BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 46/02Verkündet am: 23. Juni 2003BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 705Einem Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichenRechts wird, für den aber ein Gesellschafter treuhänderisch Anteile hält, könnendurch Vereinbarung mit allen Gesellschaftern unmittelbare gesellschaftsrechtli-che Rechte und Ansprüche eingeräumt werden.BGH, Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 46/02 -OLG Koblenz LG Koblenz - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 23. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhrichtund die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graffür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Koblenz vom 15. Januar 2002 wird auf Kosten des Be-klagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Kläger verlangen auf Grund eines Beteiligungsverhältnisses an derDres. B. Grundstücks- und Verwaltungs-Gesellschaft, einer Gesellschaftbürgerlichen Rechts, von dem Beklagten als deren geschäftsführendem Gesell-schafter monatliche Auszahlungen für den Zeitraum von Juli bis Dezember1999 in Höhe von insgesamt 6.960,04 DM (Kläger) bzw. 13.920,08 DM (Kläge-rin).Die Parteien, die Ehefrau des Beklagten sowie die Ehepaare L. undW. hatten am 28. Juli 1989 einen notariellen Gesellschafts- und Treuhand-vertrag geschlossen. Danach waren der Beklagte und seine Ehefrau, die in Ge-sellschaft bürgerlichen Rechts Grundbesitz erworben hatten, alleinige Gesell- - 3 -schafter der Dres. B. Grundstücks- und Verwaltungs-Gesellschaft. Der Be-klagte war an der Gesellschaft, insbesondere an deren Vermögen, mit 39 Antei-len beteiligt, seine Ehefrau mit den restlichen 61 Anteilen. Beide hielten einenTeil der Gesellschaftsanteile jedoch treuhänderisch für die am Abschluß desVertrages vom Juli 1989 außer ihnen noch beteiligten Personen, jeder der Ver-tragschließenden hatte den Erwerb der Gesellschaftsgrundstücke nämlichdurch Kreditaufnahme mitfinanziert. Der Beklagte war Treuhänder des Klägers,seine Frau Treuhänderin der Klägerin.Zweck der Grundstücksgesellschaft war die gewinnbringende Verwaltungund Verpachtung des Grundbesitzes, dessen vorhandene Gebäude die Gesell-schaft zu einer Klinik umbaute. Mit Vertrag vom 30. Mai 1990 wurde das Objektan die Klinikbetreiberin G. GmbH (im folgenden: GmbH) verpachtet.Gesellschafter der GmbH waren seinerzeit außer dem Kläger und dem Be-klagten die Herren L. und W.. Als Pachtzins wurden ein jährlicherFestbetrag von 400.000,00 DM sowie ein Prozentsatz des Umsatzes der GmbHvereinbart.Seit 1990 erhielten die Kläger von der Gesellschaft unabhängig von de-ren Gewinnsituation monatlich 1.160,01 DM (Kläger) bzw. 2.320,01 DM (Kläge-rin) auf ihre Privatkonten überwiesen. Der Beklagte stellte diese Zahlungen abJuli 1999 ein. Er begründet dies damit, daß die - von ihm als Geschäftsführervertretene - GmbH ihr gegen die Gesellschaft zustehende Forderungen in Höhevon rd. 3 Mio. DM zum 1. Juli 1999 in der Weise fällig gestellt habe, daß "diebisher monatlich geleisteten Mietvorauszahlungen zur ratierlichen Rückführungdieser Forderung" verwendet werden, womit er sich für die Gesellschaft einver-standen erklärt habe. - 4 -Die Kläger behaupten, den monatlichen Zahlungen, die Gesellschafternund Treuhändern im Verhältnis ihrer Beteiligung geleistet wurden, habe eineRefinanzierungsabrede der am Gesellschafts- und Treuhandvertrag Beteiligtenzugrunde gelegen: Mit den Zahlungen hätten Gesellschaftern und Treugeberndie Beträge zur Verfügung gestellt werden sollen, die sie zur Erbringung derZins- und Tilgungsleistungen für die von ihnen persönlich zum Erwerb der Ge-sellschaftsimmobilien aufgenommenen Kredite monatlich benötigten.Die Parteien haben ihre Beziehungen aus dem Gesellschafts- und Treu-handvertrag zum 31. Dezember 1999 beendet. Um die Auseinandersetzungführen sie vor dem Landgericht einen Rechtsstreit.Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben, dasOberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner- zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehrenweiter.Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet.I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Kläger auf Grund ei-ner Absprache der Gesellschafter und Treugeber Anspruch auf die eingeklag-ten Beträge haben. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahmesei die Sicherung des Mittelzuflusses, der ihnen die Zins- und Tilgungsleistun-gen für die von ihnen in Anspruch genommenen Darlehen ermöglichen sollte,für die Partner der Vereinbarung von maßgeblicher Bedeutung gewesen. Dervom Umsatz unabhängige Pachtanteil sei so bemessen worden, daß er dem - 5 -Betrag entsprochen habe, den die Darlehensnehmer für den Schuldendienstbenötigten. Dies und die Tatsache, daß die Beträge über Jahre hinweg unmit-telbar an die Darlehensnehmer ausgezahlt worden seien, bestätige die von denZeugen bekundete Absicht der Partner, den Liquiditätszufluß für die Dauer ihrerZusammenarbeit sicherzustellen. Nach Sinn und Zweck der getroffenen Ab-sprache seien die Kläger auch nicht gehindert, ihre Ansprüche trotz Beendigungdes Gesellschafts- und Treuhandverhältnisses zum 31. Dezember 1999 unddes anhängigen Auseinandersetzungsverfahrens geltend zu machen. Dennnach der Absprache der Beteiligten sei davon auszugehen, daß diese Ansprü-che auch im Falle der Auflösung der Gesellschaft ihre Selbständigkeit behaltensollten.Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.II. 1. Die streitgegenständlichen Ansprüche sind ungeachtet der formalenStellung der Kläger als Treugeber gesellschaftsrechtlicher Art und können ge-gen den Beklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft bürgerlichen Rechtsgeltend gemacht werden.a) Es ist seit langem anerkannt, daß Treugebern, die nicht selbst Gesell-schafter werden, sondern für die ein Gesellschafter treuhänderisch Anteile hält,unmittelbare Rechte und Ansprüche zugebilligt werden können (vgl. Senat,BGHZ 10, 44, 49). Nach dem Inhalt des Gesellschafts- und Treuhandvertragesder Parteien handelte es sich bei dem Verhältnis zwischen den Gesellschafterneinerseits und den Treugebern andererseits nicht um ein klassisches Treu-handverhältnis, sondern um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen über-lagerte Treuhandbeziehung. Das ergibt sich aus den Regelungen der §§ 6, 7des Treuhandvertrages und wird bestätigt durch die tatsächliche Handhabung, - 6 -nach der die von der Gewinnsituation der Gesellschaft unabhängigen monatli-chen Zahlungen den Treugebern - anders als bei einem reinen Treuhandver-hältnis - nicht über den jeweiligen Treuhänder zugeleitet wurden, sondern dieBeträge von der Gesellschaft unmittelbar auf die Konten der Treugeber über-wiesen wurden.b) Der Beklagte ist für diese gesellschaftsrechtlichen Ansprüche der Klä-ger passiv legitimiert. Der Senat hat es zugelassen, daß der Anspruch auf Ge-winn während des Bestehens der Gesellschaft auch unmittelbar gegen derengeschäftsführenden Gesellschafter geltend gemacht wird (Sen.Urt. v. 8. Juni1961 - II ZR 91/59, WM 1961, 1075; v. 29. Juni 1970 - II ZR 126/68, WM 1970,1223, 1224).2. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der landgerichtlichen Be-weisaufnahme rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Forderung derKläger aus einer entsprechenden Absprache aller an dem Gesellschafts- undTreuhandvertrag beteiligten Personen begründet ist. Danach sollten Gesell-schaftern und Treugebern die Mittel, die sie zur Bedienung der von ihnen per-sönlich zum Erwerb des Grundbesitzes der Gesellschaft aufgenommenen Kre-dite benötigten, von der Gesellschaft unabhängig von deren Gewinn aus derFestpachteinnahme zur Verfügung gestellt werden. Dies galt entgegen der An-nahme der Revision unabhängig davon, auf welche Weise die Festpacht ent-richtet wurde, ob durch Zahlung oder Verrechnung mit Forderungen, die derGmbH gegen die Gesellschaft zustanden, wie es ab Juli 1999 geschah. DasBerufungsgericht hat zudem rechtsfehlerfrei und von der Revision unangefoch-ten festgestellt, daß die Auszahlung der Festpacht an Gesellschafter und Treu-geber die Liquidität der Gesellschaft nicht gefährdet hätte. - 7 -3. Die Ansprüche der Kläger unterliegen entgegen der Ansicht der Revi-sion infolge der Beendigung der durch den Gesellschafts- und Treuhandvertragbegründeten Beziehungen und der in einem weiteren Rechtsstreit betriebenenAuseinandersetzung nicht einer Durchsetzungssperre.Einzelansprüche der Gesellschafter werden im Liquidationsstadium zwarregelmäßig zu unselbständigen Rechnungsposten und können deshalb nichtmehr isoliert geltend gemacht werden (st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 15. Mai2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1209 m.w.N.). Etwas anderes gilt jedochausnahmsweise dann, wenn sich aus Sinn und Zweck der gesellschaftsrechtli-chen Bestimmungen ergibt, daß sie im Falle der Auflösung der Gesellschaft ihreSelbständigkeit behalten sollen (Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96,NJW 1998, 376). So liegt es hier.Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - festgestellt,daß die Forderungen der Kläger nach Sinn und Zweck der zwischen den Ge- - 8 -sellschaftern und Treugebern getroffenen Vereinbarung selbständig durchsetz-bar bleiben sollten.RöhrichtGoetteKurzwellyMünkeGraf
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