ECLI:DE:BGH:2015:031115UIIZR446.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 446/13 Verkündet am: 3. November 20 15 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 705, 719; ZPO § 767 A bs. 1 a) Richtet sich ein Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vollstreckungsschuldnerin, steht die Befugnis zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage der Gesellschaft zu, nicht ihren Gesellscha f tern. b) Bei einer Gesellsc haft bürgerlichen Rechts können ebenso wie bei einer Personenhandelsgesellschaft (BGH, Urteil vom 8. November 1965 II ZR 223/64, BGHZ 44, 229, 231) unter Wahrung der Gesellschaftsident i- tät gleichzeitig sämtliche Gesellschafter im Wege der Anteilsüber tragung ausgewechselt werden. BGH, Urteil vom 3. November 2015 - II ZR 446/13 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2015 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergma nn , die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilse - nats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. November 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Dezember 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgeh o- ben, als der Berufungsantrag zu 3 zurückgewiesen worden ist. Die weitergehenden Revisionen werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die mit den Berufungsanträgen zu 1 und 2 weiterverfolgte Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rev i- sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen einen Vollstreckungsbescheid und einen Vergütungsfeststellungsbeschluss, den die Beklagte jeweils gegen die Gesel l- . . ) e r- wirkt hat, sowie - im Wege der negativen Feststellu ngsklage - gegen weitere Vergütungsforderungen der Beklagten. Die Kläger waren Gesellschafter der GbR P . , deren Zweck die Vermietung und Verwaltung der gesellschaftseigenen Immobilie B . allee 1a/A . Straße in S . ist. N ach ihrem Ausscheiden aus der GbR schlossen die Kläger und zwei weitere ausgeschiedene Gesellschafter zur R e- gelung ihrer Abfindungsansprüche mit der GbR sowie den in der GbR verbli e- benen bzw. inzwischen neu hinzugetretenen Gesellschaftern H . L . , P . GmbH und P . GmbH & Co. KG am 25./27. März 2009 eine notarielle Vereinbarung, die den ausgeschiedenen Gesellschaftern bei Nich t- zahlung des vereinbarten Abfindungsbetrags unter bestimmten weiteren V o- raussetzungen das (in der Ve Die ausgeschiedenen Gesellschafter übten dieses Wahlrecht zum 1. Oktober 2009 aus. Über die Wirksamkeit dieser rechtsgestaltenden Er klärung und damit den seitherigen Gesellschafterbestand der GbR P . herrscht Streit. In einem Vorprozess, den die Kläger und die beiden weiteren mit ihnen ausg e- schiedenen Gesellschafter gegen H . L . , die P . GmbH und die P . GmbH & Co. KG geführt haben, hat das Landgericht Halle mit Urteil vom 23. September 2010 (6 O 372/10) festgestellt, dass die (dortigen) Kläger die Gesellschaftsanteile mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2009 übernommen h a- ben. Das Oberlandesgericht Nau mburg hat die Berufung der (dortigen) Bekla g- ten zurückgewiesen (9 U 173/10). Die Nichtzulassungsbeschwerde der 1 2 - 4 - P . GmbH & Co. KG ist gleichfalls erfolglos geblieben; bezüglich der be i- den anderen Beklagten des Vorprozesses ist das beim Bundesgericht shof g e- führte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (II ZR 125/11) gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Die Beklagte ist auf Veranlassung des H . L . für die GbR P . B . in verschiedenen Angelegenheiten - vor und nach dem 1. Oktober 2009 - anwaltl ich tätig geworden. Sie hat gegen die GbR am 8. Januar 2010 einen 22. Juli 2010 einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss gemäß § 11 RVG über 9.515,58 ungsbescheid, in dem als g e- . L . angegeben ist, ist am 18. . allee 13 c/o P . . durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt wo r- den. Für weitere Anwaltstätigkeiten stellte die Beklagte der GbR P . unter dem 3. März 2010 8.734,03 September 2010 6.322,71 Die Kläger haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstr e- c kungsbescheid und dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären. Hilfsweise haben sie beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulä s- . , bestehend aus den Antragstellern als G esellschafter richtet und soweit sie sich gegen das g e- mäß dem Sequestrationsbeschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom oder die Mieteinnahmen aus der Immobilie B . allee 1a/A . Straße in S . t- zustellen, dass der Beklagten gegenüber den Klägern oder einer von ihnen g e- bildeten GbR P . keine Ansprüche aus den Rechnungen vom 3. März 3 4 - 5 - und 2 3. September 2010 bzw. überhaupt im Zusammenhang mit den jeweils benannten Verfahren zustehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat hinsichtlich des Vol l- streckungsbescheids angenommen, dass die Einwendungen der Kläger präkl u- diert, jedenfalls aber in der Sache unberechtigt seien. Die weitergehende Kl a- geabweisung hat das Landgericht damit begründet, dass auch gegenüber dem Vergütungsfeststellungsbeschluss keine durchgreifenden materiell - rechtlichen Einwendungen bestünden und die von der negative n Feststellungsklage erfas s- ten Honorarforderungen berechtigt seien. Die Berufung der Kläger, mit der sie zusätzlich hilfsweise die Feststellung begehrt haben, dass die Zwangsvollstr e- ckung aus dem Vollstreckungsbescheid und dem Vergütungsfeststellungsb e- schl uss unzulässig gewesen sei, ist erfolglos geblieben. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision hat bezüglich des negativen Feststellungsbegehrens Erfolg und führt insoweit zu r Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist das Rechtmittel unbegründet, wobei die auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckungen gerichtete Klage (Berufungsanträge zu 1 und 2) als unz ulässig abzuweisen war. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Bei der Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung handele es sich allenfalls um eine Klage in analoger Anwendung des § 767 ZP O. Soweit die nicht wirksame Zustellung des Vollstreckungsbescheids gerügt werde, wäre 5 6 7 8 - 6 - die Vollstreckungserinnerung gemäß § 732 ZPO der zutreffende Rechtsbehelf gewesen. Gleichwohl sei die erhobene Klage zulässig. Dabei komme es im E r- gebnis nicht auf die i n der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärte Frage an, ob die Gesellschafter einer rechtsfähigen (Außen - )Gesellschaft bü r- könnten. Im Streitfall lägen mehrere Besonderhe iten vor, die eine Prozessfü h- rung durch die Kläger als Gesellschafter der GbR P . zulässig ersche i- nen ließen. Ob die Kläger tatsächlich Gesellschafter der GbR P . sind, sei (formal) noch nicht rechtskräftig entschieden. Unter dem Gesi chtspunkt von Treu und Glauben müsse es den vermeintlichen Gesellschaftern möglich sein, im eigenen Namen zu verhindern, dass die Gesellschaft mit Forderungen übe r- zogen und hierdurch möglicherweise wirtschaftlich ausgehöhlt werde. Eine n a- mens der Gesellsch aft geführte Klage wäre wenig behelflich gewesen, weil es in einem solchen Rechtsstreit abermals zweifelhaft gewesen wäre, ob die Kl ä- ger möglicherweise doch keine Gesellschafter geworden seien. Ein weiterer Grund für die Aktivlegitimation der Kläger ergebe sich aus ihrer akzessorischen Gesellschafterhaftung entsprechend §§ 128 f. HGB. Ihrem Wesen nach hand e- le es sich bei der vorliegenden Klage um eine negative Feststellungsklage; es solle nämlich festgestellt werden, dass aus den Titeln Forderungen nicht ge l- tend gemacht werden können. Die Kläger hätten, da sie persönlich in Anspruch genommen werden könnten, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung sowie für die Feststellung des Nichtb e- stehens von Forderungen u nd seien somit aktivlegitimiert. Der Einwand der Kläger, die Zustellung der Titel sei nicht ordnungsg e- mäß erfolgt, sei indes unberechtigt. Die geltend gemachten Forderungen stü n- den der Beklagten auch zu. Entgegen der Auffassung der Kläger gebe es nur ein e GbR P . , an deren Identität sich nichts geändert habe. In der n o- tariellen Vereinbarung vom 25./27. März 2009 sei gerade nicht die Übernahme 9 - 7 - der Immobilie von einer GbR auf die andere vereinbart worden. Vielmehr sei vereinbart worden, dass die Kläger mit der Ausübung des Wahlrechts die G e- sellschaftsanteile übernehmen. Der damit verbundene Austausch des gesa m- ten Gesellschafterbestandes lasse die Identität der GbR, die eine eigene Rechtspersönlichkeit habe, unberührt. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Allerdings kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung, die - wie hier - nicht schon in der Entscheidu ngsformel des Berufungsurteils entha l- ten ist, auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständ i- gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Licht der En t- scheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisi on s- zulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der B e schränkung klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Ber u- fungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, auf den auch die Parte i- en die Revision beschränken könnten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, ZIP 2014, 1532 Rn. 10 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision z ur Klärung der Frage zugelassen, ob die Identität einer G e- sellschaft bürgerlichen Rechts auch dann gewahrt bleibe, wenn zu einem ei n- heitlichen Zeitpunkt der gesamte Gesellschafterbestand ausgetauscht werde. Diese Frage hat, ausgehend vom Rechtsstandpunkt d es Berufungsgerichts, das auch eine materiell - rechtliche Prüfung der bereits titulierten Forderungen der Beklagten für erforderlich gehalten hat, eine übergreifende, nicht auf einen 10 11 12 13 - 8 - eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkbare B e- deutung. Denn anders als die Revisionserwiderung meint, betrifft die Frage nicht nur die Forderungen, die auf eine Beauftragung vor dem (möglichen) Au s- tausch der Gesellschafter gestützt werden. Es geht auch darum, ob nach dem 1. Oktober 2009 möglicherweis . haben, wie die Kläger annehmen, die zugleich meinen, dass die von ihnen g e- bildete Gesellschaft nicht passivlegitimiert sei und (jedenfalls) gegen sie nicht vollstreckt werden dürfe. 2. Soweit sich die Kl äger mit ihrem Hauptantrag gegen die Zwangsvol l- streckung aus dem Vollstreckungsbescheid wenden, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Klage zulässig sei. Die Klage ist ric h- tigerweise schon als unzulässig abzuweisen; auf die - vom B erufungsgericht bejahte - Begründetheit der dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegenden Forderungen kommt es nicht an. a) Die Kläger sind nicht prozessführungsbefugt. aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der vorliegenden Klage handele es sich allenfalls um eine Klage in analoger Anwendung des § 767 ZPO oder ihrem Wesen nach um eine negative Feststellungsklage, trifft nicht zu. Vielmehr handelt es sich, wie der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen selbst entscheiden kann, um e ine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO. Davon geht auch die Revision aus. Das Berufungsgericht hat zum einen nicht ausreichend beachtet, dass der Klageantrag ausdrücklich darauf gerichtet ist, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbeschei d für unzulässig zu erklären, und somit seinem Wor t laut nach auf eine prozessuale Gestaltung zielt. Dies schließt eine Festste l- lungsklage aus, die im Übrigen auch nicht geeignet wäre, die (weitere) Vollstr e- 14 15 16 17 - 9 - ckung aus dem gegen die GbR P . erga ngenen Vollstreckungsb e- scheid, gegen die sich die Kläger wenden, zu unterbinden. Bei seiner Annahme, es handele sich (allenfalls) um eine Klage in anal o- ger Anwendung des § 767 ZPO, dürfte das Berufungsgericht die in der Rech t- sprechung anerkannte Möglich keit vor Augen gehabt haben, mit einer pr o- zessualen Gestaltungsklage in entsprechender Anwendung von § 767 ZPO die Unwirksamkeit oder mangelnde Vollstreckbarkeit eines Vollstreckungstitels w e- gen formeller Mängel geltend zu machen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 170 ff.; Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 358/01, ZIP 2004, 356, 358; K. Schmidt/Brinkmann in MünchKommZPO, 4. Aufl., § 767 Rn. 6). Auch mit der vom Berufungsgericht angesprochenen Erinnerung gemäß § 73 2 ZPO gegen die - hier allerdings nicht erfolgte (§ 796 Abs. 1 ZPO) - Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Nichtexistenz oder fehlende Vollstreckbarkeit des zugrunde liegenden Titels beanstandet werden (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 732 Rn. 6 ff . mwN). Eine prozessuale Gestaltungsklage in entsprechender Anwendung von § 767 ZPO liegt hier indes - jedenfalls bezüglich des Hauptantrags - nicht vor; sie könnte auch keinen Erfolg haben. Auf einen möglichen Zustellungsmangel, wie ihn die Kläger beha upten, könnte eine solche Klage nicht gestützt werden. Denn eine unwirksame Zustellung des Vollstreckungsbescheids hätte nicht z u- gleich dessen Unwirksamkeit zur Folge, wie das Berufungsgericht rechtsirrig annimmt. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusamme nhang zitierte En t- scheidung (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 100/99, WM 2002, 512, 513) betraf ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren, das erst durch seine, die Verkündung ersetzende, Zustellung existent wird (§ 310 Abs. 3 ZPO). Demgege nüber wird ein Vollstreckungsbescheid existent, wenn er vom Recht s- pfleger erlassen und von der Geschäftsstelle zur Zustellung in den Geschäft s- 18 19 - 10 - gang gegeben wird (BGH, Urteil vom 19. November 1981 - III ZR 85/80, WM 1982, 601, 602). Schlägt die Zustellung fe hl, so berührt dies nicht die Wir k- samkeit des Vollstreckungsbescheids und steht einem erneuten Zustellung s- versuch nicht entgegen. Weitere formelle Beanstandungen haben die Kläger insoweit nicht ge l- tend gemacht. Sie haben ihren Hauptantrag vielmehr überw iegend auf mater i- ell - rechtliche Einwendungen gegen die titulierte Honorarforderung gestützt, also auf Einwendungen, die den festgestellten Anspruch selbst betreffen (vgl. § 767 Abs. 1 ZPO). Danach ist der Einschätzung des Landgerichts zuzustimmen, das in d er Klage - in Übereinstimmung mit der von den Klägern zunächst selbst verwendeten Bezeichnung der Klage - eine Vollstreckungsabwehrklage ges e- hen hat. P . , gegen die sich der Vollstreckungsbescheid richtet, nicht zur Erh e- bung der Vollstreckungsabwehrklage befugt. (1) Die Vollstreckungsabwehrklage nach § e- ckung richtet, der also in dem vollstreckbaren Titel oder in der gegen den Rechtsnachfolger erteilten Vollstreckungsklausel als Schuldner aufgeführt ist (BGH, Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 218/05, ZIP 2006, 2128 Rn. 9; Urteil vom 5. Juni 2012 - XI ZR 173/11, juris Rn. 18 mwN ). Die Erhebung der Klage durch den richtigen Kläger, den Vollstreckungsschuldner, betrifft die Pr o- zessführungsbefugnis und ist somit Zulässigkeitsvoraussetzung (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, ZIP 2014, 118 Rn. 12; K. Schmidt/Brinkmann i n MünchKommZPO, 4. Aufl., § 767 Rn. 44; 20 21 22 - 11 - Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 767 Rn. 9; a.A. Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 767 Rn. 21: Frage der Aktivlegitimation). (2) Vollstreckungsschuldnerin und damit zur Erhebung der Vollstr e- ckungsabwehr klage befugt ist im Streitfall die GbR P . . (a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass lediglich eine GbR P . besteht, an deren Identität sich durch die - unterstellt wirks a me - Ausübung des Wahlrechts zum 1. Oktober 2009 n ichts geändert hat. (aa) Das Berufungsgericht hat der notariellen Vereinbarung vom 25./27. März 2009 entnommen, dass die Kläger mit der Ausübung des Wah l- rechts die Gesellschaftsanteile und nicht lediglich - als neu begründete Gesel l- schaft - das gesellsc haftseigene Grundstück übernehmen. Diese Auslegung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ausl e- gung von Individualvereinbarungen grundsätzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist oder gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (st. Rspr., s iehe nur BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880 Rn. 12 mwN). De r- artige Mängel zeigt die Revision nicht auf. Soweit sie auf Regelungen in Nr. XIV der notariellen Vereinbarung verweist, nach denen im Fall der Wahlrechtsau s- übung neben den Altgesellschaftern zugleich auch die GbR bestimmte Ve r- pflichtungen gegenüber den Klägern übernimmt, zwingt dies nicht zu dem Schluss, dass die Kläger eine neue - in der Vereinbarung unerwähnt geblieb e- ne - Gesellschaft bildeten. Die in der genannten Vertragsbestimmung gerege l- ten und nicht auf das Grundstück b eschränkten Verpflichtungen der Altgesel l- schafter und der GbR, das Gesellschaftsvermögen zu schonen und keine über 23 24 25 26 - 12 - das übliche Maß hinausgehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu b e- gründen, weisen eher auf die vom Berufungsgericht als Regelungsinhalt ang e- nommene Auswechslung des Gesellschafterbestandes bei fortbestehender Identität der Gesellschaft hin. Das Berufungsgericht hätte sein Auslegungse r- gebnis ferner auch auf Nr. XIV. 2 der Vereinbarung stützen können, wo für den Fall der Wahlrechtsausübung z um einen geregelt ist, dass die bisherigen G e- d- zustimmen und in die Berichtigung des Grundbuchs einwillige n (Nr. XIV. 2 Abs. 1), und zum anderen bezüglich der Kläger eine Rückabwicklung dergestalt bestimmt wird, dass die Kläger ihre bisherigen Gesellschaftsanteile zurück e r- halten (Nr. XIV. 2 Abs. 3). (bb) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den identischen Fortbestand der GbR P . bei einem Austausch des gesamten Gesel l- schafterbestandes bejaht. Der Senat hat bereits entschieden, dass bei einer Personenhandelsgesellschaft alle Gesellschafter gleichzeitig durch Abtretung ihrer Gesell schaftsanteile aus der Gesellschaft ausscheiden und an ihre Stelle die Erwerber der Gesellschaftsanteile treten können, ohne dass dadurch der Fortbestand der Gesellschaft berührt wird (BGH, Urteil vom 8. November 1965 - II ZR 223/64, BGHZ 44, 229, 231). Di es hat in der Literatur allgemeine Z u- stimmung gefunden (s. nur Wertenbruch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 105 Rn. 222; Oetker/Weitemeyer, HGB, 4. Aufl., § 105 Rn. 65; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 105 Rn. 69). Für die - als r echtsfähig anerkannte - (Außen - )Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nichts anderes gelten (vgl. dazu MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 719 Rn. 23, 26; Kilian in Henssler/Strohn, GesR, 2. Aufl., § 719 BGB Rn. 13). Der Revision ist zwar z u- zugeben, dass bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht in einem öffentlichen Register eingetragen ist, die Namen der Gesellschafter eine b e- 27 - 13 - deutsame Identifizierungshilfe sind (s iehe auch § 47 Abs. 2 S. 1 GBO). Gleic h- wohl ist auch in einer Gesellschaft bürgerli chen Rechts ein Gesellschafterwec h- sel bei identischem Fortbestand der Gesellschaft nach allgemeiner Ansicht möglich (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 345; MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 719 Rn. 17 ff.), obwohl jede r Wechsel eines oder mehrerer Gesellschafter die Funktion des Gesellschafte r- bestandes als Identifizierungshilfe im Rechtsverkehr beeinträchtigen kann. Eine quantitative Begrenzung des Gesellschafterwechsels auf ein noch zulässiges Maß lässt sich nicht sinn voll vornehmen. Schon deshalb kann auch ein vol l- ständiger Austausch des gesamten Gesellschafterbestandes nicht untersagt werden, der je nach Lage des Falles keine erheblich größere Irritation des Rechtsverkehrs hervorrufen muss als der Wechsel eines (große n) Teils der G e- sellschafter. Im Übrigen bleibt es Aufgabe der (neuen) Gesellschafter, mögliche Zweifel an dem identischen Fortbestand der Gesellschaft auszuräumen. (b) Zu Unrecht zieht das Berufungsgericht die Möglichkeit in Betracht, dass auch nach Ane rkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen - ) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) ein Aktivprozess der Gesellschaft weiterhin von den Gesel l- rbundene Vorste l- lung, die Gesellschafter könnten in Streitgenossenschaft auf das Gesam t- handsvermögen bezogene Prozesse führen, trifft nicht (mehr) zu. Vielmehr ist in derartigen Rechtstreitigkeiten grundsätzlich nur die rechtsfähige Gesellschaft die richti ge Partei (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 117/04, NJW - RR 2006, 42; MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 718 Rn. 44 a.E.), s o- fern nicht besondere Voraussetzungen vorliegen, unter denen Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft - etwa im Wege der actio pro socio oder anderwe i- tig als Prozessstandschafter - gerichtlich geltend machen können. Aus der vom Berufungsgericht zitierten grundlegenden Senatsentscheidung (BGH, Urteil 28 - 14 - vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 356 f.) ergibt sich ersich t- lich nichts anderes. Die bei einer von allen Gesellschaftern erhobenen Klage ggf. in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer einfachen Rubrumsberichtigung, wenn die Au s- legung der Klage ergibt, dass sie von der Gesellschaft erhoben worden ist und d ie Benennung der Gesellschafter (nur) der Bezeichnung der Gesellschaft di e- nen soll, besteht im Streitfall schon deshalb nicht, weil über die Identität und Zusammensetzung der Gesellschaft gestritten wird. Nichts anderes folgt aus dem erstinstanzlichen Schr iftsatz der Kläger vom 11. Mai 2011, auf den die R e- vision hinweist. Dort haben die Kläger ihre Aktivlegitimation damit begründet, dass es infolge der Wahlrechtsausübung neben der nun ohne das Grundstüc k- seigentum als Abwicklungsgesellschaft fortbestehenden GbR P . eine neu gebildete GbR P . gebe, deren Gesellschafter die Kläger seien. Für den Fall, dass das Gericht die Frage der Aktivlegitimation anders beurteile, ha n- delnd in GbR P . solche Umstellung als sachdienlich zuzulassen wäre. Eine entsprechende Kl a- geänderung, als die die Kläger die von ihnen so bezeichnete Umstellung offe n- bar verstanden haben, haben sie im weiteren Verlauf des Rechtstreits aber nicht vorgenommen. Mangels hinreichend klarer Anhaltspunkte kann auch nicht angenommen werden, dass die Kläger - stillschweigend - in gewillkürter Prozessstandschaft Einwendungen der GbR P . geltend machen. Im Übrigen ist eine g e- willkürte Prozessstandschaft bei einer Vollstreckungsabwehrklage grundsätzlich nicht statthaft (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, ZIP 2014, 118 Rn. 12; Preuß in BeckOK ZPO, § 767 Rn. 34a; ande res gilt für die gesetzliche Prozessstandschaft des Miterben, der im Wege der Vollstr e- 29 30 - 15 - ckungsgegenklage Nachlassansprüche gemäß § 2039 Satz 1 BGB geltend macht - BGH, Urteil vom 5. April 2006 - IV ZR 139/05, BGHZ 167, 150 Rn. 7 ff.). (c) Aus Treu und Gla uben kann entgegen der Ansicht des Berufungsg e- richts eine Prozessführungsbefugnis der Kläger nicht hergeleitet werden. Die Kläger können die Klage als Vertretungsberechtigte namens der GbR P . erheben, sofern sie deren Gesellschafter sind. Di e Erwägung des Berufungsgerichts, die Kläger müssten sich nicht auf eine Klage namens der Gesellschaft verweisen lassen, weil dann abermals zweifelhaft gewesen wäre, ob sie tatsächlich Gesellschafter geworden sind, ist verfehlt. Vielmehr wäre in einem solc hen von der Gesellschaft geführten Rechtsstreit zwischen den dortigen Parteien die (Vor - )Frage zu klären, ob die Gesellschaft durch die Kläger als ihre Gesellschafter wirksam vertreten ist. Zwar kann die Frage nach dem Gesellschafterbestand zugleich auch G egenstand eines Rechtsstreits zw i- schen denjenigen sein, die die Gesellschafterstellung für sich in Anspruch ne h- men. Diesem Rechtsstreit ist aber, was das Berufungsgericht möglicherweise verkennt, schon deshalb keine allgemeinverbindliche Klärung dieser Fra ge vo r- behalten, weil ein Urteil gemäß § 325 ZPO grundsätzlich nur zwischen den j e- weiligen Prozessparteien Rechtskraftwirkung entfaltet (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 249/09, ZIP 2011, 1143 Rn. 7). Der Nachweis ihrer Gesellschafterstellu ng kann den Klägern nicht aus Billigkeitserwägungen erlassen werden. Die Grundsätze von Treu und Glauben rechtfertigen es nicht, die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der G e- sellschafterstellung für die Befugnis genügen zu lassen, gegen einen die G e- sellschaft betreffenden Vollstreckungstitel - unbeschadet der Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes - im Klagewege vorzugehen. 31 32 33 - 16 - (d) Auch die akzessorische Gesellschafterhaftung, der nach der Rech t- sprechung des Senats die Gesellschafter einer re chtsfähigen Gesellschaft bü r- gerlichen Rechts in entsprechender Anwendung der §§ 128, 129 HGB unterli e- gen, bietet keine tragfähige Begründung dafür, den Gesellschaftern die Pr o- zessführungsbefugnis für eine von der Gesellschaft als Vollstreckungsschuldn e- rin zu erhebende Vollstreckungsgegenklage zuzubilligen. Dies folgt schon da r- aus, dass aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Schuldtitel nicht gegen die Gesellschafter vollstreckt werden kann (§ 129 Abs. 4 HGB) und dass den Gesellschaftern unbeschadet de r aus § 129 Abs. 1 HGB folgenden Recht s- kraftwirkungen eines gegen die Gesellschaft ergangenen Urteils die von der Gesellschaft abgeleiteten Einwendungen erhalten bleiben, mit denen die G e- sellschaft nicht ihrerseits präkludiert ist (§ 767 Abs. 2, § 796 Abs. 2 ZPO) und auf die sie somit eine Vollstreckungsabwehrklage allein stützen könnte (BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 15; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 129 Rn. 7; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 129 Rn. 12). Ferner greift der nach § 129 Abs. 1 HGB grundsätzlich bestehende Ei n- wendungsausschluss nicht, wenn der Gläubiger mit den Vertretern der Gesel l- schaft kollusiv zusammengewirkt hat oder wenn ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO v orliegt, weil die Gesellschaft in dem gegen sie gefüh r- ten Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten war (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1995 - II ZR 220/94, ZIP 1996, 227, 228; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 129 Rn. 11, 18). b) Die gegen den Vollstreckun gsbescheid gerichtete Vollstreckungsa b- wehrklage ist auch deshalb abzuweisen, weil die vorgebrachten Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, präkludiert sind (§ 796 Abs. 2 ZPO). Die von den Klägern vorgebrachten materiell - rechtlichen Einwendungen b eziehen sich 34 35 36 - 17 - auf die Entstehung des Anspruchs und beruhen somit auf Gründen, die vor der (möglichen) Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind, mithin vor dem Zeitpunkt, der bei der Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Vol l- streckungsbescheid an die Stelle des sonst nach § 767 Abs. 2 ZPO maßg e- benden Zeitpunkts des Schlusses der mündlichen Verhandlung tritt (Zöller/ Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 796 Rn. 2). Die von der Revision geteilte Ansicht des Landgerichts, ohne wirksame Zustellung des Vollstre ckungsbescheids könne keine Präklusion eintreten, trifft nicht zu. Wenn der Vollstreckungsbescheid noch nicht (wirksam) zugestellt ist, kann der Schuldner mit einer Vollstr e- ckungsabwehrklage von vornherein keine Gründe geltend machen, die nach Zustellung e ntstanden sind. Er ist auf die Möglichkeit des Einspruchs verwiesen (§§ 338, 700 Abs. 1 ZPO). 3. Der gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid gerichtete Hilfsantrag kann gleichfalls keinen Erfolg haben. Soweit diesem A n- trag die Vorst ellung zugrunde liegt, durch die Ausübung des Wahlrechts sei n e- ben der ursprünglichen GbR P . eine zweite GbR P . en t- standen, die von den Klägern als Gesellschaftern gebildet werde und der ein Teil des Gesellschaftsvermögens z ugefallen sei, trifft dies, wie oben dargelegt, schon im rechtlichen Ansatz nicht zu. Im Übrigen erweist sich der Hilfsantrag aus den gleichen Gründen als unzulässig, die für den Hauptantrag gelten. 4. Ebenso erfolglos bleibt - mit Haupt - und Hilfsantra g - die gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2010 gerichtete Klage. a) Die Kläger sind auch insoweit nicht prozessführungsbefugt. Die dem Hilfsantrag möglicherweise zugrunde liegende Annahme, es gebe eine zweite GbR P . , ist verfehlt. 37 38 39 - 18 - b) Außerdem sind die Kläger mit ihren Einwendungen gegen den Verg ü- tungsfestsetzungsbeschluss entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Indem die Kläger geltend machen, dass eine Verpflichtung der GbR P . nicht wirksam beg ründet worden sei, erheben sie materiell - rechtliche Einwendungen, die den titulierten Anspruch selbst betreffen. Ihr d a- rauf gestütztes Begehren, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergütungsfes t- stellungsbeschluss für unzulässig zu erklären, stellt sich als Vo llstreckungsa b- wehrklage dar (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 794 Abs. 1 Nr. 2, §§ 795, 767 Abs. 1 ZPO). Mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Vergütungsfestse t- zungsbeschluss nach § 11 RVG können entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO nur solche Einwendungen ge ltend gemacht werden, die erst nach Erlass des B e- schlusses entstanden sind (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - IX ZR 67/96, WM 1997, 324 zu § 19 BRAGO mwN; K. Schmidt/Brinkmann in MünchKomm ZPO, 4. Aufl., § 767 Rn. 74 f.; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 12 . Aufl., § 767 Rn. 31; Müller - Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 11 Rn. 339; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 11 Rn. 55). Das beruht darauf, dass ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG - anders als ein Kostenfes t- setzungsbesch luss nach § 104 ZPO - den Vergütungsanspruch nicht nur unter gebührenrechtlichen Gesichtspunkten der Höhe nach feststellt, sondern über den Anspruch als solchen entscheidet. Einwendungen, über die im Vergütung s- festsetzungsverfahren nicht entschieden werden kann, bleiben nicht, wie im Verfahren nach den §§ 103 ff . ZPO, unbeachtet, sondern führen gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG dazu, dass die Festsetzung unterbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - IX ZR 67/96, WM 1997, 324 zu § 19 BRAGO mwN; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 11 Rn. 55). 40 41 42 - 19 - Nach diesen Grundsätzen sind die Kläger daran gehindert, mit ihrer Vol l- streckungsabwehrklage einzuwenden, dass eine Verpflichtung der GbR P . B . schon nicht wirksam begründet worden sei. Denn derar tige anspruchsve r- neinende Einwendungen können in dem Verfahren nach § 767 ZPO nicht ge l- tend gemacht werden. 5. Die weiteren, erstmals im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge stehen erkennbar unter der Bedingung, dass den Berufungsanträgen zu 1 und 2 nicht (mehr) entsprochen werden kann, weil die Vollstreckung aus dem Vol l- streckungsbescheid und dem Vergütungsfeststellungsbeschluss beendet ist. Diese Bedingung ist nicht eingetreten. 6. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die negative Fests te l- lungsklage (Berufungsantrag zu 3.) beruht auch im Ergebnis auf Rechtsfe h- lern. Das Berufungsgericht durfte die Frage, ob die Kläger durch die Ausübung des Wahlrechts Gesellschafter der GbR P . geworden sind, nicht o f- fenlassen. Die A bweisung der negativen Feststellungsklage als unbegründet setzt voraus, dass die Kläger tatsächlich Gesellschafter der GbR P . gewo r- den sind. Denn nur dann können der Beklagten die geltend gemachten Anspr ü- che gegen eine von den Klägern gebildet e GbR P . und (entsprechend §§ 128, 130 HGB) gegen die Kläger selbst zustehen. III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben, soweit es die negative Feststellungsklage (Berufungsantrag zu 3) betrifft (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im U m- fang der Aufheb ung ist die Sache, da sie insoweit nicht entscheidungsreif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO). 43 44 45 46 47 - 20 - Die weitergehende Revision ist zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da sie bereits unz u- lässig ist (§ 561 ZPO). Entgegen der von der Revision - nach Ablauf der B e- gründungsfrist (§ 551 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - erhobenen Rüge musste den Kl ä- gern insoweit nicht durch die Zurückverweisung der Sache d ie Möglichkeit g e- geben werden, den von ihnen erwogenen Parteiwechsel vorzunehmen. Dies folgt schon daraus, dass auch einer Vollstreckungsabwehrklage der GbR P . , mit der diese sich gegen die Vollstreckbarkeit des Vollstreckung s- bescheids und des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses wenden würde, die Präklusionswirkung nach § 767 Abs. 2, § 796 Abs. 2 ZPO entgegenstünde. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 24.11.2011 - 6 O 16/11 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.11.2013 - 9 U 242/11 - 48
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