ECLI:DE:BGH:2018:190618BIIZR44.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 44/16 vom 19. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2018 durch die Richter Born , Wöstmann und Sunder, die Richterin B. Grüneberg und den Richter V. Sander besch lossen: Die Beschwerde der Beklagten und der Streithelferin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27 . Januar 2016 wird verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahre ns mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat. Streitwert: bis 13 .000 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindest beschwer nicht erreicht wird. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren den Betrag von 20.000 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte durch das angegriffene T eilu r- teil verurteilt, Auskunft zu erteilen über das Abfindungsguthaben der Klägerin zum 20. August 2012 (Ausspruch zu II. 1) sowie über das Vermögen der B e- klagten einschließlich der Abfindungsansprüche der übrigen stillen Gesellscha f- ter zum 27. Januar 201 6 (Ausspruch zu II. 2) . Da nach bemisst sich der Wert 1 2 - 3 - des Beschwerdegegenstandes , wie die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend annimmt, im Wesentlichen danach , welche r Aufwand an Zeit und Kosten für die Beklagte erforderlich ist, um die ihr aufgegebenen Aus k ü nft e zu erteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2017 II ZB 4/17, ZIP 2018, 70 Rn. 3 mwN) . Die Beklagte hat indessen nicht glaubhaft gemacht, dass dieser Aufwand einen Kostenschätzung einer Wir t- schafts prüfungsgesellschaft gestützten Vorbringen, der Aufwand zur Überpr ü- fung der Abfindungsguthaben der 2.152 Anleger mit 2.453 Verträgen belaufe sich voraussichtlich auf zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen, kann nicht gefolgt werden. Die vorgelegte Ko stenschätzung legt einen über höhten Prüfungsaufwand zugrunde und beinhaltet daher Leistungen, die zur Erteilung der geschuldeten Auskunft nicht erforderlich sind. 2. Das Berufungsurteil enthält keine ausdrücklichen Vorgaben zur Art der Auskunftserteilung im Einzelnen , der insoweit notwendigen Aufschlüsselung und de m hierbei insgesamt gebotenen Nachprüfungsaufwand . Für die danach erforderliche Auslegung des Urteilstenors hat der Zweck der zu erteilenden Auskunft maßgebende Bedeutung. Der im Urteilsaussp ruch zu II. 2 titulierte Auskunftsanspruch, auf den sich die vorgelegte Kostenschä t- zung im Wesentlichen bezieht, dient der Bezifferung eines Schadensersatza n- spruchs, den die Klägerin über den ihr möglicherweise zustehenden Abfi n- dungsanspruch hinaus gehend i m Rahmen ihrer hilfsweise erhobenen Stufe n- klage geltend macht. Dem liegt zugrunde , dass nach der Rechtsprechung des Senats bei einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft die Durchsetzung ein es über den Abfindungsanspruch hinausgehende n Schadensersatzanspruc h s des stillen Gesellschafters gegen den Geschäftsinhaber wegen einer vorvertragl i- chen Aufklärungspflichtverletzung die gleichmäßige Befriedigung der Abfi n- dungs - oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährden darf. Ein e solche Gefährdung des schutzwürdigen Interesses 3 4 - 4 - der übrigen Anleger an einer geordneten Abwicklung droht nicht, wenn und s o- weit das Vermögen des Geschäftsinhabers im Zeitpunkt der Entscheidung über den Schadensersatzanspruch eines einzelnen Anlegers sowo hl die zu diesem Zeitpunkt bestehenden (hypothetischen) Abfindungs - oder Auseinanderse t- zungsansprüche aller stillen Gesellschafter als auch den Schadensersatza n- spruch des betreffenden Anle gers deckt (BGH , Urteil vom 19. November 2013 II ZR 383/12, BGHZ 1 99, 104 Rn. 29 ). Hierbei obliegt es , was das Berufung s- gericht möglicherweise nicht hinreichend beachtet hat , dem beklagten G e- schäftsinhaber, der sich auf eine mangelnde Durchsetzbarkeit des Schadense r- satzanspruchs berufen will, darzulegen und ggf. zu bewei sen, o b und in welcher Höhe ( hypothetische) Abfindungs - oder Auseinandersetzungsansprüche der anderen stillen Gesellschafter bestehen und ob das danach verbleibende Ve r- mögen des Geschäftsinhabers ausreicht, um die Klageansprüche zu befried i- gen (BGH, Urteil vom 19. November 2013 II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 33 ; Urteil vom 29. Juli 2014 II ZR 240/13, juris Rn. 12). Die gemäß dem Urteilsausspruch zu II. 2 zu erteilende Auskunft dient danach der Klärung der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe die Kläger in einen nach Anrechnung eines Abfindungsguthabens möglicherweise bestehenden Schadensersatzanspruch durchsetzen kann. Zur Klärung dieser Frage ist eine fiktive Auseinandersetzungsrechnung nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags jedenfalls dann vorzunehmen, wenn sich die Beklagte nicht auf die den Bela n- gen der Klägerin genügende Auskunft beschränken will, dass ihr Vermögen zur Befriedigung aller in Rede stehender Ansprüche ausreicht. Hierbei ist im Blick zu behalten, dass die fiktive, auf den Zeitpunkt de r Entscheidung über den Schadensersatzanspruch zu beziehende Auseinande r- setzungsrechnung lediglich eine mögliche Gefährdung der Abfindungs - oder Auseinandersetzungsansprüche der anderen stillen Gesellschafter aufdecken soll. Eine endgültige Antwort darauf, ob und in welcher Höhe an die anderen 5 6 - 5 - Gesellschafter ein Abfindungs - oder Auseinandersetzungsguthaben letztlich auszuzahlen sein wird , kann die fiktive Auseinandersetzungsrechnung nicht geben. Im Streitfall kommt hinzu, dass der für die Auskunft maßgebend e Stic h- tag nicht dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Schadensersatzanspruch entspricht, was zur Folge hat, dass mögliche Veränderungen bis zur Entsche i- dung über den Leistungsantrag noch zu berücksichtigen s e in könnten . Aus diesen Erwägungen folgt, d ass der hier als angemessen anzus e- hende Nachprüfungsaufwand sachgerecht zu beschränken ist. Dies gilt jede n- falls dann, wenn die Beklagte, was zu ihren Gunsten unterstellt wird, die fiktive Auseinandersetzungsrechnung nur im Hinblick auf die Ansprüche der K lägerin vornehmen muss. Wäre hingegen was naheliegt die fiktive Auseinanderse t- zungsrechnung auch in Auseinandersetzungen mit anderen stillen Gesellscha f- tern für die Beklagte von Belang, könnte s ie die dafür anfallenden Kosten ohn e- hin nicht ungeschmäler t auf das vorliegende Verfahren beziehen. 3. Im Einzelnen gilt nach diesen Maßgaben zu der von der Beklagten vorgelegten Kostenschätzung Folgendes: a) Nach dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich das jeweilige , durch einen Wirtschaftsprüfer zu ermittelnd e, Abfindungsguthaben aus der Summe des K a- pitalkontos des jeweiligen Gesellschafters und dem anteiligen Auseinanderse t- zungswert abzüglich des Vorabgewinns der Ges chäftsinhaberin . Auseinande r- setzungsstichtag ist (auch) bei einem Ausscheiden während des Gesc häftsja h- res der letzte Bilanzstichtag. Diese Vorgaben liegen auch der vorgelegten Ko s- tenschätzung zugrunde. b) Für die Ermittlung der Kapitalkonten setzt die Kostenschätzung einen an, der Einzelfallprüfungen durchführt , a- 7 8 9 10 - 6 - ger , der die internen Kontrollen prüft und eine Nachschau der Einzelfallprüfu n- gen vornimmt . Diese Angaben beruhen darauf, dass eine Systemprüfung bei der Anlegerverwaltung mit umfangreicher Wirksamkeitsprüfung der internen Kontrollen für die individuelle Entwicklung der Kapitalkonten für erforderlich g e- halten wird. Einer solchen Systemprüfung bedarf es indessen nicht. Gemäß § 5 Nr . 2 des Gesellschaftsvertrages (künftig: GV) wird für jeden Gesellschafter ein g e- sondertes Kapitalkonto geführt, das sich aus dem Einlagekonto, dem Gewinn - und Verlustkonto sowie dem Privatkonto als Unterkonten zusammensetzt . Bei der jährlichen Ergebnisverteilung wird auf den Stand der Einlagekonten zurüc k- gegriffen (§ 11 Nr. 4 GV). Alle drei Unterkonten sind jeweils zum 31. Dezember jeden Jahres miteinander zu verrechnen (§ 5 Nr. 2 GV). Der Geschäftsinhaber hat nach Ablauf ei nes jeden Geschäftsjahres den Gesellschaftern im Rahmen der ihm obliegenden Rechnungslegung eine Mitteilung über die ihnen zugewi e- senen Ergebnisse und Aufstellung über die Entwicklung ihrer Kapitalkonten zu übermitteln (§ 13 Nr. 3 GV). Sofern der jeweilige Gesellschafter nicht innerhalb einer bestimmten Frist Einwände erhebt, gilt die Rechnungslegung als gene h- migt (§ 13 Nr. 5 GV). Ferner werden den Gesellschaftern Informations - und Kontrollrechte eingeräumt, die sie auch durch einen Wirtschaftsprüfer wah r- ne hmen können (§ 14 GV). Danach erscheint es zur Erteilung der hier geschuldeten Auskunft bei sachgerecht er Beschränkung des Nachprüfungsaufwand s (s.o. unter 2. ) ausre i- chend, den Stand der Kapitalkonten aus der Buchhaltung zu übern ehmen. Der Gesellschaft svertrag sieht keine eigens zum Zweck der Berechnung eines (fikt i- ven) Abfindungsguthabens vorzunehmende externe Prüfung der Kapitalkonten vor. Insoweit kann auch nicht auf die für Abschlussprüfungen geltenden Ma ß- stäbe abgestellt werden. Der hier gebotene A ufwand beschränkt sich nach der Einschätzung des Senats auf einen Betrag von bis zu 1 . 5 11 12 - 7 - c) Für die Ermittlung des anteiligen Auseinandersetzungswerts setzt die ü- r, der die internen Kontrollen prüft und eine Nachschau der Einzelfallprüfungen vornimmt. Die Überprüfungen einschließlich einer Sy s- temprüfung mit umfangreicher Wirksamkeitsprüfung interner Kontrollen hält die Beklagte für geboten, weil nach dem Gesellscha ftsvertrag bei der Berechnung des anteiligen Auseinandersetzungswerts Gewichtungsfaktoren zu berücksic h- tigen sind, die von der jeweiligen Beteiligungsdauer abhängen. Auch diese Überprüfungsmaßnahmen erscheinen überzogen, zumal j e- der Hinweis dafür fehlt, dass mögliche Fehler bei der Erfassung des richtigen Beitrittsjahres so häufig und einseitig aufgetreten sein könnten, dass dies einen nennenswerten Einfluss auf das Gesamtergebnis haben könnte. Glaubhaft g e- macht ist insoweit daher nur ein Kostenaufwand v on bis zu 2 . 0 . d) Für die Ermittlung des Vorabgewinns der Geschäftsinhaberin (als A b- zugsposten) setzt die Kostenschätzung einen Aufwand von 150 Auch dies er scheint unangemessen , da der Vorabgewinn 10 % des a n- te i ligen Auseinandersetzungswerts beträgt (§ 17 Nr. 1 Buchst. c GV), die Ermit t- lung des Auseinandersetzungswerts schon anderweitig erfasst wird und der Arbeitsvorgang daher nur in einem einfachen Rechensc hritt besteht, der im Rahmen einer EDV - gestützten Tabellenkalkulation rasch bewältigt werden kann. Ein gesonderter Betrag ist hierfür nicht an zu setzen. e ) Für die Prüfung der Wiedereinlagepflicht (Nachschusspflicht) im Falle eines negativen Abfindungsguthabens setzt die Kostenschätzung einen Au f- , der Einze l- 13 14 15 16 17 - 8 - fallprüfungen durchführt , an und 2.640 , der die internen Kontrollen prüft und eine Nachschau der Einzelfallprüfungen vornimmt. Wegen der Begrenzung der Nachschusspflicht auf den Umfang der empfangenen Auszahlungen, die sich als Einlagenrückgewähr darstelle n (§ 17 Nr. 1 Buchst. d GV) hält die Beklagte erneut eine Systemprüfung bei der Anl e- gerverwaltung mit umfangreicher Wirksamkeitsprüfung der internen Kontrollen für die individuelle Entwicklung der Kapitalkonten für erforderlich. De m kann aus den oben un ter 1 b) bereits dargelegten Gründen nicht gefolgt werden, so dass auch diese Position nicht in Höhe des geltend gemac h- ten Betrages glaubhaft gemacht ist. Die betreffenden Auszahlungen werden auf dem Privatkonto als einem Unterkonto des Kapitalkontos gebuc ht (§ 5 Nr. 5 GV). Davon abgesehen kann ein Nachprüfungsaufwand hier nur anfallen, wenn im Einzelfall tatsächlich eine Nachschusspflicht besteht. In diesem Fall besteht gerade kein durch eine Durchsetzungssperre zu schützender (fiktiver) Abfindungsanspruch . Anzusetzen ist danach lediglich ein Betrag von bis zu 1. 5 4. Nach allem bleibt der zu schätzende Kostenaufwand der Beklagten auch nach Einbeziehung der für und die abschließende Würdigung und Nachschau angesetzten Pos i- tion en sowie der von der Besc hwerdeführerin nicht näher dargelegten 18 19 - 9 - Kos , Für eine fehlende Vorsteuera b- zugsberechtigung hat die Beklagte nichts dargetan. Born Wöstmann Sunder B. Grüneberg V. Sander Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 02.08.2013 - 5 O 2773/12 - OLG München, Entscheidung vom 27.01.2016 - 3 U 3468/13 -
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