ECLI:DE:BGH:2017:030817BIIIZR445.1 6.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 445/16 vom 3. August 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 20. Zivi l- senat - vom 3. August 2016 - 20 U 1675/16 - wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Koste n des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsb e- Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit seiner mittelbaren Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Filmfonds auf Schadensersatz in Anspruch. Er begehrt - soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Re - vision geltend zu machenden Beschwe r von Bedeutung - die Zahlung von pflichtet ist, ihn von 1 - 3 - sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die ihm durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden. Mit Beitrittserklärung vom 2. Mai 2005 beteiligte sich der K läger in Höhe . P . M . GmbH & Co. KG IV. Zugleich bot er der Beklagten, die als Treuhandkommanditistin der Fondsgesell schaft und Mittelverwendungsko n- trolleur in fungierte, den Abschluss eines Treuhandvertrags an, der durch die Annahme des Beteiligungsangebots durch di e hierzu bevollmächtigte Kompl e- mentärin der Fondsgesellschaft zustande kam. Konzeptionsgemäß zahlte er lediglich 50 % der Einlage ein. Die andere Hälfte der Einlage (nebst Agio), ins - r- schreibung, die er an die E . P . A . GmbH verkaufte. Das dafür fällige Entgelt wurde sodann auf ein Konto de r Fondsgesell schaft überwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Oberlandesgericht das Ersturteil aufgehoben und die Beklagte a n- tragsgemäß verurteilt, wobei es den Streitwert für das Berufungsverfahren auf estgesetzt hat. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Beklagte Beschwerde gemäß § 544 ZPO eingelegt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzu lässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erf orderliche Mindestbetrag der Be 2 3 4 - 4 - 1. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaub - haft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von ertung der Beschwer der Nichtz u- lassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, BeckRS 2 015, 00748 R n. 2 und vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, BeckRS 2017, 100946 Rn. 5). Der Senat ist an die Streitwertfestse t- zung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat , Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, BeckRS 2017, 11083 7 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 8. November 2016 - II ZR 8/16, BeckRS 2016, 20392 Rn. 5 und vom 10. Januar 2017 aaO; jew. mwN). 2. Durch die Verurteilung zur Zahlung ist die Beklagte in Höhe vo n durch die Feststellung der Fre i- a) Der Kläger hat hinsichtlich des Freistellungsantrags eine positive Fest - stellungsklage erhoben. Entscheidend für die Bemessung des Werts einer en t- sprechenden Verurteilung ist, in welcher Höh e die Beklagte mit einer (späte ren) Inanspruchnahme durch den Kläger rechnen muss. Sodann ist, da es sich (nur) um einen Feststellungsausspruch ha ndelt, nach ständiger Rechtspre chung des Bundesgerichtshofs ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (z.B. Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 aaO Rn. 10 und vom 4. Mai 2017 aaO; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO Rn. 7). 5 6 7 - 5 - b) Nach dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift und de m darauf B e- zug nehmenden Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdebegründung muss der Kläger mit einer Inanspruchnahme (durch die Fondsgesellschaft, die G e- sellschaftsgläubiger oder die Finanzbehörden) bis zu einer Höhe von maximal soweit kann er Freist ellung von der Beklagten verla n- berücksichtigende Beschwer der Beklagten. Nach alledem erreicht die Gesamtbeschwer der Beklagten nicht einen genden Wert. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.03.2016 - 29 O 7598/15 - OLG München, Entscheidung vom 03.08.2016 - 20 U 1675/16 - 8 9
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