BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 45/12 vom 15. Januar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 15. Januar 2013 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born einstimmig beschlossen: Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat bea b- sich tigt, die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Januar 2012 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 26.250 festgesetzt. Gründe: Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Z u- lassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung nicht begründet. Es liegen auch keine Zulassungsgründe vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 2 - 3 - Die entscheidungserhebliche Frage, ob es sich bei der unterlassenen O f- fenlegung der Absicherung gegen eine Veränderung des Dollarkurses durch die Beklagte um einen Umstand handelt, über den ein potentieller Anleger aufg e- klärt werden muss, ist nicht klärungsbedürftig. Sie kann auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesg erichtshofs beantwortet werden. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehr e- ren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelprozessen angestrebt wird, gibt der Sache auch keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung ( vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1970 II ZR 118/69, NJW 1970, 1549 f.; MünchKomm ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 543 Rn. 8). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechun g des Bundesgerichtshofs einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rüc k- abwicklung seiner Kommanditbeteiligung und Freistellung von Ansprüchen der Gläubiger der Beteiligungsgesellschaft bejaht. a) Die Beklagte haftet als Gründungskommanditistin u nd danach als Ve r- tragspartnerin der neu eintretenden Gesellschafter nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne für unvollständige Angaben im Fondspro s- pekt (BGH, Urteil vom 7. April 2003 II ZR 160/02, ZIP 2003, 996, 997; Urteil vom 23. Apr il 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 10). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beklagte als Prospektherausgeberin für die Projektb e- schreibung verantwortlich zeichnet. b) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der gefestigten Rech t- sprechun g des Bundesgerichtshofs zu Recht einen Prospektfehler angeno m- men. 3 4 5 6 - 4 - aa) Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle U m- stände, die für seine Anlageentsche idung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Bete i- ligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Erforderlich ist eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellscha f- tern und andererseits de n Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und b e- herrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesen t- lich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonde rzuwendungen oder Sondervorteile (BGH, Urteil vom 21. September 2010 XI ZR 232/09, ZIP 2010, 2140 Rn. 29; Urteil vom 15. Juli 2010 III ZR 321/08, ZIP 2010, 1801 Rn. 25; Urteil vom 22. April 2010 III ZR 318/08, ZIP 2010, 1132 Rn. 24; Urteil vom 29. Ma i 2008 III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 25). Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über Sonderzuwendungen, die den Gründungsg e- sellschaftern einer Fondsgesellschaft außerhalb des Gesellschaftsvertrages eingeräumt werden (BGH, Urteil vom 24. April 20 07 XI ZR 340/05, ZIP 2007, 1255 Rn. 16; Urteil vom 7. April 2003 II ZR 160/02, ZIP 2003, 996, 997; Urteil vom 10. Oktober 1994 II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen waren die Angaben in dem Fondsprospekt unvollständ ig. Danach sollte entsprechend dem Gesellschaft s- zweck ein bestimmtes gebrauchtes Vollcontainerschiff am 28. Februar 2005 übernommen werden. Der tatsächlich in US - $ geschuldete Kaufpreis wurde im Prospekt mit 9.500.000 Kau f preises erfolgt in US - $, der auf die Pro s- 7 8 - 5 - - darauf, dass diese Sicherung mit Vereinbarung vom 16. September 2004 durch die Beklagte vorgenommen worden war, fehlt. Infolge eines fallen den Dollarku r- ses musste die Beklagte bei Kaufpreisfälligkeit von den aus dem Gesellschaft s- vermögen erhaltenen 9.500.000 f- bringen. Die Differenz von ca. 530.000 Feststellungen des Berufungsgerichts einbehalten. In diesem Vermögenszuwachs liegt ein erheblicher Sondervorteil für die Beklagte als Gründungskommanditistin. Auf die Vereinbarung vom 16. Septe m- ber 2004 hätte der Prospekt daher hinweisen müssen. Dies gilt unabhängig d a- von, dass der Sondervorteil nicht von vornherein betragsmäßig bestimmt war und mit der Vereinbarung nach dem für die Revisionsinstanz verbindlichen Sachverhalt auch das Risiko eines steigenden Dollarkurses verbunden war. Zu einem richtigen Bild über die Beteiligung gehört das Wissen darüber, dass dem Gründungsgesellschafter die konkrete Chance eröffnet wird, zu Lasten des Vermögens der Beteiligungsgesellschaft erhebliche finanzielle Sondervorteile zu erlangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kondition en des Geschäfts ü b- lich waren und der Gesellschaft keine Nachteile oder sogar Vorteile gebracht haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852). Unabhängig davon musste die Vereinbarung vom 16. September 2004 bereits we gen der erheblichen Manipulationsgefahr zu Lasten des Fondsve r- mögens offengelegt werden. Weil ein Hinweis auf diese Vereinbarung fehlte, konnte ein Anleger davon ausgehen, dass sich die Beteiligungsgesellschaft unter Umständen nach dem Einholen mehrerer Angebote auf der Basis eines marktgerecht prognostizierten Dollarkurses und üblicher Konditionen gegen das Wechselkursrisiko abgesichert hat. Wird dieses Geschäft nicht mit einer Bank, 9 10 - 6 - sondern zwischen dem Gründungsgesellschafter und der Beteiligungsgese l l- schaft abgeschlossen, birgt dies die Gefahr, dass der garantierte Kaufpreis im Vergleich zu einer aufgrund finanzmathematisch fundierter Prognose zu erwa r- tenden Dollarentwicklung für den Gründungsgesellschafter günstiger vereinbart wird. Über dieses Mani pulationspotential ist der Anleger zu informieren, damit er die Gefahr erkennen und überprüfen kann, ob der festgesetzte Kaufpreis re a- listisch ist oder ob, orientiert am zu erwartenden Kursverlauf, von vornherein ein Kursgewinn für die Gründungskommanditis tin berücksichtigt wurde. c) Das Berufungsgericht hat auch die Ursächlichkeit des Aufklärungsfe h- lers für die Anlageentscheidung ohne Recht s fehler bejaht. Derjenige, der ve r- tragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflic h- tig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gela s- sen hätte. Auf einen Entscheidungskonflikt kommt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats jed enfalls bei Fonds wie dem vorliegenden, von dem der durchschnittliche Anleger Werthaltigkeit erwartet, nicht an (BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 18 ; Urteil vom 22. März 2010 II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 19; Urteil vom 2. März 2009 II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Rn. 6). Die von der Revision zur Begründung ihrer abweiche n- den Auffassung herangezogene Rechtsprechung des XI. Zivilsenats ist überholt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 26 ff. unte r ausdrücklicher Aufgabe von BGH, Urteil vom 16. November 1993 XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 161). d) Letztlich kann sich die Beklagte entgegen der Auffassung der Revis i- on nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bund esgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig 11 12 - 7 - prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rech t- sprechung sorgfältig beachten muss. Grundsätzlich trifft den Schuldner das R i- siko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Mö g- lichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Recht s- standpunkt einnimmt (statt anderer Nachweise BGH, Beschlus s vom 29. Juni 2010 XI ZR 308/09, ZIP 2010, 1335). Von letzterem ist auszugehen, weil sich die Frage nach der Pflicht zur Aufklärung über die Vereinbarung vom 16. Se p- tember 2004 auf dem Boden gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bejahen lässt. - 8 - e) Da der Kläger nicht die Möglichkeit genutzt hat, als Treuhandko m- manditist beizutreten, sondern unmittelbarer Gesellschafter der Beteiligungsg e- sellschaft geworden ist, begegnet die Verpflichtung der Beklagten, ihn von A n- sprüchen der Gläubiger der Bete iligungsgesellschaft freizustellen, unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keinen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 20). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 07.01.2011 - 6 O 338/10 - O LG Oldenburg, Entscheidung vom 12.01.2012 - 8 U 32/11 - 13
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