ECLI:DE:BGH:2016:140716UIIIZR446.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 446 /15 Verkündet am: 14. Juli 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 280 Abs.1; ApoG § 12a Abs. 1 a) Der Heimversorgungsvertrag, den der Apotheker mit dem Heimträger nach § 12a Abs. 1 ApoG schließt, ist seiner Rechtsnatur nach ein der behördl i- chen Genehmigung unterliegender, privatrechtlicher, zugunsten d er Hei m- bewohner wirkender Rahmenvertrag, der eine zentrale Versorgung der Heimbewohner durch die in dem Vertrag bestimmte Apotheke öffentlich - rechtlich legalisiert. b) Die gesetzliche Regelung in § 12a ApoG verfolgt eine doppelte Zielrichtung. E i nerseits will der Gesetzgeber den Heimen im Sinne des § 1 HeimG einen sachkundigen Apotheker zur Seite stellen, der die "Heimapotheke" koste n- - 2 - los führt. Andererseits soll der Apotheker für den nicht abgegoltenen Au f- wand einen (p o tentiellen) finanziellen Ausgleich de rgestalt erhalten, dass er die Heimbewohner im Rahmen eines auf längere Dauer angelegten Ve r- tragsverhältnisses mit Ar z neimitteln beliefert. c) Eine Vertragspartei, die das Vertragsverhältnis unter Nichtbeachtung einer vereinbarten Kündigungsfrist kündigt, verletzt ihre Pflicht zur Rücksich t- nahme nach § 241 Abs. 2 BGB und begeht eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 1 6. Januar 2009 - V ZR 133/08, NJW 2009, 1262). BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - III ZR 446/15 - OLG Celle LG Hannover Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrma nn und die Rich ter Tombrink , Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl für Re cht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. November 2015 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landge richts Hannover vom 24. Mär z 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen entgang e- nen Gewinns in Anspruch. Die Klägerin ist Inhaberin einer öffe ntlichen Apotheke in R . . Die Beklagte ist Trägerin des in demselben Ort gelegenen Alten - und Pfleg e- heims " Haus H . " . Die Klägerin , die das Heim seit dem Jahr 1995 mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten belieferte, schloss unter dem 27. März 2003 mit dem damaligen Heimträger einen " Vertrag zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung der Bewohner eines Heimes im Sinne des § 1 des Heimgesetzes " (im Folgenden: Heimversorgungsvertrag bzw. Versorgungsver trag). Dabei handelte es sich um einen " Mustervertrag " gemäß § 12a Apothekengesetz (ApoG) , den die Bezirksregierung H . am 9. Juli 2003 genehmigte . Auf Grund Vereinbarung vom 1. Februar 2008 trat die Beklagte als neue Heimträgerin in das Vertragsv erhältnis ein. Der Heimversorgungsvertrag enthält unter anderem folgende Regelu n- gen : " Präambel Die Parteien schließen nachfolgenden Vertrag mit dem Ziel, eine qualif i- zierte Versorgung der Heimbewohner mit Arzneimitteln und apotheke n- pflichtigen Medizi nprodukten sowie eine individuelle Betreuung sicherz u- stellen. Dabei besteht Einigkeit darüber, daß dieser Vertrag das Recht Auch bleibt es dem Heimträger unbenommen, weitere Verträge gleic hen § 1 Sicherstellung der Versorgung der Heimbewohner 1 2 3 - 4 - mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten (1) Der Apotheker verpflichtet sich, die Bewohner des Heimes auf A n- forderung mi t Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinpr o- (2) Die Sicherstellung der Versorgung der Heimbewohner mit Arzne i- mitteln und apothekenpfl ichtigen Medizinprodukten umfaß t neben der Belieferung, Beratung und Herstellung die Überwac hung der Vorräte im Heim nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, behördlicher Anforderungen und der nachfolgenden Vereinbaru n- gen. - 5 - § 3 Pflichten des Heimträgers (1) Der Heimträger stellt sicher, daß dem Apotheker das Recht g e- währt wird, das Heim zur Erfüllung der ihm obliegenden gesetzl i- chen und vertraglichen Pflichten in Absprache mit der Heimleitung betreten zu können. Er erklärt, mit dem Apotheker zusammenz u- arbeiten und ihn bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen. § 4 Belieferung (1 ) Der Apotheker ist v erpflichtet, sämtliche ihm vom H eim zugeleit e- ten Verordnungen und Bestellungen im Sinne des § 1 Absatz 1 (2) (3) Wird das Heim von mehr als einer öffentlichen Apotheke versorgt, gelten für die Abgrenzun g der Zuständigkeitsbereiche der beteili g- ten Apotheken die in einer Anlage zu diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen. § 6 Überwachung der Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte im H eim (1) Der Apotheker überprüft die ordnungsgemäße bewo hnerbezogene Aufbewahrung der von ihm gelieferten Vorräte der Heimbewohner an Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten. Der Heimträger stellt sicher, daß der Apotheker dieser Pflicht nac h- kommen kann. - 6 - § 8 Beratungsaufgaben (1) Im Rahmen des Versorgungsauftrag e s nimmt der Apotheker in s- besondere folgende Beratungsaufgaben wahr: 1. Information und Beratung von Heimbewohnern und des für die Vera breichung oder Anwendung der gelieferten Produ k- te Verantwortlichen, soweit eine Information und B eratung zur Sicherheit der Heimbewohner oder Beschäftigten des Heimes erforderlich sind, (2) Wird das Heim von mehr als einer Apotheke versorgt, gelten für die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der beteiligten Ap o- theken die in der Anlage zu diesem Vertrag vereinbarten Besti m- mungen. (3) § 10 Informationspflichten (1) Der Apotheker ist verpflichtet, den Heimträger über Umstände zu informieren, die eine sachgerechte Wahrnehmung der aus diesem Vertrag resultierenden Aufgaben beeinträchtigen können. (2) Der Heimträger informiert den Apotheker unverzüglich, wenn er Verträge zum gleichen Gegenstand mit anderen Apotheken a b- schließt. § 12 Vertragsdauer und Kündigung (1) Dieser Vertrag wird beginnend ab dem 27. Aug. 2013 auf unb e- stimmte Zeit geschlosse n. (2) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Ende des Qua r- tals. - 7 - (3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. " Im Jahr 2013 forderte die Beklagte die Klägerin zur Erstellung eines A n- gebots auf , das die Arzneimitt elbelieferung inklusive einer kostenlosen Verbli s- terung (Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezei t- punkte des Patienten in einem nicht wiederverwendbaren Behältnis, § 1a Abs. 5 der Apothekenbetriebsordnung) beinhalten sollte. Mit Schr eiben vom 30. Se p- tember 2013 teilte die Klägerin der Beklagten mit, für die Verblisterung kein A n- gebot abgeben zu können, da der daraus resultierende Mehraufwand ihre pe r- sonellen Ressourcen übersteige. Daraufhin kündigte die Beklagte den Hei m- versorgungsver trag mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 zum 31. Dezember 2013 und hielt an der Kündigung auch fest, nachdem die Klägerin mit Anwalt s- schreiben vom 19. Dezember 2013 darauf hingewiesen hatte, dass die sech s- monatige vertragliche Kündigungsfr ist erst am 30. Ju ni 2014 ende . Zum 1. J a- nuar 2014 schloss die Beklagte einen Versorgungsvertrag mit einer anderen Apotheke ab, die in der Folgezeit die Heimbewohner mit Arzneimitteln und ap o- thekenpflichtigen Medizinprodukten belieferte. Mit der Klage hat die Klägerin z uletzt - nach Abzug ersparter Büroko s- ten - entgangenen Gewinn in Höhe von e- macht. Sie hat sich hierbei auf den Durchschnittswert des jeweils im ersten Halbjahr der Jahre 2011 bis 2013 aus den Umsätzen der Heimbewohner erwi r t- schafteten Rohgewinn s berufen . Das Landgericht hat die Beklag te verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Rev ision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 4 5 6 - 8 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefoc htenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten . I. Das Berufungsgericht , dessen Entscheidung in A&R 2015 , 278 veröffen t- licht ist, hat zu r Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagte kein en Anspruch auf Schadense r- satz gemäß § 280 Abs. 1 BGB . Es könne dahinstehen, ob die in § 12 Abs. 2 des Heimversorgungsvertrags geregelte Kündigungsfrist für beide Vertragspa r- teien gelte beziehungsweise für die Beklagte ein Grund zur fristlosen Künd i- gung vorgelegen habe . In jedem Fall scheitere ein Schadensersatzanspruch der Klägerin s chon dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt des rechtmäß i- gen Alternativverhaltens. Aus Wortlaut und Systematik der vertraglichen Reg e- lungen , insbesondere aus der Präambel und der Informationspflicht gemäß § 10 Abs. 2 des Versorgungsvertrags, ergebe sich, da ss die Beklagte auch ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist berechtigt gewesen sei, nachträ g- lich eine andere Apotheke vollständig mit den Leistungen zu beauftragen, die die Klägerin bis dahin erbracht habe. Dafür sprächen auch Sinn und Zweck von Versorgungsverträgen im Sinne des § 12a ApoG, die ausschließlich dazu die n- ten, die Versorgung der Heimbewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflicht i- gen Medizinprodukten zu sichern. Schutzsubjekt des § 12a ApoG seien allein die Heimbewohner beziehungswei se - mittelbar - auch das Heim selbst, nicht aber die Apotheke. Diesem Sinn und Zweck diene auch die in § 12 Abs. 2 des 7 8 9 - 9 - Versorgungsvertrags bestimmte Kündigungsfrist. Diese solle gerade verhi n- dern, dass ein Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes (HeimG) " v on einem Tag auf den anderen " ohne Versorgungsapotheke dastehe. W eder § 12a ApoG noch die vertraglich geregelte Kündigungsfrist dienten dem Interesse der jewe i- ligen Apotheke, die Heimversorgung in dem bisherigen Umfang fortsetzen zu können. Dementsprechend müsse der bisherigen Vertragsapotheke nach Bete i- ligung einer weiteren Apotheke auch kein relevanter Versorgungsber eich ve r- bleiben, zumal unklar sei, wie der Bereich der noch zulässigen Verlagerung des bisherigen Leistungsumfangs auf eine andere Apotheke a bzugrenzen sei. G e- gen den Ersatz des geltend gemachten entgangenen Gewinn s spreche auch die Überlegung, dass der Inhaber einer Apotheke ohnehin nicht darauf vertra u- en dürfe, dass der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Lieferu m- fang während der g esamten Vertragslaufzeit bestehen bleibe. II. Diese Ausführu ngen halten der rechtlichen Nach prüfung nicht stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 252 BGB auf Ersatz entgangenen Gewinns zu. 1. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen , dass das am 27. März 2003 begründete Vertragsverhältnis auf Grund der Vereinbarung vom 1. Februar 2008 von den Parteien des Rechtsstreits weitergeführt wurde. Dabei handelte es sich um einen so genannten Heim versorgungsvertrag im Sinne de s § 12a A bs. 1 ApoG, auf dessen Grundlage die Bewohner des Pflegeheims mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Me dizinprodukten versorgt wurden. 10 11 12 - 10 - a) Der Heimversorgungsvertrag, den der Apotheker mit dem Heimträger schli eßt, ist seiner Rechtsnatur nach ein der behördlichen Genehmigung unte r- liegender, privatrechtlicher, zugunsten der Heimbewohner wirkender Rahme n- vertrag, der eine zentrale Versorgung der Heimbewohner durch die in dem Ve r- trag bestimmte Apotheke öffentlich - re chtlich legalisiert (vgl. Kasper in Rixen/ Krämer, ApoG, § 12a Rn. 5, 7, 10; Kieser in Saalfrank, Handbuch des Medizin - und Gesundheitsrechts, 5. Aktualisierungsl ieferung 2015, § 11 Rn. 366 ; Wesser in Kieser/Wesser/Saalfrank, Apothekengesetz [Stand: 1. Feb ruar 2015], § 12a Rn. 47 und Rn. 48 ff zur Frage der Einor d nung als öffentlich - rechtlicher bzw. gemischter Vertrag ). Die Heimbewohner sind nicht Vertragspartner des Verso r- gungsvertrags. Mit diesen wird erst im Zuge der konkreten Arzneibelieferung ein Vertr agsverhältnis (Kaufvertrag) begründet, das bei gesetzlich krankenve r- sicherten Heimbewohnern wiederum zum Teil durch öffentliches Recht überl a- gert wird (Kieser a aO Rn. 412; Wesser aaO Rn. 44). b) Der Heimversorgungsvertrag ist regelmäßig als zwe iseitig er Vertrag zwischen öffentlicher Apotheke und Heimträger ausgestaltet (Laskowski, A&R 2015, 281, 283). Während der Apotheker die ordnungsgemäße Arzneimittelve r- sorgung gewährleistet (§ 12 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ApoG ; insbesondere § 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 d es Versorgungsvertrags ) sowie Informations - und Ber a- tungspflichten gegenüber den Heimbewohnern und den Beschäftigten des Heims übernimmt (§ 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ApoG; § 8 Abs. 1 des Verso r- gungsvertrags), trifft den Heimträger insbesondere die Verpflicht ung, dem Ap o- theker beziehungsweise dem von ihm beauftragten pharmazeutischen Personal ein Zutrittsrecht zum Heim einzuräumen (§ 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ApoG; § 3 Abs. 1 des Ver sorgungsvertr ags) und sicherzustellen, dass die Arzneimittel ordnungsgemäß aufbe wahrt und die in der Pflege tätigen Mitarbeiter minde s- 13 14 - 11 - tens einmal im Jahr über den sachgerech ten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 11 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstütze n- de Wohnformen vom 29. Juni 2011, Nds.GVBl. 2011, 196 ; s. auch § 11 Abs. 1 Nr. 10 HeimG; Kasper aaO Rn. 4; Laskowski aaO). c) Obwohl die Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben nach § 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 ApoG für den Apotheker, der nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ApoG einem Kontrahierungszwang unterliegt, e inen nicht unerheblichen Mehraufwand bedeutet, sieht das Geset z nicht vor, dass er hierfür ein Entgelt vom H eimträger bekommt (Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem OVG Rheinland - Pfalz , Urteil vom 11. September 2009 - LBGH A 10322/09, BeckRS 2009, 394 39 = juris Rn. 28; Kieser aaO Rn. 373; Wesser aaO Rn. 27). Dem zusätzlichen Au f- wand des Apothekers steht allerdings insoweit ein (lukrativer) finanzieller Au s- gleich gegenüber, als dem Apotheker ein privilegierter Zugang zu (potent iellen) Kunden eröffnet wi rd, an die er Arzneimittel liefern und zu denen allmählich ein (absatzsteigerndes) Vertrauensverhältnis gebildet werden kann ( Landesberuf s- gericht für Heilberufe aaO Rn. 28, 30, 33 f; VG Darmstadt, Urteil vom 2. März 2011 - 4 K 1759/09.DA, BeckRS 2012, 5219 9 = juris R n. 26; Kasper aaO Rn. 9). So gesehen stellt der Heimversorgungsvertrag den rechtlichen Zugang, gleichsam den " Schlüssel " der Versorgungsapotheke zu einer dauerhaften Ve r- sorgung der Heimbewohner dar (Landesberu fsgericht für Heilberufe aaO Rn. 28 ; Wesser aaO Rn. 28). 2. Die Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ist darin zu sehen, dass sie die Kündigung vom 3. Dezember 2013 unter Verstoß gegen die vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 31. Dezember 2013 aussprach und auf Grund dessen die Klägerin seit dem 1. J a- nuar 2014 von der Versor gung der Heim bewohner ausschloss . Eine Vertrag s- 15 16 - 12 - partei, die - wie die Beklagte - ein Gestaltungsrecht unter Missachtung des ve r- traglich Vereinbarten ausübt, verletzt ihre Pfl icht zur Rücks ichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB. Die Klägerin durfte erwarten, dass die Beklagte die verei n- barte Kündigungsfrist einhält und keinen Vertragsbruch begeht ( vgl. B GH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, NJW 2009, 1262 Rn. 16 f; Palandt/Grü ne - berg, BGB, 75. Aufl., § 280 Rn. 26). Dass der Beklagten ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§§ 314, 626 BGB) zugestanden haben kön n- te, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 12 Abs. 2 des Heimverso r- gungsvertrags nicht d ahingehend auszulegen, dass die dort geregel te sech s- monatige Kündigungsfrist lediglich von der Klägerin zu beachten war und die Beklag te den Ver trag deshalb zum 31. Dezember 2013 wirksam kündi gen k on n te . Vielmehr b e zieht sich die Kündigungsfrist auf beide Vertragsparteien. a ) Der Senat kann den von der Beklagten verwendeten Heimverso r- gungsvertrag, der als " Mustervertrag " für eine Vielzahl von Verträgen vorform u- liert ist und Allgemeine Geschäftsbedingungen im Si nne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält, selbst auslegen. D ie Auslegung hat sich an dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der vorformulierten Vertragsbedingungen zu orienti e- ren, wie diese von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abw ä- gung de r Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden we r- den, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspar t- ners zugrunde zu leg en sind (st. Rspr. ; vgl. Senat, Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, WM 2011, 1678 Rn. 33; BGH, Urteil vom 21. April 2015 - XI Z R 200/14, BGHZ 205, 84 Rn. 20 ; jeweils mwN). 17 18 - 13 - b ) Nach § 12 Abs. 2 des Heimversorgungsvertrags beträgt die Künd i- gungsfrist sechs Monate zum Quartalsende. Der Vertragswortlaut enthält keine Einschränkung, dass die se Frist nur für die Klägerin gelten und eine " freie Kü n- digung " der Beklagten jederzeit möglich sein soll. Dagegen spricht auch, dass die allgemein formulierte Kündigungsregelung eines zweiseitigen Vertrags grundsätzlich für beide Parteien gleichermaßen gi lt. Eine dahingehende Au s- nahme, dass eine vereinbarte Kündigungsfrist ausnahmsweise nur das Künd i- gungsrecht einer Vertragspartei begrenzen soll, hätte daher positiv geregelt werden müssen (Laskowski aaO S. 282). c ) Abgesehen davon, dass der Vertragswo r tlaut für eine ordentliche Kündigung der Beklagten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nichts hergibt, spricht auch die Interessenlage dafür, dass die sechsmonatige Kündigungsfrist von beiden Vertragsteilen einzuhalten war. Denn durch die Vereinbarung e iner wechselseitigen Kündigungsfrist von sechs Monaten wurde zum einen siche r- gestellt, dass bei einer Kündigung des Hei mversorgungsvertrags durch die Kl ä- gerin die zentra le Arzneimittelversorgung der H eimbewohner nicht von heute auf morgen endete, was mögli cherweise eine Gefährdung der Heimbewohner zur Folge gehabt hätte (vgl. Wesser aaO Rn. 86, der deshalb vorschlägt, auch bei einer außerordentlichen Kündigung eine Frist zu vereinbaren). Zum anderen muss berücksichtigt werden, dass der Inhaber der " Heim a pot heke " d urch den Abschluss des V ersorgungsvertrags - wie dargelegt - zusätzliche, mit einem nicht unerheblichen Mehraufwand verbundene Leistungen übernimmt. Demen t- sprechend hat er bei einer Veränderung des Versorgungsumfangs bis hin zur Beendigung der Belie ferung ein schutzwürdiges Interesse daran, sich innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist auf die veränderte Situation einstellen und die erforderlichen Dispos itionen treffen zu können , zum Beispiel die Persona l- plan ung danach auszurichten und den Arbeits kräftebedarf - gegebenenfalls u n- 19 20 - 14 - ter Beachtung arbeitsvertraglicher Kündigungsfristen - anzupassen (Laskowski aaO) . Eine Auslegung, dass die Kündigungsfrist des § 12 Abs. 2 des Verso r- gungsvertrags nur einseitig zugunsten der Beklagten gegolten habe, ist nac h alledem fernliegend. Ein solcher Klauselinhalt würde den Apothe ker unang e- messen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligen. 3 . Das - gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ohnehin vermutete - Verschulden der Beklagten ergibt sich daraus, dass sie die vereinbarte sechsmonatige Kü n- digungsfrist bewusst missachtete. 4. Durch die Pflichtverletzung der Beklagten ist der Klägerin ein ersatzfäh i- ger Schaden entstanden. Nach § 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. a ) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der gelten d gemachte Sch a- densersatzanspruch sei jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Al ternativverhaltens zu versagen, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Ohne Ei n- haltung der vere inbarten Kündigungsf rist und ohne Vorliegen eines wichtigen Kündigungs g rundes war die Beklagte nicht befugt, sich einseitig von dem Heimversorgungsvertrag zu lö sen, indem eine andere Apotheke vollständig mit den von der Klägerin bis dahin erbrachten Leistungen betraut wurde. aa) Weder die Präambel noch die Informationspflicht nach § 10 Abs. 2 des Vertrags räumen dem Heimträger die Möglichkeit ein, den bisherigen Ve r- tragsp artner einseitig auszutauschen. 21 22 23 24 - 15 - (1) Soweit die Präambel dem Heimträger gestattet, " weitere Verträ ge gleichen Inhalts " mit anderen öffentlichen Apotheken zu schließen, wird ledi g- lich den Vorgaben aus § 12 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 5 ApoG Rechnung getragen. Danach darf die gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 ApoG erforderliche öffentlich - rechtliche Genehmigung des H eimversorgungsvertrags nur erteilt werden, wenn der H eimversorgungsvertrag die freie Apothekenwahl der Heimbewohner nicht einschränkt und keine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke ent hält. Dabei sind die Zuständigkeitsbereiche mehrerer an d er Versorgung b e- teiligter Apotheken klar abzugrenzen (§ 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ApoG) . Die Präambel bringt somit lediglich zum Ausdruck, dass mehrere V ersorgungsv e r- träge parallel zu r Ausführung gelangen kön nen (vgl. auch Laskowski aaO S. 282). Sie räumt de m Heimträger jedoch nicht die Befugnis ein, einen best e- henden Versorgungsvertrag unabhängig von einer Kündigung einseitig zu b e- enden und durch einen neuen Vertrag mit einer anderen Apotheke zu ersetzen. (2) Aus der Verpflichtung der Beklagten, den Apo theker unverzüglich über den Abschluss weiterer Versorgungsverträge zu informieren (§ 10 Abs. 2 des Vertrags), folgt ebenfalls kein einseitiges Recht, die bisherige Verso r- gungsapotheke abzulösen. Die unverzügliche Informationspflicht des Heimtr ä- gers ist Au sfluss der sich aus § 241 Ab s . 2 BGB ergebenden Pflicht, auf die Rechte und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Die Regelung soll deshalb dazu beitragen , dass der bislang heimversorgende Apotheker sich rechtzeitig mit seinem Betrieb auf die zu erwartende geänderte Versorgungss i- tuation einstellen kann (Laskowski aaO). Damit ist jedoc h noch nichts darüber ausgesagt, dass die bisherige " Heimapotheke " ohne Einhaltung von Fristen durch eine andere ersetzt werden kann . Insbesondere bedeutet die Bef ugnis der Beklagten, weitere Versorgungsverträge mit anderen Apotheken " zum gle i- chen Gegenstand " zu schließen, nicht, dass solche Verträge ohne ein Einve r- 25 26 - 16 - nehmen der Beteiligten oder eine (Teil - )Kündigung des bisherigen Verso r- gungsvertrags durchgeführt werd en können. bb) Das s die Beklagte das Leistungsprogramm der Klägerin ohne Au s- spruch einer ordnungsgemäßen Kündigung nicht auf " Null " reduzieren durfte, belegen ferner die in § 4 Ab s. 3 und § 8 Abs. 2 des Vertrags getroffenen Reg e- lungen. Denn diese gehe n davon aus, dass das Heim von mehr als einer öffen t- lichen Apotheke " versorgt " wird und verweisen für die Abgrenzung der Zustä n- digkeitsbereiche der " beteiligten " Apotheken auf die " vereinbar t en Bestimmu n- gen " . Dadurch wird klargestellt, dass der bisherigen Vertragsapotheke auch nach Beteiligung einer weiteren Apotheke an der Versorgung der Heimbewo h- ner ein noch relevanter Versorgungsbereich verbleiben muss und es unzulässig ist, die bisherige Vertragsapotheke fa ktisch von der Versorgung der Heimb e- wohner ausz uschließen, indem ihr überhaupt kein Zuständigkeitsbereich bela s- sen oder nur noch ein völlig unbedeutender zugewiesen wird (Wesser aaO Rn. 91) . D ie jeweiligen Zuständigkeitsbereiche sind in erster Linie einverneh m- lich festzulegen. Soll der bisherigen Vertr agsapotheke ein Teil des ihr vertra g- lich zugewiesenen Versorgungsbereichs einseitig genommen werden, bedarf es stets einer fristgerechten Teilkündi gung (vgl. Wesser aaO Rn. 88 ). cc ) Das Berufungsgericht ist unter Verkürzung des Gesetzeszwecks auch zu Unrech t davon ausgegangen, dass Schutzobjekt des § 12a Abs. 1 ApoG allein die Heimbewohner (bzw. mittelbar auch das Heim selbst) seien und die in § 12 Abs. 2 des Vertrags geregelte Kündigungsfrist lediglich verhindern solle, dass ein Pflegeheim " von einem Tag auf den anderen " ohne Verso r- gungsapotheke dastehe. 27 28 - 17 - (1 ) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Schadensersatz pflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. E i- ne Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn der gelten d gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äqu ivalenten und adäquaten Schadens folgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen , zu deren A b- wendung die verletzte Norm erlassen oder die ver letzte Vertragsp flicht übe r- nommen worden ist. Der geltend gemachte Schaden muss zu der vom Schäd i- ger geschaffenen Gefahrenlage in einem inneren Zusammenhang stehen; ein " äußerlicher " , gleichsam " zufälliger " Zusammenhang genügt nic ht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Dem Schädiger sollen nur solche Folgen zugerechnet werden, die durch den Schutzzweck der Norm beziehungsweise Vertragspflicht verhindert werden sollen. Hiernach sind Sinn und Tragweite der verletzten Norm beziehungsweise der verletzten vertraglichen oder vorvertragl i- chen Pflicht zu untersuchen, um zu klären, ob der geltend gemachte Schaden durch die verletzte Bestimmung ve rhütet werden sollte (st. Rspr. ; s. nur BGH, Urteile vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116 /12, NJW 2013, 1679 Rn. 12 ; vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201 , 263 Rn.10 und vom 7. Juli 2015 - VI ZR 372/14 , NJW - RR 2015, 1144 Rn. 26 ; jeweils mit zahlr. wN). Diese V o- raussetzung ist im Streitfall erfüllt. (2 ) § 12a ApoG wurde eingefügt durc h Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ä n- derung des Apothekengesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3352) und trat nach einer längeren Übergangszeit am 27. August 2003 in Kraft (Art. 5 des G e- setzes ). Der Gesetzgeber sah nach der Einführung der 2. Stufe der Pfle geve r- sicherung einen Handlungsbedarf, weil dadurch eine Anzahl von Krankenhau s- betten in stationäre Pflegebetten umgewandelt wurde. Diese Betten fielen nu n- mehr in den Zuständigkeitsbereich privater Pflegeheime, so dass für sie eine 29 30 - 18 - Versor gung durch eine Kra n kenhausapoth e ke nach § 14 ApoG nicht mehr in Betracht kam ( Entwurf des Bundesrats eines Gesetzes zur Änderung des Ap o- thekengesetzes, BT - Drucks. 14/756 S. 1, 5; Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem OVG Rheinland - Pfalz , Urteil vom 11. September 2009 - LBGH A 10322/09, BeckRS 2009, 39439 = juris Rn. 26 ). Mit der Einfügung des § 12a ApoG sol lte als vorrangiges Ziel die Arzneimittelsicherheit in den Heimen erhöht werden. Zugleich wurde eine kostengünstigere Arzneimittelversorgung ang e- strebt ( Bericht des A usschusses für Gesundheit zu dem Entwurf des Bunde s- rats eines Gesetzes zur Änderung des Apothekengesetzes, BT - Drucks. 14/75 6 S. 5 und Entwurf des Bundesrats aaO S. 1). Die beabsichtigten Verbesseru n- gen sollten - jedenfalls im Bere ich der Arzneimittelversor gung - für die Kranke n- kassen und Pflegeheime möglichst " kostenneutral " erfol gen. Dies sollte nach der Vorstellung des G esetzgeber s erreicht werden , indem er mit § 12a Abs. 1 ApoG den Trägern der Heime im Sinne des § 1 HeimG die Möglichkeit einräu m- te, zur V ersorgung ihrer Bewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke einen Verso r- gungsvertrag abzuschließen, und zugleich den Apotheker zum Abschluss eines solchen Vertrags verpflichtete (Kontrahi erungszwang, § 12a Abs. 1 Satz 1 ApoG). Obwohl damit ein erheblicher Mehraufwand für den Apotheker verbu n- den ist, sieht das Gesetz kein zusätzliches Entgelt vor (Landesberufsgericht für Heilberufe aaO Rn. 27 f; Wesser aaO Rn. 151). Der Gesetzgeber ist viel mehr davon ausgegangen, der Versorgungsapotheker sei typischerweise " der " Lief e- rant des Heims und seiner Bewohner, so dass die Belieferung durch den Ap o- theker den finanziellen Ausgleich für die zusätzlichen Kontroll - und Beratung s- pflichten dar stelle (Lande sberufsgericht für Heilberufe aaO Rn. 28, 33 f , s. auch VG Darmstadt, Urteil vom 2. März 2011 - 4 K 1759/09.DA, BeckRS 2012, 52199 = juris Rn. 26 ). - 19 - (3 ) Die gesetzliche Regelung in § 12a ApoG verfolgt somit eine doppelte Zielrichtung: Einerseits will d er Gesetzgeber den Heimen im Sinne des § 1 HeimG einen sachkundigen Apotheker zur Seite stellen, der die " Heimapoth e- ke " kostenlos führt und die Mitarbeiter des Heims berät. Andererseits soll der Apotheker für den zusätzlichen und nicht abgegoltenen Aufwand einen (pote n- tiellen) finanziellen Ausgleich dergestalt erhalten, dass er die Heimbewohner im Rahmen eines auf längere Dauer angelegten Vertragsverhältnisses mit Arzne i- mitteln beliefert und ihnen gegenüber ein (absatzsteigerndes) Vertrauensve r- hältnis aufba ut, das sich aus dem engen und häufigen Kontakt ergibt ( Lande s- berufsgericht für Heilberufe aaO Rn. 30; Laskowski aaO S. 283). Nach alledem bezweckt § 12a ApoG nicht allein den Schutz der Hei m- bewohner und - träger. Die Norm hat vielmehr auch den finanzi ellen Ausgleich des Apothekers für den zu leistenden Mehraufwand im Blick und will dem Ap o- theker die konkrete Möglichkeit eröffnen, zusätzlichen Gewinn durch eine Ste i- gerung des Medikamentenabsatzes zu erzielen. Dementsprechend dient die Vereinbarung einer längeren (hier: sechsmonatigen) Kündig ungsfrist nicht nur der Gewährleistung der Arzneimittelsi cherheit zugunsten der Heimbewohner, sondern auch dem legitimen Erwerbsinteresse des Apothekers . Diesem obli e- gen im Rahmen des Versorgungsvertrags neben der Bel ieferung mit Arzneimi t- teln zahlreiche vertragliche und gesetzliche Verpflichtungen, deren Erfüllung unter Umständen finanziell aufwändige Dispositionen erfordert. D urch die Ve r- einba rung einer längeren Künd igungsfrist wird auch der Schutzbedürftigkeit der w irtschaftlichen Interessen des Apothekers angemessen Rechnung getragen . 31 32 - 20 - b ) Die nach § 252 Satz 2 BGB i.V.m. § 287 Abs. 1 ZPO vorgenommene Schadensschätzung des Landgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beansta n- den. Das Berufungsgericht hat keine ab weichenden Feststellungen getroffen. Die Beklagte hat keine Gegenrügen erhoben. aa) Das Landgericht hat unter Zugrundelegung des jeweils im ersten Halbjahr der Jahre 2011 bis 2013 erzielten Rohgewinns und unter Berücksicht i- gung einer eher rückläufigen Tendenz den im ersten Halbjahr 2014 entgang e- i- Anknüpfungstatsachen vor, die eine Beurteilung ermöglichten , wie die Dinge sich weiterentwickelt hätten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Darl e- gung solcher Anknüpfungstatsachen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO scheidet nur dann aus, wenn mangels gr eifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends " in der Luft hängen " würde (z.B. BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 90/14, BeckRS 2016, 10542 Rn. 26 mwN). bb) Soweit die Beklagte me int, die Klägerin könne " unter normativen G e- sichtspunkten " ihren entgangenen Gewinn nicht auf der Basis einer bis zum 30. Juni 2014 fortgesetzten Alleinversorgung berechnen, da andernfalls das Verbot der Bestandsgarantie umgangen wü rde, folgt dem der Sena t nicht. 33 34 35 - 21 - Zum einen sollte nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Vor - instanzen die neue Versorgungsapotheke nicht neben die Klägerin, sondern an deren Stel le treten, so dass eine Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche nach § 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ApoG nicht in Betracht kam. Zum anderen erfordert die - grundsätzlich zulässige (§ 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ApoG) - Übertragung eines Teiles der Versorgung der Heimbewohner an eine andere Apotheke, dass das Einvernehmen der Beteiligten über die Abgren zung der Zuständigkeitsb e- reiche erzielt wird oder eine Teilkündigung der bisherigen " Heimapotheke " e r- folgt (Wesser aaO Rn. 88). Dafür, dass für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2014 zwischen den Parteien und einem weiteren Apotheker eine en t- spre chende Einigung zustande gekommen wäre, ist nichts vorgetragen. Für eine (hypothetische) Teilkündigung der Beklagten gegenüber der Klägerin hätte gleichfalls die Frist des § 12 Abs. 2 des Versorgungsvertrags gegolten, so dass eine solche Kündigung ebenfall s nicht vor Ablauf des 30. Juni 2014 wirksam geworden wäre. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte die Klägerin das Heim damit bis zum Ablauf de r vereinbarten Kündigungsfrist - wie in der Vergange n- heit - allein beliefert. Das Landgericht hat diesen Verlauf seiner Schaden s- schätzung deshalb zu Recht zugrunde gelegt. 36 37 - 22 - III. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat die B erufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückweisen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 24.03.2015 - 32 O 24/14 - OLG Celle, Entscheidung vom 11.11.2015 - 4 U 61 /15 - 38
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