ECLI:DE:BGH: 2015:031115UIIZR443.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 443/13 Verkündet am: 3. November 20 15 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Ur kundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2015 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Dres cher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten w erden das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. November 2013 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 1. August 2012 abge ändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen einen Vollstreckungsbescheid, den der . n- den: GbR P . ) erwirkt hat. Die Kläger waren Gesellschafter der GbR P . , deren Zweck die Vermietung und Verwaltung der gesellschaftseigenen Immobilie B . allee 1 2 - 3 - 1a/A . Straße in S . ist. Nach ihrem A usscheiden aus der GbR schlossen die Kläger und zwei weitere ausgeschiedene Gesellschafter zur R e- gelung ihrer Abfindungsansprüche mit der GbR sowie den in der GbR verbli e- benen bzw. inzwischen neu hinzugetretenen Gesellschaftern H . L . , P . GmbH und P . GmbH & Co. KG am 25./27. März 2009 eine n o- tarielle Vereinbarung, die den ausgeschiedenen Gesellschaftern bei Nichtza h- lung des vereinbarten Abfindungsbetrags unter bestimmten weiteren Voraussetzungen das (in der Vereinbarung so be h- 1. Oktober 2009 aus. Über die Wirksamkeit dieser rechtsgestaltenden Erklärung und dami t den seitherigen Gesellschafterbestand der GbR P . herrscht Streit. In einem Vorprozess, den die Kläger und die beiden weiteren mit ihnen ausgeschiedenen Gesellschafter gegen H . L . , die P . GmbH und die P . GmbH & C o. KG geführt haben, hat das Landgericht Halle mit U r- teil vom 23. September 2010 (6 O 372/10) festgestellt, dass die (dortigen) Kl ä- ger die Gesellschaftsanteile mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2009 übernommen haben. Das Oberlandesgericht Naumburg hat die Beru fung der (dortigen) B e- klagten zurückgewiesen (9 U 173/10). Die Nichtzulassungsbeschwerde der P . GmbH & Co. KG ist gleichfalls erfolglos geblieben; bezüglich der be i- den anderen Beklagten des Vorprozesses ist das beim Bundesgerichtshof g e- führte Nich tzulassungsbeschwerdeverfahren (II ZR 125/11) gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Der Beklagte hat gegen die GbR P . aus einem Asset - Management - Vertrag Vergütungsansprüche gemäß Rechnungen vom 15. Februar und 2. April 2010 geltend gemacht und über den Gesamtbetrag von e- 3 - 4 - ckungsbescheid erwirkt. Dieser Vollstreckungsbescheid, in dem als gesetzlicher . L . ang e- gebe n wird, ist am 8. September 2010 - ebenso wie der vorangegangene Mahnbescheid - . allee 13 c/o P . . , unter der auch der Beklagte ansässig ist, durch Einlegen in den Briefkasten z u- gestellt worden. Die Kläge r haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstr e- ckungsbescheid und einem in diesem Zusammenhang erlassenen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss für unzulässig zu erklären. Hilfsweise haben sie unzulässig zu erklären, soweit sie sich gegen die GbR P . , bestehend aus den Antragstellern als Gesellschafter richtet und soweit sie sich gegen das gemäß dem Sequestrationsbeschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. oder die Mieteinnahmen aus der Immobilie B . allee 1a/A . Straße in S . Das Landgericht hat die Klage als Vollstreckungsgegenklage aufg efasst. Es hat die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid für unzulässig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der B e- klagte sein auf vol lständige Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen U r- teils und zur Abweisung der Klage als unzulässig. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entsche idung im W e- sentlichen ausgeführt: Bei der vorliegenden Klage handele es sich nicht um eine Vollstr e- ckungsgegenklage. Gerügt werde die nicht wirksame Zustellung des Vollstr e- ckungsbescheids, wogegen die Vollstreckungserinnerung gemäß § 732 ZPO der zutreff ende Rechtsbehelf wäre. Gleichwohl sei die erhobene Klage zulässig und die Kläger seien aktivlegitimiert. Dabei komme es im Ergebnis nicht auf die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärte Frage an, ob die G e- sellschafter einer rechtsfähigen (A ußen - )Gesellschaft bürgerlichen Rechts e i- t- fall lägen mehrere Besonderheiten vor, die eine Prozessführung durch die Kl ä- ger als Gesellschafter der GbR P . zulässig ersch einen ließen. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben müsse es den Klägern als potentie l- len Gesellschaftern möglich sein, im eigenen Namen zu verhindern, dass die Gesellschaft mit Forderungen überzogen und hierdurch möglicherweise wir t- schaftlich ausge höhlt werde. Die Kläger müssten sich auch nicht darauf verwe i- sen lassen, die Klage namens der Gesellschaft zu erheben und einen Recht s- streit zu führen, in dem dann abermals zweifelhaft wäre, ob sie die Gesellschaft tatsächlich vertreten könnten oder ob sie möglicherweise doch keine Gesel l- schafter geworden seien. Ein weiterer Grund für die Aktivlegitimation der Kläger ergebe sich aus ihrer akzessorischen Gesellschafterhaftung entsprechend §§ 128 f. HGB. Ihrem Wesen nach handele es sich bei der vorliegenden K lage um eine negative Feststellungsklage; es solle festgestellt werden, dass aus 6 7 8 - 6 - dem Vollstreckungsbescheid Forderungen nicht geltend gemacht werden kö n- nen. Die Klage habe Erfolg, da der Vollstreckungsbescheid nicht wirksam zug e- stellt worden sei, so dass a us ihm nicht vollstreckt werden könne. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft zu der Annahme gelangt, dass die Klage zulässig sei. 1. Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich allerd ings nicht schon daraus, dass die Kläger ihr Rechtsschutzziel mit einer Erinnerung nach § 732 ZPO auf einem einfacheren Weg erreichen könnten. Unbeschadet der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Klauselerinnerung, die grundsät zlich auch auf die Nichtexistenz oder fehlende Vollstreckbarkeit des zugrunde liegenden Titels gestützt werden kann (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 732 Rn. 6 ff. mwN), das Rechtsschutzbedürfnis für eine gleichgerichtete pr o- zessuale Klage entfallen lässt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 358/01, ZIP 2004, 356, 358), könnte dem Begehren der Kläger im Ve r- fahren nach § 732 ZPO nicht entsprochen werden. Das Berufungsgericht lässt bei seiner Annahme, mit der Erinnerung nach § 732 ZPO könne die nicht wirksame Zustellung des Vollstreckungsbescheids gerügt werden, außer Acht, dass diese Vorschrift für Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel gilt und Vollstreckungsbescheide im R e- gelfall keiner Vollstreckungsklausel bedürfe n (vgl. § 796 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen hätte im Streitfall eine unwirksame Zustellung des Vollstr e- ckungsbescheids nicht zugleich dessen Unwirksamkeit zur Folge, wie das Ber u- fungsgericht annimmt. Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 100/99, WM 2002, 512, 513) betraf ein Ve r- 9 10 11 12 - 7 - säumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren, das erst durch seine, die Verkü n- dung ersetzende, Zustellung existent wird (§ 310 Abs. 3 ZPO). Demgegenüber wird ein Vollstreckungsbescheid ex istent, wenn er vom Rechtspfleger erlassen und von der Geschäftsstelle zur Zustellung in den Geschäftsgang gegeben wird (BGH, Urteil vom 19. November 1981 - III ZR 85/80, WM 1982, 601, 602). Schlägt die Zustellung fehl, so berührt dies nicht die Wirksamkei t des Vollstr e- ckungsbescheids und steht einem erneuten Zustellungsversuch nicht entgegen. 2. Die Klage ist unzulässig, da die Kläger nicht prozessführungsbefugt sind. a) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts handelt es sich bei der vorliegenden Klage ihrem Wesen nach nicht um eine negative Feststellung s- klage, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass aus dem Vollstreckungsb e- scheid keine Forderungen geltend gemacht werden können, sondern, wie der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststel lungen selbst entscheiden kann, um eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO. Das Berufungsgericht hat nicht ausreichend beachtet, dass der Klagea n- trag ausdrücklich darauf gerichtet ist, die Zwangsvollstreckung aus dem Vol l- streckungsbescheid für un zulässig zu erklären, und somit seinem Wortlaut nach auf eine prozessuale Gestaltung zielt. Eine Feststellungsklage wäre auch nicht geeignet, die (weitere) Vollstreckung aus dem gegen die GbR P . e r- gangenen Vollstreckungsbescheid, gegen die sic h die Kläger wenden, zu u n- terbinden (vgl. § 775 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zudem nicht hinre i- chend gewürdigt, dass die Kläger nach dem vom Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 ZPO in Bezug genommenen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils den wi rksamen Abschluss des Asset - Management - Vertrages bestritten und damit den dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden materiellen A n- 13 14 15 - 8 - spruch in Abrede gestellt haben. Das Landgericht hat zu dieser Frage Beweis erhoben, auf der Grundlage des Beweisergebnisses die Unwirksamkeit des A s- set - Management - Vertrages angenommen und daraufhin der Klage stattgeg e- ben. Auch wenn das Vorbringen der Kläger zur materiellen Rechtslage, wie noch auszuführen sein wird, in Wahrheit keinen geeigneten Einwand nach § 767 ZPO begründet , so sprechen die auf den festgestellten Anspruch selbst bezogenen Einwendungen für die Annahme einer Vollstreckungsabwehrklage und gegen eine Deutung der Klage als eine auf die Wirkungen des Vollstr e- ckungsbescheids bezogene Feststellungsklage oder als ein e in entsprechender Anwendung von § 767 ZPO grundsätzlich mögliche prozessuale Gestaltung s- klage, mit der die Unwirksamkeit oder mangelnde Vollstreckbarkeit eines Vol l- streckungstitels wegen formeller Mängel geltend gemacht werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 170 ff.; Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 358/01, ZIP 2004, 356, 358; K. Schmidt/Brinkmann in MünchKommZPO, 4. Aufl., § 767 Rn. 6). Wie bereits ausgeführt, lassen mögliche Zustellungsmängel, wie sie die Kläger in formeller Hinsicht allein geltend machen und der Präklusionsvorschrift des § 796 Abs. 2 ZPO entgegenhalten möchten, die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit des Vol l- streckungsbescheids unberührt. Zuzustimmen ist nach alldem der Auffassung des L andgerichts, das in der Klage - in Übereinstimmung mit der von den Kl ä- gern selbst verwendeten Bezeichnung der Klage - eine Vollstreckungsabweh r- klage gesehen hat. . , gegen die sich d er Vollstreckungsbescheid richtet, nicht zur Erhebung der Vol l- streckungsabwehrklage befugt. 16 - 9 - aa) Die Vollstreckungsabwehrklage nach § e- ckung richtet, der also in dem vollstreckbaren Titel oder in der gegen den Rechtsnachfolger erteilten Vollstreckungsklausel als Schuldner aufgeführt ist (BGH, Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 218/05, ZIP 2006, 2128 Rn. 9; Urteil vom 5. Juni 2012 - XI ZR 173/11, juris Rn. 18 mwN). Die Erhebung der Klage durch den richtigen Kläger, den Vollstreckungsschuldner, betrifft die Pr o- zessführungsbefugnis und ist somit Zulässigkeitsvoraussetzung (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, ZIP 2014, 118 Rn. 12; K. Schmidt/Brinkma nn in MünchKommZPO, 4. Aufl., § 767 Rn. 44; Zöller/ Herget, ZPO, 30. Aufl., § 767 Rn. 9; a.A. Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 767 Rn. 21: Frage der Aktivlegitimation). bb) Vollstreckungsschuldnerin und damit zur Erhebung der Vollstr e- ckungsa bwehrklage befugt ist im Streitfall die GbR P . . (1) Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, dass die GbR P . als (Außen - )Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit besitzt, woraus sich zugleich ihre Prozessfähigkeit ergi bt. Es zieht aber gleichwohl die Möglic h- keit in Betracht, dass auch nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen - ) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) ein Aktivprozess der Gesellschaft weite r h in von n- gen wohl verbundene Vorstellung, die Gesellschafter könnten in Streitgeno s- senschaft auf das Gesamthandsvermögen bezogene Prozesse führen, trifft i n- dessen nicht (mehr) zu. Viel mehr ist in derartigen Rechtstreitigkeiten grundsät z- lich nur die rechtsfähige Gesellschaft die richtige Partei (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 117/04, NJW - RR 2006, 42; Münch 17 18 19 - 10 - KommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 718 Rn. 44 a.E.), sofern nicht bes ondere Voraussetzungen vorliegen, unter denen Gesellschafter Ansprüche der Gesel l- schaft - etwa im Wege der actio pro socio oder anderweitig als Prozessstan d- schafter - gerichtlich geltend machen können. Aus der vom Berufungsgericht (inkorrekt) zitierten gru ndlegenden Senatsentscheidung (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 356 f.) ergibt sich ersichtlich nichts anderes. Die bei einer von allen Gesellschaftern erhobenen Klage gegebenenfalls in Betracht zu ziehende Möglichkeit eine r einfachen Rubrumsberichtigung, wenn die Auslegung der Klage ergibt, dass sie von der Gesellschaft erhoben worden ist und die Benennung der Gesellschafter (nur) der Bezeichnung der Gesellschaft dienen soll, besteht im Streitfall schon deshalb nicht, weil die Kl ä- ger angesichts des über den Gesellschafterbestand der GbR P . b e- stehenden Streits bei Klageerhebung gerade nicht entscheidend auf die der GbR selbst zustehenden Rechte abstellen wollten. Nichts anderes folgt aus dem erstinstanzlichen S chriftsatz der Kläger vom 21. Juli 2011, auf den die R e- visionserwiderung hinweist. Dort haben die Kläger die Auffassung vertreten, sie seien als Gesellschafter aktivlegitimiert und hätten die Forderungsabwehr bis zur Entscheidung über den Gesellschafterbes tand im Vorprozess (LG Halle - 6 O 372/10; OLG Naumburg - 9 U 173/10) auch nur auf diese Weise wahrnehmen können. Für den Fall, dass das Gericht die Frage der Aktivlegit i- mation anders beurteile, haben die Kläger die Umstellung der Klage auf die GbR angekün digt und die Ansicht vertreten, dass eine entsprechende Klageä n- derung sachdienlich wäre. Eine solche Klageänderung haben die Kläger im we i- teren Verlauf des Rechtstreits aber nicht vorgenommen. Eine hilfsweise Klag e- änderung, die die Kläger mit ihrem Schrift satz vom 21. Juli 2011 (zugleich) b e- absichtigt haben mögen, konnte nicht wirksam erfolgen, da eine bedingte 20 - 11 - Parteiänderung unzulässig ist (BGH, Urteil vom 25. September 1972 - II ZR 28/69, WM 1972, 1315, 1318; Urteil vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 209/03, N JW - RR 2004, 640, 641; Urteil vom 20. September 2007 - IX ZR 91/06, ZIP 2007 Rn. 13). Mangels hinreichend klarer Anhaltspunkte kann auch nicht angenommen werden, dass die Kläger - stillschweigend - in gewillkürter Prozessstandschaft Einwendungen der GbR P . geltend machen. Im Übrigen ist eine g e- willkürte Prozessstandschaft bei einer Vollstreckungsabwehrklage grundsätzlich nicht statthaft (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, ZIP 2014, 118 Rn. 12; Preuß in BeckOK ZPO, § 767 Rn. 34a; anderes gilt für die gesetzliche Prozessstandschaft des Miterben, der im Wege der Vollstr e- ckungsgegenklage Nachlassansprüche gemäß § 2039 Satz 1 BGB geltend macht - BGH, Urteil vom 5. April 2006 - IV ZR 139/05, BGHZ 167, 150 Rn. 7 ff.). (2) Au s Treu und Glauben kann entgegen der Ansicht des Berufungsg e- richts eine Prozessführungsbefugnis der Kläger nicht hergeleitet werden. Die Kläger können die Klage als Vertreter namens der GbR P . erheben, sofern sie deren Gesellschafter sind. D ie Einschätzung des Ber u- fungsgerichts, die Kläger müssten sich auf eine solche Klage nicht verweisen lassen, weil dann abermals zweifelhaft gewesen wäre, ob sie tatsächlich G e- sellschafter geworden sind, ist verfehlt. Vielmehr wäre in einem solchen von der Gesellschaft geführten Rechtsstreit zwischen den dortigen Parteien die (Vor - ) Frage zu klären, ob die Gesellschaft durch die Kläger als ihre Gesellschafter wirksam vertreten ist. Zwar kann die Frage nach dem Gesellschafterbestand zugleich auch Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen denjenigen sein, die die Gesellschafte rstellung für sich in Anspruch nehmen. Diesem Rechtsstreit ist aber, was das Berufungsgericht möglicherweise verkennt, schon deshalb keine 21 22 23 - 12 - allgemeinverbindliche Klärung dieser Frage vorbehalten, weil ein Urteil gemäß § 325 ZPO grundsätzlich nur zwischen de n jeweiligen Prozessparteien Recht s- kraftwirkung entfaltet (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 249/09, ZIP 2011, 1143 Rn. 7). Der Nachweis ihrer Gesellschafterstellung kann den Klägern nicht aus Billigkeitserwägungen erlassen werden. Die Grun dsätze von Treu und Glauben rechtfertigen es nicht, die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der G e- sellschafterstellung für die Befugnis genügen zu lassen, gegen einen die G e- sellschaft betreffenden Vollstreckungstitel - unbeschadet der Möglichkeiten d es einstweiligen Rechtsschutzes - im Klagewege vorzugehen. (3) Auch die akzessorische Gesellschafterhaftung, der nach der Rech t- sprechung des Senats die Gesellschafter einer rechtsfähigen Gesellschaft bü r- gerlichen Rechts in entsprechender Anwendung der § § 128, 129 HGB unterli e- gen, rechtfertigt es nicht, den Gesellschaftern die Prozessführungsbefugnis für eine von der Gesellschaft als Vollstreckungsschuldnerin zu erhebende Vollstr e- ckungsgegenklage zuzubilligen. Dies folgt schon daraus, dass aus einem g e- gen die Gesellschaft gerichteten Schuldtitel nicht gegen die Gesellschafter vol l- streckt werden kann (§ 129 Abs. 4 HGB) und dass den Gesellschaftern unb e- schadet der aus § 129 Abs. 1 HGB folgenden Rechtskraftwirkungen eines g e- gen die Gesellschaft ergangenen Urt eils die von der Gesellschaft abgeleiteten Einwendungen erhalten bleiben, mit denen die Gesellschaft nicht ihrerseits präkludiert ist (§ 767 Abs. 2, § 796 Abs. 2 ZPO) und auf die sie somit eine Vol l- streckungsabwehrklage allein stützen könnte (BGH, Urteil v om 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 15; Hillmann in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 129 Rn. 7; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 129 Rn. 12). 24 25 - 13 - Ferner greift der nach § 129 Abs. 1 HGB grundsätzlich bestehende Ei n- wendungsauss chluss nicht, wenn der Gläubiger mit den Vertretern der Gesel l- schaft kollusiv zusammengewirkt hat oder wenn ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorliegt, weil die Gesellschaft in dem gegen sie gefüh r- ten Verfahren nicht ordnungsgemäß vertrete n war (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1995 - II ZR 220/94, ZIP 1996, 227, 228; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 129 Rn. 11, 18). 3. Die vorliegende Vollstreckungsabwehrklage kann auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die vorgebrachten Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, präkludiert sind (§ 796 Abs. 2 ZPO). Die von den Klägern vorgebrac h- ten materiell - rechtlichen Einwendungen beziehen sich auf die Entstehung des Anspruchs und beruhen somit auf Gründen, die vor der (möglichen) Zustellung des Vo llstreckungsbescheids entstanden sind, mithin vor dem Zeitpunkt, der bei der Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Vollstreckungsbescheid an die Stelle des sonst nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgebenden Zeitpunkts des Schlu s- ses der mündlichen Verhandlung tritt (Z öller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 796 Rn. 2). Die von der Revisionserwiderung geteilte Ansicht des Landgerichts, mangels wirksamer Zustellung des Vollstreckungsbescheids sei keine Präklus i- on eingetreten, trifft nicht zu. Wenn der Vollstreckungsbescheid noch nicht (wirksam) zugestellt ist, kann der Schuldner mit einer Vollstreckungsabwehrkl a- ge von vornherein keine Gründe geltend machen, die nach Zustellung entsta n- den sind. Er ist auf die Möglichkeit des Einspruchs verwiesen (§§ 338, 700 Abs. 1 ZPO). III. De r Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Enden t- 26 27 28 - 14 - scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Den Klägern musste nicht durch Zurüc k- verweisung der Sache die Möglichkeit gegeben werden, den von ihnen erw o- genen Parteiwechsel vorzunehmen. Denn einer Vollstreckungsabwehrklage der GbR P . stünde ebenfalls die Präklusionswirkung gemäß § 796 Abs. 2 ZPO entgegen. Schließlich kann der von den Klägern gestellte Hilfsantrag aus den vorgenannten Gründen gleichfalls keinen Erfolg haben. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 01.08.2012 - 6 O 106/11 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.11.2013 - 9 U 171/12 -
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