ECLI:DE:BGH:2016:120516UIZR44.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 44/15 Verkündet am: 12. Mai 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung v om 12. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 5. Februar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückverw iesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verfügt über die ausschließlichen Rechte zur Verwertung des am 5. Mai 2011 erschienenen Kinofilms " Scream 4 " in der deutschen und englischen Sprachfassung in Deutschland und Österreich . Dem Vortrag der K lägerin zufolge wurde dieser Film am 18. Mai 2011 zwischen 14:58 Uhr und 17:13 Uhr von einem dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss über eine Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten. 1 - 3 - Die Klägerin hat den Beklagten auf Erstattung der Kosten in Anspruch genommen, die ihr durch die Abmahnung des Beklagten vom 31. Juli 2011 w e- gen widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens des Spielfilms entsta n- den seien. Diese Kosten bestünden in einer nach einem Gegenstandswert von 30.000 zu b erechnenden 1,3 - Geschäftsgebühr und beliefen sich auf 1.005,40 . Zur Bemessung des von ihr angesetzten Gegenstandswertes hat sie vorgetragen, der Spielf ilm, ein für mehrere Millionen US - Dollar produzierter, international erfolgreiche r Kinofilm , sei bereits kurz nach seinem Kinostart im Internet vom Beklagten zum Herunterladen bereitgehalten worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Film weder auf legale m Wege als Video - o n - Demand noch auf Bild - und Tonträger erworben werden können. Das Bereitstellen des Fi lms über eine Internet - Tauschbörse beeinträchtige ihr Interesse an der ungestörten Auswertung des Films erheblich. Die Klägerin hat beantragt, fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 8. Nove m- ber 2014 z u zahlen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat der B e- klagte die Kla hat den Beklagten mit Anerkenntnisteil - und Schlussurteil dem Anerkenntnis gemäß verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 3. Juni 2014 65 C 558/13 , juris) . Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und de n Beklagte n zur Zahlung von insgesamt 130,50 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8 . November 2013 verurteilt. Im Übri gen hat das Landgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 5. Februar 2015 8 S 11 /14, juris ). Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den 2 3 4 - 4 - geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung in H ö- he des verbleibenden Diff erenzbetrages von 874,90 weiter. Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Entscheidungsgründe: I . Das Berufun gsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein A n- spruch auf Erstattung der Abmahnk osten nur zu. Hierzu hat es ausgeführt: Der Gegenstandswert der der Klägerin nach § 97a UrhG zuzuspreche n- den Abmahnkosten richte sich nach dem Wert des mit der Abmahnung verfol g- ten Unterlassungsanspruches. Dieser sei m i t de m Doppelten der für die g e- schehene Verwertungshandlung angemessenen Lizenzgebühr anzusetzen. Bei der Bemessung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie sei der objektive Wer t der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln. Dieser entspreche der üblichen und angemessenen Lizenzgebühr. Diese sei in E r- mangelung einer marktüblichen Lizenz anhand des gängigen Kaufpreises für einen Film am Markt und unter Berücksichtigung des U mstandes zu besti m- men, dass die in Rede stehende Verletzungshandlung durch das an eine u n- endliche Z ahl von Nutzern gerichtete A ngebot zum Herunterladen geken n- zeichnet sei. Im Hinblick auf eine im Bereich des Massenphänomens File - Sharing zu vermeidende Über kompensation zugunsten der Recht s inhaber sei der Lizenzschaden des Unterlassungsanspruches zen . 5 6 7 - 5 - II . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ha t Erfolg. 1. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu en t- scheiden, da der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz or d- nungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das U r- teil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachpr ü- fung (vgl. nur BGH, Vers äumnisurteil vom 19. März 2015 I ZR 190/13, TranspR 2015, 342 Rn. 10 = VersR 2016, 211 mwN). 2. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausg e- gangen, dass die Klägerin gemäß § 97a Abs. 1 UrhG aF von dem Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann. a) Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fa s- sung anzuwenden. Die durch das Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. O ktober 2013 (BGBl I, S. 3714, 3716) mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Begrenz ung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und § 97a Abs. 3 Satz 2 und 3 UrhG nF gelten erst für Abmahnu ngen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF BGH, Urt eil vom 28. September 2011 I ZR 145/12, ZUM 2012, 34 Rn. 8 Tigerkopf mwN; Urteil vom 8. Januar 2014 I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 - 86 Rn. 11 BearS hare; Urteil vom 11. Juni 2015 I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 56 = WRP 2016, 73 Tauschbörse III). 8 9 10 11 - 6 - b ) Nach § 97a Abs. 1 UrhG aF soll der Verletzte den Verletzer vor Einle i- tung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gel e- genheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Ve r- tragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpf lichtung beizulegen. Soweit die A b- mahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ve r- langt werden. Danach besteht ein Anspruch auf Abmahnkostenersatz, wenn die Abmahnung begründet gewesen ist, ihr also ein materieller Unterlassungsa n- spruch zugrunde gelegen hat. Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforderlich sein, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH, Urteil vom 21. Januar 20 10 I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Rn. 8 = WRP 2010, 525 Kräutertee; Urteil vom 19. Mai 2010 I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 16 = WRP 2010, 1495 Vollmachtsnachweis; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 55 ff. Tauschbörse II; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheb er - recht , 4. Aufl., § 97a UrhG Rn. 50; Dreier/Spe cht in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 97a Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind gegeben. aa ) Das Berufungsgericht hat angenommen, d er Klägerin habe im Zei t- punkt der an den Beklagten gerichteten Abmahnung wegen de r öffentlichen Zugängli chmachung des streitbefangenen Films ein auf Unterlassung gericht e- ter Anspruch zugestanden, § 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a, 94 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UrhG. (1) Mangels abweichender Feststellungen des Ber ufungsgerichts ist im Streitfall davon auszugehen, dass der Film " Scream 4 " nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt ist . Für die Nachprüfung in der R e- visionsinstanz ist ferner zu unterstellen, dass eine Datei mit dem Film werk " Scre am 4 " ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin ausschließlicher Ve r- wertungsrechte zu den von ih r vorgetragenen Zeiten über einen dem Beklagten 12 13 14 - 7 - zuzuordnenden Interneta nschluss im Wege des " File - Sharing " Teilnehmern e i- ner Tauschbörse zum Herunterladen ange boten worden und hierdurch wide r- rechtlich in das d er Klägerin zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichm a- chung (§§ 19a, 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG) eingegriffen worden ist (vgl. BGH, B e- schluss vom 19. April 2012 I ZB 77/11, ZUM - RD 2012, 587 Rn. 32 f.; Schu lze in Dreier/Schulze aaO § 94 Rn. 40; B eckOK UrhR/Diesbach, Stand: 1. Januar 2015, § 94 Rn . 31). (2) Das Amtsgericht hat es mit Rücksicht auf das Teila nerkenntnis des Beklagten in Höhe des nach seiner Auffassung maximal erstattungsfähigen B e- trages au sdrücklich offengelassen, ob der Beklagte der Klägerin dem Grunde nach zur Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat den Beklagten über das von ihm vor dem Amtsgericht abgegebene Teila n- erkenntnis hinaus zur Zahlung weiterer 29, e- rufungsgerichts hierzu keine Ausführungen enthält, wird nicht deutlich, ob das Berufungsgericht die auch in der Berufungsinstanz aufrechterhaltenen Einwä n- de des Beklagten gegen seine Haftung dem Grunde nach geprüft, die se stil l- schweigend für nicht durchgreifend erachtet und damit letztlich auch die für die Bejahung des Haftungsgrundes erforderlich en Feststellungen getroffen hat oder ob es das Teila nerkenntnis des Beklagten (unzutreffend) als Geständnis zum Haftungsgrund gewertet und daher nähere Ausführungen hierzu für entbehrlich gehalten hat. Da in der Revisionsinstanz nur der Teil der Klagefo rde rung ang e- fallen ist, den das Berufungsgericht jedenfalls der Höhe nach für unbegründet erachtet hat, ist für das Revisionsverf ahren zu unterstellen, dass der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses tätersch a ftlich haftet . bb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der Abmahnung den an eine berechtigte Abmahnung zu stellenden A n- 15 16 - 8 - forderungen entsprechen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erke n- nen. 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert, aus dem die erstattungsfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu berechnen sind, sei stets mit dem Doppelten des erstattun gsfähigen Lizenzs chadens anzuse t- zen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu b e- stimmen (BGH, Urteil vom 13. Nove mber 2013 X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 13 = WRP 2014, 317 Einkaufskühltasche; Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 23 Rn. 10). Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom A n- spruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt im pflichtgemäßen Erme ssen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen U m- stände beachtet worden sind (BGH, Urteil vom 26. März 2009 I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 22 - Resellervertrag; Urteil vom 12. Juli 2012 I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 56 = WRP 2013, 491 Solarinitiative; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 17 Einkaufskühltasche; Teplitzky/Bacher, Wettbe werbsrechtliche A n- sprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 41 Rn. 92). Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand. b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausg e- gangen, dass der Gegenstandswert der Abmahnung dem W ert des mit der A b- mahnung allein geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entspricht. 17 18 19 - 9 - c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Wert des von der Klägerin mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsbegehrens sei mit dem Doppelten einer fiktive n Lizenzgebühr anzusetzen. Dem kann nicht zugestimmt werden. aa) Der Wert eines Unterlassungsanspruches bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Ve r- stöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstä n- de des Einzelfalles zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 = WRP 2013, 1364 Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 Einkaufskühltasche; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 I ZR 151/14, juris Rn. 7) und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1990 I ZR 58/8 9, GRUR 1990, 1052, 1053 - Strei t- wertbemessung; BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 56 Solarinitiative; Hirsch in Büscher /Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medie n- recht, 3. Aufl., Kap. 18 Rn. 28). bb) Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsa n- spruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Recht s- verletzung (so genannter Angriffsfaktor; v gl. BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 Einkaufskühltasche; KG Berlin, ZUM - RD 2011, 543, 544; OLG Brandenburg, ZUM - RD 2014, 347 Rn. 17; OLG Celle, ZUM - RD 2014, 486 Rn. 5; OLG Schleswig, ZUM - RD 2015, 473 Rn. 10; OLG München, BeckRS 2015 , 08403 Rn. 6; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann , Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 223; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger aaO § 105 UrhG Rn. 8; Rachow 20 21 22 - 10 - in Limper/Musiol, Urheber - und Medienrecht, 2011, Kap. 21 Rn. 252; Nord e- mann - Schiffel in Mayer/Kroiß aaO Anhang I Abschnitt V Rn. 13). Der Angriff s- faktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierd urch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 I ZR 220/10, AfP 2011, 216 Rn. 5; BGH, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 Beschwer de s Unterlassungsschuldners; BGH, Beschluss vom 11. N o- vember 2015 I ZR 151/ 14, juris Rn. 7, mwN; Ahrens/Büttner , Der Wettb e- werb sprozess, 7. Aufl., Kap. 40 Rn. 39; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 13 und 16). cc) Das mit dem Unterlassungsbegehren ver folgte Interesse des A n- spruchstellers ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Recht s- verletzungen zu unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verle t- zungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu. Allerdings kann a uch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rec h- nung zu tragen sein (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 Einkaufsk ühltasche; OLG Düsseldorf, GRUR - RR 2011, 341 Rn. 3; Fezer/Bü scher, UWG, 2 . Aufl., § 12 Rn. 205; Ahrens/Büttner aaO Kap. 40 Rn. 40; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 14; Spätgens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerb s- rechts, 4. Aufl., § 87 Rn. 3). d) Diesen Maßstäben wird eine Wertbemessung, die sich allein an der Höhe des Lizenzschadensersatzes orientiert, nicht gerecht. 23 24 - 11 - aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der Wert des auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Unterlassungsanspruchs verschie - dentlich auf der Grundlage de r für die geschehene Nutzungshandlung anzuse t- zenden Lizenzgebühr berechnet (vgl. zu r öffentlichen Zugänglichmachung von Produktfotografien OLG Braunschweig, GRUR - RR 2012, 93 , 94 ; OLG Hamm, GRUR - RR 2013, 39; OLG Nürnberg, WRP 2013, 667 , 668 ; OLG Brandenburg , NJW - RR 2014, 227 , 228 und eines Kartenausschnitts OLG Schleswig, GRUR - RR 2010, 126 sowie in Abgrenzung hierzu OLG Hamm, Urteil vom 17. No - vember 2015 4 U 34/15, juris Rn. 173). Diesen Entscheidungen liegt die E r- wägung zugrunde, dass das Interesse des R echtsinhabers an der Abwehr kün f- tiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, wä h- rend andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmö g- lichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des Rechtsverstoßes, Intensität und Dauer der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad auf Verletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch OLG Celle, GRUR - RR 2012, 270 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 201 2 22 W 55/12, juris zur öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie OLG Schleswig, ZUM - RD 2015, 473 und LG Flensburg, ZUM 2016, 299 zum Angebot eines Vervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner Saenger/Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 15 Stichwort " Urheberrechtsverletzung " ; Heinrich in Musielak/Voit , ZPO, 13. Aufl., § 3 Rn. 36 Stichwort " Unterlassung " ). bb) Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines U n- terlassungsanspruches auf der Grundlage ein es Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt allerdings w e- der der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz - und Unterlassungsa n- spruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflich t- gemäßem Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des 25 26 - 12 - Einzelfalles in Einklang zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 I ZR 95/14, WRP 2015, 414 Rn. 2 f.). Zwar ist das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Unterbi ndung künftiger Verletzungen eines urheberrechtlich geschützten Rechts auch anhand des wirtschaftlichen Wert s des verletzten Schutzrechts zu bestimmen und di e- ser schlägt sich unter anderem in den Lizenzeinnahmen nieder, die ein Recht s- inhaber bei der Auswer tung eines Werkes üblicherweise für vergleichbare Nu t- zungshandlungen erzielen kann (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW - RR 2014, 229 , 230 ; OLG Köln, ZUM 2013, 497 , 498 ). Dass die Ert eilung einer Lizenz im Falle der widerrechtlichen Zugänglichm achung durch Bereitstel lung eines Werks in einer Internettauschbörse tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht dabei der Heranziehung einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei k orrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss eines L i- zenzvertrags gekommen wäre (st. Rspr. ; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 26 - Tchibo/Rolex II; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 49 ff. Tauschbörse II). Der Wert des verletzten Schutzrechtes und dessen drohende Beeinträc h- tigung durch künftige Verletzungen wird jedoch nicht allein durch die für eine konkrete Nutzungshandlung zu erziel enden fiktiven Lizenzeinnahmen, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt zu Gebote stehenden Auswe r- tungsmöglichkeiten bestimmt, deren Verwirklichung durch künftige Rechtsve r- letzungen beeinträchtigt zu werden droht. Neben der - je nach Art des ver let z- ten Rechts - in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigung verschiedener Verwe r- tungsarten können auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des We r- 27 28 - 13 - kes, dessen künftige Nutzung durch den Unterlassungsschuldner unterbunden werden soll, von Bedeutung se in. Die vom Verletzer auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) für eine bereits erfolgte Nutzung als Schadensersatz zu entric h- tende fiktive Lizenzgebühr dient dem Ausgleich der Einbußen, die der Recht s- inhaber durch den widerrechtl ichen Eingriff in die ihm zustehenden Verwe r- tungsrechte erlitten hat. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss hingegen nicht nur dem Interesse an der Verhinderung fortgesetzter unlizenzierter N utzungen Rec h- nung getragen werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsve r- letzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 80 = WRP 2016, 57 Tauschbörse I; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 Tauschbörse II). Die Bereitstellung eines We r- kes über eine Tauschbörse im Internet eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur Verfügung zu ste l- len. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werks insgesamt in Frage (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 19. April 2012 I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 Rn. 23 Alles kann besser werden). Demgegenüber tritt das Interesse des Rechtsi n- habers an der Verhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund. cc) Das Gefäh rdungspotential, welches dem Bereitstellen eines Werks in einer Internettauschbörse innewohnt, ist mit Blick auf das konkrete Streitve r- hältnis zu bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden solle n, ist bei der Bewertung eines 29 30 - 14 - zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum (OLG Schleswig, GRUR - RR 2010, 126; OLG Celle, GRUR - RR 2012, 270; OLG Brandenburg, NJW - RR 2014, 227 , 230 ; OLG Hamm, NJW - RR 2014, 229; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 14a; a A J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 51). dd) Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs la s- sen sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgten Verletzungshandlung entnehmen (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkau fskühltasche). Als für die Bemessung des Gegenstandswerts heranzuziehende Kriterien kommen danach beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem Unterlassungsschuldner zuz u- rechn enden Downloadangebote sowie der Anzahl der zum Herunterladen b e- reitgehaltenen Wer ke in Betracht. Darüber hinaus können soweit feststellbar auch subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers in den Blick zu nehmen sein. ee) Die w irtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten können nicht zu e i- ner Minderung des für die Kosten der Abm ahnung anzusetzenden Gege n- standswertes führen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung, nach der es bei der Bemessung des Strei t- wertes für Unterlassungsansprüche wertmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Bela stung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens - und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint, ist auf urheberrechtliche Abmahnungen nicht entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 81 Tausc hbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 74 Tauschbörse II). e) Im Streitfall fehlt es an vom Berufungsgericht festgestellten greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass den in die Bemessung des Gegenstandswerts ei n- 31 32 33 - 15 - zubeziehenden Faktoren durch eine Verdoppelung der f iktiven Lizenzgebühr hinreichend Rechnung getragen wäre. Die Ausführungen des Berufungsg e- richts lassen zudem nicht erkennen, dass es bei der Ausübung seines Erme s- sens die weiteren, im vorliegenden Einzelfall relevanten Kriterien berücksichtigt hat. 4. Eine Bestimmung des Gegenstandswertes der Abmahnung, die den vorgenannten Bemessungskriterien Rechnung trägt, ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 8. Oktobe r 2013 geltenden Fassung auf 100 Aufwendungsersatz zugesprochen werden könnte, als ihn das Berufungsgericht der Klägerin bereits zuerkannt hat. a) Nach § 97a Abs. 2 UrhG aF beschränkt sich der Ersatz der erfor derl i- chen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerhebl i- Eingreifen dieser Ausna hmeregelung, deren Voraussetzungen der Unterla s- sungsschuldner darzulegen und soweit erforderlich zu beweisen hat (Ke f- ferpütz in Wandtke/Bul linger, Urheberrecht , 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 34), setzt neben einer erstmaligen Abmahnung und einer außerhalb d es geschäftlichen Verkehrs geschehenen Rechtsverletzung einen einfach gelagerten Streitfall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung voraus. Davon, dass diese Vorausse t- zungen im Streitfall vorliegen, kann auf der Grundlage der vom Berufungsg e- richt getrof fenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. b) Ein Streitfall ist einfach gelagert, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört (vgl. die 34 35 36 - 16 - Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Ver besserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT - Drucks. 16/5048, S. 49; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 16). Für die Einor d- nung einer Rechtssache als einfach kommt es darauf an, wie leicht ein Sac h- verhalt in tatsächli cher Hinsicht aufzuklären ist und wie leicht die aufgeworfenen Rechtsfragen zu beantworten sind. Von einem einfach gelagerten Streitfall ist daher auszugehen, wenn der Sachverhalt überschaubar, im Wesentlichen u n- streitig oder ohne aufw e ndige Beweiserhebung und - würdigung zu klären ist, und wenn die sich stellenden Rechtsfragen ohne vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu beantworten sind (vgl. zu § 97a UrhG aF HK - Urh R/Meckel, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 6 ; zu § 12 Abs. 4 UrhG in der bi s zum 8. Oktober 2013 geltende n Fassung Fezer/Büscher aaO § 12 UWG Rn. 208; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 5.22). Aus dem Umstand, dass eine Rechtsverletzung häufig geschieht und daher von den Rechteinhabern auch routinemäßig verf olgt wird, kann für sich genommen nicht auf einen einfach gelagerten Streitfall geschlossen werden (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urh eberrecht , 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 35; aA Faustmann/Ramsperger, MMR 2010, 662, 664). Vielmehr ist die Frage nach der H aftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen grundsät z- lich geeignet, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Schwieri g- keiten aufzuwerfen (J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 34; Ewert/ v. Hartz, MMR 2009, 84, 87). Ob die Verfolgung einer Urhebe r- rechtsverletzung, die sich durch die Teilnahme an einer Tauschbörse auszeic h- net, nach diesen Maßstäben gleichwohl im Einzelfall als einfach gelagert gelten kann, braucht im Streitfall jedoch nicht entschieden werden. c) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellu n- gen kann nicht angenommen werden, dass die hier in Rede stehende Recht s- 37 3 8 - 17 - verletzung unerheblich ist. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Inte rnettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF dar. Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von dieser R e- gel eine Ausnahme zu machen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. aa) Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BT - Drucks. 16/5048, S. 49) ist das Erfordernis einer unerheblichen Rechtsverle t- zung nur bei einem Eingriff in das verletzte Schutzrecht erfüllt, dem nach den Umständen des Einzelfalles ein in qualitativer und quantitativer Hinsicht ledi g- lich geringes Ausmaß beizumessen ist. Solche Bagatellverstöße sind etw a die öffentliche Zugänglichmachung eines Stadtplanausschnitts oder eine s Liedte x- tes auf einer privaten Homepage oder die Verwend ung eines Lichtbildes zur Illus tration eines privaten Angebots bei einer Interne tversteigerung (vgl. B e- schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsen t- wurf, BT - Drucks. 16/8783, S . 50). Von einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn sich die Verletzungshandlung auf einen nach Art und Ausmaß geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränkt (Kefferpütz in Wandtke /Bullinger, Urheberrecht , 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 36). bb) Diese Voraussetzungen sind bei dem Anbieten urheberrechtlich g e- schützter Gegenstände zum Herunterladen über eine Internettauschbörse r e- gelmäßig nicht erfüllt (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 16; Wild in Schrick er/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97a UrhG Rn. 34; BeckOK UrhR/ Reber, Stand: 1. März 2013, § 97a UrhG Rn. 23; J. B. Nord e- mann in Fromm/ Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 3a). 39 40 - 18 - Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke zum Herunterladen über eine Internettauschbörse ist grundsätzlich geeignet, die geschützten Rec h- te und wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers erheblich zu beeinträc h- tigen . Die s gilt selbst dann, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich g e- nommen kein beträchtliches Aus maß erreicht (BGHZ 195, 257 Rn. 23 Alles kann besser werden). Vor diesem Hintergrund können auch an das Vorliegen eines nur unerheblichen Eingriffs in die urheberrechtlich geschützte Rechtspos i- tion im Einzelfall keine zu geringen Anforderungen gestellt w erden. Die Anna h- me einer unerheblichen Rechtsverletzung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG aF kommt hiernach allenfalls in Betracht, wenn die Rechtsverletzung im Hinblick auf Art und Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke und die Dauer und Häufigkeit des im konkreten Fall in Rede stehenden Downloadangebotes von verhältnismäßig geringem Ausmaß ist. Das Bereithalten eines vor nicht allzu langer Zeit erschienenen Spielfilms zum Herunterladen über einen Zeitraum von über zwei Stunden stellt keine u n- erheb liche Rechtsverletzung dar (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2014, 1232; LG Be r- lin, MMR 2011, 401; LG Köln , ZUM 2011, 350 , 352; LG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2014 308 O 227/13, juris u nd Beschluss vom 28. April 2014 308 O 83/14, juris; LG Frankfurt, GRUR - R R 2015, 431 , 436 ; LG Köln, ZUM - RD 2010, 479, 481 und ZUM 2012, 350 , 352 ; AG Hamburg, ZUM - RD 2011, 565 , 567 ; AG München, Urteil vom 7. März 2014 - 158 C 15658/13, juris). Der Umstand, dass sich d er Gesetzgeber entschlossen hat, die in § 97a Abs. 2 UrhG aF vorgesehene Begrenzung des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 durch die in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG niedergelegte Regelung zu ersetzen, nach der si ch der E r- satz der erforderlichen Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs - und Beseit i- 41 42 43 - 19 - Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung bewusst davon abgesehen, die von ihm beabsichtigte Reduzierung der Belastung mit den Kosten einer Abmahnung bei Urheberrechtsverle tzungen, die dem privaten Nutzerverhalten zugerechnet werden können, weiterhin an das Vorliegen einer nur " unerhebl i- chen Rechtsverletzung " zu knüpfen (vgl. die Begründung zum Regierungsen t- wurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BR - Drucks. 2 19/13, S. 13). Die hiermit etwa einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelungen über die Begrenzung des Erstattungsanspruches kann danach nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung greifen. III. Hiernach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin ins o- weit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Ausübung des dem Gericht bei der Prüfung der Angeme s- senheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswertes der Abma h- nung eingerä umten Ermessens grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen zu allen in die Würd i- gung einzubezie henden Umständen des Einzelfalls getroffen hat, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverwe i- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hin gewiesen: Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswerts des Unte r- lassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts ang e- messen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms o der eines vollständigen Musikalbums 44 45 46 - 20 - regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 Tauschbörse II). Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gege nstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzune h- men sein. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob v orliegend ang e- sichts der von der Klägerin geltend gemachten Umstände ein Gegenstandswert - 21 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bi n- nen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrif t einzulegen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Fed dersen Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 03.06.2014 - 65 C 558/13 - LG Bochum, Entscheidung vom 05.02.2015 - I - 8 S 11/14 -
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