BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 45/06 Verk374ndet am: 17. M344rz 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja "EKU" AktG 247 305; EG-InsO 247 103; KO 247247 17, 26, 63 Nr. 1, 68 a) Der mit dem Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabf374hrungsvertrages begr374ndete Abfindungsanspruch der au337enstehenden Aktion344re gegen 334bertra-gung ihrer Aktien auf das herrschende Unternehmen (247 305 Abs. 1 AktG) besteht im Grundsatz auch dann fort, wenn w344hrend eines laufenden Spruchverfahrens das Konkurs- bzw. das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des herrschenden Unternehmens er366ffnet wird. Entsprechend den Grunds344tzen zu 247247 17, 26 Satz 2 KO, 103 InsO (vgl. dazu BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90) kann der Aktion344r "ei-ne Forderung wegen der Nichterf374llung" als Konkurs- bzw. Insolvenzgl344ubiger gel-tend machen, wenn der Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter den Erwerb der ihm in-nerhalb der Frist des 247 305 Abs. 4 Satz 3 AktG angedienten Aktien ablehnt. Der Erl366s aus einem Deckungsverkauf der Aktien ist auf die Abfindung, nicht auf die Abfindungszinsen (247 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) anzurechnen. - 2 - b) Die Abfindungsanspr374che aus einem Unternehmensvertrag 374berdauern grund-s344tzlich dessen Aufhebung w344hrend eines laufenden Spruchverfahrens (BGHZ 135, 374) und entfallen auch nicht ohne weiteres durch den Abschluss eines neu-en Unternehmensvertrages mit einem anderen herrschenden Unternehmen. Die-ses sowie die bisherige Abfindungsschuldnerin k366nnen vielmehr wahlweise auf Zahlung der jeweiligen Abfindung in Anspruch genommen werden. Im Konkurs beider sind sie wie Gesamtschuldner zu behandeln, soweit sich ihre Verpflichtun-gen decken (247 68 KO). c) Abfindungszinsen (247 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) k366nnen f374r die Zeit nach Konkurser-366ffnung nicht geltend gemacht werden (247 63 Nr. 1 KO). BGH, Urteil vom 17. M344rz 2008 - II ZR 45/06 - OLG Bamberg LG Bayreuth - 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 10. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die beiderseitigen Revisionen wird - unter Zur374ckweisung der weitergehenden Revision der Kl344ger - das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. Dezember 2005 aufge-hoben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt und die Klage in H366he der von den Kl344gern im Konkursverfahren der M. AG erzielten Quote abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger waren Aktion344re der A. AG (nachfolgend: A. AG), die fr374-her unter dem Namen H. AG (nachfolgend: H. AG) firmierte. Unter diesem Namen schloss sie am 16. M344rz 1988 einen Beherrschungs- und Ge-winnabf374hrungsvertrag mit der E. Ku. -AG (nachfol-gend: EKU bzw. Gemeinschuldnerin), deren Konkursverwalter der Beklagte seit 30. April 1996 ist. In dem Vertrag verpflichtete sich die Gemeinschuldnerin (als 1 - 4 - herrschendes Unternehmen) u.a. dazu, auf Verlangen der au337enstehenden Aktion344re der H. AG deren Aktien im Nennwert von je 50,00 DM gegen eine Barabfindung von 550,00 DM pro Aktie zu erwerben. Der Vertrag wurde von den Hauptversammlungen der beiden Gesellschaften genehmigt und am 30. Mai 1988 in das Handelsregister eingetragen. Mehrere au337enstehende Ak-tion344re der H. AG, darunter der Ehemann der Kl344gerin zu 1 und Vater der Kl344-ger zu 2 und 3, leiteten daraufhin ein gerichtliches Spruchverfahren gem344337 247 306 a.F. AktG gegen die in dem Vertrag bestimmte Abfindungsh366he ein. Am 23. April 1990 schloss die H. AG einen - mit Ausnahme der Laufzeit - inhaltlich gleichen Unternehmensvertrag mit der M. AG (nachfolgend: M. AG), welche inzwischen die Aktienmehrheit an der Gemeinschuldnerin erworben hatte. Die-ser Vertrag wurde nach Genehmigung durch die Hauptversammlungen am 31. Oktober 1990 in das Handelsregister eingetragen. Zeitgleich mit dessen Abschluss wurde der vorangegangene Vertrag zwischen der H. AG und der Gemeinschuldnerin durch eine entsprechende Vereinbarung mit Wirkung ab Beschlussfassung aufgehoben. Auch gegen die in dem Vertrag zwischen der H. AG und der M. AG festgelegte Abfindung wurde von au337enstehenden Aktio-n344ren ein Spruchverfahren eingeleitet, was sich schon anl344sslich der Genehmi-gung des Vertrages in der Hauptversammlung der H. AG vom 30. Mai 1990 abgezeichnet hatte. Dazu erkl344rte der damalige Vorstand der Gemeinschuldne-rin, der zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der H. AG war, dass eine etwaige Erh366hung der Abfindung im Spruchverfahren H. AG/M. AG in jedem Fall auch f374r die Aktion344re Anwendung finden werde, die sich entschlie337en sollten, ihre Aktien der EKU anzudienen. Gleichlautende Erkl344rungen wurden vom Vorstand der Gemeinschuldnerin in einem Vergleichsgespr344ch im zweiten Halbjahr 1990 sowie von der Gemeinschuldnerin und der H. AG im Spruchverfahren durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollm344chtigten vom 9. November 1990 abgege-ben. - 5 - Die beiden Spruchstellenverfahren endeten erst in der jeweiligen Be-schwerdeinstanz mit Beschl374ssen des Oberlandesgericht Frankfurt vom 9. Januar 2003, in denen die Abfindungen aus dem Vertrag H. AG/Gemein-schuldnerin auf 554,78 DM und die Abfindung aus dem Vertrag H. AG/M. AG auf 822,49 DM, jeweils pro 50,00 DM Aktie, festgesetzt wurden. Zugleich wurde eine Verzinsung gem344337 247 305 Abs. 3 Satz 3 AktG angeordnet. Beide Entschei-dungen wurden am 24. Februar 2003 im Bundesanzeiger ver366ffentlicht. 2 Im April 2003 - noch innerhalb der Frist des 247 305 Abs. 4 Satz 3 AktG - dienten die Kl344ger ihre inzwischen auf einen Nennbetrag von je 5,00 DM gesplitteten insgesamt 12.750 Aktien der A. AG (vormals: H. AG) dem Beklag-ten als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin zum Erwerb an, Zug um Zug gegen Zahlung der Konkursquote auf die in dem Spruchverfahren H. AG/M. AG festgesetzte Abfindung von 82,35 DM pro 5,00 DM-Aktie zuz374glich aufgelaufe-ner Zinsen (247 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) in H366he von 77,05 DM, insgesamt 159,30 DM pro 5,00 DM Aktie. Entsprechende (in Euro umgerechnete) Forde-rungen "aus Aktien" wurden von den Kl344gern auch zur Konkurstabelle in der Rangklasse 6 des 247 61 Abs. 1 KO angemeldet, von dem Beklagten jedoch im Pr374fungstermin vom 21. Oktober 2003 in voller H366he bestritten, nachdem er bereits mit Schreiben an die Kl344ger vom 5. Juni 2003 den Ankauf der Aktien abgelehnt hatte. Mit Schreiben an ihn und das Insolvenzgericht vom 31. Juli 2003 wiesen die Kl344ger darauf hin, dass die Aktien nach Ablehnung ihres Er-werbs durch den Beklagten (247 17 KO) nunmehr anderweitig zu verwerten seien; wegen des noch unsicheren Erl366ses w374rden jedoch vorsorglich die bisher an-gemeldeten Betr344ge unver344ndert zur Tabelle angemeldet. Gleiche Forderungen wie gegen374ber der Gemeinschuldnerin haben die Kl344ger auch zur Konkursta-belle der inzwischen ebenfalls insolventen M. AG gestellt. Hierauf haben sie eine Quote von 15,023 % erhalten. Im Oktober 2003 verkauften die Kl344ger die Aktien 374ber die B366rse. 3 - 6 - Mit ihrer Klage begehren die Kl344ger die Feststellung von Schadenser-satzforderungen in H366he der Differenz zwischen den o.g. Abfindungsbetr344gen nebst Zinsen und den erzielten Verkaufserl366sen zur Konkurstabelle der Ge-meinschuldnerin. Das Landgericht hat die Klage nach Hinweis auf ihre Unzu-l344ssigkeit gem344337 247 146 Abs. 4 KO gegen374ber den daraufhin nicht verhandeln-den Kl344gern durch "Vers344umnisurteil" als "unzul344ssig" abgewiesen. Nach frist-gerechtem Einspruch (247247 339 f. ZPO) haben die Kl344ger die mit der Klage gel-tend gemachten Forderungen mit der Bezeichnung "Schadensersatz" erneut zur Konkurstabelle der Gemeinschuldnerin angemeldet und ihre Klage hilfswei-se auf diese - unter neuen Tabellennummern eingetragenen - Anmeldungen gest374tzt. 4 Das Landgericht hat "auf die Hilfsklage hin" - unter Aufrechterhaltung seines Vers344umnisurteils - den Feststellungsantr344gen der Kl344ger zum Teil stattgegeben. Auf die beiderseitigen Berufungen hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des erstinstanzlichen Vers344umnisurteils den prim344r auf die erste Forderungsanmeldung gest374tzten Feststellungsantr344gen der Kl344ger in H366he von 65.014,84 200 zugunsten der Kl344gerin zu 1, in H366he von 15.877,66 200 zugunsten des Kl344gers zu 2 sowie in H366he von 297.981,82 200 zugunsten des Kl344gers zu 3 entsprochen und die Revision zugelassen. Gegen das Berufungs-urteil haben s344mtliche Prozessparteien Revision, die Kl344ger vorsorglich auch Anschlussrevision und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. 5 Entscheidungsgr374nde: Die beiderseitigen Revisionen f374hren zur Aufhebung und Zur374ckverwei-sung, soweit nicht die Kl344ger die Abweisung ihrer Klage hingenommen haben (s. S. 19). 6 - 7 - A. Revision des Beklagten. 7 8 I. Die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts erfasst die geltend gemachten Anspr374che dem Grunde nach insgesamt. Die Revision ist damit gem344337 247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. 9 II.1. Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht im Er-gebnis zu Recht von der Zul344ssigkeit der "Hauptantr344ge" der Kl344ger auf Fest-stellung der von ihnen geltend gemachten Forderungen zur Konkurstabelle der Gemeinschuldnerin (247 146 Abs. 1, 4 KO i.V.m. 247 103 EG InsO) aus. a) Anders als das Berufungsgericht und die Revision meinen, handelt es sich allerdings bei der Frage, ob die Kl344ger ihre Feststellungsklagen auf die ers-te oder die zweite Anmeldung zur Konkurstabelle st374tzen konnten, nicht um das Verh344ltnis von Haupt- und Hilfsantr344gen. Ebensowenig hat insoweit das Beru-fungsgericht, wie die Revisionserwiderung meint, eine gem344337 247 268 ZPO nicht nachpr374fbare Entscheidung 374ber eine Klage344nderung getroffen. Nach 247 146 Abs. 4 KO kann eine Klage auf Feststellung zur Konkurstabelle nur auf den Grund und nur auf den Betrag gerichtet werden, welcher in der Anmeldung oder in dem Pr374fungstermin angegeben ist. Dabei handelt es sich um eine Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung f374r die Feststellungsklage (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 2001 - IX ZR 71/00, WM 2001, 2180, 2181; v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429, 2432; v. 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Tz. 12; M374nchKommInsO/Schumacher 2. Aufl. 247 181 Rdn. 3), die nach allgemeinen Grunds344tzen zum Schluss der letzten m374ndlichen Verhand-lung vorliegen muss (BGHZ 18, 98, 106 und st.Rspr.) und bis dahin auch nach-tr344glich herbeigef374hrt werden kann. Insofern kommt es hier nicht darauf an, ob schon die erste oder erst die zweite Anmeldung der Kl344ger zur Konkurstabelle der Gemeinschuldnerin zur Zul344ssigkeit der Klage f374hrte. Die in der Klage vor- 10 - 8 - genommene Erm344337igung des angemeldeten Betrages ist unsch344dlich (BGHZ 103, 1, 3). 11 b) Dem steht auch nicht entgegen, dass das Landgericht die vermeintli-chen "Hauptantr344ge" durch "Vers344umnisurteil" als unzul344ssig abgewiesen und damit in Wahrheit ein nicht auf der S344umnis der Kl344ger (hier i.S. von 247 333 ZPO) beruhendes, sondern ein kontradiktorisches Urteil erlassen hat (vgl. BGH, Urt. v. 13. M344rz 1986 - I ZR 27/84, ZIP 1986, 740 f.; Musielak, ZPO 5. Aufl. vor 247 330 Rdn. 12), das als solches nicht mit dem Einspruch gem344337 247 338 ZPO, sondern nur mit der Berufung (247 511 ff. ZPO) anfechtbar w344re. Nach allgemei-ner Auffassung d374rfen die Prozessparteien dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form verlautbart, keinen Rechtsnachteil er-leiden. Ihnen steht deshalb sowohl derjenige Rechtsbehelf zu, der nach der Art der tats344chlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch dasjenige Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zu-l344ssig w344re (Grundsatz der "Meistbeg374nstigung"; vgl. BGHZ 40, 265, 267 BGH, Beschl. v. 3. November 1998 - VI ZB 29/98, NJW 1999, 583 f.; Tho-mas/Putzo/Reichold, ZPO 28. Aufl. vor 247 511 Rdn. 8 f.). Dementsprechend war hier der von den Kl344gern eingelegte Einspruch statthaft (247 338 ZPO); er f374hrte dazu, dass der Prozess in die Lage vor der S344umnis zur374ckversetzt wurde und sonach ein etwaiges urspr374ngliches Fehlen der Prozessvoraussetzungen des 247 146 Abs. 1, 4 KO durch erneute, trotz 247 138 KO jederzeit m366gliche Anmel-dung zur Konkurstabelle mit ge344ndertem Inhalt (vgl. 247 142 KO; BGH, Urt. v. 5. Juli 2007 aaO Tz. 14) nachtr344glich behoben werden konnte, die urspr374ngli-che Klage also damit zul344ssig wurde. Richtigerweise h344tte deshalb das Landge-richt in seinem instanzabschlie337enden Urteil das Vers344umnisurteil gem344337 247 343 ZPO nicht aufrechterhalten d374rfen, sondern aufheben m374ssen (vgl. Tho-mas/Putzo/Reichold aaO 247 343 Rdn. 2). In diesem Sinne hat das Berufungsge-richt auf die Berufung der Kl344ger im Ergebnis zutreffend entschieden und zu - 9 - Recht darauf hingewiesen, dass die Kl344ger schon geraume Zeit vor dem Pr374-fungstermin (247 141 KO) und vor Erhebung der Klage mit Schreiben an den Be-klagten und an das Konkursgericht vom 31. Juli 2003 zum Ausdruck gebracht haben, dass sie nach Ablehnung ihres Erf374llungsanspruchs aus 247 305 Abs. 1 Satz 1 AktG durch den Beklagten nunmehr Schadensersatzanspr374che zur Kon-kurstabelle anmelden. 2. Entgegen der Ansicht der Revision scheitern die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspr374che wegen Nichterf374llung nicht schon daran, dass die Kl344ger ihr "Andienungsrecht" i.S. von 247 305 Abs. 1 Satz 1 AktG erst nach Beendigung des Spruchstellenverfahrens (247 306 a.F. AktG) im Jahr 2003 in dem - bereits 1996 er366ffneten - Konkurs der Gemeinschuldnerin ausge374bt haben. Daraus folgt nicht, dass es sich um erst nach Konkurser366ffnung "be-gr374ndete" Forderungen handelt, die gem344337 247 3 KO im Konkurs unber374cksichtigt zu bleiben h344tten. 12 a) Eine Forderung ist als Konkursforderung zu ber374cksichtigen, wenn der Rechtsgrund f374r ihre Entstehung zur Zeit der Konkurser366ffnung bereits gelegt war, mag sie auch noch nicht f344llig sein (vgl. BGHZ 72, 263, 265 f.; Kil-ger/K. Schmidt aaO 247 3 KO Anm. 4). Rechtsgrund f374r die Entstehung eines Ab-findungsanspruchs gem344337 247 305 AktG ist der betreffende - hier bereits im Jahr 1988 abgeschlossene - Unternehmensvertrag, in dem sich das herrschende Unternehmen verpflichtet, auf Verlangen eines au337enstehenden Aktion344rs der beherrschten Gesellschaft dessen Aktien gegen Zahlung der angemessenen, gerichtlicher Kontrolle im Spruchverfahren unterliegenden Abfindung zu erwer-ben. Gleichg374ltig, ob es sich insoweit um ein vertragliches Schuldverh344ltnis nach Art eines berechtigenden Vertrages zugunsten Dritter (247 328 BGB) oder um ein prim344r gesetzliches Schuldverh344ltnis handelt (vgl. dazu BGHZ 135, 374, 380; 147, 108, 112; 167, 299, 306 Tz. 27), entsteht die genannte Erwerbsver- 13 - 10 - pflichtung gegen374ber den au337enstehenden Aktion344ren dem Grunde nach je-denfalls mit Wirksamwerden des Unternehmensvertrages (247 294 Abs. 2 AktG; vgl. Gro337komm.z.AktG/Hasselbach/Hirte 4. Aufl. 247 304 Rdn. 41; zwischen An-spruchsentstehung, Aus374bung und F344lligkeit differenzierend Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht 5. Aufl. 247 305 Rdn. 29; Spindler/Stilz/Veil, AktG 247 305 Rdn. 17). Soweit im Schrifttum ausgef374hrt wird, der Anspruch "entstehe" erst mit dem "Verlangen" des betreffenden Aktion344rs (vgl. M374nchKommAktG/Bilda 2. Aufl. 247 305 Rdn. 9; H374ffer, AktG 7. Aufl. 247 305 Rdn. 7; K366lner Komm.z.AktG/Koppensteiner 3. Aufl. 247 305 Rdn. 16), betrifft das nicht den konkursrechtlichen Aspekt. In dieser Hinsicht k366nnen z.B. auch auf-schiebend bedingte Forderungen - einschlie337lich solcher aus 247 328 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Jaeger/Henckel KO 9. Aufl. 247 3 Rdn. 41) - zu den Konkursforderun-gen (247 3 KO) geh366ren, wie sich aus 247 67 KO ergibt. aa) Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dritte bereits vorkonkurslich eine unwiderrufliche Anwartschaft erworben hat (vgl. Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. 247 3 Rdn. 45). Eine entsprechende Situation war im vorliegenden Fall gegeben, weil es den Parteien des Unternehmensvertrages nach Einleitung eines Spruchver-fahrens (wie hier im Jahr 1988) bis zum Ablauf der Frist f374r die Geltendma-chung des Abfindungsanspruchs gem344337 247 305 Abs. 4 Satz 3 AktG von Geset-zes und Verfassung wegen nicht freigestellt ist, den noch nicht ausge374bten, gem344337 Art. 14 Abs. 1 GG besonders gesch374tzten Abfindungsanspruch des au-337enstehenden Aktion344rs durch Aufhebung des Unternehmensvertrages zu be-seitigen (vgl. BGHZ 135, 374, 377 ff.; 147, 108, 112; 167, 299, 304 Tz. 13; BVerfG, AG 1999, 217; AG 1999, 218; ZIP 1999, 532). In einem solchen Fall bleibt der Abfindungsanspruch gem344337 247 305 Abs. 1 AktG zugunsten der bei Aufhebung des Unternehmensvertrages vorhandenen au337enstehenden Aktio-n344re, deren Dispositionsfreiheit im Hinblick auf die ihnen nicht anzulastende 14 - 11 - Dauer des Spruchverfahrens Schutz geb374hrt, bis zur Entscheidung des Spruchgerichts bestehen (vgl. BGHZ 167 aaO). 15 bb) Da der Abfindungsanspruch nach Einleitung eines Spruchverfahrens ebenso wie bei Fehlen einer Abfindungsregelung in dem Unternehmensvertrag (vgl. 247 305 Abs. 5 Satz 2 AktG) kraft Gesetzes gew344hrt wird (BGHZ 135, 374, 380), kommt es hier nicht darauf an, ob das nach verbreiteter Auffassung in dem Unternehmensvertrag enthaltene Abfindungs- bzw. Erwerbsangebot des herrschenden Unternehmens (vgl. K366lner Komm.z.AktG/Koppensteiner 3. Aufl. 247 305 Rdn. 12; M374nchKommAktG/Bilda 2. Aufl. 247 305 Rdn. 9; K. Schmidt/Lutter/ Stephan, AktG 247 305 Rdn. 10, 24; Emmerich aaO 247 305 Rdn. 25) nach Insol-venz- bzw. Konkurser366ffnung 374ber dessen Verm366gen noch mit Wirkung f374r die Insolvenzmasse (hier 247 3 KO) angenommen werden k366nnte (vgl. dagegen all-gemein zur konkursrechtlichen Behandlung eines Vertragsangebots BGHZ 149, 1, 4 f.; Jaeger/Henckel aaO 247 7 Rdn. 40 f.; Staudinger/Bork, BGB 13. Aufl. 247 153 Rdn. 14). Im 334brigen w344re auch nach 247 328 Abs. 1 BGB f374r einen Rechtserwerb des Dritten (hier des au337enstehenden Aktion344rs) eine rechtsge-sch344ftliche Annahmeerkl344rung nicht erforderlich. Ihrer bedarf es auch nicht zwingend, um eine Verpflichtung des au337enstehenden Aktion344rs zur Hingabe seiner Aktien gegen die von ihm geforderte Abfindung zu begr374nden (so aber insbesondere K366lner Komm.z.AktG/Koppensteiner aaO). Denn diese Verpflich-tung ist vielmehr die Folge der Aus374bung seines "Andienungsrechts", dem das herrschende Unternehmen gem344337 247 305 Abs. 1 AktG grunds344tzlich zu entspre-chen verpflichtet ist. cc) Im Ergebnis verbietet sich jedenfalls aus verfassungsrechtlichen Gr374nden eine Handhabung des einfachen Rechts, welche dem Schutz des - durch den Unternehmensvertrag in seinen Mitgliedschaftsrechten beeintr344ch-tigten - au337enstehenden Aktion344rs nicht Rechnung tr344gt (vgl. BGHZ 135, 374) 16 - 12 - und ihn von einer Teilnahme am Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren des herr-schenden Unternehmens v366llig ausschl366sse (vgl. auch BVerfG, AG 1999 aaO). 17 b) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das im Belieben des au-337enstehenden Aktion344rs stehende Wahlrecht, seine Aktien dem herrschenden Unternehmen gegen Zahlung der angemessenen Abfindung "anzudienen" und damit aus der beherrschten Gesellschaft auszuscheiden (vgl. BGHZ 167, 299, 303 Tz. 11), als "Optionsrecht" angesehen werden kann (vgl. BGHZ aaO; BGHZ 135, 374, 380; Emmerich aaO 247 305 Rdn. 5). Soweit die Revision unter Hinweis auf knappe Ausf374hrungen im Schrifttum meint, Gestaltungsrechte wie ein Optionsrecht k366nnten keine Konkursforderungen begr374nden, ist daran nur so viel richtig, dass Gestaltungsrechte 374berhaupt keine Forderungen sind (vgl. Kilger/K. Schmidt aaO 247 3 KO Anm. 2 b) und sie deshalb auch nicht gem344337 247 69 KO mit einem Geldbetrag angesetzt werden k366nnen (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 247 69 Rdn. 2 a.E.). Das hei337t aber nicht, dass Gestaltungsrechte, zu denen z.B. auch ein vorkonkurslich erworbenes Anfech-tungsrecht gem344337 247247 119, 123 BGB zu z344hlen w344re, bei ihrer Aus374bung im Konkurs des anderen Vertragsteils keine Konkursforderungen ausl366sen k366nnen (vgl. dazu Jaeger/Henckel aaO 247 1 Rdn. 55 und 247 17 Rdn. 44). c) 334bt ein abfindungsberechtigter Aktion344r das ihm in den hier interessie-renden F344llen kraft Gesetzes zustehende Optionsrecht gem344337 247 305 Abs. 1 AktG gegen374ber dem herrschenden Unternehmen aus, so wird dadurch norma-lerweise unmittelbar dessen Erwerbsverpflichtung hinsichtlich der Aktien gegen Zahlung der angemessenen, gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Abfindung als "Gegenleistung" ausgel366st (vgl. BGHZ 167, 299, 306 Tz. 18). Mit diesem Inhalt kann das Abfindungsrecht im Konkurs des herrschenden Unternehmens freilich nicht geltend gemacht werden, weil es auf einen Leistungsaustausch und nicht auf eine schlichte, zur Tabelle anzumeldende Geldforderung zielt (vgl. 18 - 13 - BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2381 zu 2; M374nchKommInsO/Kreft 2. Aufl. 247 103 Rdn. 16). H344tte es damit sein Bewenden, w374rde sich konsequenterweise ein laufendes Spruchverfahren mit Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des herrschenden Unternehmens erledigen. Das vertritt aber, soweit ersichtlich, niemand (vgl. Emmerich aaO 247 11 SpruchG Rdn. 17 m.w.Nachw. und Hinweis auf fortbestehende "Kompen-sationsforderungen" der Antragsteller); es w344re auch kein verfassungskonfor-mes Ergebnis (vgl. BayObLG, AG 1999, 43; vgl. auch BayObLG, AG 2001, 594 f.). Abzustellen ist vielmehr darauf, dass die Sach- und Rechtslage nach Aus-374bung der, wie dargelegt, vorkonkurslich erworbenen und durch den Konkurs nicht entfallenen Abfindungsoption der Situation eines beiderseits unerf374llten Vertrages gem344337 247 17 KO (247 103 InsO) entspricht. Der Konkursverwalter kann danach die ihm "angedienten" Aktien erwerben, wenn er sich davon Vorteile f374r die Masse verspricht. In diesem Fall entst374nde eine Masseschuld gem344337 247 59 Abs. 1 Nr. 2 KO (vgl. BGHZ 150, 353, 359). Der Abfindungsberechtigte hat hier-auf aber im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren keinen Anspruch (vgl. BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90; M374nchKommInsO/Kreft aaO 247 103 Rdn. 18). Lehnt der Verwalter ab, kann der Abfindungsberechtigte "eine Forderung wegen der Nichterf374llung" geltend machen (247 26 Satz 2 KO), also statt des Leistungsaus-tauschs eine einseitige Schadensersatzforderung zur Tabelle anmelden (vgl. BGHZ 68, 379, 380), wie das im vorliegenden Fall geschehen ist. d) F374r die Bemessung des Schadensersatzes gelten die allgemeinen Grunds344tze des Schadensersatzes wegen Nichterf374llung (vgl. BGHZ 68 aaO; Kilger/K. Schmidt aaO 247 17 Anm. 4 c m.w.Nachw. M374nchKommInsO/Huber 2. Aufl. 247 103 Rdn. 186 ff.). Der Ersatzanspruch ist auf das Erf374llungsinteresse gerichtet und kann abstrakt oder konkret berechnet werden (vgl. Jaeger/ Henckel aaO 247 17 Rn. 175). Im vorliegenden Fall haben sich die Kl344ger f374r eine konkrete Schadensberechnung entschieden, indem sie die Aktien anderweitig 19 - 14 - verkauft haben und die Differenz zwischen dem Erl366s und dem von der Ge-meinschuldnerin gem344337 247 305 Abs. 1 AktG geschuldeten Erwerbspreis als Schadensersatz geltend machen. Insoweit kommt es - anders als die Revision meint - nicht darauf an, welchen Wert die Aktien bei Konkurser366ffnung hatten. Denn zum einen wurde der prim344re Leistungsanspruch der Kl344ger erst mit Aus-374bung ihrer Abfindungsoption f344llig (vgl. insoweit Jaeger/Henckel aaO 247 17 Rn. 184). Zum anderen ist bei der konkreten Schadensberechnung aufgrund eines Deckungsgesch344fts der Zeitpunkt seiner Vornahme ma337gebend (vgl. Pa-landt/Heinrichs BGB, 67. Aufl., 247 281 Rn. 29). e) Dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch steht nicht entge-gen, dass nach dem Senatsurteil vom 8. Mai 2006 (BGHZ 167, 299, 307 Tz. 18) die Ver344u337erung der Aktien des abfindungsberechtigten Aktion344rs zum Erl366-schen seines (origin344ren) Abfindungsanspruchs f374hrt (zust. BVerfG, ZIP 2007, 1055). Denn das gilt nur f374r den prim344ren Abfindungsanspruch, der im 334brigen auch erst mit Einreichung der Aktien bei dem herrschenden Unternehmen f344llig wird (vgl. BGHZ 155, 110, 120) und sonach den bisherigen Aktienbesitz des betreffenden Aktion344rs voraussetzt. Dagegen geht es hier um einen Schadens-ersatzanspruch, in dessen Rahmen die Kl344ger von dem ihnen nach allgemei-nen Grunds344tzen zustehenden Recht eines Deckungsverkaufs nach erfolgloser (gem. 247 305 Abs. 4 Satz 2 AktG fristgerechter) "Andienung" der Aktien (inner-halb der Frist des 247 305 Abs. 4 Satz 3 AktG) Gebrauch gemacht haben. 20 3. Voraussetzung f374r den von den Kl344gern geltend gemachten Scha-densersatzanspruch ist allerdings, dass ihnen ein prim344rer Abfindungsanspruch gem344337 247 305 Abs. 1 AktG zur Zeit der "Andienung" ihrer Aktien gegen374ber der Gemeinschuldnerin 374berhaupt zustand. 21 - 15 - Dazu gen374gt nicht der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass die Aufhebung eines Unternehmensvertrages - wie hier desjenigen zwischen der Gemeinschuldnerin und der H. AG im Jahr 1990 - nicht geeignet sei, bestehen-den Abfindungsanspr374chen au337enstehender Aktion344re die Grundlage zu ent-ziehen. Wie n344mlich der Senat in seinem - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteil vom 8. Mai 2006 (BGHZ 167, 299, 303 ff. Tz. 11 bis 14) entschieden hat, hat einen Abfindungsanspruch nur derjenige au337enstehende Aktion344r, der seine Aktien vor Beendigung des Unternehmensvertrages erwor-ben hat. Daf374r hat er die Darlegungs- und Beweislast (Senat aaO S. 304 Tz. 14), was der Senat gem344337 247 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO auch ohne entspre-chende Revisionsr374ge des Beklagten zu ber374cksichtigen hat, weil davon die Schl374ssigkeit der Klage abh344ngt. Die Kl344ger haben auf Anfrage des Senats mitgeteilt, der genaue Zeitpunkt des Aktienerwerbs sei ihnen nicht mehr erin-nerlich; er liege jedenfalls vor dem 23. April 1990; der Beklagte hat dies im Re-visionsverfahren nicht unstreitig gestellt. Dass dies in den Vorinstanzen unstrei-tig war, ist von den Kl344gern nicht dargetan und auch schon deshalb nicht anzu-nehmen, weil die Prozessparteien die genannte Problematik in den Vorinstan-zen gar nicht erkannt haben. Die Kl344ger selbst haben sich als ehemalige Aktio-n344re der A. AG bezeichnet, welche ausweislich der vorgelegten Unterlagen erst l344ngere Zeit nach 1990 unter diesem Namen firmierte. Dass der hier ma337gebli-che Unternehmensvertrag am 23. April 1990 aufgehoben wurde, ist entgegen den Ausf374hrungen der Revisionserwiderung in dem erstinstanzlichen Urteil tat-bestandlich festgestellt. 22 Eine Abweisung der - bisher unschl374ssigen Klage - durch den Senat kommt allerdings nicht in Betracht, weil den Kl344gern gem344337 247 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit gegeben werden muss, zu dem von ihnen bisher nicht erkannten Gesichtspunkt in tats344chlicher Hinsicht vorzutragen und Beweis anzutreten. 23 - 16 - III. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Sache nicht aus anderen Gr374nden zugunsten des Beklagten entscheidungsreif. 24 25 1. Zutreffend meint das Berufungsgericht, der Umstand, dass die Min-derheitsaktion344re der H. AG der Aufhebung des Unternehmensvertrages zwi-schen ihr und der Gemeinschuldnerin durch Sonderbeschluss gem344337 247 296 Abs. 2 Satz 1, 247 293 Abs. 1 Satz 2, 3 AktG mit 3/4 Mehrheit - m366glicherweise in der Hoffnung auf die Erzielung einer h366heren Abfindung aus dem mit der M. AG zu schlie337enden Unternehmensvertrag - zugestimmt h344tten, reiche nicht aus, etwaigen Abfindungsanspr374chen der Kl344ger die Grundlage zu entziehen. So-weit das Bundesverfassungsgericht (z.B. AG 1999, 217 f.) ausgef374hrt hat, die "einseitige" Aufhebung eines Beherrschungsvertrages durch dessen Partner k366nne den Abfindungsanspr374chen der au337enstehenden Aktion344re nicht den Boden entziehen, wird zwar offenbar das Erfordernis eines Sonderbeschlusses der au337enstehenden Aktion344re gem344337 247 296 Abs. 2 AktG nicht gesehen. Auch ein solcher Beschluss k366nnte aber in die origin344r ad personam begr374ndeten (BGHZ 167, 299, 306 f. Tz. 18), verfassungsrechtlich gesch374tzten Abfindungs-anspr374che der nicht zustimmenden Minderheitsaktion344re nicht wirksam eingrei-fen. Das gilt auch dann, wenn mit der Aufhebung des einen Vertrages der Ab-schluss eines neuen, aus Sicht der Mehrheit der au337enstehenden Aktion344re lukrativeren Unternehmensvertrages mit einem anderen Vertragsteil einhergeht, weil anderenfalls den nicht zustimmenden Minderheitsaktion344ren ein anderer Abfindungsschuldner und zudem ein sp344terer Beginn des Zinslaufs gem344337 247 305 Abs. 3 Satz 3 AktG aufgedr344ngt w374rde. Dass die Kl344ger einer solchen Ver344nderung zugestimmt haben, ist nicht ersichtlich, zumal in der Hauptver-sammlung vom 30. Mai 1990 ein (wahlweise auszu374bendes) Nebeneinander der Abfindungsanspr374che aus den beiden Unternehmensvertr344gen in Aussicht gestellt wurde und dies der Annahme eines Verzichts auf Anspr374che aus dem "alten" Unternehmensvertrag 374berhaupt entgegensteht. - 17 - 2. Entgegen der Ansicht der Revision scheitert der Ersatzanspruch der Kl344ger gegen374ber dem Beklagten des weiteren nicht daran, dass sie ihre Aktien auch dem Konkursverwalter der M. AG "angedient" und darauf - offenbar eben-falls im Wege des Schadensersatzes - eine Konkursquote erhalten haben. 26 27 a) F374r den Fall, dass eine AG nach Abschluss eines Beherrschungsver-trages w344hrend eines anschlie337enden Spruchstellungsverfahrens in die herr-schende Gesellschaft eingegliedert wird (247247 319 ff. AktG), hat der Senat (BGHZ 147, 108) entschieden, dass die Abfindungsanspr374che der au337enstehenden Aktion344re aus 247 305 AktG und aus 247 320 b AktG nebeneinander bestehen, je-doch die auf den einen Anspruch erbrachten Leistungen auf den anderen An-spruch gegen374ber demselben herrschenden Unternehmen anzurechnen sind (aaO S. 113 unten). Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings um zwei verschiedene Abfindungsschuldner (M. AG und Gemeinschuldnerin). Beide Un-ternehmensvertr344ge ber374hrten aber, sofern die Kl344ger vor Aufhebung des Un-ternehmensvertrages im Jahr 1990 Aktion344re der H. AG waren, ein und diesel-be Mitgliedschaft der Kl344ger in der H. AG, aus der sie durch Andienung ihrer Aktien im Jahr 2003 auszuscheiden w374nschten. Da sie ihre Aktien bei normaler Abwicklung au337erhalb des Konkurses nicht an die M. AG und die Gemein-schuldnerin zugleich gegen doppelte Abfindung h344tten verkaufen k366nnen, k366n-nen sie auch nicht von beiden kumulativ Schadensersatz in voller H366he fordern. Entgegen der Ansicht der Revision sind vielmehr beide, weil und soweit sie "nebeneinander f374r dieselbe Leistung auf das Ganze haften" (247 68 KO), wie Gesamtschuldner (247 421 BGB) zu behandeln. Unter der - hier gegebenen - Voraussetzung der Gleichstufigkeit der beiden Zahlungsverpflichtungen (vgl. dazu BGHZ 106, 313, 319; M374nchKommBGB/Bydlinski 5. Aufl. 247 421 Rdn. 12 m.w.Nachw.) steht der Annahme eines gesamtschuldartigen Verh344ltnisses nicht entgegen, dass die auf ein identisches Gl344ubigerinteresse zielenden Verpflich-tungen aus verschiedenen Vertr344gen resultieren (vgl. BGHZ 137, 76, 82; - 18 - Palandt/Gr374neberg, BGB 67. Aufl. 247 421 Rdn. 10) und der H366he nach nicht voll 374bereinstimmen (vgl. BGH, Urt. v. 27. M344rz 1969 - VII ZR 165/66, NJW 1969, 1165; Palandt/Gr374neberg aaO Rdn. 6). Unerheblich ist deshalb in diesem Zu-sammenhang, dass die m374ndlichen Zusagen der Verwaltungsorgane der Ge-meinschuldnerin, die Abfindung aus dem von ihr abgeschlossenen Unterneh-mensvertrag an das Ergebnis des die Abfindung aus dem Vertrag H. AG/M. AG betreffenden Spruchstellenverfahrens anzupassen, gem344337 247247 293 Abs. 1, 3, 294 AktG formunwirksam waren, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend und von den Parteien in der Revisionsinstanz unangefochten ausf374hrt. Das hin-dert die Annahme einer "Gesamtschuld" im Sinne von 247 68 KO, soweit sich die Abfindungs- und Zinsanspr374che der Kl344ger aus den beiden Unternehmensver-tr344gen decken, nicht (vgl. die zuletzt genannten Nachweise). Davon geht auch das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend aus. b) Fehl geht es allerdings, soweit das Berufungsgericht die von den Kl344-gern im Konkurs der M. AG erzielten Quotenbetr344ge auf die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspr374che anrechnet bzw. von diesen in Ab-zug bringt. Es 374bersieht dabei 247 68 KO. Danach kann der Gl344ubiger, dem meh-rere Personen bis zu einem bestimmten Betrag nebeneinander haften, in den Konkursverfahren eines jeden von ihnen seine Forderung bis zur vollen Befrie-digung in H366he des genannten Betrages geltend machen. Das gilt auch bei ei-ner unechten Gesamtschuld ohne eine innere Verbundenheit der Verpflichtun-gen durch einheitlichen Vertrag (vgl. BGHZ 117, 127, 132; Kilger/K. Schmidt aaO 247 68 Anm. 2). Die von dem Berufungsgericht gew344hlte und von dem Be-klagten in der Revisionsinstanz verteidigte "Anrechnungsl366sung" 374berlie337e es dem Zufall, welcher von beiden Konkursverwaltern zuerst zahlt. Im Ergebnis beschwert der Rechtsfehler des Berufungsgerichts aber nicht den Beklagten, sondern die Kl344ger (vgl. unten B II 2). 28 - 19 - 3. Zu Recht beanstandet die Revision indessen, dass das Berufungsge-richt die von den Kl344gern aus dem Deckungsverkauf ihrer Aktien erzielten Erl366-se allein auf die - ihnen f374r den Zeitraum bis zur Konkurser366ffnung im Jahr 1996 zugebilligten - Abfindungszinsen (247 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) angerechnet hat. Denn der Erl366s aus dem B366rsenverkauf der Aktien ist keine zur Anwendbarkeit des 247 367 BGB f374hrende Leistung eines Dritten (247 267 BGB) auf die Forderun-gen der Kl344ger gegen374ber der Gemeinschuldnerin. Vielmehr gilt insoweit der schadensersatzrechtliche Grundsatz der Kongruenz, nach dem ein schadens-mindernder Vorteil, hier der Erl366s aus dem Deckungsgesch344ft, auf diejenige Schadensposition anzurechnen ist, der er sachlich entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 1978 - VI ZR 218/76, NJW 1979, 760). Der Erl366s aus dem Aktien-verkauf tritt an die Stelle der Aktien, f374r welche normalerweise die Abfindung gem344337 247 305 Abs. 1 AktG zu gew344hren w344re. Er ist deshalb auf den Scha-densersatzanspruch wegen Nichterf374llung des Abfindungsanspruchs und nicht etwa auf die Abfindungszinsen anzurechnen. Die den Kl344gern f374r den Zeitraum bis zur Konkurser366ffnung zustehenden Abfindungszinsen sind aber aus dem vollen Abfindungsbetrag zu berechnen, weil der Verkaufserl366s erst sehr viel sp344ter (im Jahr 2003) erzielt wurde. 29 4. Ohne Erfolg bleibt dagegen die - wiederum nur die H366he etwaiger Schadensersatzanspruche der Kl344ger betreffende - Revisionsr374ge, das Beru-fungsgericht habe den Wertverlust au337er Acht gelassen, den die Aktien der Kl344ger seit der Beendigung des Unternehmensvertrages im Jahr 1990 bis zur "Andienung" der Aktien gegen374ber dem Beklagten im April 2003 erlitten h344tten. Die Annahme der Revision, das Risiko eines Wertverlustes der Aktien bei jahre-langem Zuwarten des Aktion344rs bis zur Geltendmachung seines Abfindungsan-spruchs m374sse in seinen Risikobereich fallen (vgl. dazu Altmeppen, FS Ulmer, 2003, S. 3, 8 ff.) mag rechtspolitisch diskutabel sein, widerspricht aber dem Stichtagsprinzip des 247 305 Abs. 3 Satz 2 AktG. Denn danach bemisst sich der 30 - 20 - Abfindungsanspruch nach dem Aktienwert zur Zeit des dem Unternehmensver-trag zustimmenden Hauptversammlungsbeschlusses (247 293 AktG) und ist auch von da an zu verzinsen. Zudem widerspricht jene Annahme dem durch das Bundesverfassungsgericht best344tigten Grundsatz, dass dem au337enstehenden Aktion344r ein Zuwarten bis zum Abschluss eines Spruchverfahrens nicht ver-wehrt werden kann. Die Folgen einer inzwischen eingetreten Wertminderung seiner Aktien tr344gt nur der abfindungsberechtigte Aktion344r, der seinen Abfin-dungsanspruch nicht innerhalb der Frist des 247 305 Abs. 4 AktG geltend macht (vgl. auch BVerfG, ZIP 2007, 1055 f. zu b). Diese Frist wurde von den Kl344gern eingehalten. Nach allem bleibt es dabei, dass dem Senat eine abschlie337ende Ent-scheidung 374ber die Revision des Beklagten wegen noch erforderlicher tatrich-terlicher Feststellungen zum Anspruchsgrund nicht m366glich und die Sache des-halb an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen ist. 31 B. Revision der Kl344ger 32 I. Die Revision nimmt das Berufungsurteil hin, soweit es die H366he der Abfindungsanspr374che der Kl344ger (247 305 Abs. 1 AktG) nach dem im Spruchver-fahren H. AG/Gemeinschuldnerin festgesetzten Betrag (554,78 DM pro 50,00 DM-Aktie) bemisst. Das Rechtsmittel richtet sich vielmehr dagegen, dass das Berufungsgericht den Kl344gern Anspr374che auf Abfindungszinsen (247 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) f374r die Zeit ab Konkurser366ffnung aberkannt und die von den Kl344gern im Konkursverfahren der M. AG erzielten Quotenzahlungen auf die verbleibenden Klageforderungen angerechnet hat, bzw. von diesen in Abzug gebracht hat. 33 - 21 - Die Revision ist mit diesem Ziel gem344337 247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision nicht ausdr374cklich be-schr344nkt und sie u.a. zur Kl344rung der Frage zugelassen, "ob Zinsen nach 247 305 Abs. 3 Satz 3 AktG auch 374ber die Er366ffnung des Konkursverfahrens des herr-schenden Unternehmens hinaus (als Konkursforderung oder zumindest zur Verrechnung mit Verkaufserl366sen oder Schadensersatzleistungen durch weitere Gesamtschuldner) geltend gemacht werden k366nnen". Das erfasst neben dem Zinsanspruch auch die Anrechnungsfrage, die 374berdies einer Zulassungsbe-schr344nkung gar nicht zug344nglich w344re, weil es sich insoweit nicht um eine Auf-rechnung, sondern um eine Frage der Schadensberechnung handelt, und die Zulassung der Revision auf einzelne Rechtsfragen nicht beschr344nkt werden kann. Die nur vorsorglich f374r den Fall der Annahme einer Zulassungsbeschr344n-kung eingelegten Rechtsbehelfe der Anschlussrevision und der Nichtzulas-sungsbeschwerde kommen deshalb nicht zum Zuge. 34 II. Die Revision f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung, soweit das Berufungsgericht die von den Kl344gern im Konkursverfahren der M. AG erzielten Quotenzahlungen auf die Klageforderungen "angerechnet" hat. Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet. 35 1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht im Er-gebnis zu Recht, wenn auch mit unrichtiger Begr374ndung, den Kl344gern Anspr374-che auf Abfindungszinsen (247 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) f374r den Zeitraum ab Kon-kurser366ffnung 374ber das Verm366gen der Gemeinschuldnerin aberkannt. 36 a) Anders als das Berufungsgericht meint, l344sst sich zwar ein Wegfall der Verzinsungspflicht gem344337 247 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nicht darauf st374tzen, dass mit Er366ffnung des Konkursverfahrens 374ber das Verm366gen des herrschenden Unternehmens der Unternehmensvertrag beendet werde und damit der in die 37 - 22 - Herrschafts- und Verm366gensrechte der au337enstehende Aktion344re eingreifende Zustand wegfalle. Abgesehen davon, dass der hier ma337gebliche Unterneh-mensvertrag aus dem Jahr 1988 nicht erst mit Konkurser366ffnung, sondern be-reits mit seiner unstreitigen Aufhebung im Jahr 1990 beendet worden ist, lie337e sich mit der Begr374ndung des Berufungsgerichts allenfalls ein Wegfall der Aus-gleichspflicht gem344337 247 304 AktG rechtfertigen (vgl. dazu K366lner-Komm.z.AktG/Koppensteiner aaO 247 304 Rn. 12 m.w.N.). Das Berufungsgericht missversteht insoweit das Senatsurteil vom 16. September 2002 (BGHZ 152, 29). Die Verzinsungspflicht gem344337 247 305 Abs. 3 Satz 3 AktG ist - anders als der Ausgleich gem344337 247 304 AktG - keine Kompensation f374r den mit dem Unterneh-mensvertrag einhergehenden Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte der au337en-stehenden Aktion344re, sondern soll - als Annex der Barabfindungspflicht gem344337 247 305 AktG - in erster Linie Verz366gerungen des Spruchverfahrens von Seiten des Abfindungsschuldners entgegenwirken (BGHZ 152, 29, 31; BT-Drucks. 12/6699 S. 88). Dieser Zweck entf344llt allerdings mit der Insolvenzer366ffnung, weil dann etwaige Verz366gerungen der Abfindungsleistung und ein etwaiger Verfall des Anspruchswertes in erster Linie mit der Insolvenz zusammenh344ngen. b) Unabh344ngig davon sind jedenfalls ab Konkurser366ffnung entstehende Zinsanspr374che gem344337 247 63 Nr. 1 KO ohnehin von der Geltendmachung im Konkurs ausgeschlossen. F374r Zinsanspr374che nach 247 305 Abs. 3 Satz 3 AktG gilt nichts anderes. Insoweit verwirklicht sich f374r den Abfindungsberechtigten lediglich das allgemeine Risiko jedes Konkursgl344ubigers. Die Abfindungs- und Verzinsungsanspr374che nach 247 305 AktG sind insolvenzrechtlich nicht privile-giert, sondern stellen gew366hnliche schuldrechtliche Forderungen dar (vgl. BGHZ 167, 299, 306). Das Fehlen eines besonderen Insolvenzschutzes abfin-dungsberechtiger Aktion344re hat das Bundesverfassungsgericht auch in ande-rem Zusammenhang nicht beanstandet (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2005 - II ZR 327/03, ZIP 2005, 2107 f. zu 3; OLG K366ln, GmbHR 38 - 23 - 2002, 94). Die au337enstehenden Aktion344re d374rfen im Konkurs des herrschenden Unternehmens zwar nicht schlechter, m374ssen aber auch nicht besser gestellt werden als andere Konkursgl344ubiger. Das geschieht, indem ihnen die Umwand-lung ihres im Konkurs des herrschenden Unternehmens nicht durchsetzbaren Erwerbsverlangens (247 305 Abs. 1 AktG) in einen zur Tabelle anzumeldenden Schadensersatzanspruch erm366glicht wird. 2. Was die von dem Berufungsgericht vorgenommene und von der Revi-sion angegriffene "Anrechnung" der von den Kl344gern im Konkursverfahren der M. AG erzielten Quote auf die bis zur Konkurser366ffnung 374ber das Verm366gen der Gemeinschuldnerin aufgelaufenen Zinsanspr374che der Kl344ger (247 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) anbetrifft, so geht es zwar fehl, wenn die Revision meint, die An-rechnung sei auf diejenigen Zinsanspr374che zu erstrecken, welche gem344337 247 63 Nr. 1 KO im Konkurs nicht geltend gemacht werden k366nnten, aber gleichwohl entstanden seien (unter Hinweis auf BGHZ 134, 195, 198). Mit den Rechten eines absonderungsberechtigten oder sonst dinglich gesicherten Gl344ubigers (dazu BGHZ aaO) hat der vorliegende Fall keinen Zusammenhang. Im Ergebnis kommt es aber hierauf f374r einen Erfolg der Revision in diesem Punkt aus Rechtsgr374nden gar nicht an (247 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO), weil die von ihr be-k344mpfte Anrechnung schon wegen 247 68 KO zu unterbleiben hat. Auf die ent-sprechenden Ausf374hrungen zur Revision des Beklagten (oben A III 2) wird ver-wiesen. 39 Soweit die Kl344ger dar374ber hinaus in ihrer Revisionsbegr374ndung ausf374h-ren, die Frage einer Anrechnung auf die nach Konkurser366ffnung entstandenen Zinsanspr374che stelle sich auch hinsichtlich des von dem Berufungsgericht auf vorkonkursliche Zinsen angerechneten Erl366ses aus dem Aktienverkauf, fehlt es schon an einem entsprechenden Revisionsantrag. Davon abgesehen ist inso-weit auf die obigen Ausf374hrungen (zu A III 3) zu verweisen. 40 - 24 - Da der Erfolg der Revision der Kl344ger, soweit sie im Hinblick auf 247 68 KO begr374ndet ist, von den noch erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen zum Anspruchsgrund abh344ngt (vgl. oben A II 3), ist die Sache in dem genannten Punkt nicht entscheidungsreif und daher auch insoweit an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 41 - 25 - Streitwert: vorinstanzliche Urteilssumme 378.874,32 200 40 % erwartete Quote 151.549,72 200 Revision der Kl344ger 87.542,60 200 Summe 239.092,32 200 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 17.06.2005 - 32 O 673/04 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 30.12.2005 - 1 U 149/05 -
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