BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 45/10 Verk374ndet am: 4. November 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 249 ff Hd; BJagdG 247 29 Abs. 1, 247 31 Abs. 2; ZPO 247 286 Abs. 1 B, E, 247 287 Abs. 1, 247 412 Abs. 1 a) Zur Bemessung des Wildschadens an Baumpflanzungen einer Forstwirtschaft. b) Die Frage, ob das Berufungsgericht die sachlichen Voraussetzungen f374r die Beauftragung eines anderen Sachverst344ndigen nach 247 412 Abs. 1 ZPO zu Recht als gegeben angesehen hat, unterliegt nicht der Nachpr374fung durch das Revisionsgericht. c) Das Recht der Prozessparteien, die Ladung des gerichtlichen Sachverst344ndi-gen zur m374ndlichen Erl344uterung seines Gutachtens zu verlangen, bezieht sich nicht auf einen fr374heren - gleichsam "abgel366sten" - Sachverst344ndigen, dessen Gutachten der Tatrichter f374r ungen374gend erachtet und deshalb zum Anlass genommen hat, gem344337 247 412 Abs. 1 ZPO einen anderen Sachverst344ndigen zu beauftragen. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 45/10 - LG Rottweil AG Oberndorf am Neckar - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. November 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 27. Januar 2010 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen mit Ausnahme der Kosten seiner Streithelferin, die dieser zur Last fal-len. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger betreibt Forstwirtschaft auf Waldgrundst374cken in L. . Er nimmt den beklagten Jagdp344chter, dem nach 247 8 des zwischen ihm und der Streithelferin des Kl344gers (Jagdgenossenschaft) abgeschlossenen Jagdpacht-vertrags die Verpflichtung zum Ersatz von Wildsch344den 374bertragen wurde, we-gen Rehwildverbisses an den dortigen Forstpflanzen (insbesondere: Wei337tan-nen) im Winter 2004/2005 auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Im Vorverfahren vor der Verwaltungsbeh366rde ermittelte der Sachver-st344ndige V. in seinem Gutachten vom 14. Juli 2005 den Gesamtschaden mit 2 - 3 - einer Summe von 25.323 200. Auf dieser Grundlage erlie337 die Gemeinde L. einen Vorbescheid, den der Beklagte fristgerecht ablehnte. 3 Der Beklagte hat ein haftungsminderndes Mitverschulden des Kl344gers eingewandt und ist dem Umfang der Schadensersatzforderung, die der Kl344ger im Anschluss an den Vorbescheid mit 25.323 200 beziffert hat, entgegengetreten. Die Parteien haben in diesem Zusammenhang insbesondere 374ber die Frage der richtigen Methode der Schadensermittlung und die Berechnung einzelner Scha-denspositionen gestritten. Das Amtsgericht hat der Klage nach erg344nzender Befragung des Sach-verst344ndigen V. und der Vernehmung mehrerer Zeugen im wesentlichen - bis auf einen Teil der Zinsforderung - stattgegeben. Auf die Berufung des Beklag-ten hat das Landgericht zur Schadensh366he ein Gutachten des Sachverst344ndi-gen Prof. Dr. T. eingeholt und dem Kl344ger hiernach einen Schadenser-satz in H366he von nurmehr 8.481 200 zugesprochen. Mit seiner vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision begehrt der Kl344ger die Wiederherstellung der erst-instanzlichen Entscheidung. 4 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision des Kl344gers hat keinen Erfolg. 5 - 4 - I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 7 Der dem Kl344ger nach 247 29 Abs. 1 BJagdG zuzubilligende Anspruch auf Schadensersatz bestehe nach Ma337gabe der 374berzeugenden Darlegungen des Sachverst344ndigen Prof. Dr. T. nur in einem Umfang von 8.481 200. Hin-sichtlich der Schadensh366he sei das Berufungsgericht weder an den Vorbe-scheid der Gemeinde L. noch an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden. Das Gutachten des Sachverst344ndigen V. habe den Verbissscha-den als solchen zutreffend festgestellt, jedoch best374nden schwerwiegende Zweifel an der Richtigkeit der darin vorgenommenen Schadensbewertung. Daher habe das Berufungsgericht hierzu den Sachverst344ndigen Prof. Dr. T. herangezogen. Nach dessen Gutachten berechne sich der Schaden - unter Zugrundelegung der Kostenwertmethode - auf einen Betrag von 8.481 200. Kosten f374r die Errichtung und Pflege von Einz344unungen seien bei der Scha-densberechnung nicht zu ber374cksichtigen, weil es sich hierbei um Aufwand f374r Wildschadensverh374tungsma337nahmen und nicht um Folgen des Wildschadens handele. Da keine Entmischung der Baumbest344nde festgestellt worden sei, sei auch kein Entmischungsschaden zu ersetzen. Im 334brigen treffe den Kl344ger hinsichtlich des Wildverbisses kein Mitver-schulden nach 247 254 BGB. 8 - 5 - II. 9 Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision stand. 10 1. Die Verpflichtung des beklagten Jagdp344chters aus 247 29 Abs. 1 BJagdG zum Ersatz des im Winter 2004/2005 angefallenen Wildschadens steht zwi-schen den Parteien dem Grunde nach nicht im Streit. 2. Gegen die Bemessung des dem Kl344ger hiernach zustehenden Scha-densersatzes mit 8.481 200 wendet sich die Revision ohne Erfolg. 11 a) Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet hat das Beru-fungsgericht f374r Art und Umfang des gem344337 247 29 Abs. 1 BJagdG zu leistenden Wildschadensersatzes auf die Regelungen des B374rgerlichen Gesetzbuchs (247247 249 ff BGB) abgestellt; dies entspricht der einhelligen und auch vom erken-nenden Senat geteilten Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (s. LG Frei-burg, NJW-RR 2000, 615, 616; LG Wuppertal, JE IX Nr. 148 = BeckRS 2010, 01830; LG Traunstein, JE IX Nr. 164; Schuck/Stamp, BJagdG, 247 29 Rn. 36 f und 247 31 Rn. 1; Leonhardt, Jagdrecht, Stand: August 2010, 247 29 BJagdG Anm. 5.1; K374mmerle/Nagel, Jagdrecht in Baden-W374rttemberg, 9. Aufl., S. 178; Pardey/Blume, Jagdrecht in Niedersachen, Stand: M344rz 2009, 247 29 BJagdG Anm. 6; Rose, Jagdrecht in Niedersachsen, 30. Aufl., 247 29 BJagdG Anm. 6; Drees/Thies/M374ller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., Stand: November 2009, 247 29 BJagdG Anm. I). Hinsichtlich des Um-fangs der Ersatzpflicht werden die allgemeinen Vorschriften der 247247 249 ff BGB durch 247 31 BJagdG erg344nzt, nach dessen Absatz 2 einerseits der voraussichtli-che Absatzverlust zum Zeitpunkt der Ernte und andererseits die M366glichkeit zu 12 - 6 - ber374cksichtigen ist, ob der Schaden nach den Grunds344tzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau (Neubepflanzung) ausgeglichen werden kann. 13 aa) Der Schadensersatz f374r die Besch344digung von Forstpflanzen richtet sich nicht nach der Wertminderung des Waldgrundst374cks (a.A. LG Wuppertal aaO). Zwar kommt es im Allgemeinen beim Schadensersatz wegen der Be-sch344digung von B344umen nicht auf deren (Minder-)Wert, sondern auf die hier-durch herbeigef374hrte Minderung des Wertes des Grundst374cks an, auf dem sie stehen. Denn B344ume werden mit dem Einpflanzen regelm344337ig wesentlicher Bestandteil des Grundst374cks und k366nnen deshalb nicht Gegenstand eigener Rechte sein, so dass ein Baum kein eigenes sch344digungsf344higes Rechtsgut darstellt, sondern seine Besch344digung nur als Sch344digung des Grundst374cks eine Ersatzverpflichtung ausl366st (247247 93, 94 Abs. 1 BGB; BGH, Urteile vom 13. Mai 1975 - VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061 f und vom 27. Januar 2006 - V ZR 46/05, NJW 2006, 1424 f Rn. 9 ff m.w.N.; s. auch OLG Hamm, NJW-RR 1992, 1438; OLG M374nchen, VersR 1995, 843, 844). 14 Dies liegt jedoch anders, wenn und soweit B344ume - wie bei der Forstwirt-schaft - zur wirtschaftlichen Verwertung bestimmt sind, so insbesondere dann, wenn ihre Anzucht der Entnahme als Verkaufspflanzen oder der Holzproduktion dient; in diesem Falle sind sie nur zu einem vor374bergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden, somit blo337er Scheinbestandteil (247 95 Abs. 1 Satz 1 BGB) und nicht wesentlicher Bestandteil des Grundst374cks und daher auch m366glicher Gegenstand eigener Rechte (s. dazu BGH, Urteil vom 27. Ja-nuar 2006 aaO S. 1424 Rn. 9; OLG Hamm aaO S. 1439; OLG M374nchen aaO; 15 - 7 - Palandt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 251 Rn. 11; Schubert in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., 247 249 Rn. 207). 16 bb) Die Ermittlung des Wertes der von Wildschaden betroffenen Forst-pflanzen ist allerdings typischerweise mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Soweit die Bewertung der besch344digten zum Verkauf oder zur Holzproduktion vorgesehenen B344ume von den Gewinnerwartungen der beteiligten Verkehrs-kreise bezogen auf den h344ufig noch fern liegenden Zeitpunkt der Ernte abh344ngt, ist sie mit schwierigen Prognosen 374ber k374nftige Kosten und Ertr344ge verbunden; hinzu treten Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Ausma337es des Wildverbis-ses und seiner Auswirkungen auf den Wachstumsfortgang nur besch344digter, aber nicht zerst366rter Pflanzen (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. M344rz 1996 - III ZR 139/93, NJW-RR 1996, 792, 793; Leonhardt aaO Stand: M344rz 2005, 247 31 BJagdG Anm. 2.1.2; Schuck/Stamp aaO 247 31 BJagdG Rn. 3 ff). Da es f374r die Bemessung von Wildsch344den an Forstpflanzen - wie es, von den Parteien un-beanstandet, beide Sachverst344ndigen eingehend dargelegt und beide Vorin-stanzen festgestellt haben - keine allgemein anerkannte oder herrschende Me-thode gibt und in der Fachwelt unterschiedliche Bewertungsverfahren vertreten werden, bleibt es Aufgabe des Tatrichters, den Schadensumfang im Rahmen des ihm nach 247 287 Abs. 1 ZPO er366ffneten weiten Spielraums aufgrund sach-verst344ndiger Beratung im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln. Welche Methode der Tatrichter zur Schadensberechnung anwendet, steht - mangels entgegenste-hender Bestimmungen - in seinem pflichtgem344337en Ermessen (vgl. dazu Se-natsurteile vom 8. Oktober 1981 - III ZR 46/80, NVwZ 1982, 210, 212 und vom 4. August 2000 - III ZR 328/98, BGHZ 145, 83, 90 m.w.N.; BGH, Urteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 92/96, NJW 1998, 71, 75 und vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 48/08, NJW-RR 2009, 715, 716 Rn. 16). - 8 - b) Nach diesen Ma337gaben ist die tatrichterliche W374rdigung des Beru-fungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 17 18 Die Schadensberechnung steht gem344337 247 287 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatrichters. Die Aus374bung dieses (Sch344tzungs-)Ermessens kann vom Re-visionsgericht nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob die Schadensermittlung auf grunds344tzlich falschen oder offenbar unrichtigen Erw344gungen beruht, ob we-sentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen au337er Acht gelassen oder unrichtige Ma337st344be zugrunde gelegt worden sind (s. etwa BGH, Urteile vom 9. Juni 1999 - VIII ZR 336/98, NJW 1999, 3487 f und vom 16. Dezember 2008 aaO Rn. 12 - jeweils m.w.N.; Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 287 Rn. 8; Musie-lak/Foerste, ZPO, 7. Aufl., 247 287 Rn. 10). Die im Rahmen der Schadensermitt-lung getroffene Beweisw374rdigung unterliegt der 334berpr374fung durch das Revisi-onsgericht nur darauf, ob sich der Tatrichter mit dem Streitstoff und den Be-weisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweisw374rdigung also vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss344tze verst366337t (BGH, Urteile vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, NJW-RR 2005, 897, 898 und vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, NJW 2008, 2910 f Rn. 18; Z366ller/Greger aaO i.V.m. 247 286 Rn. 23). Solche M344ngel liegen hier nicht vor. 19 aa) Nach sachverst344ndiger Beratung hat das Berufungsgericht - insoweit in 334bereinstimmung mit beiden Sachverst344ndigen - seiner Schadensberech-nung die "Kostenwertmethode" zu Grunde gelegt. Diese Methode unterstellt, dass der Wert einer Pflanze oder eines Waldbestandes der Summe der zum Bewertungsstichtag aufgezinsten Kosten (f374r Anschaffung, Pflanzung und Pfle- 20 - 9 - ge) entspricht. Dem Gutachten des Sachverst344ndigen Prof. Dr. T. fol-gend hat das Berufungsgericht den Kostenwert der betroffenen B344ume bei un-gest366rter Entwicklung mit deren Kostenwert nach Eintritt des Wildschadens verglichen und die hieraus resultierende Differenz als Schaden angenommen. Hiergegen erhebt die Revision keine Einw344nde. Angesichts der dem Tatrichter er366ffneten Methodenwahl sind hiergegen auch von Seiten des erkennenden Senats keine Bedenken zu erheben. Insbesondere kann diese Methode nicht deshalb als mit 247 31 Abs. 2 BJagdG unvereinbar angesehen werden, weil die zum voraussichtlichen "Erntezeitpunkt" zu erwartenden Holzpreise nicht in den Blick genommen werden. Insoweit ist zu ber374cksichtigen, dass der eigentliche Sinn der Vorschrift - exakte Ermittlung der eingetretenen Ertragsminderung kurz vor oder bei der Ernte - bei Wild- und Jagdsch344den an forstwirtschaftlich ge-nutzten Grundst374cken ohnehin nur unvollkommen zum Tragen kommen kann, da sich hier das sch344digende Ereignis typischerweise erst viele Jahre oder gar Jahrzehnte sp344ter finanziell auswirkt (Leonhardt aaO 247 31 BJagdG Anm. 2.1.2; Schuck/Stamp aaO 247 31 BJagdG Rn. 3 f). bb) Entgegen der R374ge der Revision weist auch die Schadensberech-nung im Einzelnen keine Rechtsfehler auf. 21 (1) Der Hinweis der Revision, dass der "reine Kostenwert" die berechtig-ten Ertragserwartungen des Kl344gers nicht hinreichend ber374cksichtige, verkennt, dass der Kl344ger zu seinen Ertragserwartungen nichts Konkretes vorgetragen hat und dass in dem zugesprochenen Schadensersatz eine - nach den unan-gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts forst374bliche - Verzinsung von j344hrlich 4 % enthalten ist. 22 - 10 - (2) Der Ansatz der Pflanzkosten mit 1 200 pro Baum ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden; h366here Kosten hat der Kl344ger nicht dargelegt. 23 24 (3) Die von der Revision angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die Kosten f374r die Errichtung, Unterhaltung und Pflege der Einz344unun-gen bei der Schadensberechnung nicht mit zu ber374cksichtigen seien, weil es sich dabei nicht um einen Teil des Wildschadens handele, sondern um Ma337-nahmen der Wildschadensverh374tung, l344sst Rechtsfehler nicht erkennen (s. auch OLG Koblenz, JE IX Nr. 22), wobei hinzukommt, dass der Kl344ger zu die-sem Aufwand nichts Substantiiertes vorgetragen hat. (4) Auch soweit die Revision die ungen374gende Ber374cksichtigung von Kul-turreinigungskosten r374gt, vermag sie einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen. Auf Grundlage der Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen Prof. Dr. T. hat das Berufungsgericht f374r Kulturreinigungskosten (Pfle-gema337nahmen) einen Pauschalbetrag von 500 200 pro Jahr und Hektar Waldfl344-che einberechnet. Einen h366heren, den veranschlagten Zeitraum 374berschreiten-den Aufwand hat der Kl344ger nicht mit Substanz dargetan. 25 (5) Ohne Erfolg bleiben die Einw344nde der Revision auch in Bezug auf die Geltendmachung des Entmischungsschadens, das hei337t desjenigen Schadens, der durch die wildverbissbedingte Zur374ckdr344ngung von Mischbaumarten ent-standen ist. Auf Grundlage der eingehenden Darlegungen des Sachverst344ndi-gen Prof. Dr. T. hat das Berufungsgericht einen solchen Schaden als grunds344tzlich ersatzf344hig angesehen, den Eintritt einer wildschadensbedingten "Entmischung" der Baumbest344nde jedoch - rechtsfehlerfrei - (noch) nicht fest-stellen k366nnen. 26 - 11 - cc) Zu Unrecht r374gt die Revision, dass das Berufungsgericht einen neuen Sachverst344ndigen beauftragt, sich nicht hinreichend mit dem erstinstanzlichen Gutachten auseinandergesetzt und die vom Kl344ger beantragte Befragung des erstinstanzlichen Sachverst344ndigen V. unterlassen habe. 27 28 (1) Die Beauftragung des Sachverst344ndigen Prof. Dr. T. durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Anordnung der Beauftragung eines anderen Sachverst344ndigen steht gem344337 247 412 Abs. 1 ZPO (in Verbindung mit 247 144 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO) im pflichtgem344337en Ermessen des Tatrichters (BGH, Urteil vom 16. M344rz 1999 - VI ZR 34/98, NJW 1999, 1778 f). 29 Die vorherige Anh366rung des bisherigen Sachverst344ndigen ist nicht gebo-ten. Wenngleich es h344ufig zweckm344337ig sein wird, vor der Beauftragung eines anderen Sachverst344ndigen den Versuch zu unternehmen, bestehende Zweifel oder L374cken durch ein Erg344nzungsgutachten oder eine m374ndliche Anh366rung des bislang beauftragten Sachverst344ndigen zu beheben (s. BGH, Urteil vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, NJW-RR 2009, 1192, 1193 Rn. 7; Z366ller/Greger aaO 247 412 Rn. 1; Musielak/Huber aaO 247 412 Rn. 1; PG/Katzenmeier, ZPO, 2. Aufl., 247 412 Rn. 1), ist es dem Tatrichter nicht versagt, sogleich einen ande-ren Sachverst344ndigen zu beauftragen (s. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90, NJW 1992, 1459 f m.w.N.; Musielak/Huber aaO m.w.N.), insbe-sondere dann, wenn die weitere Anh366rung des bisherigen Sachverst344ndigen keinen Aufkl344rungserfolg verspricht (Z366ller/Greger aaO). Demgem344337 kann das Berufungsgericht auch ohne vorherige Anh366rung des erstinstanzlichen Sach-verst344ndigen einen anderen Sachverst344ndigen beauftragen, wenn es das Gut-achten des erstinstanzlichen Sachverst344ndigen f374r ungen374gend erachtet. Zwar 30 - 12 - darf das Berufungsgericht nicht von dem Gutachten eines erstinstanzlich beauf-tragten gerichtlichen Sachverst344ndigen oder der W374rdigung dieses Gutachtens durch das erstinstanzliche Gericht abweichen, ohne die hierzu erforderliche Sachkunde darzulegen, die in der Regel - mangels eigener Sachkunde des (Be-rufungs-)Gerichts - nur durch entsprechende weitere sachverst344ndige Beratung gewonnen werden kann (s. BGH, Urteile vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92, NJW 1993, 2380, 2381 und vom 21. Januar 1997 - VI ZR 86/96, NJW 1997, 1446; s. auch Senatsurteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99, NJW 2001, 3054, 3056 sowie BGH, Urteile vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88, NJW 1989, 2948 f m.w.N. und vom 12. Januar 2001 - V ZR 420/99, NJW-RR 2001, 732, 733; Z366ller/ Greger aaO 247 402 Rn. 7a; Musielak/Huber aaO 247 411 Rn. 10). So liegt es aber nicht, wenn das Berufungsgericht ohne vorherige Anh366rung des erstinstanzli-chen Sachverst344ndigen einen anderen Sachverst344ndigen beauftragt, weil es gewichtige Zweifel am erstinstanzlichen Sachverst344ndigengutachten hegt. Das Berufungsgericht setzt sich bei dieser Verfahrensweise nicht ohne eigene Sachkunde und unter Verzicht auf sachkundige Beratung 374ber das erstinstanz-liche Gutachten und dessen W374rdigung durch das Vordergericht hinweg, son-dern verfolgt hiermit das Ziel, 374ber einen anderen Sachverst344ndigen weiterge-hende und bessere Sachkunde vermittelt zu bekommen. Neben der Anh366rung des bisherigen Sachverst344ndigen (247 411 Abs. 3 ZPO) ist die Beauftragung ei-nes anderen Sachverst344ndigen (247 412 Abs. 1 ZPO) ein taugliches Mittel, um Unklarheiten, Unvollst344ndigkeiten und Zweifel auszur344umen und der damit ver-bundenen Pflicht zur weitergehenden Aufkl344rung nachzukommen (s. dazu etwa Senatsurteil vom 6. M344rz 1986 - III ZR 245/84, NJW 1986, 1928, 1930; BGH, Urteile vom 10. Dezember 1991 aaO und vom 15. Juni 1994 - IV ZR 126/93, NJW-RR 1994, 1112). Will sich der Tatrichter zur weiteren Aufkl344rung des letz-teren Mittels bedienen, so handelt er nicht schon deshalb verfahrensfehlerhaft, - 13 - weil er vor der Beauftragung eines anderen Sachverst344ndigen auf die Anh366rung des bisherigen Sachverst344ndigen verzichtet. 31 Die Erw344gungen f374r die Beauftragung eines anderen Sachverst344ndigen - n344mlich die Gr374nde, warum es das erstinstanzliche Gutachten nicht f374r 374ber-zeugend und eine vorherige Anh366rung des Sachverst344ndigen V. nicht f374r Er-folg versprechend h344lt - hat das Berufungsgericht in seinem Urteil nachvollzieh-bar dargelegt. Abgesehen davon unterliegt die Frage, ob das Berufungsgericht die sachlichen Voraussetzungen f374r die Beauftragung eines anderen Sachver-st344ndigen nach 247 412 Abs. 1 ZPO zu Recht als gegeben angesehen hat, nicht der Nachpr374fung durch das Revisionsgericht. Durch eine solche Ma337nahme wird die Erkenntnisgrundlage des Tatrichters erweitert und werden Verfahrens-rechte der Prozessparteien nicht beeintr344chtigt. Anders als das Unterbleiben der gebotenen Beauftragung eines anderen Sachverst344ndigen (vgl. dazu Z366l-ler/Greger aaO 247 412 Rn. 4; PG/Katzenmeier aaO 247 412 Rn. 6) stellt die etwa unn366tige Beauftragung eines anderen Sachverst344ndigen keinen mit der Revisi-on r374gef344higen Verfahrensfehler dar. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach im Revisionsverfahren nicht zu pr374fen ist, ob das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen f374r eine erneute Tatsa-chenfeststellung nach 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Unrecht angenommen hat (BGH, Urteil vom 9. M344rz 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 318 f). (2) Das Berufungsgericht hat sich ausreichend mit dem erstinstanzlichen Gutachten befasst und war nicht gehalten, nach Einholung des Gutachtens des von ihm beauftragten Sachverst344ndigen Prof. Dr. T. dem Antrag des Kl344gers auf Ladung des erstinstanzlichen Sachverst344ndigen V. nachzukom-men. 32 - 14 - (a) Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, dass der Tatrich-ter den Streit zwischen mehreren sachverst344ndigen Gutachtern nicht dadurch entscheiden darf, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Be-gr374ndung einem von ihnen den Vorzug gibt; vorhandene weitere Aufkl344rungs-m366glichkeiten m374ssen genutzt werden, wenn sie sich anbieten und Erfolg ver-sprechen (s. BGH, Urteile vom 4. M344rz 1980 - V ZR 6/79, VersR 1980, 533; vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85, NJW 1987, 442; vom 20. Juli 1999 - X ZR 121/96, NJW-RR 2000, 44, 46; vom 24. September 2008 - IV ZR 250/06, NJW-RR 2009, 35 Rn. 11 m.w.N.; vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 20/06, NJW-RR 2009, 387, 388 Rn. 8 und vom 18. Mai 2009 aaO). 33 Diesen Anforderungen hat das Berufungsgericht aber gen374gt. Es hat auf-grund von gewichtigen Zweifeln am erstinstanzlichen Gutachten, die es in sei-nem Urteil n344her dargelegt hat, einen anderen Sachverst344ndigen beauftragt. Dieser hat sich in seinem Gutachten auftragsgem344337 mit den Ausf374hrungen des erstinstanzlichen Sachverst344ndigen auseinandergesetzt. Er ist von Seiten des Berufungsgerichts und der Prozessparteien, insbesondere des Kl344gers, sodann mehrfach mit seinen Abweichungen vom erstinstanzlichen Sachverst344ndigen-gutachten konfrontiert worden und hat hierzu im Einzelnen Stellung genommen, und zwar sowohl in schriftlichen Erg344nzungsgutachten als auch w344hrend seiner m374ndlichen Befragung vor dem Berufungsgericht. Hiernach hat das Berufungs-gericht unter eingehender W374rdigung der Ausf374hrungen des Gutachters V. die Schadensberechnung des von ihm beauftragten Sachverst344ndigen Prof. Dr. T. f374r 374berzeugend(er) angesehen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. 34 - 15 - (b) Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Gutachter zu laden; ohne Rechtsfehler hat es von dieser Ladung abgesehen. 35 36 (aa) Die Ladung des erstinstanzlichen Gutachters war hier nicht schon deshalb geboten, weil das Gericht auf Antrag einer Partei unabh344ngig von 247 411 Abs. 3 ZPO grunds344tzlich verpflichtet ist, den (gerichtlichen) Sachver-st344ndigen zur m374ndlichen Erl344uterung seines Gutachtens zu laden. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn das Gericht das vorliegende schriftliche (Er-g344nzungs-)Gutachten f374r ausreichend und 374berzeugend h344lt und selbst keinen Bedarf f374r eine m374ndliche Erl344uterung sieht. Denn die Partei hat zur Gew344hr-leistung des rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) nach 247247 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverst344ndigen die Fragen, die sie zur Aufkl344rung der Sache f374r erforderlich h344lt, zur m374ndlichen Beantwortung vorle-gen kann (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, BGHZ 173, 98, 101 Rn. 10; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96, NJW 1998, 162, 163 m.w.N. sowie Beschl374sse vom 5. September 2006 - VI ZR 176/05, NJW-RR 2007, 212 Rn. 2, vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, NJW-RR 2007, 1294 Rn. 3 m.w.N. und vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08, NJW-RR 2009, 1361, 1362 Rn. 10; Z366ller/Greger aaO 247 411 Rn. 5a; Musielak/Huber aaO 247 411 Rn. 7, 9 - jeweils m.w.N.). Diese Pflicht erstreckt sich jedoch nicht auf einen fr374heren Sachverst344ndigen, dessen Gutachten der Tatrichter f374r ungen374-gend erachtet und deshalb zum Anlass genommen hat, gem344337 247 412 Abs. 1 ZPO einen anderen Sachverst344ndigen zu beauftragen. Das Recht der Partei auf Ladung und Befragung des Sachverst344ndigen dient dem Zweck der Wah-rung des Anspruchs auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs in Bezug auf die sach-verst344ndige Beratung des Tatrichters als eine bedeutsame Grundlage der rich-terlichen Sachentscheidung. Hat das Gericht gem344337 247 412 Abs. 1 ZPO einen - 16 - anderen Sachverst344ndigen beauftragt, so nimmt dieser anstelle des bisherigen Sachverst344ndigen die Stellung des sachverst344ndigen Beraters ein; dement-sprechend beziehen sich die Frage- und Anh366rungsbefugnisse der Prozesspar-teien auch (nur) auf seine - des "neuen" Sachverst344ndigen - Begutachtung. Die Parteien haben das Recht, die Ladung des nunmehr beauftragten, "neuen" Sachverst344ndigen zu verlangen. In Bezug auf den fr374heren, gleichsam "abge-l366sten" Sachverst344ndigen steht ihnen ein solcher Anspruch demgegen374ber nicht zu, da dieser nicht mehr die Funktion eines sachverst344ndigen Beraters des Gerichts innehat. (bb) Unbeschadet dessen hat der Tatrichter den fr374heren Sachverst344ndi-gen allerdings dann zu laden, wenn und soweit dies zur weiteren Sachaufkl344-rung, insbesondere zur Behebung von L374cken oder Zweifeln, erforderlich ist (247 286 Abs. 1 ZPO; s. oben (a)). Es ist jedoch revisionsrechtlich nicht zu bean-standen, wenn das Berufungsgericht auf der Grundlage des Kl344gervortrags hierzu keine Veranlassung gesehen hat. 37 Seine Antr344ge, den erstinstanzlichen Sachverst344ndigen V. - als Sach-verst344ndigen bzw. als sachverst344ndigen Zeugen - zu laden, hat der Kl344ger mit Bewertungsdivergenzen zwischen den beiden Gutachtern begr374ndet und hier-bei einger344umt, dass "im Wesentlichen nicht die Tatsachenfeststellungen im Streit sind". Das Gutachten des zweitinstanzlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr. T. - und ihm folgend das Berufungsgericht - hat weitestgehend die tat-s344chlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gutachters V. zu Art und Umfang des im Winter 2004/2005 eingetretenen Wildschadens zugrunde ge-legt. Eine weitere Sachaufkl344rung stand somit nicht in Rede. Der Kl344ger hat auch nicht aufgezeigt, dass und in welcher Hinsicht eine Vernehmung des 38 - 17 - Sachverst344ndigen V. zu ma337geblichen Gesichtspunkten eine weitergehende Aufkl344rung des Sachverhalts erbringen sollte. Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: AG Oberndorf am Neckar, Entscheidung vom 29.09.2006 - 4 C 192/06 - LG Rottweil, Entscheidung vom 27.01.2010 - 1 S 158/06 -
Full & Egal Universal Law Academy