BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 45/07 vom 13. September 2007 in dem Rechtsstreit Kl344ger und Beschwerdef374hrer, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - gegen Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richter Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 31. Januar 2007 - 4 U 1303/06 - wird zur374ckgewie-sen, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar bestehen Bedenken gegen die Rechtsauffassung des Beru-fungsgerichts hinsichtlich der Reichweite des Schutzzwecks der notariellen Pflicht zur Erteilung einer richtigen F344lligkeitsbest344ti-gung. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da der Kl344ger sich daf374r entschieden hat, an der durch die unrichtig erteilte F344l-ligkeitsbest344tigung entstandenen Rechtslage festzuhalten. Dann kann er aber nicht mehr das negative Interesse als Schadenser-satz geltend machen und verlangen, so gestellt zu werden, als wenn die F344lligkeitsmitteilung nicht erteilt worden w344re. Er ist vielmehr auf den Ausgleich der Minderung seiner wirtschaftlichen Lage beschr344nkt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 2000 - V ZR 482/99 - BGH-Report 2001, 318, 319; BGHZ 69, 53, 57; vom 8. Dezember 1988 - VII ZR 83/88 - NJW 1989, 1793, 1794). Die geltend gemachten Schadenspositionen kann der Kl344ger danach - 3 - nicht verlangen. Ein allenfalls noch in Betracht kommender An-spruch wegen verfr374hter Zahlung des Kaufpreises ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entstanden oder je-denfalls mit den vom Kl344ger vereinnahmten Mieten mehr als aus-geglichen worden. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 629.409,56 200 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Amberg, Entscheidung vom 09.05.2006 - 13 O 1136/04 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 31.01.2007 - 4 U 1303/06 - Vorinstanzen: LG Amberg, Entscheidung vom 09.05.2006 - 13 O 1136/04 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 31.01.2007 - 4 U 1303/06 -
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