ECLI:DE:BGH:2017:270717BIIIZR456.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 456/16 vom 27. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die R ichterin Pohl beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 15. Zivils e- nat - vom 5. August 2016 - 15 U 174/15 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1 richtet. Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil bezüglich des Beklagten zu 2 z u- rückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Au s- nahme der Kosten ihres Streithelfers, die dieser selbst zu tragen hat (§ 97 Abs. 1, § 565 Satz 1 iVm § 516 Abs. 3, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Streitwert: Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Recht s- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revis i- onsgerichts e rforde rt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob staatlich anerkannte Auslandsvermittlungsstellen im Sinne von § 2a Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 2 AdVermiG hoheitlich oder privatrechtlich tätig werden, bedarf im vorliegenden Fall ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob der Beklagte zu 1 (als vom Landesjugendamt anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle mit der beso n- deren Zulassung zur internationalen Adoptionsvermittlung für die Länder Russ i- sche Föderation und Kasachst an) den gleichen Pflichten unterworfen ist wie eine staatliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 4, § 9 Abs. 1 AdVermiG). Denn das Berufungsgericht hat auch unter Zugrundelegung eines solchen Pflichtenprogramms eine Pflichtverletzung des B eklagten zu 1 recht s- fehlerfrei verneint. Zulassungsgründe sind insoweit nicht ersichtlich, weil da r- über, ob den Pflichten zur eingehenden Beratung und Unterstützung der Ado p- tionsbewerber, zur Durchführung sachdienlicher Ermittlungen und zur Aufkl ä- rung der Adoptionsbewerber über alle das Kind betreffenden erheblichen U m- stände (s. dazu OLG Frankfurt am Main, OLGR 1998, 243 und FamRZ 2015, 518, 519; s. auch OLG Hamm, FamRZ 1993, 704, 705) genügt wurde, anhand der konkreten Einzelfallumstände zu befinden ist. D ie von der Beschwerde we i- ter angesprochene Frage, ob Mitarbeiter von Kinderheimen, mit denen die Adoptionsvermittlungsstelle im Ausland ständig zusammenarbeitet, als Erfü l- lungsgehilfen oder Wissensvertreter im Rahmen des Adoptionsvermittlungsve r- trages anzu sehen seien, ist ebenfalls nicht allgemein, sondern aufgrund der Gegebenheiten eines jeden Einzelfalls zu beantworten. Abgesehen davon ist zu den einzelnen Voraussetzungen von § 166 BGB und § 278 BGB (Einschaltung von Mitarbeitern des Kinderheims als Reprä sentanten oder Erfüllungsgehilfen des Beklagten zu 1) nicht s Konkretes vorgetragen worden. 2 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Baden - Baden, Entscheidung vom 27.11.2015 - 2 O 341/14 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.08.2016 - 15 U 174/15 - 3
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