BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 45/07 Verk374ndet am: 30. April 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Lorch Premium II UWG 247 4 Nr. 11; EG-WeinMO 1999 Art. 47, Art. 48; EG-WeinBezV Art. 6 Abs. 1 a) Bei den Weinbezeichnungsvorschriften der EG-Weinmarktordnung und der EG-Weinbezeichnungsverordnung handelt es sich um gesetzliche Vorschrif-ten im Sinne des 247 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. b) Zur Bezeichnung eines Weines d374rfen nach Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999 auch Angaben 374ber die Qualit344t des Weines verwendet werden, die nicht ausdr374cklich vorgeschrieben (Art. 47 Abs. 2 lit. a, Anhang VII Abschn. A Nr. 1 EG-WeinMO 1999) oder freigestellt (Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VII Abschn. B Nr. 1 EG-WeinMO 1999) sind, sofern sie nicht nach Art. 48 EG-WeinMO 1999 und Art. 6 Abs. 1 EG-WeinBezV irref374hrend sind. BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 45/07 - OLG Zweibr374cken LG Landau - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 30. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 1. Februar 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, der Schutzverband Deutscher Wein e.V., will der Beklagten, der Weinkellerei Lorch, die Verwendung der Bezeichnungen 204LORCH PREMI-UM223 und 204LINIE PRESTIGE223 bei der Etikettierung von - im Sinne des Weinbe-zeichnungsrechts - Qualit344tswein bestimmter Anbaugebiete (Qualit344tswein b.A.) verbieten lassen. 1 Die Beklagte vertreibt seit 1992 vier verschiedene Qualit344tsweine des bestimmten Anbaugebietes Pfalz als Flaschenwein. Das Hauptetikett und das R374ckenetikett der Flaschen tragen jeweils den hervorgehobenen Schriftzug 204LORCH PREMIUM223. Auf dem R374ckenetikett befand sich bis Mitte 1996 au337er-dem in deutlich kleinerer Schrift die Angabe 204LINIE PRESTIGE223. 2 - 3 - Der Kl344ger ist der Ansicht, die Verwendung dieser Bezeichnungen ver-sto337e gegen das Weinbezeichnungsrecht und sei wettbewerbswidrig. Es han-dele sich um unzul344ssige Qualit344tsangaben, die irref374hrend seien, weil sie den Eindruck einer Qualit344t hervorriefen, die die Weine tats344chlich nicht h344tten. 3 4 Der Kl344ger hat beantragt, der Beklagten unter Androhung n344her be-zeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der Etiket-tierung von deutschem Qualit344tswein b.A. die Angaben 204... PREMIUM223 und 204... LINIE PRESTIGE223 zu verwenden, insbesondere wie aus folgen-den Abbildungen ersichtlich: - 4 - Die Beklagte ist demgegen374ber der Auffassung, die Bezeichnungen stell-ten lediglich eine zul344ssige betriebsinterne Bewertung der von ihr vertriebenen Weine dar, die nicht irref374hrend sei, da es sich tats344chlich um hochwertige Wei-ne handele. 5 6 Das Landgericht hat die Klage als unzul344ssig abgewiesen. Das Beru-fungsgericht hat der Beklagten unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Kl344gers verboten, in der Etikettierung von deutschem Quali-t344tswein b.A. die Bezeichnung 204... PREMIUM223 zu verwenden. Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Kl344gers haben zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht gef374hrt (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 86/97, GRUR 2000, 727 = WRP 2000, 628 - Lorch Premium I). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl344gers nunmehr mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Klage als unbegr374ndet abgewiesen wird (OLG Zweibr374cken OLG-Rep 2007, 451). Mit seiner vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kl344ger seinen Klageantrag weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Beklagten zur Be-zeichnung ihrer Qualit344tsweine b.A. verwendeten Bezeichnungen 204LORCH PREMIUM223 und 204LINIE PRESTIGE223 seien nach dem Weinbezeichnungsrecht zul344ssig und nicht wettbewerbswidrig. Es hat hierzu ausgef374hrt: 8 - 5 - Die Frage, ob die Beklagte diese Bezeichnungen f374r die von ihr vertrie-benen Qualit344tsweine b.A. verwenden d374rfe, sei nach der mittlerweile in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 374ber die gemeinsame Marktorganisation f374r Wein (EG-WeinMO 1999) zu beurteilen. 9 10 Die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen seien allerdings we-der als obligatorische Angaben nach Art. 47 Abs. 2 lit. a, Anhang VII Abschn. A Nr. 1 noch als fakultative Angaben nach Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VII Abschn. B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 zul344ssig. Sie k366nnten auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Marke (Anhang VII Abschn. F EG-WeinMO 1999) zugelas-sen werden, da der Antrag der Beklagten, die Bezeichnungen als Marke einzu-tragen, rechtskr344ftig abgelehnt worden sei und auch kein Markenschutz kraft Verkehrsgeltung bestehe. Die Bezeichnungen 204LORCH PREMIUM223 und 204LINIE PRESTIGE223 seien aber als fakultative 204sonstige Angaben223 bzw. 204andere Bezeichnungen223 i.S. von Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999 zul344ssig. Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verst344ndiger Weinkonsument sehe darin keine objektive Einstufung der beworbenen Weine im Sinne der in Anhang VII Abschn. A Nr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 normierten Anga-ben, sondern lediglich eine betriebsinterne Einstufung der Weine innerhalb der Produktpalette der Beklagten. 11 Der Kl344ger habe nicht nachgewiesen, dass die beanstandeten Bezeich-nungen irref374hrend i.S. von Art. 48 EG-WeinMO 1999 seien, weil sie die her-vorgerufenen Erwartungen der Verbraucher entt344uschten. Die Beklagte habe n344her ausgef374hrt, worin die besondere Qualit344t der Weine bestehe, die die ver-liehenen Bezeichnungen rechtfertige und habe damit ihrer prozessualen Erkl344-rungspflicht gen374gt. Der Senat habe 374ber die Behauptung des Kl344gers, diese 12 - 6 - Ausf374hrungen der Beklagten seien unrichtig, Beweis durch Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens angeordnet. Der Kl344ger habe den zur Beauftra-gung des Sachverst344ndigen angeforderten Auslagenvorschuss jedoch nicht einbezahlt, so dass die Beweisaufnahme unterblieben sei. 13 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Kl344gers hat kei-nen Erfolg. Der vom Kl344ger erhobene Unterlassungsanspruch ist nicht begr374n-det, weil die von der Beklagten in der Etikettierung ihrer Qualit344tsweine b.A. verwendeten Bezeichnungen 204LORCH PREMIUM223 und 204LINIE PRESTIGE223 nicht gegen das geltende Weinbezeichnungsrecht versto337en und daher auch nicht wettbewerbswidrig sind. 1. Der auf Wiederholungsgefahr gest374tzte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch des Kl344gers besteht nur, wenn das beanstandete Ver-halten der Beklagten zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war und nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage noch wettbewerbs-widrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2008 - I ZR 95/05, GRUR 2008, 1014 Tz. 19 = WRP 2008, 1335 - Amlodipin ). Das Verhalten der Beklagten ist nach 247 3 UWG wettbewerbswidrig, wenn die von der Beklagten verwendeten Be-zeichnungen 204LORCH PREMIUM223 und 204LINIE PRESTIGE223 gegen die geltenden Weinbezeichnungsvorschriften der Europ344ischen Gemeinschaften versto337en (vgl. BGH GRUR 2000, 727, 728 - Lorch Premium I; BGH, Urt. v. 10.8.2000 - I ZR 126/98, GRUR 2001, 73, 74 = WRP 2000, 1284 - Stich den Buben). Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um gesetzliche Vorschriften i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 247 5 Rdn. 4.42). 14 - 7 - 2. Im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits sind die - unter anderem das Weinbezeichnungsrecht enthaltende - Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Ra-tes vom 17. Mai 1999 374ber die gemeinsame Marktorganisation f374r Wein (ABl. Nr. L 179 vom 14.7.1999, S. 1), zuletzt ge344ndert durch Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 (ABl. Nr. L 299, S. 1; nachfol-gend: EG-Weinmarktordnung - EG-WeinMO 1999) und die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchf374hrungsbestim-mungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Be-schreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. Nr. L 118 vom 4.5.2002, S. 1), zuletzt ge344ndert durch Verordnung (EG) Nr. 1471/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. Nr. L 329, S. 9; nachfolgend: EG-Weinbezeichnungsverordnung - EG-WeinBezV) in Kraft getreten. Sie sind f374r die rechtliche Beurteilung der von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen ma337geblich. 15 Zwar ist nach Erlass des Berufungsurteils die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 374ber die gemeinsame Marktorgani-sation f374r Wein (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1) in Kraft getreten, die die bishe-rige EG-Weinmarktordnung aufhebt und eine neue EG-Weinmarktordnung schafft. Die das Bezeichnungsrecht regelnden Bestimmungen in Titel V Kapi-tel II der bisherigen EG-Weinmarktordnung gelten nach Art. 128 Abs. 2 der Ver-ordnung (EG) Nr. 479/2008 jedoch so lange fort, bis die entsprechenden Be-stimmungen in Titel III Kapitel III bis IV der neuen EG-Weinmarktordnung An-wendung finden. Die neuen Bezeichnungsvorschriften gelten nach Art. 129 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 aber erst ab 1. August 2009, so-fern im Wege einer nach dem Verfahren gem344337 Art. 113 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zu erlassenden Verordnung nichts anderes festgelegt wird. 16 - 8 - 3. Die von der Beklagten zur Bezeichnung ihrer Qualit344tsweine b.A. ver-wendeten Angaben 204LORCH PREMIUM223 und 204LINIE PRESTIGE223 sind nach Art. 47 EG-WeinMO 1999 grunds344tzlich zul344ssig (dazu a). Sie versto337en nicht gegen das Irref374hrungsverbot der Art. 48 EG-WeinMO 1999, Art. 6 EG-WeinBezV (dazu b) und verletzen auch keinen nach Art. 24 EG-WeinBezV ge-sch374tzten traditionellen Begriff (dazu c). 17 a) Die ab dem 1. August 2000 geltende EG-Weinmarktordnung (Art. 82 Abs. 2 EG-WeinMO 1999) und die ab dem 1. August 2003 geltende EG-Wein-bezeichnungsverordnung (Art. 49 Abs. 2 EG-WeinBezV) haben das bis dahin g374ltige Weinbezeichnungsrecht grundlegend ver344ndert. Sie haben das fr374her geltende Verbotsprinzip, nach dem zur Bezeichnung von Wein nur bestimmte, n344her bezeichnete Angaben vorgeschrieben oder erlaubt und alle anderen An-gaben verboten waren, durch das Missbrauchsprinzip ersetzt (vgl. H.-J. Koch, Weinrecht, Loseblatt-Kommentar, 4. Aufl., Stand: Mai 2008, Bezeichnungsrecht 3.2.2 und 3.2.3; Hieronimi, WRP 2000, 458, 459 f.). Die f374r die Bezeichnung von Wein - auch in der Etikettierung - nach Art. 47 i.V. mit Anhang VII EG-WeinMO 1999 geltenden Regeln sehen seitdem nicht nur - wie bisher - die obli-gatorische Verwendung bestimmter Angaben (Art. 47 Abs. 2 lit. a, Anhang VII Abschn. A Nr. 1 EG-WeinMO 1999) und die fakultative Verwendung bestimmter anderer Angaben unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 47 Abs. 2 lit. b, An-hang VII Abschn. B Nr. 1 EG-WeinMO 1999) vor, sondern erlauben dar374ber hinaus die fakultative Verwendung sonstiger - nicht n344her bezeichneter - Anga-ben, einschlie337lich von Informationen, die f374r die Verbraucher n374tzlich sein k366nnen (Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999). Unter bestimmten Voraussetzungen ist es ferner weiterhin zul344ssig, eine Be-zeichnung, die sich auf einen Wein bezieht, durch Marken zu erg344nzen (An-hang VII Abschn. F EG-WeinMO 1999). 18 - 9 - Die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen sind zwar weder als die Bezeichnung der Weine erg344nzende Marken zul344ssig (dazu aa), noch z344h-len sie zu den bestimmten Angaben, deren Verwendung vorgeschrieben oder freigestellt ist (dazu bb); sie sind jedoch als sonstige Angaben erlaubt (dazu cc). 19 20 aa) Die Beklagte darf die Angaben 204LORCH PREMIUM223 und 204LINIE PRESTIGE223 nicht als die Bezeichnung ihrer Weine erg344nzende Marken ver-wenden, weil diese Bezeichnungen nicht als Marken i.S. von Anhang VII Abschn. F EG-WeinMO 1999 gesch374tzt sind (vgl. BGH GRUR 2000, 727, 728 - Lorch Premium I). Die zust344ndige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Antr344ge der Beklagten zur374ckgewiesen, die Bezeichnun-gen 204LORCH PREMIUM223 und 204LORCH LINIE PRESTIGE223 als Wortmarken f374r 204Qualit344tswein bestimmter Anbaugebiete223 einzutragen. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beklagten sind ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschl. v. 4.8.2004 - 26 W (pat) 155/01 und 26 W (pat) 132/01, juris). Die Zeichen haben auch nicht durch Benutzung im gesch344ftlichen Verkehr innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben. bb) Die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen z344hlen nicht zu den in der EG-Weinmarktordnung und der EG-Weinbezeichnungsverordnung ausdr374cklich aufgef374hrten Angaben, deren Verwendung nach Art. 47 Abs. 2 lit. a, Anhang VII Abschn. A Nr. 1 EG-WeinMO 1999 vorgeschrieben oder nach Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anlage VII Abschn. B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 freigestellt ist. Insbesondere geh366ren sie nicht zu den in diesen Bestimmungen genannten traditionellen Begriffen. 21 (1) Zu den obligatorischen Angaben bei der Etikettierung eines Quali-t344tsweins b.A. z344hlt gem344337 Anhang VII Abschn. A Nr. 1 lit. a EG-WeinMO 1999 die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses. Diese besteht nach Anhang VII 22 - 10 - Abschn. A Nr. 2 lit. c zweiter Spiegelstrich vierter Unterspiegelstrich EG-WeinMO 1999 unter anderem aus einem 204traditionellen spezifischen Begriff223 nach einem noch festzulegenden Verzeichnis oder mehreren dieser Begriffe, wenn die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats dies vorsehen. Diese traditionellen spezifischen Begriffe sind f374r Deutschland nach Art. 29 Abs. 1 lit. b EG-WeinBezV die Angaben 204Qualit344tswein223 und 204Pr344dikatswein223 bzw. 204Qualit344tswein mit Pr344dikat223 (bis 1. August 2009), letztere beiden Angaben er-g344nzt durch die Begriffe 204Kabinett223, 204Sp344tlese223, 204Auslese223, 204Beerenauslese223, 204Trockenbeerenauslese223 oder 204Eiswein223 (vgl. 247 20 WeinG). Die Begriffe 204(LORCH) PREMIUM223 und 204(LINIE) PRESTIGE223 geh366ren nicht dazu. (2) Zu den fakultativen Angaben bei der Etikettierung eines Qualit344tswein b.A. rechnen nach Anhang VII Abschn. B Nr. 1 lit. b f374nfter Spiegelstrich EG-WeinMO 1999 204erg344nzende traditionelle Begriffe223 nach den vom Erzeugermit-gliedstaat vorgesehenen Modalit344ten. Ein erg344nzender traditioneller Begriff im Sinne dieser Bestimmung ist nach Art. 23 EG-WeinBezV ein f374r solche Weine in den Erzeugermitgliedstaaten herk366mmlicherweise verwendeter Begriff, der sich insbesondere auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung oder auf Qualit344t, Farbe oder Art des Weins oder einen Ort oder ein histori-sches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte dieses Weins bezieht und in den Rechtsvorschriften der Erzeugermitgliedstaaten 374ber die Bezeich-nung und Aufmachung von Qualit344tsweinen b.A. in ihrem jeweiligen Hoheitsge-biet definiert ist. Hierzu geh366ren f374r Deutschland beispielsweise die Angaben 204Classic223 und 204Selection223 (247 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 WeinG, 247247 32a, 32b WeinVO), nicht dagegen die Begriffe 204(LORCH) PREMIUM223 und 204(LINIE) PRESTIGE223. 23 cc) Die Bezeichnungen 204LORCH PREMIUM223 und 204LINIE PRESTIGE223 sind aber nach Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 24 - 11 - 1999 grunds344tzlich als fakultative - nicht n344her bezeichnete - 204sonstige223 bzw. 204andere223 Angaben erlaubt. 25 (1) Die Regeln f374r die Bezeichnung von Wein umfassen nach Art. 47 Abs. 2 lit. c EG-WeinMO 1999 insbesondere Bestimmungen 374ber die fakultative Verwendung sonstiger Angaben, einschlie337lich von Informationen, die f374r die Verbraucher n374tzlich sein k366nnen. Die Etikettierung von - unter anderem - Qua-lit344tswein b.A. kann nach Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999 durch andere Angaben erg344nzt werden. Unter den sonstigen bzw. anderen Angaben im Sinne dieser Bestimmungen sind nach der dem Art. 47 und dem Anhang VII EG-WeinMO 1999 zugrunde liegenden Systematik s344mtliche Angaben zu ver-stehen, die nicht bereits den in Art. 47 Abs. 2 lit. a und b, Anhang VII Abschn. A Nr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 ausdr374cklich genannten, gesetzlich gere-gelten Angaben zuzurechnen sind (vgl. H.-J. Koch aaO Bezeichnungsrecht 4.2.2.1). Da die Bezeichnungen 204(LORCH) PREMIUM223 und 204(LINIE) PRESTI-GE223 - wie vorstehend unter II 3 a bb ausgef374hrt - nicht zu diesen bestimmten Angaben z344hlen, handelt es sich dabei um sonstige bzw. andere Angaben i.S. von Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999. (2) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Begriffe 204(LORCH) PREMIUM223 und 204(LINIE) PRESTIGE223 nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck einer besonderen Qualit344t des damit bezeichneten Weines vermitteln. Zu den in Art. 47 Abs. 2 lit. a und b, Anhang VII Abschn. A Nr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 gesetz-lich geregelten Angaben z344hlen zwar auch Bezeichnungen, die - wie insbeson-dere die 204traditionellen Begriffe223 - die Weinqualit344t betreffen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine abschlie337ende Regelung des Sachbereichs 204Quali-t344tsangaben223, die eine Sperrwirkung f374r andere Qualit344tsangaben entfalten w374r- 26 - 12 - de (vgl. zur Bezeichnung 204R351serve223 bzw. 204Reserve223 BVerwG GRUR 2006, 865 Tz. 21; vgl. weiter OVG Rheinland-Pfalz ZLR 2003, 449 m. Anm. H.-J. Koch zur Geschmacksangabe 204feinherb223 und OVG Rheinland-Pfalz ZLR 2005, 636 m. Anm. H.-J. Koch zur Rebsortenangabe 204Pinot223 sowie H.-J. Koch aaO Bezeich-nungsrecht 4.2.2.2). Wie der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (vgl. EuGH, Urt. v. 13.3.2008 - C-285/06, Slg. 2008, I-1501 = GRUR 2008, 528 Tz. 20 ff. - Heinrich Stefan Schneider/Land Rheinland-Pfalz u.a., dazu Anm. H.-J. Koch, ZLR 2008, 347) d374rfen nach Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999 grunds344tzlich auch solche sonstigen bzw. anderen Angaben zur Bezeichnung eines Weines verwendet werden, die sich auf ein Verfahren der Erzeugung, Be-reitung und Reifung oder - wie hier - auf die Qualit344t des Weines beziehen. (3) Der Umstand, dass f374r einen Qualit344tsschaumwein b.A. oder einen Qualit344tsschaumwein nach Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VIII Abschn. E Nr. 8 EG-WeinMO 1999 die Angabe eines Begriffs 204betreffend eine gehobene Quali-t344t223 zul344ssig ist und zur Erg344nzung der Angabe 204Qualit344tsschaumwein223 nach Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VIII Abschn. E Nr. 11 EG-WeinMO 1999 die Begrif-fe 204Premium223 oder 204Reserve223 verwendet werden d374rfen, l344sst entgegen der An-sicht der Revision nicht darauf schlie337en, dass derartige Bezeichnungen f374r ei-nen Qualit344tswein gleichfalls nur bei einer ausdr374cklichen gesetzlichen Rege-lung erlaubt und mangels einer solchen Regelung verboten sind. Ein solcher Umkehrschluss verbietet sich, da die Bezeichnung von Schaumwein (Anhang VIII EG-WeinMO 1999) und die Bezeichnung anderer Erzeugnisse (Anhang VII EG-WeinMO 1999) sich nach jeweils eigenen Regeln richten. 27 b) Die gem344337 Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999 grunds344tzlich zul344ssigen 204sonstigen223 bzw. 204anderen223 Angaben 28 - 13 - 204LORCH PREMIUM223 und 204LINIE PRESTIGE223 versto337en nicht gegen das Irre-f374hrungsverbot nach Art. 48 EG-WeinMO 1999, Art. 6 Abs. 1 EG-WeinBezV. Die Bezeichnung von Wein darf nach Art. 48 EG-WeinMO 1999 nicht falsch oder geeignet sein, Verwechslungen oder eine Irref374hrung der Personen, an die sie sich richtet, hervorzurufen. Die Erg344nzung der Etikettierung von Wein durch sonstige bzw. andere Angaben ist nach Art. 6 Abs. 1 EG-WeinBezV nur zul344s-sig, sofern nicht die Gefahr besteht, dass diese Angaben die Personen irref374h-ren, f374r die sie bestimmt sind, insbesondere hinsichtlich der vorgeschriebenen Angaben gem344337 Anhang VII Abschn. A Nr. 1 EG-WeinMO 1999 und der fakul-tativen Angaben gem344337 Anhang VII Abschn. B Nr. 1 EG-WeinMO 1999. aa) 204Sonstige223 bzw. 204andere223 Angaben sind danach insbesondere dann unzul344ssig, wenn die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie mit den in Anhang VII Abschn. A Nr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 ge-setzlich geregelten Angaben verwechseln (vgl. EuGH GRUR 2008, 528 Tz. 20 ff. - Heinrich Stefan Schneider/Land Rheinland-Pfalz u.a.) oder, was dem gleichsteht, irrt374mlich annehmen, es handele sich dabei um - tats344chlich nicht existierende - gesetzlich geregelte Angaben (vgl. EuGH, Urt. v. 25.2.1981 - 56/80, Slg. 1981, 583 = GRUR 1981, 430 Tz. 20 = WRP 1981, 378 - Schlo337-doktor/Klosterdoktor; BGH GRUR 2000, 727, 728 - Lorch Premium I; Hieronimi, WRP 2000, 458, 466; vgl. aber auch BVerwG GRUR-RR 2009, 58 Tz. 33). Eine erkennbar subjektive, betriebsinterne Bewertung eines Weines ist demgegen-374ber grunds344tzlich zul344ssig (vgl. H.-J. Koch aaO Bezeichnungsrecht 4.2.2.2 und Zusatz-Informationen 4.1; Hieronimi, WRP 2000, 458, 467). 29 Das Berufungsgericht hat angenommen, ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verst344ndiger Weinkonsument (vgl. EuGH, Urt. v. 28.1.1999 - C 303/97, Slg. 1999, 513 Tz. 38 = WRP 1999, 307, 311 - Kessler Hochge- 30 - 14 - w344chs) sehe in den Bezeichnungen 204LORCH PREMIUM223 und 204LINIE PRESTI-GE223 keine objektive Einstufung der beworbenen Weine im Sinne der in An-hang VII Abschn. A Nr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 normierten Angaben, sondern lediglich eine betriebsinterne Einstufung der Weine innerhalb der Pro-duktpalette der Beklagten. Die Bezeichnung 204PREMIUM223 vermittle zwar den Eindruck einer erh366hten Qualit344t, erwecke aber wegen der Verbindung mit dem Herstellernamen 204LORCH223 nicht den Eindruck einer (neuen) objektiven Quali-t344tsbezeichnung. Die Angabe 204LORCH PREMIUM223 rufe beim Verbraucher allein die Erwartung hervor, dass dieser Wein nach der subjektiven Einsch344tzung der Beklagten besonders gelungen sei und gegen374ber den anderen Weinen ihres Hauses herausrage. Die der Bezeichnung 204LORCH PREMIUM223 auf dem R374ckenetikett hinzugef374gte Angabe 204LINIE PRESTIGE223 hebe gleichfalls nur ei-nen Wein gegen374ber anderen Weinen der Beklagten hervor; der unter dieser Angabe aufgedruckte Hinweis 204Genie337en Sie diese ausgew344hlten Weine unse-res Hauses223 verdeutliche dies. Die gegen diese Beurteilung gerichteten R374gen der Revision greifen nicht durch. (1) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Beurteilung des Beru-fungsgerichts sei schon deshalb rechtlich verfehlt, weil sie der Feststellung im ersten Berufungsurteil widerspreche, bei den Bezeichnungen 204PREMIUM223 und 204LINIE PRESTIGE223 handele es sich um allgemeine Qualit344tseinstufungen. Die-se vom Senat in der Entscheidung 204Lorch Premium I223 gebilligte Feststellung des Berufungsgerichts besagt nicht, dass die genannten Bezeichnungen den Ein-druck gesetzlich geregelter Qualit344tseinstufungen erwecken, sondern nur, dass sie die allgemeine Vorstellung einer besonderen Qualit344t vermitteln. 31 (2) Soweit die Revision geltend macht, der Umstand allein, dass der Be-zeichnung 204PREMIUM223 im Streitfall der Herstellername 204LORCH223 vorangestellt 32 - 15 - sei, rechtfertige es nicht, in der Gesamtbezeichnung 204LORCH PREMIUM223 eine ausschlie337lich hausinterne Bewertung zu sehen, ersetzt sie die tatrichterliche Beurteilung lediglich durch ihre eigene, ohne dabei einen Rechtsfehler des Be-rufungsgerichts aufzuzeigen. Auch wenn der Verbraucher die Kombination von Herstellernamen und gesetzlicher Qualit344tsstufe kennt (vgl. zu den Kombinatio-nen 204Erben Kabinett223, 204Erben Sp344tlese223 und 204Erben Auslese223 EuGH, Urt. v. 26.9.1995 - C-456/93, Slg. 1995, 1737 = GRUR Int. 1999, 345 = WRP 1999, 307 - Zentrale zur Bek344mpfung unlauteren Wettbewerbs e.V./Privatkellerei Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG), besagt dies nicht, dass er bei jeder und insbesondere bei der hier zu beurteilenden Kombination eines Her-stellernamens mit einer Qualit344tsangabe annimmt, bei der Qualit344tsangabe handele es sich um eine gesetzlich normierte Qualit344tseinstufung. (3) Da die Klage sich nicht gegen die Verwendung der Angabe 204PREMI-UM223 in Alleinstellung, sondern allein gegen deren Verwendung in Kombination mit dem vorangestellten Herstellernamen 204LORCH223 richtet, ist es auch ohne Be-lang, ob sich die Bezeichnung 204Premium223 - wie die Revision geltend macht - nach dem vom Berufungsgericht nicht ber374cksichtigten Vorbringen des Kl344gers in den letzten Jahrzehnten zu einer eigenst344ndigen Qualit344tskategorie f374r die Bezeichnung von Lebensmitteln und insbesondere Getr344nken entwickelt hat. Die Frage, inwieweit die isolierte Verwendung der Angabe 204PREMIUM223 zur Be-zeichnung eines Weines irref374hrend sein kann, steht im vorliegenden Rechts-streit nicht zur Entscheidung. 33 (4) Da die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffenen Bezeich-nungen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts als betriebsinterne Einstufung im Sinne eines Eigenlobs verstehen, liegt entgegen der Ansicht der Revision auch kein irref374hrender Hinweis auf eine tats344chlich 34 - 16 - nicht verliehene Auszeichnung vor, die im Rahmen eines von den Mitgliedstaa-ten oder Drittl344ndern erlaubten Wettbewerbs nach Abschluss eines objektiven Verfahrens erteilt wurde (Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VII Abschn. B Nr. 1 lit. b dritter Spiegelstrich EG-WeinMO 1999, Art. 21 EG-WeinBezV). 35 bb) Die 204sonstigen223 bzw. 204anderen223 Angaben 204LORCH PREMIUM223 und 204LINIE PRESTIGE223 sind, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch nicht deshalb irref374hrend i.S. von Art. 48 Abs. 1 EG-WeinMO 1999, Art. 6 Abs. 1 EG-WeinBezV, weil sie die hervorgerufenen Erwartungen der Verbrau-cher entt344uschten. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts rufen diese Angaben zwar die Erwartung einer erh366hten Qualit344t der damit bezeich-neten Weine hervor; durch die Verbindung mit dem Herstellernamen erwecken sie jedoch nicht den Eindruck objektiver Qualit344tsbezeichnungen, sondern le-diglich die Vorstellung, dass die mit diesen Bezeichnungen versehenen Weine nach der subjektiven Einsch344tzung der Beklagten innerhalb ihrer Produktpalette herausragen (vgl. oben II 3 b aa). Die von der Beklagten mit 204LORCH PREMI-UM223 und 204LINIE PRESTIGE223 bezeichneten Weine entt344uschen diese Qualit344ts-erwartungen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts nicht. 36 Die Beklagte hat danach n344her ausgef374hrt, worin die besondere Qualit344t der Weine besteht, die die verliehenen Bezeichnungen rechtfertigt. Sie hat hier-zu vorgetragen, sie verwende f374r die betreffenden Weine ausschlie337lich Trau-ben einer bestimmten Erzeugergemeinschaft und nur Trauben mit den h366chs-ten Mostgewichten. Die Weine seien zu 100% jahrgangs- und rebsortenrein sowie nicht ges374337t. Sie stufe pr344dikatsgeeignete Partien herab. Die Weine sei-en geschmacklich 374berdurchschnittlich gut und h344tten bei Weinpr344mierungen 37 - 17 - der Landwirtschaftskammer verschiedene (im Einzelnen genannte) Auszeich-nungen erhalten. Dar374ber hinaus habe sie weitere (im Einzelnen dargestellte) Ma337nahmen ergriffen, um eine besondere Qualit344t der Weine herbeizuf374hren. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kl344ger, der die Be-weislast f374r die Irref374hrung tr344gt, insofern beweisf344llig geblieben ist. Er hat zwar diese Ausf374hrungen der Beklagten als unzutreffend bezeichnet, aber nicht den vom Gericht angeforderten Auslagenvorschuss f374r die Einholung eines Sach-verst344ndigengutachtens 374ber deren behauptete Unrichtigkeit eingezahlt. Die unter den angegriffenen Bezeichnungen vertriebenen Weine gen374-gen demnach einem von der Beklagten selbst gesetzten gehobenen Qualit344ts-standard und erf374llen damit die Erwartungen der Verbraucher. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einw344nde der Revision haben keinen Erfolg. Sie beru-hen letztlich alle auf der Annahme, der Verbraucher erwarte, dass ein mit 204LORCH PREMIUM223 und 204LINIE PRESTIGE223 bezeichneter Wein einer bestimm-ten gesetzlich definierten Qualit344tsstufe entspreche oder an einer bestimmten Stelle innerhalb des herk366mmlichen deutschen Qualit344tsstufensystems einzu-ordnen sei. Diese Annahme widerspricht jedoch den rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Verbraucher mit den Bezeichnungen 204LORCH PREMIUM223 und 204LINIE PRESTIGE223 nur die allgemeine Erwartung einer besonderen Qualit344t der damit bezeichneten Weine innerhalb der Produktpalette der Beklagten verbindet. 38 c) Entgegen der Ansicht der Revision stellt sich die Verwendung der Be-zeichnung 204LORCH PREMIUM223 nicht als eine nach Art. 24 Abs. 2 lit. a EG-WeinBezV widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung eines gesch374tzten traditionellen Begriffs oder eine Anspielung auf einen solchen dar. 39 - 18 - aa) Die Bestimmung des Art. 24 EG-WeinBezV regelt den Schutz der traditionellen Begriffe. Zu ihnen z344hlen nach Art. 24 Abs. 1 EG-WeinBezV so-wohl die traditionellen spezifischen Begriffe gem344337 Art. 29 EG-WeinBezV als auch die erg344nzenden traditionellen Begriffe gem344337 Art. 23 EG-WeinBezV (vgl. oben unter II 3 a bb). Nach Art. 24 Abs. 2 EG-WeinBezV sind die in Anhang III EG-WeinBezV aufgef374hrten traditionellen Begriffe den Weinen vorbehalten, mit denen sie verbunden sind; sie sind nach Art. 24 Abs. 2 lit. a EG-WeinBezV ge-gen widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung gesch374tzt. 40 In Anhang III EG-WeinBezV ist unter 204Bulgarien223 die Bezeichnung 204 (premium)223 als erg344nzender traditioneller Begriff f374r alle betroffenen Weine der Weinkategorie 204Tafelwein mit geografischer Angabe223 in der Sprache 204Bulgarisch223 aufgef374hrt. Dieser Begriff ist nach Erlass des Berufungsurteils auf-grund des Beitritts Bulgariens zur Europ344ischen Union durch Verordnung (EG) Nr. 382/2007 zur 304nderung der EG-Weinbezeichnungsverordnung vom 4. April 2007 (ABl. Nr. L 95 v. 5.4.2007, S. 12) in Anhang III EG-WeinBezV aufgenom-men worden. 41 Es kann dahinstehen, ob die Bezeichnung 204Premium223 - wie die Revision in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat - auch in 326sterreich als traditioneller Begriff gesch374tzt ist. Da diese Bezeichnung nicht in Anhang III EG-WeinBezV unter 204326sterreich223 als traditioneller Begriff aufgef374hrt ist, genie337t sie jedenfalls keinen Schutz gem344337 Art. 24 EG-WeinBezV. 42 bb) Die Bezeichnung 204 (premium)223 gew344hrt bereits keinen Schutz in Bezug auf die Bezeichnung von Qualit344tswein bestimmter Anbauge-biete. 43 - 19 - Die im Anhang III EG-WeinBezV aufgef374hrten traditionellen Begriffe sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften sowohl in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus demselben Erzeugermitgliedstaat wie dieser traditionelle Begriff stammen, als auch in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus ande-ren Erzeugermitgliedstaaten stammen, gesch374tzt (EuGH GRUR 2008, 528 Tz. 58 - Heinrich Stefan Schneider/Land Rheinland-Pfalz u.a.). 44 Die Bezeichnung 204 (premium)223 genie337t daher Schutz nicht nur in Bezug auf bulgarische, sondern auch in Bezug auf deutsche Weine. Dieser Schutz gilt aber allein im Hinblick auf Weine der gleichen Kategorie(n). Bei Qua-lit344tsweinen bestimmter Anbaugebiete einerseits und Tafelweinen mit geografi-scher Angabe andererseits handelt es sich nach Art. 24 Abs. 4 Unterabs. 3 lit. d EG-WeinBezV um unterschiedliche Weinkategorien. Die allein im Hinblick auf die Weinkategorie 204Tafelwein mit geografischer Angabe223 gesch374tzte Bezeich-nung 204 (premium)223 gew344hrt daher keinen Schutz gegen die Bezeich-nung von Qualit344tsweinen bestimmter Anbaugebiete. 45 cc) Die Verwendung der Bezeichnung 204LORCH PREMIUM223 stellt zudem weder eine Aneignung oder Nachahmung des Begriffs 204 (premium)223 noch eine Anspielung auf diesen Begriff dar. 46 (1) Der Schutz eines traditionellen Begriffs gilt nach Art. 24 Abs. 4 Unter-abs. 2 EG-WeinBezV nur f374r die Sprache, in der er in Anhang III EG-WeinBezV aufgef374hrt ist. Der Begriff 204 (premium)223 ist im Anhang III EG-WeinBezV in der Sprache 204Bulgarisch223 aufgef374hrt. Er ist nur in bulgarischer Sprache und kyrillischen Schriftzeichen gesch374tzt. Dies ergibt sich daraus, dass die erg344n-zenden traditionellen Begriffe, die gem344337 Anhang VII Abschn. D Nr. 1 Abs. 2 dritter Spiegelstrich EG-WeinMO 1999 in der Etikettierung nur in einer der 47 - 20 - Amtssprachen des Mitgliedstaates anzugeben sind, in dessen Hoheitsgebiet die Herstellung erfolgt ist; nur bei Erzeugnissen mit Ursprung in Griechenland, Bul-garien und Zypern k366nnen sie nach Anhang VII Abschn. D Nr. 1 Abs. 3 EG-WeinMO 1999 in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft wieder-holt werden. Diese Regelung ist erkennbar der Grund daf374r, dass in Anhang III EG-WeinBezV die in griechischer und bulgarischer Sprache und in griechischen und kyrillischen Schriftzeichen angegebenen traditionellen Begriffe durch einen Klammerzusatz in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft und in lateini-schen Buchstaben wiederholt werden. Dies soll ersichtlich allein Verst344ndnis-schwierigkeiten verhindern, die andernfalls wegen der in der Gemeinschaft ver-h344ltnism344337ig geringen Verbreitung der griechischen und der kyrillischen Schrift best374nden, und f374hrt daher nicht dazu, dass die in Klammern angegebene 334bersetzung des traditionellen Begriffs als solche gesch374tzt ist (vgl. BVerwG GRUR 2006, 865 Tz. 26). (2) Eine Nachahmung eines traditionellen Begriffs oder eine Anspielung auf einen solchen i.S. des Art. 24 Abs. 2 lit. a EG-WeinBezV kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften allerdings auch dann vorliegen, wenn dieser Begriff in eine andere Sprache als diejenige 374bersetzt wird, in der er in Anhang III EG-WeinBezV angegeben ist, sofern die 334bersetzung geeignet ist, zu Verwechslungen oder zu einer Irref374hrung der Personen zu f374hren, an die sie sich richtet; es ist Sache des nationalen Ge-richts, zu pr374fen, ob dies in dem bei ihm anh344ngigen Verfahren der Fall ist (EuGH GRUR 2008, 528 Tz. 58 - Heinrich Stefan Schneider/Land Rheinland-Pfalz u.a.; vgl. auch BVerwG GRUR-RR 2009, 58 Tz. 26 ff., dazu Ullmann, jurisPR-WettbR 10/2008 Anm. 1 sowie OVG Rheinland-Pfalz WRP 2009, 93, 95 f., dazu Anm. H.-J. Koch, DDW 2008, 6). 48 - 21 - Der in der beanstandeten Bezeichnung 204LORCH PREMIUM223 enthaltene Begriff 204PREMIUM223 stimmt zwar mit der 334bersetzung des bulgarischen Wortes 204223 in die deutsche Sprache 374berein. Dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet, bei den angesprochenen Personen Verwechslungen oder Irref374hrun-gen hervorzurufen. Da insoweit keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat diese Frage selbst beurteilen. Es kann nach der Lebenserfah-rung ausgeschlossen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise an-nehmen k366nnten, bei dem zur Bezeichnung eines deutschen Qualit344tsweins b.A. verwendeten Begriff 204Premium223 handele es sich um eine 334bersetzung des f374r bulgarische Tafelweine mit geografischer Angabe gesch374tzten erg344nzenden traditionellen Begriffs 204223, weshalb der damit gekennzeichnete deutsche Qualit344tswein b.A. die Anforderungen erf374lle, die nach den Rechtsvorschriften Bulgariens an einen in dieser Weise bezeichneten Wein zu stellen sind (vgl. Art. 23 und Art. 24 Abs. 5 lit. a EG-WeinBezV; vgl. auch BVerwG GRUR-RR 2009, 58 Tz. 30). 49 - 22 - III. Danach ist die Revision des Kl344gers mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 50 Bornkamm RiBGH Pokrant ist in Urlaub und kann B374scher daher nicht unterschreiben. Bornkamm Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Landau, Entscheidung vom 30.04.1996 - HKO 5/96 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 01.02.2007 - 4 U 58/00 -
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