BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZWISCHEN- UND TEILURTEIL III ZR 451/04 Verk374ndet am: 21. Dezember 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 296 247 296 Abs. 2 ZPO findet auf R374gen des Beklagten, die die Zul344ssigkeit der Klage betreffen (247 296 Abs. 3 ZPO), keine Anwendung. BGB 247247 157 Ge, 652 Zur Auslegung eines Maklervertrags, in dem sich eine GmbH zur Provisionszah-lung bei der Ver344u337erung "ihres Unternehmens" verpflichtet. BGH, Zwischen- u. Teilurt. v. 21. Dezember 2005 - III ZR 451/04 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. November 2005 durch die Richter Streck, Dr. Kapsa, D366rr, Galke und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Die Kl344gerin hat an die Beklagten zu 2 und 3 bis zum 15. Februar 2006 eine weitere Prozesskostensicherheit in H366he von 7.000 200 zu leisten. Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden das Urteil des 2. Zivilse-nats des Oberlandesgericht Braunschweig vom 16. Dezember 2004 aufgehoben und das Urteil der 2. Kammer f374r Handelssa-chen des Landgerichts Braunschweig vom 24. September 2003 abge344ndert, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und 374ber die Kosten entschieden worden ist. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, der Kl344gerin Auskunft zu erteilen 374ber die den Beklagten zu 2 und 3 f374r den Verkauf ihrer Ge-sch344ftsanteile an der Beklagten zu 1 bereits geleisteten sowie die etwa noch zu erbringenden Zahlungen. Zur Entscheidung 374ber die H366he des Provisionsanspruchs gegen die Beklagte zu 1 wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Kl344gerin ist eine Handelsgesellschaft mit Sitz in Texas/USA. Die Be-klagte zu 1 ist eine deutsche GmbH, deren Gesellschafter (zu je 50 %) und Ge-sch344ftsf374hrer Anfang des Jahres 2001 die Beklagten zu 2 und 3 waren. 1 Im Februar 2001 beabsichtigten die Beklagten zu 2 und 3, f374r die Erstbe-klagte neues Kapital zu beschaffen. Unter dem 9./12. Juli 2001 unterzeichneten die Kl344gerin auf der einen Seite und die Beklagten zu 2 und 3 als "GENERAL MANAGER" der Beklagten zu 1 auf der anderen Seite einen als "Agreement" 374berschriebenen, in englischer Sprache abgefassten Vertrag, der in deutscher 334bersetzung auszugsweise wie folgt lautet: 2 "Dieser Maklervertrag ... verbindet die Firma E. Inc. 205 (nachfolgend bezeichnet als "E. ") [Kl344gerin] ... und die Firma W. GmbH ... (nachfolgend bezeichnet als "W. ") [Beklagte]. IM HINBLICK DARAUF, DASS die Firma W. beabsichtigt, ihr Un-ternehmen, die W. GmbH, zu ver344u337ern, und auch darauf, dass sie die Firma E. beauftragt hat, einen poten-tiellen K344ufer f374r das Unternehmen zu finden ... und DA NUN die Firma W. verpflichtet ist, eine Vermittlungsprovision gem344337 247 6 dieses Vertrages zu zahlen, ... vereinbaren die Vertragsparteien daher nunmehr ... als Gegenleis-tung f374r die Dienstleistungen, die von der Firma E. zu erbrin-gen sind und schlie337lich auch wegen der von der Firma W. zu zahlenden Provision das Folgende: 205 - 4 - 6. Die Firma W. hat der Firma E. eine Provision von 10 % f374r die erfolgreiche Ver344u337erung des Unternehmens zu zahlen. Die Provision errechnet sich nach dem Wert des ver344u337erten Gesamtpaketes, d.h. nach der Gesamtheit der Barmittel, den Ge-sellschaftsanteilen, den Pensionsr374ckstellungen, nach den (Kauf-)Vertr344gen oder etwaigen sonstigen Zahlungen der Firma W. , die zwischen den Parteien ausgehandelt und vereinbart wur-den. 7. Die Firma W. sichert hiermit zu, dass sie der Firma E. die ihr zustehende Vermittlungsprovision gem344337 247 6 dieses Vertrages bezahlen wird, unverz374glich nachdem das Unternehmen erfolg-reich ver344u337ert worden ist und nachdem sie von dem K344ufer Zah-lung und das Entsch344digungspaket erhalten hat. 205 11. Die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen zwischen der Firma E. und der Firma W. sind abschlie337end. Etwaige Vereinbarungen zwischen den Parteien dieses Vertrages sowie s344mtliche vorherigen Verhandlungen und Gesch344fte, die sich auf den Gegenstand dieses Vertrages beziehen, werden durch diese Vereinbarung ersetzt und ggfls. in diese integriert. ... 13. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in 334bereinstimmung mit den Vorschriften des deutschen Rechts auszulegen. ..." Mit Vertrag vom 30. April 2002 374bertrugen die Beklagten zu 2 und 3, die zun344chst weiterhin Gesch344ftsf374hrer blieben, ihre Gesch344ftsanteile an der Be-klagten zu 1 auf die von der Kl344gerin als K344uferin nachgewiesene N. GmbH als Konzerntochter der N. Inc., Te-xas/USA. Die Kl344gerin macht darum gegen alle Beklagten Provisionsanspr374che geltend, gegen die Beklagten zu 2 und 3 auch deswegen, weil diese erkl344rt h344t-ten, f374r die Provision der Kl344gerin pers366nlich aufzukommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben, nachdem die Kl344gerin den Beklagten zu 2 und 3 auf Anordnung des Landgerichts eine Prozesskostensicherheit von 17.000 200 ge-stellt hatte, die auf Auskunft und Zahlung nach Auskunftserteilung gerichtete 3 - 5 - Stufenklage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Klageantr344ge weiter. Die Be-klagten zu 2 und 3 haben vor der m374ndlichen Revisionsverhandlung eine weite-re Sicherheit f374r ihre Prozesskosten in H366he von 7.000 200 verlangt. Entscheidungsgr374nde A. 334ber das Verlangen der Beklagten zu 2 und 3 nach einer weiteren Pro-zesskostensicherheit ist im Verh344ltnis zu diesen, da die Kl344gerin ihre Verpflich-tung bestritten hat, vorab durch Zwischenurteil zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 264, 266). Der Antrag ist gem344337 247247 110, 112 Abs. 3 ZPO zul344ssig und begr374n-det. 4 1. Die Beklagten zu 2 und 3 sind mit einem solchen Verlangen nicht nach 247 532 Satz 2 ZPO, 247 565 ZPO ausgeschlossen. Die Einrede mangelnder Si-cherheit f374r die Prozesskosten (247247 110 ff. ZPO) geh366rt zwar zu den die Zul344s-sigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren R374gen, die nach 247 282 Abs. 3 ZPO grunds344tzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar f374r alle Rechtsz374ge, erhoben werden m374ssen (BGH, Zwischenurteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00 - NJW 2001, 3630 f.; Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03 - NJW-RR 2005, 148 m.w.N.). Diese Obliegenheit haben die Beklagten aber erf374llt. Sie haben bereits in erster Instanz uneingeschr344nkt Prozesskosten-sicherheit gefordert. Das Landgericht ist dem auch - auf der Grundlage des da-mals angenommenen Streitwerts von 100.000 200 - in vollem Umfang gefolgt. Infolgedessen durften die Beklagten zu 2 und 3 abwarten, bis die vom Landge- 5 - 6 - richt angeordnete Sicherheit ihre Kosten, nachdem das Berufungsgericht den Streitwert auf 250.000 200 festgesetzt hatte, nicht mehr deckte, und dann die Leistung einer weiteren Sicherheit begehren (vgl. BGH, Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 aaO S. 149). 2. Der Antrag auf Erh366hung der Sicherheit kann auch nicht gem344337 247 532 Satz 1, 247 565 ZPO als versp344tet zur374ckgewiesen werden, weil er erst zwei Wo-chen vor dem Verhandlungstermin gestellt worden ist. Eine Frist zur Revisions-erwiderung, innerhalb deren alle verzichtbaren R374gen zur Zul344ssigkeit der Kla-ge h344tten vorgebracht werden m374ssen, ist dem Zweit- und dem Drittbeklagten nicht gesetzt worden. Die dann allenfalls noch verbleibende Bestimmung des 247 296 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit 247 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO 374ber die Zur374ck-weisung versp344teter Angriffs- und Verteidigungsmittel, falls sie unter Versto337 gegen die allgemeine Prozessf366rderungspflicht entgegen 247 282 Abs. 1 oder 2 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht oder mitgeteilt worden sind, findet auf Zul344s-sigkeitsr374gen des Beklagten keine Anwendung. Zwar handelt es sich auch bei diesen R374gen begrifflich um Verteidigungsmittel (M374nchKomm/Pr374tting, ZPO, 2. Aufl., 247 296 Rn. 49, 150). F374r R374gen dieser Art enthalten jedoch die 247247 282 Abs. 3 und 296 Abs. 3 ZPO Sonderregelungen, die nach Wortlaut und systema-tischer Stellung den allgemeinen Bestimmungen des 247 282 Abs. 1 und 2 ZPO und des 247 296 Abs. 1 und 2 ZPO vorgehen und diese verdr344ngen (so auch OLG D374sseldorf NJW-RR 1992, 959; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., 247 296 Rn. 69; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., 247 282 Rn. 42, 247 296 Rn. 115). R374gen, die die Zul344ssigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte nach 247 282 Abs. 3 Satz 1 ZPO lediglich gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Nur wenn ihm eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt wurde, muss er auch solche R374gen - insoweit sachlich in 334bereinstimmung mit 247 275 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie 247 276 Abs. 1 Satz 2 6 - 7 - ZPO - schon innerhalb dieser Frist geltend machen (247 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dieser speziellen Anordnung h344tte es nicht bedurft, wenn nach der Vorstellung des Gesetzes bereits die allgemeinen Bestimmungen 374ber das rechtzeitige Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln auch f374r die Zul344ssigkeitsr374-gen gelten w374rden. 3. Die Voraussetzungen des 247 110 ZPO f374r eine Verpflichtung der Kl344gerin zur Leistung einer weiteren Prozesskostensicherheit liegen vor. Die Kl344gerin hat ihren Sitz au337erhalb der Europ344ischen Union in Texas/USA. F374r die in 247 110 Abs. 2 ZPO geregelten Befreiungstatbest344nde ist nichts vorgetragen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 25. Juli 2002 - VII ZR 280/01 - NJW 2002, 3259 f.). Die H366he der von den Zweit- und Drittbeklagten geforderten Sicherheit ist nicht zu beanstanden; dagegen wendet sich auch die Kl344gerin nicht. 7 B. Soweit die Revision die Beklagte zu 1 betrifft, ist der Rechtsstreit dage-gen entscheidungsreif. Der Senat kann insoweit durch Teilurteil entscheiden (247 301 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang hat das Rechtsmittel Erfolg. 8 I. Das Berufungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgef374hrt: Zwischen der Kl344gerin und der Beklagten zu 1, vertreten durch die Beklagten zu 2 und 3 als Gesch344ftsf374hrer, sei es zwar zu einem wirksamen Maklervertrag vom 9./12. Juli 2001 gekommen. Hieraus stehe der Kl344gerin jedoch keine Provision 9 - 8 - zu, weil die vereinbarten Bedingungen daf374r nicht erf374llt seien. Die Kl344gerin ha-be die N. allerdings als Erwerberin der Gesch344ftsanteile nachgewiesen. Es habe aber weder, wie nach dem Vertragswortlaut erforder-lich, ein Verkauf des "Unternehmens" der Beklagten zu 1 stattgefunden, noch habe diese dabei ein Entgelt von der K344uferin erhalten. Es sei kein Grund er-sichtlich, warum die Beklagte zu 1 - und damit wirtschaftlich betrachtet die Er-werber ihrer Gesellschaftsanteile - der Kl344gerin eine Provision zahlen solle, wenn nicht sie, sondern ihre ehemaligen Gesellschafter den Kaufpreis erhalten h344tten. Auch nach erg344nzender Vertragsauslegung komme unter diesen Um-st344nden eine Provisionsverpflichtung der Beklagten zu 1 nicht in Betracht. An-spr374che aus 247 354 HGB oder ungerechtfertigter Bereicherung schieden mit R374cksicht auf das Bestehen eines wirksamen Maklervertrags ebenfalls aus. II. Diese Erw344gungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 10 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht auf das Rechts-verh344ltnis zwischen den Parteien deutsches Recht angewendet (Art. 27 Abs. 1 EGBGB i.V.m. Nr. 13 der Vertragsbedingungen) und die Vereinbarung vom 9./12. Juli 2001 als Maklervertrag gewertet. Nach 247 652 Abs. 1 Satz 1 BGB ist bei einem Nachweismaklervertrag, wie hier, der Kunde zur Entrichtung des Maklerlohns verpflichtet, wenn der angestrebte Vertrag infolge des Nachweises des Maklers zustande kommt. Dabei ist die erforderliche inhaltliche Identit344t der beiden Gesch344fte nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Mit R374cksicht darauf hat der Senat in seinem zeitgleich mit dem Berufungsurteil ergangenen Urteil vom 16. Dezember 2004 - III ZR 119/04 (BGHZ 161, 349, 11 - 9 - 359 f. = NJW 2005, 753, 754) keine durchgreifenden Bedenken gesehen, die mehrheitliche 334bernahme der Gesellschaftsanteile von Objektgesellschaften zum Betrieb mehrerer Kliniken (share deal) dem zun344chst beabsichtigten Un-ternehmenskauf im Sinne des Erwerbs der gesamten Wirtschaftsg374ter der Kli-nikunternehmen (asset deal) gleichzusetzen. Der Maklerkunde muss den vom Makler nachgewiesenen Vertrag auch nicht notwendig selbst schlie337en. Beim Erwerb des Objekts durch einen Dritten kann die wirtschaftliche Identit344t der Vertr344ge gleichfalls bejaht werden, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten besonders enge pers366nliche oder besonders ausgepr344gte wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Entscheidend ist, ob der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehungen zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben versto337en w374r-de, wenn er sich darauf beriefe, der erstrebte Vertrag sei nicht mit ihm, sondern mit einem Dritten zustande gekommen (Senatsurteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - NJW-RR 2004, 851, 852 m.zahlr.N.). Vor diesem Hintergrund kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertrags vom 9./12. Juli 2001, die der Senat darauf zu 374berpr374-fen hat, ob anerkannte Auslegungsgrunds344tze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verletzt sind oder der Tatrichter verfah-renswidrig wesentliches Auslegungsmaterial unber374cksichtigt gelassen hat (vgl. nur Senatsurteil vom 16. Dezember 2004 aaO, NJW 2005, 753, 756, insoweit in BGHZ 161, 349 nicht abgedruckt), keinen Bestand haben. Das Auslegungser-gebnis des Berufungsgerichts beruht auf einer unvollst344ndigen W374rdigung der ma337gebenden Umst344nde und auf einem Versto337 gegen den Grundsatz beider-seits interessengerechter Vertragsauslegung (dazu etwa BGHZ 137, 69, 72). 12 - 10 - Richtig ist, dass bei formalem Verst344ndnis der Wortlaut der Vereinbarung einen Verkauf der Gesch344ftsanteile an der Beklagten zu 1 durch die Beklagten zu 2 und 3 nicht erfasst. Die einleitenden Bestimmungen sowie Nr. 6, 7 und 10 der Vertragsklauseln setzen eine Ver344u337erung "ihres Unternehmens" (its Com-pany) durch die Beklagte zu 1 und die Zahlung eines Kaufpreises hierf374r an diese voraus. Ein solches Gesch344ft w344re grunds344tzlich als Verkauf der Ge-samtheit der einzelnen Wirtschaftsg374ter oder aller Gesch344ftsanteile m366glich gewesen. Gegen die im Vertragstext angesprochene und wirtschaftlich hier zu-mindest gleichwertig in Frage kommende, wenn nicht sogar n344her liegende zweite Alternative spricht indessen, dass eine Ver344u337erung des Unternehmens "W. GmbH" im Ganzen von Seiten der Beklagten zu 1 recht-lich unm366glich war. Der Vertragswortlaut erscheint darum in der Beschreibung des angestrebten Vertrags ungenau und l344sst Raum auch f374r eine umfassende-re Auslegung vor allem unter Ber374cksichtigung des wirtschaftlichen Vertrags-ziels "Unternehmensverkauf" dahin, dass nach Sinn und Zweck der Klauseln auch der Verkauf der GmbH als solcher - in diesem Fall notwendig durch Ver-kauf ihrer Gesch344ftsanteile seitens der Gesellschafter - einzubeziehen ist. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1 in einer solchen Fallgestaltung unmittelbar keinen Nutzen aus dem Kaufvertrag zieht, da der Kaufpreis dann an die Gesell-schafter und nicht an die Gesellschaft zu zahlen ist, hat dabei nicht das ihm vom Berufungsgericht zugemessene ausschlaggebende Gewicht. Denn selbst beim Verkauf ihrer s344mtlichen Verm366gensgegenst344nde durch die GmbH erziel-ten letztlich einen Gewinn aus der Transaktion, worauf die Revision mit Recht hinweist, nur deren Gesellschafter; die GmbH selbst verbliebe nach der Ge-winnentnahme lediglich als leerer Mantel. Auch aus der Sicht der Beklagten zu 1 als Maklerkundin war es darum wirtschaftlich von geringerer Bedeutung und eine Frage des Ausgleichs im gesellschaftsrechtlichen Innenverh344ltnis, ob die Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer alle einzelnen Unternehmensgegenst344nde 13 - 11 - oder mit der Abtretung ihrer Gesch344ftsanteile das Unternehmen selbst ver344u-337erten. Infolgedessen w344re es der Kl344gerin gegen374ber treuwidrig, wollte die Beklagte sich auf die sp344ter gew344hlte rechtlich abweichende Vertragsgestaltung berufen. Deren Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns auch in dieser Alter-native mag, wor374ber der Senat nicht zu entscheiden hat, unter bestimmten Vor-aussetzungen eine verdeckte Gewinnaussch374ttung an die Gesellschafter be-deuten (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1968 - VIII ZR 38/66 - LM 247 30 GmbHG Nr. 3); im Au337enverh344ltnis zum Makler ist diese Frage auch unter Ber374cksichti-gung der Vorschriften 374ber die Erhaltung des Stammkapitals (247 30 f. GmbHG) ohne Belang (s. BGHZ 136, 125, 129). Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht ebenso wenig Anhalt f374r die Verwirklichung eines Untreuetatbestands im strafrechtlichen Sinn (247 266 StGB), auf den die Revisionserwiderung der Be-klagten zu 1 verweist; insbesondere ist nicht erkennbar, dass deswegen die Liquidit344t oder die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gef344hrdet gewesen w344re (vgl. dazu BGHSt 35, 333, 336 ff.; BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98 - NJW 2000, 154, 155). Auch die Frage, wer von den am Unterneh-menskaufvertrag Beteiligten - die K344uferin oder die Beklagten zu 2 und 3 als Verk344ufer und fr374here Gesellschafter der Beklagten zu 1 - letzten Endes den von der Beklagten zu 1 versprochenen Maklerlohn zu tragen hat, ist f374r die Aus-legung des Maklervertrags nicht entscheidend. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die erforderliche Auslegung selbst vornehmen. Sie f374hrt - unmittelbar oder kraft er-g344nzender Vertragsauslegung, sofern eine Regelungsl374cke anzunehmen w344re, nach dem hypothetischen Parteiwillen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 - ZIP 2005, 1824, 1826 m.w.N.) - zu dem Ergebnis, dass die vertraglich vereinbarte Provision von der Beklagten zu 1 auch bei der hier 14 - 12 - erfolgten 334bertragung s344mtlicher Gesch344ftsanteile an der Gesellschaft auf den von der Kl344gerin nachgewiesenen Erwerber zu zahlen ist. Sonstige rechtliche Bedenken gegen die Provisionsverpflichtung der Be-klagten zu 1 bestehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Die Beklagte zu 1 beruft sich auch nicht auf die von den Beklagten zu 2 und 3 geltend gemachte Verwirkung des Maklerlohnanspruchs gem344337 247 654 BGB. 15 2. Bei dieser Sachlage ist die Beklagte zu 1 gem344337 247 242 BGB vorab zur Auskunft 374ber den Umfang des von der K344uferin zu zahlenden Entgelts, nach dem sich entsprechend Nr. 6 der Vertragsbedingungen die Provisionsh366he be-misst, verpflichtet. In der m374ndlichen Revisionsverhandlung und nachtr344glich mit Schriftsatz vom 14. November 2005 hat sie zwar vorgebracht, zu einer sol-chen Auskunft nicht imstande zu sein, weil sie selbst an dem Kaufvertrag nicht beteiligt gewesen sei. Das kann im Revisionsverfahren aber schon deswegen nicht ber374cksichtigt werden, weil es sich im Kern um neuen Tatsachenvortrag handelt. Davon abgesehen ist der Auskunftsschuldner auch gehalten, seine rechtlichen und tats344chlichen M366glichkeiten zur Erf374llung seiner Verpflichtung auszusch366pfen und sich notfalls bei Dritten kundig zu machen. Dem jetzigen Gesch344ftsf374hrer der Erstbeklagten steht daf374r die K344uferin und heutige Allein-gesellschafterin, die N. GmbH, zur Verf374gung. Auf die Frage, ob ihm insoweit die amerikanische Muttergesellschaft Ausk374nfte erteilen m374sste, womit sich der Schriftsatz der Beklagten zu 1 allein befasst, kommt es nicht an. 16 Der Senat kann 374ber diese erste Stufe des Klagebegehrens selbst ent-scheiden, da die Sache insoweit zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). 334ber den erst nach Auskunftserteilung gestellten Zahlungsantrag zweiter 17 - 13 - Stufe hat nach der Zur374ckverweisung das Berufungsgericht zu befinden. F374r eine Zur374ckverweisung an das Landgericht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1981 - I ZR 34/79 - NJW 1982, 235, 236; Senatsurteil vom 21. Februar 1991 - III ZR 169/88 - NJW 1991, 1893 f.) fehlt es an dem nach 247 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO jetzt erforderlichen Parteiantrag. Streck Kapsa D366rr Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 24.09.2003 - 22 O 1855/02 (147) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.12.2004 - 2 U 204/03 -
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