Beiträge) § 44 Abs. 1 AO entsprechend. Nach dieser Bestim m ung sind Gesamtschuldner unter anderem Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schuld en. In diesem Zusammenhang ist ferner zu bemerken , dass auch das niedersächsische Sicherheits - und Or d- nungsrecht in § 85 Abs. 2 NSOG e ine Regelung enthält, wonach mehrere Pe r- sonen, die nebeneinander verantwortlich sind, gesamtschuldnerisch haften. § 85 Abs. 2 NSOG steht im Zusammenhang mit dem Entschädigungsanspruch des rechtmäßig in Anspruch genommen en Nichtstörers beziehungs wei se des b ei der Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben Geschädigten (§§ 8, 80 Abs. 1 NSOG). Gemäß § 85 Abs. 1 NSOG kann die ausgleichspflichtige Kö r- perschaft Rückgriff gegen die Störer nehmen, die ge mäß Absatz 2 gesam t- schuldne risch haften. Damit hafte te n der Versicherungsnehmer als Verhaltensstörer im Sinne des § 6 Abs. 1 NSOG und die Beklagte als Zustandsstörer im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 NSOG im Außenverhältnis gegenüber der Samtgemeinde N . als Gesamtschuld n er für die nach Maßgabe der gemeind lichen Sat zung angefallenen Gebühren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass durch den Gebührenbescheid vom 14. Dezember 2010 nur der Versich e- rungsnehmer in Anspruch genommen wurde. Die Haftung der Störer für die a n- fallenden Gebühren und dami t die Gesamtschuld entst and nicht erst mit dem Erlass des Gebüh renbescheids, sondern schon mit dem Ausrücken der Feue r- 18 19 - 10 - wehr aus dem Feuerwehrhaus (§ 6 Abs. 1 FwKost/GebS). Dies entspricht dem im Polizei - und Ordnungsrecht geltenden allgemeinen Grundsatz, da ss die sog. materielle Polizeipflicht bereits mit der Gefahrverursachung be ziehungsweise Kostenentstehung gegeben ist . Die ordnungsbehördliche Verfügung wirkt nicht konstitutiv, sondern konkretisiert lediglich die Leistungspflicht des in Anspruch genommene n Störers und ist Grundlage für den Verwaltungszwang (Senatsu r- teil vom 11. J uni 1981 - III ZR 39/80, NJW 1981, 2457, 2458 ; Kohler - Gehrig, NVwZ 1992, 1049, 1050 f). d) Steht nun aber - wie im Streitfall - fest, dass im Außenverhältnis zur Behörde mehre re Störer als Gesamtschuldner haften, dann muss im Innenve r- hältnis zwischen den Störern § 426 BGB gelten. Die öffentlich - rechtliche Natur des Anspruchs der Polizeibehörde gegenüber dem Störer steht dem nicht en t- gegen. § 426 BGB ist wegen der Selbständigkei t des Ausgleichsanspruchs auch anwendbar, wenn das Außenverhältnis zwischen dem Gläubiger und den Gesamtschuldnern öffentlich - rechtlich ausgestaltet ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 426 Rn. 3). So haften etwa gemeinsam veranlagte Ehegatten gemäß § 44 Abs. 1 AO gesamtverbindlich für die Steuern, der Innenausgleich hat jedoch gemäß § 426 BGB stattzufinden (BGH, Urteil vom 6. Dezember 19 78 - IV ZR 82/77, BGHZ 73, 29, 36 f). § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bietet die Möglichkeit zum Innenausgleich unter m ehreren Störern nach den zu § 254 BGB entwickelten Grundsätzen, soweit sich aus dem Innenverhältnis zwischen den Störern nichts Besonderes ergibt. Entscheidend ist daher im Regelfall in erster Linie das Maß der Verursachung. Auf ein etwaiges Verschulden ko mmt es erst in zweiter Linie an. Die vorzune h- mende Abwägung kann zu einer Quotelung, aber auch zur alleinigen Belastung eines Ersatzpflichtigen führ en (MüKoBGB/Bydlinski aaO § 426 Rn. 21 , 22 ; P a- 20 21 - 11 - landt /Grüneberg aaO Rn. 14; Kohler - Gehrig aaO S. 1051; Finkena uer aaO S. 433). Für den vorliegen den Fall folgt daraus, dass die Erwägungen des Amtsgerichts, mi t denen es die Verantwortlichkeit für die Herbeiführung der Ö l- spur allein der Beklagten als Eigentümerin und Halterin des Schleppers zug e- wiesen hat, von Rechts wegen nicht zu beanstanden sind . Der Reparaturauf trag beschränkte sich auf die Überprüfung der Diese l- förderpumpe und die Instandsetzung einer defekten Dieselleitung. E in schul d- haftes Verhalten der Reparaturwer kstatt in Be zug auf die den Einsatz der F e u- erwehren auslösende Undichtigkeit der Schmierölleitung und die Erkennbarkeit des Ölaustritt s während der Probefahrt war nicht feststellbar. Zwar trifft insoweit auch die Beklagte kein Verschuldensvorwurf. Jedoch kommt hier die Wertung der § 7 Abs. 1, § 1 7 Abs. 3 Satz 1 StVG zum Tragen . Danach werden dem Ha l- ter die mit dem die gesetzliche Gefährdungshaftung begründenden Betrieb e i- nes Kraftfahrzeugs zusammenhängenden Gefahren zugerechnet. Schädigende Ereignisse bei dem Fahrzeugbetrieb sind nicht unabwendbar , wenn sie ihre U r- sache in Fehlern der Beschaffenheit des Fahrzeugs oder im Versagen seiner Vorrichtungen haben. Dazu zählt insbesondere auch das Hinterlassen einer Ölspur ( OLG Koblenz, NJW - RR 1994, 1369; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrech t, 42. Aufl., § 17 StVG Rn. 30 mwN). Nach alledem hat das Amtsgericht die Beklagte zu Recht zur Erstattung der Gebühren für den Feue r- wehreinsatz verurteilt. Bei dieser Sa chlage bedarf es keiner Entscheidung, ob die öffentlich - rechtliche Gebührenforderung der Samtgemeinde N . gegenüber der B e- klagten gemäß § 426 Abs. 2 BGB übergangen ist. 22 23 - 12 - III. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif , so dass der Senat die Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückweisen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: AG Helmstedt, Entscheidung vom 21.12 .2012 - 2 C 127/12 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 18.09.2013 - 9 S 17/13 (013) - 24 25
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