ECLI:DE:BGH:2017:020317UIZR45.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 45 /1 6 Verkündet am: 2. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verhandlungspflicht UrhG § 36 Abs. 1 Satz 1 Es besteht für die in § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG genannten Parteien keine Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütung s- regeln. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 45/16 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des B undesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 2. März 201 7 durch die Richter Prof. Dr. Koch , Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kir ch hoff , Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der A n- schlussrevision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts Münch en - 29. Zivilsenat - vom 26. November 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt wo r- den ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Anschlussb erufung des Kl ä- gers das Urteil des Landgerichts München I - 33. Zivilkammer - vom 5. Mai 2015 abgeändert, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und insoweit wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Bekla g- ten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung g e- meinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Eige n- produktionen und/oder Auftragsproduktionen und/oder K o- produktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d er Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: D e r Kläger - der Bayerische Rundfunk - ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich - rechtlichen Run d- funkanstalten der Bundesrepublik Deutschland ( ARD ) . Er strahlt im Rahmen seines Fernsehprogramms Eigenproduktionen, Auftragsproduktionen, Kopr o- duktionen sowie Lizenzproduktionen aus. Die Eigenproduktionen werden vom Kläger selbst unter Einsatz von bei ihm fest angestellten sowie freien Kamer a- leuten hergestellt. Bei de n übrigen Produktionsarten stellt der Kläger Filme nicht selbst her , sondern erwirbt vom jeweiligen Filmhersteller die erforderlichen Nu t- zungsrechte. Die bei der Herstellung eingesetzten Kameraleute schließen i n- soweit Verträge ausschließlich mit dem jeweil igen Filmhersteller. Auftragspr o- duktionen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger die vo n ihm beauftra g- ten Werke allein finanziert, während Koproduktionen durch den Kläger und den Filmhersteller jeweils anteilig finanziert werden. Bei Lizenzproduktion en erwirbt der Kläger die erforderlichen Rechte, ohne den Film in Auftrag gegeben oder koproduziert zu haben . D e r Beklagte ist ein Verband freischaffender bildgestaltender Kamerale u- te. Er forderte den Kläger mit Schreiben vom 19. April 2013 auf, Verhandl ungen zur Aufstellung gemei nsamer Vergütungsregeln aufzunehmen. Nach einem Treffen sowie schriftliche r Korrespondenz zwischen den Parteien forderte der Beklagte den Kläger erfolglos zu einer konkreten Stellungnahme zu einem Ve r- einbar ungsvorschlag auf. M it Schreiben vom 6. März 2014 erklärte d er Beklagte die Verhandlungen für gescheitert und leitete im Mai 2014 beim Oberlande s g e- richt München ein Schlichtungsverfahren ein. Der Kläger meint , er sei nicht verpflichtet, sich auf Verhandlungen zur Au f- stellung v on gemeinsamen Vergütungsregeln einzulassen. Bei Auftragsprodu k- 1 2 3 - 4 - tionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen sei er nicht Werknutzer im Si n- ne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG, weil zwischen ihm und den Kameraleuten ke i- ne urheberrechtliche Vertragsbeziehung best ehe , die Grundlage von Verg ü- tungsansprüchen sein könne . Im Hinblick auf seine Eigenproduktionen unterli e- ge er ebenfalls keiner Einlassungspflicht, weil er insoweit ausschließlich mit bildgestaltenden Kameraleuten arbeite, die bei ihm fest angestellt seien . Für diese Vertragsb eziehungen gelte ein Manteltar i f vertrag, der detaillierte Reg e- lungen über Urheberrechte und Vergütungen enthalte und nach § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG gemeinsamen Vergütungsregeln vorgehe. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass er gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Au f- stellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzprodukt i- onen zu verhandeln. Das Landge richt hat der Klage im Hi nblick auf Auftragsproduktionen, K o- produktionen und Lizenzproduktionen antragsgemäß stattgegeben und sie hi n- sichtlich der Eigenproduktionen abgewiesen (LG München I, GRUR - RR 2015, 369) . Das Berufungsgericht hat die Berufung des Bek lagten und die Anschlus s- berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richte n sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kläge rs und die Anschlussrevision des Beklagten. Der Kläger verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision s einen Feststellungsantrag in Bezug auf die Eigenproduktionen weiter . Der Beklagte erstrebt mit der A n- schlu ssrevi sion die Abweisung der Klage in Bezug auf Auftragsproduktionen . D ie Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückz u- weisen. 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger müsse sich lediglich in Bezug auf Eigenproduktionen auf Verhandlungen über die Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln einlassen, während im Hinblick auf Auftrags - , Lizenz - un d Koproduktionen keine Verpflichtung zur Verhandlung bestehe . Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Verpflichtung zu Verhandlungen über die Aufstellung von gemeins a- men Vergütungsregeln treffe auf Seiten der Verwerter nach § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG die Ve reinigungen von Werknutzern oder einzelne Werknutzer . Der B e- griff des Werknutzers sei nicht im verwertungsrechtlichen Sinne der §§ 15 ff. UrhG, sondern im urhebervertragsrechtlichen Sinne zu verstehen. Werknutzer sei nur, wer Vertragspartner des Urhebers s ei. Der Kläger sei allein in Bezug auf Eigenproduktionen , nicht aber im Hinblick auf Auftrags - , Lizenz - und Kopr o- duktionen Vertragspartner der bei der Filmherstellung mitwirkenden Kamerale u- te und daher Werknutzer im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG. An de r Pflicht zur Verhandlung im Bereich der Eigenproduktionen ändere auch der vom Kl ä- ger vorgelegte Manteltarifvertrag nich ts. Zwar gingen nach § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG in Tarifverträgen enthaltene Regelungen den gemeinsamen Vergütung s- regeln vor. Dieser Vorsch rift könne jedoch nicht entnommen werden, dass im F alle bestehender Tarifverträge die Aufstellung von gemeinsamen Vergütung s- regeln im Sinne von § 36 UrhG von vorneherein verhindert werden solle . Das Gesetz regele vielmehr die Rechtsfolgen einer Kollision u nd gehe daher ganz selbstverständlich von der Möglichkeit der Koe xistenz beider Rechtsquellen aus. Danach soll t en gemeinsame Vergütungsregeln bei m Vorliegen kollidiere n- der Regelungen in einem Tarifvertrag nicht vollständig außer Kraft treten, so n- 7 8 - 6 - dern nur i nsoweit hinter dem Tarifvertr ag zurücktreten, als sie Bestimm ungen zum gl eichen Regelungsgegenstand enthie lte n . II . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers ist b e- gründet . Die Ansc hlussrevision des Beklagten hat dagegen keinen Erfolg. Der Kläger ist nicht verpflichtet, mit dem Beklagten über die Aufstellung gemeins a- mer Vergütungsregeln für Eigenproduktionen oder Auftragsproduktionen zu verhandeln. 1 . Gegenstand des Revisionsverfahrens ist d ie Klage nur noch insoweit, als der Kläger die Feststellung beantragt, dass er gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütung s- regeln nach § 36 UrhG über Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen zu verhandeln. Soweit de r Klage im Hinblic k auf Koproduktionen und Lizen z- produktionen stattgegeben worden ist, hat der Beklagte das hingenommen. 2 . D ie Klage ist als negative Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. a) Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Dazu können auch einzelne, sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen , die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens. Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder zu Gegenständen zu verstehen ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 I ZR 63/15, WM 2017, 301 Rn. 42 mwN). Die vom Kläger begehrte Fes t- stellung, nicht zu Verhandlungen mit dem Beklagten über die Aufstellung g e- meinsamer Vergütungsregeln für Eigenproduktionen oder Auftragsproduktionen 9 10 11 12 - 7 - verpflichtet zu sein, betrifft das Nichtbestehen einer rechtlich ger e gelten Bezi e- hung zwischen den Parteien , mithin das Nichtbestehen eines Rechtsverhältni s- ses (zur Frage , ob die Verpflichtung zur Einlassung auf ein Schlichtungsverfa h- ren gemäß § 36 Abs. 3 UrhG ein Rechtsv erhältnis im Sinne von § 148 ZPO darstellt, vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 64/10, GRUR 2011, 808 Rn. 9 = WRP 2011, 1196 Aus setzung eines Schlichtungsverfahrens) . Die von den Parteien im Streitfall diskutierten Fragen nach der Auslegung des Begriffs des Werknutzers im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG und einer eventuellen Sperrwirkung von Tarifverträgen können dagegen als bloße Elemente oder Vo r- fragen eines Rechtsverhältnisses nicht isoliert Gegenstand einer (negativen) Feststellungsklage s ein. b) Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben. Ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Best e- hens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Im Falle der negativen Feststellungsklage kann eine Gefährdung darin liegen, dass sich der Beklag te eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. Für eine Rechtsberühmung reicht es aus, dass der B e- kla g te geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich u n- ter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein A n- spruch gegen d en Kläger ergebe n (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. April 2015 I ZR 127/14, GRUR 2016, 93 Rn. 15 = WRP 2016, 48 - Abschlag s- pflicht I , mwN). D as Landgericht hat in seinem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil nach diesen Grundsätzen ein Feststellungsinteresse de s Kläger s bejaht . Es hat angenommen, der Beklagte habe dadurch , dass er den Kläger mit Schreiben vom 19. April 2013 dazu aufgefordert habe, Verhandlu n- 13 - 8 - gen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln aufzunehmen, eine entsprech ende Verpflichtung des Klägers geltend gemacht. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 3 . D ie negative Feststellungs klage ist begründet. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, Werknutzer und Vereinigu n- gen von Urhebern hätten nach dem in § 36 Abs. 1 UrhG zum Ausdruck ko m- menden Willen des Gesetzgebers gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen und seien folglich einander verpflichtet, über die Aufstellung gemeinsamer Ve r- gütungsregeln zu verhandeln. Diese Beurteilung hält d er revisionsrech tlichen Nachprüfung nicht stand. Nach der gesetzlichen Regelung besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Verpflichtung von Werknutzern und Vereinigungen von Urhebern über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsr e- geln zu verhandeln . Es kommt daher nicht darauf an, ob einer Aufstellung g e- meinsamer Vergütungsregeln für Auftragsproduktionen oder Eigenproduktionen durch die Parteien entgegenst eht , dass die Beklagte bei Auftragsproduktionen nicht als Werknutzer anzusehen ist (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Urh G) und für Eige n- produktionen ein Manteltarifvertrag besteht (§ 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG). aa) Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln zur Best immung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 UrhG auf. Dem Wortlaut d ieser Bestimmung lässt sich keine Verpflichtung zur Verhandlung über gemeinsame Vergütungsregeln entnehmen. bb) Aus dem Regelungszusammenhang der Bestimmungen über die Au f- stell ung gemeinsamer Vergütungsregeln ergibt sich, dass ke ine Verpflichtung der Parteien zur Verhandlung über gemeinsame Vergütungsregeln besteht. Gemeinsame Vergütungsregeln können nach §§ 36, 36a UrhG entweder unmi t- 14 15 16 17 - 9 - telbar durch Vereinbarung der Parteien ( § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG ) oder in einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle (§ 36 Abs. 3 und 4 , § 36a UrhG) aufgestellt werden. Die Parteien können das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Ve r- gütungsregeln vor der Schlichtungsstelle vereinbaren (§ 36 Abs. 3 S atz 1 UrhG) , ohne zuvor über eine Aufstellung gemeinsame r Vergütungsregeln ve r- handelt zu haben . Aber auch wenn die Parteien kein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle vereinbaren, sind sie nicht zu Verhandlungen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln verpflichtet. Das folgt aus der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UrhG, w o- nach das Schlichtungsverfahren auf schriftliches Verlangen einer Partei statt fi n- det , wenn die andere Partei nicht binnen drei Mo naten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt. Eine Partei trifft danach keine Ve r- pflichtung, sondern allenfalls eine Obliegenheit , an der Aufstellung gemeins a- me r Vergütungsregeln mitzuwirken ( vgl. Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urh eberrecht , 4. Aufl., § 36 UrhG Rn. 2; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, U r- heberrecht, 3. Aufl., § 36 UrhG Rn. 2; vgl. auch Dietz/Haedicke in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 36 UrhG Rn. 22 und 46; vgl. weiter B e- schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT - Dr uck s. 14/8058, S. 20). b ) Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob - wie die Revisionserwid e- rung geltend macht - eine R echtspflicht zur Einlassung auf ein Schlichtungsve r- fahren besteht . Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist angesichts des klaren und eindeutig gefassten Klageantrags nicht die Verpflichtung zur Mitwirkung an einem Schlichtungsverfahren, sondern al lein die Frage, ob eine Pflicht des Klägers gegenüber der Beklagten besteht, über die Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln zu verhandeln. Dass die Parteien schriftsät z- 18 - 10 - lich nicht nur über das Bestehen einer Verhandlungspflicht, sondern auch über ein e Pflicht des Klägers zur Einlassung auf ein Schlichtungsverfahren gestritten haben (zu eine r darauf bezogenen negativen Feststellungs klage vgl. BGH, GRUR 2011, 808 Rn. 4 und 9 - Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens) , ist angesichts des eindeutig allein auf eine Verhandlungspflicht bezogenen Klag e- antrags , mit de m d er Kläger den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens festgelegt hat, nicht von Bedeutung (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . III . Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers au f- z uheben , soweit darin zu seinem Nachteil erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist die Sache zur Endentscheidung reif und der Klage unter tei l- weiser Abänderung des landgerichtlichen Urteil s auch insoweit stattzugeben (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Die Anschl ussrevision des Beklagten ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 05.05.2015 - 33 O 10898/14 - OLG München, Entscheidung vom 26.11.2015 - 29 U 2115/15 - 19
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