BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL II ZR 444/13 Verkündet am: 20. Januar 2015 Vondrasek J ustiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 161; BGB § 7 38 Der einem Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund der Regelungen im Treuhand - und im Gesellschaftsvertrag gleichgestellte Treugeber kann seine Beteil i- gung durch Kündigung gegenüber der Gesellschaft beenden und hat dann einen A n- spruch gegen di e Gesellschaft auf Zahlung eines etwaigen A b findungsguthabens, wenn er bei seinem Beitritt über die Umstände, die für se i ne Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren oder hätten sein können, nicht vollständig und ve r- ständlich aufgeklärt worden is t. BGH, Versäumnisurteil vom 20. Januar 2015 - II ZR 444/13 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2015 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. August 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsich tlich der hilfswe i- se erhobenen Stufenklage zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzula s- sungsbeschwerde - und des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zu rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: g- lich eines Agios in Höhe von 1.000 5. November 2005 über die Beklagte zu 4 als Treuhandkommanditistin an de r 1 - 3 - Beklagten zu 1, einem Prozesskostenhilfefonds in der Rechtsform einer Ko m- manditgesellschaft. Mit der Behauptung, er sei über die Risiken der Beteiligung unzureichend aufgeklärt worden, hat er von den Beklagten Rückzahlung seiner Einlage und Ersatz von An waltskosten Zug um Zug gegen Übertragung seiner Gesellschaftsbeteiligung sowie die Feststellungen verlangt, dass die Beklagten mit der Annahme des Angebots zur Übertragung der Beteiligung im Verzug se i- en und dass die Beklagte zu 1 aus dem Beteiligungsvertr ag keine Rechte mehr herleiten könne. Hilfsweise hat er im Wege der Stufenklage Rechnungslegung über sein Auseinandersetzungsguthaben begehrt. Über die Vermögen der B e- klagten zu 2 bis 4 - Komplementärin, Gründungskommanditistin und Treuhä n- derin der Beklagt en zu 1 - sind mittlerweile Insolvenzverfahren eröffnet wo r den. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Der Senat hat die Revision insoweit zugelassen, als die Berufung hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Stufenklage zurückgewiesen worden ist. Entscheidungsgründe: Über die Revision ist, da die Beklagte zu 1 trotz ordnungsgemäßer L a- dung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisu r- tei l zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81). Aufgrund der beschränkten Zulassung der Revision steht fest, dass der Klä ger keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) auf Rückzahlung seiner Einlage und Ersatz der Anwaltskosten hat. Weiter sind die 2 3 4 - 4 - Feststellungsanträge des Klägers rechtskräftig abgewiesen. Erfolg hat aber se i- ne Revision, die sich nur ge gen die Abweisung der hilfsweise erhobenen St u- fenklage richtet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Abweisung des Hilfsa n- trags ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch gegen die Beklagte auf Za h- lung des Auseinandersetzungsguthabens zu. Denn er sei nicht Gesellschafter der Beklagten geworden. Etwaige Ansprüche könnten sich nur aus dem Tre u- handvertrag ergeben. Diese richteten sich aber allein gegen die Beklagte zu 4 als Treuhänderin. Fehle es damit an den Voraussetzungen des mit der Stufe n- klag e verfolgten Anspruchs, könne die Stufenklage insgesamt abgewiesen we r- den. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand. Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass der Kläger bei A b- schluss des Treuhandvertrag s über die Umstände, die für seine Anlageen t- scheidung von wesentlicher Bedeutung waren oder hätten sein können, nicht verständlich und vollständig aufgeklärt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 33) und dass dieser Aufklärungsmangel für seine Beitrittsentscheidung ursächlich geworden ist. Damit hat er als Tre u- geber, der nach dem Treuhand - und dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhäl t- nis einem Kommanditisten gleichgestellt ist, ein Recht auf außerordentliche Kündigung des Treuhand - und Gesellschaftsvertrags und einen Anspruch auf Zahlung eines nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags oder - soweit der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen enthält - den gesetzlichen Bestimmu n- gen zu berechnenden - möglichen - Abfindungs guthabens. Folglich hat er auch 5 6 7 - 5 - einen Anspruch gegen die Beklagte, dass sie eine Auseinandersetzungsbilanz aufstellt und ihm so Rechnung legt. 1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Falle einer so genannten offenen oder qualifizierten Treuhand die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären. Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Re chtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen. In dieser Hinsicht, d.h. b e- zogen auf das Innenverhältnis, sind sie durch zwingendes Recht nicht eing e- schränkt. Die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen ist im allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 ff.; s. auch BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 - II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.; Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 20. März 2006, ZIP 2006, 849 Rn. 7; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 13 ff.; ebenso BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 30 f. bezüglich der ähnlich wie vorliegend ausgestalteten und ebenfalls von M . H . als Geschäft s- führer der Komplementär - GmbH und Vorstand der Gründungskommanditistin initiierten Zweite J . GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG und Dritte J . GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG). Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags, den der Senat selbst ausl e- gen kann (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91, BGHZ 1 16, 359, 364; Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Rn. 18, jeweils mwN), und unter Berücksichtigung des Treuhandve r- trags und der Beitrittserklärung des Klägers handelt es sich bei dem Rechtsve r- 8 9 - 6 - hältnis zwischen einerseits der Treuhandkomman ditistin und der Beklagten und andererseits dem Kläger als Treugeber nicht um ein einfaches Treuhandve r- hältnis, sondern um eine von gesellschaftsrechtlichen Bi n dungen überlagerte Treuhandbeziehung. Nach § 6 des Gesellschaftsvertrags sollen die Treugeber im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Gesellscha f ter behandelt werden. Das soll insbesondere gelten für die Beteiligung am G e sellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an der Verteilung des Auseina n dersetzungsguthabens sowie für die Ausübung der Sti mm - und Kontrollrechte. Dementsprechend heißt es in § 8 des Treuhandvertrags, dass der Treugeber wirtschaftlich die Stellung haben solle, als wäre er unmittelbar beteiligter Kommanditist. Der Gesel l- schaftsvertrag solle für und gegen ihn gelten. Damit hat d er Kläger als "Quasi - Gesellschafter" im Innenverhältnis zur Beklagten alle Rechte, die auch ein Kommanditist hat. 2. Zu diesen Rechten gehört auch das Recht des Anlegers, sich durch eine außerordentliche Kündigung von dem Vertrag zu lösen, wenn er - wie hier zu unterstellen ist - durch eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung über die für seine Anlageentscheidung erheblichen Umstände zum Beitritt bestimmt worden ist. Nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft kann sich der Gesel l- schafter nicht - etw a aufgrund einer Irrtumsanfechtung - mit Wirkung ex tunc von dem fehlerhaften Beitrittsvertrag lösen. Er kann seine Gesellschafterste l- lung aber durch eine Kündigung mit Wirkung ex nunc beenden (st. Rspr., s iehe etwa BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II Z R 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 11; Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 160/09, ZIP 2010, 2497 Rn. 6, Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 105 Rn. 92 f., jeweils mwN). Die Recht s- folgen einer derartigen Kündigung ergeben sich aus den für das Ausscheiden ein es Gesellschafters vorgesehenen gesetzlichen Regeln der §§ 738 ff. BGB, 10 11 - 7 - 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB, sofern und soweit nichts anderes vereinbart ist (BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208 , 1209 f.; C. Schäfer in GroßKomm.HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 359 f.; Wertenbruch in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 105 Rn. 277 f.). 3. Von diesem Kündigungsrecht hat der Kläger nach seinem Vortrag mit Schreiben vom 16. November 2010, spätestens aber mit der Klageerhebung am 1. Novembe r 2011 Gebrauch gemacht. Denn jedenfalls mit der Klage hat er zu erkennen gegeben, dass er nicht weiter (Quasi - )Gesellschafter der Bekla g- ten sein wolle. 4. Danach ist die Beklagte verpflichtet, nach § 738 BGB und § 24 des Gesellschaftsvertrags eine Ause inandersetzungsbilanz aufzustellen, um die Höhe des Abfindungsanspruchs des Klägers - oder des von ihm auszugle i- chenden Fehlbetrags - zu ermitteln. III. Die Sache muss an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die noch erforderlichen Festst ellungen getroffen werden können. 1. So muss das Berufungsgericht Feststellungen zu der Frage treffen, ob der Kläger bei seinem Beitritt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. D a- bei wird es die Entscheidung des Senats vom 9. Juli 2013 (II ZR 9/12, Z IP 2013, 1616 Rn. 34) zu den ähnlich strukturierten Zweite J . GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG und Dritte J . GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG zu beachten haben. 2. Weiter muss das Berufungsgericht den Stichtag der Rechnungslegung festst ellen. Die dafür maßgebliche Bilanz ist nach § 24 Abs. 1 des Gesel l- schaftsvertrags zum letzten Bilanzstichtag vor dem Zugang der Kündigungse r- klärung aufzustellen. Dazu ist aufzuklären, ob und gegebenenfalls wann der 12 13 14 15 16 - 8 - Beklagten das Kündigungsschreiben des Kl ägers vom 16. November 2010 z u- gegangen ist. War das im Jahr 2010, ist Stichtag der 31. Dezember 2009, s o- fern das Geschäftsjahr der Beklagten mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. A n- sonsten ist die Kündigungserklärung in Form der Klage erst im Jahr 2011 zug e- g angen, so dass auf die Bilanz zum 31. Dezember 2010 abzustellen wäre. - 9 - IV. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt, sc hriftlich Einspruch durch eine von einer beim Bundesgerichtshof zugelass e- nen Rechtsanwältin oder einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s- anwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe) einlegen. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entsch eidung vom 27.09.2012 - 9 O 464/11 - KG, Entscheidung vom 13.08.2013 - 14 U 105/12 - 17 18
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