BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 45/13 Verkündet am: 26. Februar 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Himbeer - Vanille - Abenteuer Richtlinie 2000/13/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvors chriften der Mitglie d- staaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000, S. 29) in der zuletzt durch die Richtlinie Nr. 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10. Jun i 2013, S. 234) geänderten Fassung folgende Frage zur Vorabentsche i- dung vorgelegt: Dürfen die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhanden seins einer b e- stimmten Zutat erwecken, obwohl diese Zutat tatsächlich nicht vo r- handen ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2000/13/EG ergibt? BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 45/13 - OL G Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 26. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und D r. Löffler beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG des E u- ropäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung d er Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln s o- wie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000, S. 29) in der zuletzt durch die Richtlinie Nr. 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 15 8 vom 10. Juni 2013, S. 234) geänderten Fassung folgende Frage zur Vorabentsche i- dung vorgelegt: Dürfen die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür durch das Aussehen, die Bezeic h- nung oder bildliche Darstellung den Eindruc k des Vorha n- denseins einer bestimmten Zutat erwecken, obwohl diese Z u- tat tatsäch lich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtl i- nie 2000/13/EG ergibt? - 3 - Gründe: I. Die Beklagte vertreib t unter der Bezeichnung "FELIX HIMBEER - VANILLE ABENTEUER" einen Früchtetee, auf dessen Verpackung sich Abbi l- dungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN" befinden. Ta t- sächlich ent hält dieser Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere. Nach Ansicht des Klägers, des in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragenen Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, führen diese Angaben auf der Verpackung des Tees der Beklagten den Verbraucher über den Inhalt in die Irre. Aufgrund des Produk t- namens, der Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten und des Zusatzes "nur natürliche Zutaten" im goldenen Kreis erwarte der Verbraucher, dass der Tee Bestandteile von Vanille und Himbeere, jedenfalls aber natürliches Vani l- le aroma und natürliches Himbeeraroma enthalte. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurte i- len, es zu unterlass en, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für einen Tee wie nachfolgend abgebildet mit der Bezeichnung "HIMBEER - VANILLE - ABEN - TEUER " und/oder der Abbildung von Himbeeren und Vanilleblüten zu werben oder werben zu lassen, wenn keine Bestandteile von Himbeeren und Vanille im Produkt enthalten sind: 1 2 3 - 4 - - 5 - - 6 - Darüber hinaus hat der Kläger Abmahnkosten in Höhe von 200 t- tet verlangt. II. Das Berufungsgericht hat die im ersten Rechtszug erfolgreiche Klage (LG Düsseldorf, StoffR 2012, 167) abgewiesen (OLG Düsseldorf, GRUR - RR 4 5 - 7 - 2013, 300). Es hat dabei eine Irreführung sowohl im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB als auch nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG verneint. Beide Tatbestände seien übereinstimmend richtlinienkonform dahin auszulegen, dass es auf die Verkehrs erwartung des angemessen gut unterrichteten, angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers ankomme. Aus der auf der Verpackung ebenfalls abgedruckten Zutatenliste gehe hervor, dass die natürlichen Aromen Himbeer - bzw. Vanillegeschmack hä tten. Dadurch sei zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht worden, dass die verwendeten Aromen nicht aus Himbeeren und Vanille g e- wonnen worden seien, sondern nur diesen Geschmack hätten. Die richtige und vollständige Information durch die Zutatenliste genüge nac h der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Ausschließung einer Irreführung. III. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Etiketti e- rung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür gemäß de r Besti mmung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vo r- handenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen , obwohl diese Zutat ta t- sächlich nicht vorhanden ist und sich d ies allein aus dem Verzeichnis der Zut a- ten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie 2000/13/EG ergibt . 1. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat noch unter der Geltung der durch die Richtlinie 2000/13/EG abgelösten Richtlinie 79/112/EWG des R a- tes vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mi t- gliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbra u- cher bestimmten Lebensmittel sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979 Nr. L 33 vom 8. Februar 1979, S. 1) wiederholt a usgesprochen, es sei davon auszug e- hen, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusa m- 6 7 - 8 - mensetzung der Erzeugnisse richteten, zunächst das durch den Artikel 6 dieser Richtlinie vorgeschriebene Zutatenverzeichnis lesen (vgl. EuGH, Urteil v om 26. Oktober 1995 - C - 51/94, Slg. 1995, I - 3599 = ZLR 1995, 667 Rn. 34 Kom - mission/Deutschland; Urteil vom 9. Februar 1999 - C - 383/97, Slg. 1999, I3599 = ZLR 1999, 237 Rn . 37 f. und 43 - Van der Laan; Urteil vom 4. April 2000 C465/98, Slg. 2000, I - 2 297 = GRUR Int. 2000, 756 Rn. 22 f. Darbo ). Die allenfalls bestehende Gefahr, dass Verbraucher dabei in Einzelfällen irregeführt werden könnten, sei gering und könne daher das bei einem grenzüberschre i- tenden Sachverhalt andernfalls begründete Hemmnis für den freien Warenve r- kehr nicht rechtfertigen (EuGH, ZLR 1995, 667 Rn. 34 Kommission/Deutsch - land). 2. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die beiden vorst e- hend angeführten Entscheidungen des Gerichtshofs aus den Jahren 1999 und 2000 die Ansi cht vertreten, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentsche i- dung nach der Zusammensetzung der Erzeugnisse richten, zunächst das vo r- geschriebene Zutatenverzeichnis lesen und dass die Angaben "Früchtete e mit natürlichen Aromen" und "n ur natürliche Zutaten " den an der konkreten Z u- sammensetzung des Tees interessierten Durchschnittsverbraucher, der sich anhand der Zutatenliste informieren könne und dies auch tun werde, deshalb nicht irreführen. Einen an der Zusammensetzung nicht interessierten Durc h- schnittsve rbraucher könnten die genannten Angaben eb enfalls nicht irreführen, da dies er sich darüber, welche Aussage mit den Angaben zum Inhalt der P a- ckung getroffen werde, überhaupt keine Gedanken mache. 3. Der Senat hat Zweifel, ob diese Sichtweise im Blick auf die im Streitfall gegebenen Umstände mit der Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG in Einklang steht, nach deren Ziffer i die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, unter anderem nicht geeignet sein dürfen, 8 9 - 9 - den Käufer über die Beschaffenheit und Zusammensetzung des Lebensmittels irrezuführen. a) Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte einen aromatisierten Früchtetee mit Himbeer - Vanille - Geschmack anbietet, wobei die wiederholte blickfangm äßig herausgestellte Abbildung von Himbeerfrüchten und Vanilleblüten, die ebenfalls wiederholte Angabe "Mit natürlichen Aromen" und die gleichfalls wiederholte Abbildung eines graphisch gestalteten Siegels "nur natürliche Zutaten" auf der Verpackung, die d ie Teebeutel enthält, suggerieren, dass der Geschmack des Produkts durch aus Himbeerfrüchten und Vanill e- pflanzen gewonnene Aromen mit bestimmt wird. Die Aufmachung des Produkts der Beklagten ist damit so gestaltet, dass sie geeignet ist, auch bei einem a n- ge messen gut informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen Ver - braucher den unrichtigen Eindruck zu erwecken, dass die natürlichen Aromen, die für den Geschmack des von der Beklagten angebotenen Tees mitbesti m- mend sind, aus solchen Früchten bzw. Pf lanzen gewonnen w e rden. Die Aufm a- chung des beanstandeten Produkts der Beklagten ist zudem geeignet, den vo r- stehend bezeichneten Verbraucher davon abzuhalten, von den Angaben im auf der Produktverpackung wesentlich kleiner wiedergegebenen Verzeichnis de r Zutaten Kenntnis zu nehmen, aus dem sich der wahre Sachverhalt ergibt. b) Nach Ansicht des Senats ist die Etikettierung des Produkts der B e- klagten bei diesen Gegebenheiten unter Berücksichtigung dessen, dass jede Regelung der Etikettierung von Lebens mitteln nach dem Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2000/13/EG vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Ve r- braucher dienen soll, der seine Wahl nach dem Erwägungsgrund 8 dieser Rich t linie sachkundig treffen können soll, als zur Irreführung geeignet im S inne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13/EG anzusehen. Diese Beurteilung dürfte mit der Sichtweise der Kommission übereinstimmen. Die 10 11 - 10 - Kommission hat in Bezug auf die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. d , Abs. 4 der Veror d- nung (EU) Nr. 1169/201 1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung verschiedener Verordnungen der Europäischen Gemei n- schaften (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, S. 18) enthalte ne und nach Art . 55 Abs. 2 dieser Verordnung ab dem 13. Dezember 2014 geltende Reg e- lung , wonach Informationen über Lebensmittel nicht dadurch irreführend sein dürfen, dass durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellu n- gen das Vorhandensein e ines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat su g- geriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorha n- dener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine ander e Zutat ersetzt wurde, im Gesetzgebungsverfahren einen Regelungsbedarf unter Hinweis auf die bereits bestehenden Informationsanforderungen an die Bezeichnung eines Lebensmi t- tels und die Nennung der Zutaten im Zutatenverzeichnis sowie die Vorgaben des allge meinen Täuschungsschutzes und die besonderen Bezeichnungsvo r- schriften für bestimmte Lebensmittel verneint (vgl. Grube in Voit/Grube, LMIV, 2013, Art. 7 Rn. 39; Gehrmann, ZLR 2012, 161, 166). 4. Die Vorlagefrage ist nach Ansicht des Senats nicht auf der Grundlage des Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsä t- ze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmitt elsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur L e- bensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 1. Februar 2002, S. 1) in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 geänderten Fassung zu beurteilen . Zwar ist dort bestimmt, dass die Kennzeichnung, Werbu ng und Aufmachung von Lebensmitteln auch in Bezug auf ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verp a- ckung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und 12 - 11 - den Rahmen ihrer Darbietung sowie die über sie verbreiteten Informationen, gleichgültig in welchem Medium, die Verbraucher nicht irreführen dürfen. Die Regelungen in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG und in der ihrer Umsetzung in deutsches Recht dienenden Vorschrift des § 11 LFGB stellen jedoch spezifische und daher im Verhält nis zu Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorrangig anzuwendende Bestimmungen des Lebensmittelrechts dar (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 150. Lief. November 2012, C 101, Art. 16 VO [EG] Nr. 178/2002 Rn. 1; Wehlau, LFGB, 2010, § 11 Rn. 7; Meye r in Meyer/Streinz aaO Art. 16 BasisVO Rn. 2; Fezer/Meyer, UWG, 2. Aufl., § 4 - S4 Rn. 138 gegen Voraufl. aaO Rn. 141). 5. Der Vorlagefrage kommt auch noch nach dem Außerkrafttreten der Regelung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG am 13 . Dezem - ber 2014 jedenfalls für dann noch streitige Schadensersatzansprüche, Bere i- cherungsansprüche, Gewinnherausgabeansprüche, der Durchsetzung solcher Ansprüche dienende vorbereitende Hilfsansprüche auf Auskunfts erteilung und Rechnungslegung und Ansprüch e auf Ersatz von Abmahnkosten Bedeutung zu. 13 - 12 - Die Beantwortung der Vorlagefrage ist zudem auch dann noch weiterhin von Bedeutung für Entscheidungen, die bei entsprechenden Unterlassungsklagen nach einseitiger oder übereinstimmender E rledigungserklärung zu treffen sein werden. Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2012 - 38 O 74/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.02.2013 - I - 20 U 59/12 -
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