BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 45/98 vom 5. April 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B üscher und Dr. Schaffert beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 1997 wird nicht a n - genommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Vorgehen der Klägerin ist vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht als mi ß - bräuchlich angesehen worden. Nach den getroffenen Feststellungen sind neben der Klägerin vier weitere Unternehmen des Media- Markt/Saturn-Konzerns wegen desselben Wettbewerbsverhaltens in jeweils getrennten Verfahren gerichtlich gegen die Beklagte vorgega n - gen. Alle Konzerngesellschaften waren vom selben, das wettbewerb s - rechtliche Vorgehen der Konzernunternehmen koordinierenden Ve r - kehrsanwalt vertreten. Falls die Klägerin auf einen eigenen Titel nicht verzichten wollte, wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, die B e - klagte in ihrem allgemeinen Gerichtsstand zusammen mit den anderen Konzernunternehmen als Streitgenossen gerichtlich in Anspruch zu nehmen (§ 13 Abs. 5 UWG). - 3 - Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 108.000 DM Erdmann Starck Bornkamm Büscher Schaffert
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