ECLI:DE:BGH:2018:030718UIIZR452.17.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL II ZR 452/17 Verkündet am: 17. Juli 2018 Ginter Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle Verkündungsdatum beric h- tigt aufgrund Schreibfehle r- berichtigung vom 8. August 2018 auf 3. Juli 2018. Stol l Amtsinspektorin in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 46 Nr. 5 Zum Abschluss, zur Änderung und Beendigung des Dienstvertrags eines G e- schäftsführers einer GmbH ist bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmu n- gen die Gesellscha fterversammlung zuständig. Eine Änderung des Dienstve r- trags eines abberufenen Geschäftsführers fällt erst dann unter die Geschäft s- führungs - und Vertretungsbefugnis des (neuen) Geschäftsführers, wenn sich das ursprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis na ch der Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat. BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - II ZR 452/17 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2018 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Dezember 2016 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger sowie die Rechtsanwälte Dr. N . und Dr. K . gründ e- ten 2011 die N . Rechtsanwälte GbR mit A nteilen zu je 1/3 (nachfolgend N . - GbR). Anfang 2014 gründete die N . - GbR die bekla g- te GmbH, deren Alleingesellschafterin sie ist. Geschäftsführer der Beklagten war bis zu seiner Abberufung a m 31. Oktober 2014 der Kläger. Die Beklagte übernahm planmäßig das Geschäft der N . - GbR, das Betreiben einer g e- meinsamen Rechtsa nwaltssozietät, und schloss mit deren Gesellschaftern A n- stellungsverträge ab. Im Dienstvertrag des Klägers vom 1. August 20 14 heißt es in § 1 Abs. 1: "Die Zuständigkeit des Dienstnehmers umfasst den anwaltl i- chen und den kaufmännischen Bereich der Geschäftsführung." Nach § 3 des 1 - 3 - Dienstvertrags hatte die Beklagte dem Kläger eine monatliche Vergütung in bst Zuschüssen zur Krankenversicherung und zum anwaltlichen Versorgungswerk zu zahlen. Die Beklagte zahlte dem Kläger ab Mai 2015 keine Vergütung mehr. Der Kläger mahnte am 25. Juni 2015 sein Entgelt aus dem Dienstvertrag für die Monate Mai und Juni 201 5 an. Daraufhin kündigte die Beklagte am selben Tag den Dienstvertrag des Klägers zum 31. Juli 2015 , verbunden mit einer sofort i- gen Freistellung und e inem Hausverbot. Der Kläger erklärte nach erneuter e r- folgloser Mahnung seiner ausstehenden V ergütung mit S chreiben vom 10. Juli 2015 seinerseits die fristlose Kündigung seines Dienstvertrags. Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung der aus dem Dienstvertrag geschuldeten Vergütung für die Zeit vom 1. Mai bis zum 9 . Juli 2015 als Gehalt und für die Zeit v om 10. Juli 2015 bis zum 31. August 2015 als Schadensersatz sowie die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis mit der fristlosen Kündigung vom 10. Juli 2015 beendet worden ist. Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage dem Kl äger die begehrten Zahlungen bis zum 9 . Juli 2015 zu - und die beantragte Feststellung ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers, der seinen Feststellungsantrag nich t aufrechterhalten hat, das landgerichtliche U r- teil abgeändert und der Zahlungsklage in vollem Umfang statt ge geben. Dag e- gen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Bekla g- ten. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Er folg . Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die von der Beklagten behauptete Abrede , wo nach die beiden anderen Gesellschafter der N . - GbR am 23. März 2015 und/oder am 4. Mai 2015 mit dem Kläger die Einstellung seiner Vergütungszahlung v ereinbart hätten, sei nicht schlüssig vorgetragen . Die Beklagte habe als GmbH bei der Abänderung des D ienstvertrags des Klägers wirksam nur durch ihren Geschäftsführer vertr e- ten werden können , nicht aber durch die einzelnen Gesellschafter ihrer Allei n- gesellschafterin , der N . - GbR . Der Geschäftsführer der Beklagten, Dr. L . , habe jedoch nach s einer E rklärung in der Berufungsverhandlung an den B e- sprechungen der drei GbR - Gesellschafter nicht teil genommen , sondern sei l e- diglich anschließend von dem Ergebnis informiert worden . Dem Kläger stehe auch für die Zeit nach Zugang der von ihm erklärten fristlosen Kündigung vom 10. Juli 2015 unabhängig von deren Wirksamkeit ein Zahlungsanspruch zu. Im Falle der Unwirksamkeit seiner Kündigung habe das Dienstverhältnis bis zum 31. August 2015 fortbestanden. Im Falle ihrer Wirksamkeit sei die fristlose Kü n- digung durch ein vorheriges vertragswidriges Verhalten der Beklagten vera n- lasst worden, so dass diese zum Schadensersatz in Höhe der entgangenen Ver gütung verpflichtet sei . II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im en t- scheidenden Punkt nicht stand. 5 6 7 8 - 5 - Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Vo r- trag d er Beklagte n zu der Änderung des Dienstvertrags des Klägers über seine Vergütung nicht schlüssig sei, weil die Beklagte dabei nur durch ihren G e- schäftsführer vertreten werde n könne. D as Berufungsgericht hat verkannt, dass für den Abschluss der behaupteten Vereinbarung mit dem Kläger die Gesel l- schafterversammlung der Beklagten zuständig gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das zum A b- schluss, zur Änderung und Beendigung des Dienstvertrags eine s Geschäftsfü h- rers allein befugte Organ einer GmbH bei Fehlen abweichender Satzungsb e- stimmungen die Gesellschafterversammlung (sog. Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG; BGH, Urteil vom 25. März 1991 II ZR 169 /90, ZIP 1991, 580 , 582 ; Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 140/93, ZIP 1995, 643 f.; Urteil vom 8. Dezember 1997 II ZR 236/96, ZIP 1998, 332, 333; Beschluss vom 26. November 2007 II ZR 161/0 6 , ZIP 2008, 117 Rn. 3). Der Grund für die se Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung für Änderungen des Anste l- lungsvertrags des Geschäftsführers liegt darin, dass derartige Änderungen g e- eignet sind, in erheblicher Weise die Entscheidungen der Gesellschafter über seine Organstellung zu beeinflussen (BGH, Urteil vo m 25. März 1991 II ZR 169/90, ZIP 1991, 580 , 582 ) und durch diese Kompetenzzuweisung auch der Gefahr kollegialer Rücksichtnahme durch den (aktuellen) Geschäftsführer begeg net w er d en soll (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1997 II ZR 236/96, ZIP 1998, 332 , 33 3 ). Die von der Beklagten behauptete Vereinbarung ist auf eine Änderung der im Geschäftsführerdienstvertrag des Klägers vom 1. August 2014 enthaltenen Vergütungsregelung gerichtet. Entgegen der Revisionserwiderung hat es auf die Kompetenz der G e- sellsch afterversammlung keinen Einfluss, dass der Kläger bereits zum 3 1. Oktober 2014 als Geschäftsführer der Beklagten abberufen worden ist. Für die Kompetenz der Gesellschafterversammlung sowohl für die Begründung 9 10 11 - 6 - oder Beendigung des Organverhältnisses als auc h des Anstellungsverhältni s- ses des Geschäftsführers kommt es nicht auf einen engen zeitlichen und sac h- lichen Zusammenhang zwischen Bestellung und Anstellung bzw. Abberufung und Kündigung oder Änderung an (BGH, Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 140/93, ZIP 1995, 643, 644). Eine Änderung des Dienstvertrags des a b- berufenen Geschäftsführers fällt erst dann unter die Geschäftsführungs - und Vertretungsbefugnis d es (neuen) Geschäftsführers, wenn sich das ursprüngl i- che Geschäftsführerdienstverhältnis nach der Abber ufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat (BGH, Urteil vom 13. Februar 1984 - II ZR 2/83, WM 1984, 532, 533 f.; Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 140/93, ZIP 1995, 643, 644 f.). Dann nämlich besteht nicht die Gefahr, dass der die Künd i- gung aussprechende Geschäftsführer die Entscheidungskompetenz der Gesel l- schafterversammlung einengen oder unterlaufen könnte. Allein d ie bis zu der behaupteten Vereinbarung a m 23. März 2015 und/oder 4. Mai 2015 verstrichene Zeit seit der Abberufung de s Klägers führt nicht zu einer Umwandlung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis . Eine Umwandlung des Geschäftsführerdienstvertrags nach de r Abberufung des Kl ä- gers als Geschäftsführer zum 31. Oktober 2014 in ein gewöhnliches Anste l- lungsverhältnis ist we der vom Berufungsgericht festgestellt noch ist vorgetragen worden , wodurch der Dienstvertrag umgewandelt worden sein soll . En tgegen der Revisionserwiderung ist der Vertrag vom 1. August 2014 auch nicht von vorneherein als gewöhnlicher Anstellungsvertrag ab geschlossen worden, so n- dern umfasste nach § 1 Abs. 1 ausdrücklich die Geschäftsführertätigkeit. III. Da s angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit in der wiede r- eröffneten B erufungsinstanz die noch erforderlichen Feststellungen zu der von der Beklagten behaupteten Vereinbarung der drei Gesellschafter - Gesellschafter am 23. März 2015 und/oder 4. Mai 2015 ge troffen werden können. 12 13 - 7 - Es kommt zum einen in Betracht, dass die beh auptete Vereinbarung der drei Gesellschafter der N . - GbR über die Änderung des Dienstvertrags des Klägers gleichzeitig als Beschluss der N . - GbR als Alleingesellschafterin der Beklagten und damit des für die Abänderung des Dienstvertrags des Kläg ers zuständigen Organs der Beklagten zu be werten ist. Falls die Vereinbarung nicht als Beschluss der N . - GbR als Alleing e- sellschafterin der Beklagten zu be werten ist, kommt in Betracht, dass sich die Beklagte gemäß § 328 Abs. 1 BGB auf sie berufe n kann. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann die Gesellschaft gem äß § 328 Abs. 1 BGB als Dritte aus einer Vereinbarung ihrer Gesellschafter eigene Rechte herleiten und auf ihrer Grundlage Ansprüche eines an der Vereinbarung beteiligten Gesellschafters abwehren (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2010 - II ZR 4/09, ZIP 2010, 1541 Rn. 8). Das gilt auch, wenn die Vereinbarung nicht die Gesellschafter der Gesellschaft, sondern die Gesellschafter ihrer Alleingesellschafterin getroffen haben. Drescher Wöstman n Born Bernau V. Sander Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 20.04.2016 - 7 O 3044/15 - OLG Dresden, Entscheidung vom 08.12.2016 - 8 U 631/16 - 14 15 BUNDESGERICHTSHOF Karlsruhe, den 8. August 2018 II. Zivilsenat Geschäftsstelle II ZR 452/17 (Bitte bei allen Schreiben angeben) Schreibfehlerberichtigung In dem Rechtstreit wird der Verkündungsvermerk im Urteil vom 3. Juli 2018 aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass das Verkündungsdatum anst richtig lauten muss. Bundesgerichtshof Geschäftsstelle des II. Zivilsenats Ginter, Justizangestellte
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