BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 46/04 Verk374ndet am: 1. Dezember 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 10. M344rz 2004 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer der H. GmbH in M374nster (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und 374bergegange- 1 - 3 - nem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Verlustes von Transportgut in drei F344llen auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Die Beklagte f374hrte f374r die Versicherungsnehmerin, mit der sie in laufen-der Gesch344ftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu fest ver-einbarten Preisen durch. Den dabei geschlossenen Vertr344gen lagen die Allge-meinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten zugrunde. Die im Streitfall ma337geblichen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten (Stand: Februar 1998) enthielten neben dem Hinweis auf die Geltung der All-gemeinen Deutschen Spediteurbedingungen u.a. folgende Bestimmungen: 3 "205 2. Transportierte G374ter und Servicebeschr344nkungen Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von G374tern unter folgenden Einschr344nkungen an: 205 b) Die Wert- oder Haftungsh366chstgrenze ist pro Paket einer Sen-dung auf den Gegenwert von 50.000 $ in der jeweiligen Landes-w344hrung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils g374ltigen U. -Tariftabelle anders festgelegt. 205 205 10. Haftung 205 U. haftet bei Verschulden f374r nachgewiesene direkte Sch344den bis zu einer H366he von 205 DM 1.000 pro Sendung in der Bundesre-publik Deutschland oder bis zu dem nach 247 54 ADSp 205 ermittelten Erstattungsbetrag, je nach dem, welcher Betrag h366her ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen h366-heren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung 205 . Diese Wertangabe gilt als - 4 - Haftungsgrenze. Der Versender erkl344rt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den G374tern die oben genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrl344ssigkeit von U: , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erf374llungsgehilfen. Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U: die Wertzuschl344ge als Pr344mie f374r die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsun-ternehmen weitergeben. 205" Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Januar und April 2001 in drei F344llen mit der Bef366rderung von Paketen innerhalb Deutschlands. Die Sendungen kamen bei den jeweiligen Empf344ngern aus ungekl344rten Um-st344nden nicht an. Der Handelswert der in den abhanden gekommenen Paketen enthaltenen Ware lag zwischen 2.954,70 200 (Schadensfall 2) und 23.285,25 200 (Schadensfall 1). 4 Die Versicherungsnehmerin hatte den Wert der Sendungen in allen drei Verlustf344llen nicht besonders deklariert, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleis-tung unter Berufung auf Nr. 10 ihrer Bef366rderungsbedingungen auf jeweils 1.000 DM beschr344nkt hat. 5 Die Kl344gerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte wegen qua-lifizierten Verschuldens unbeschr344nkt. Aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, den Verbleib der ihr 374bergebenen Sendungen aufzukl344-ren, ergebe sich ihre mangelhafte Betriebsorganisation mit der Folge, dass sie sich nicht auf Haftungsbeschr344nkungen berufen k366nne. 6 - 5 - Ein Mitverschulden wegen der unterlassenen Wertdeklaration sei nicht anzunehmen, da die Beklagte die Sendungen auch im Falle einer Wertangabe nicht anders behandelt h344tte. Jedenfalls h344tten die von der Beklagten behaup-teten Ma337nahmen keine h366here Sicherheit gew344hrleistet. 7 8 Nachdem die Kl344gerin die Klage erstinstanzlich in H366he eines Teilbetra-ges von 1.533,87 200 zur374ckgenommen hat, hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 37.959,17 200 nebst Zinsen zu bezahlen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, sie verf374ge 374ber eine ausreichende Betriebsorganisation, so dass ein qualifiziertes Verschulden nicht gegeben sei. Jedenfalls m374sse sich die Kl344gerin ein Mitver-schulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener Wertdeklaration zurechnen lassen. Im Falle der Wertangabe h344tte sie die Pakete sicherer bef366r-dert. Zumindest h344tte sie die M366glichkeit gehabt, die Sendungen angemessen zu versichern. 9 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. 10 Mit der vom Senat beschr344nkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-lassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 11 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 12 I. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz gem344337 247 425 Abs. 1, 247247 435, 459 HGB zuerkannt. Dazu hat es ausgef374hrt: Die Aktivlegitimation der Kl344gerin ergebe sich aus einer konkludenten Abtretung der Anspr374che ihrer Versicherungsnehmerin. 13 Der Beklagten falle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von 247 435 HGB zur Last, da sie an ihren Umschlagstellen keine ausreichenden Eingangs- und Aus-gangskontrollen durchf374hre. Die Versicherungsnehmerin habe hierauf auch nicht verzichtet. 14 Die in Verlust geratenen Warensendungen h344tten einen von der Beklag-ten zu ersetzenden Wert von insgesamt 37.959,17 200 gehabt. Bei kaufm344nni-schen Absendern sei prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgef374hrten Waren in den Paketen enthalten gewesen seien. Diesen Anscheinsbeweis habe die Beklagte nicht ersch374ttert. 15 Die an die Kl344gerin abgetretenen Schadensersatzanspr374che seien nicht aufgrund eines Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin gemindert oder ausgeschlossen. Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin ergebe sich nicht aus der fehlenden Wertdeklaration der Sendungen. Zwar sei nach der h366chstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Versender in einen nach 247 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten k366nne, wenn er trotz der Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender 16 - 7 - Wertangabe mit gr366337erer Sorgfalt behandele, von einer Wertdeklaration absehe und bei Verlust gleichwohl Schadensersatz verlange. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Beklagte nicht dargetan habe, dass die Versicherungsnehmerin bei Auftragserteilung Kenntnis von der besonderen Bef366rderung von Wertpaketen gehabt habe oder eine solche be-sondere Behandlung von Wertpaketen h344tte kennen m374ssen. Die erforderliche Kenntnis der Versicherungsnehmerin ergebe sich auch nicht aus Nr. 10 der Be-f366rderungsbedingungen der Beklagten. Eine Mithaftung gem344337 247 254 Abs. 2 BGB komme ebenfalls nicht in Betracht, weil kein ungew366hnlich hoher Schaden eingetreten sei. Ein solcher Schaden sei erst oberhalb eines Wertes von 50.000 US-Dollar anzunehmen, da die Beklagte nach ihren Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen Pakete mit einem Inhalt bis zu diesem Wert als Standard-pakete bef366rdern wolle und deshalb auch bis zu diesem Wert mit einem Scha-denseintritt rechnete. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist be-gr374ndet. Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Versicherungsneh-merin wegen unterlassener Wertdeklaration zu Unrecht verneint. 17 1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, die Kl344gerin m374sse sich das Unterlassen der Wertdeklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden ihrer Versiche-rungsnehmerin anrechnen lassen. 18 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 435 HGB zu ber374cksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). 19 - 8 - 20 b) Gem344337 247 425 Abs. 2 HGB h344ngen die Verpflichtung zum Schadens-ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes davon ab, in-wieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitge-wirkt hat. Die Vorschrift des 247 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des 247 254 BGB auf und fasst alle F344lle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberech-tigten in einer Vorschrift zusammen (Begr374ndung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 60). Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass er eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines un-gew366hnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die vom Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zu 247 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ergangenen Entscheidungen sind ohne inhalt-liche 304nderungen auf 247 425 Abs. 2 HGB 374bertragbar (BGH TranspR 2003, 467, 471). c) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht jedoch in seiner Annahme, ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin gem344337 247 254 Abs. 1 BGB (247 425 Abs. 2 HGB) wegen unterlassener Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht dargetan habe, dass die Versicherungsnehme-rin bei Auftragserteilung Kenntnis von der besonderen Bef366rderung von Wert-paketen gehabt habe oder eine solche besondere Behandlung von Wertpake-ten h344tte kennen m374ssen. 21 aa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Versender in einen gem344337 247 254 Abs. 1 BGB (247 425 Abs. 2 HGB) be-achtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei richtiger Wertangabe mit gr366337erer Sorgfalt behan-delt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Scha- 22 - 9 - densersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = NJW-RR 2005, 265). Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass es f374r ein zu ber374cksichtigen-des Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgf344ltigere Be-handlung von Wertpaketen h344tte kennen m374ssen. Denn gem344337 247 254 Abs. 1 BGB ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt au337er Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verst344ndiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGHZ 74, 25, 28; BGH, Urt. v. 17.10.2000 - VI ZR 313/99, NJW 2001, 149, 150, jeweils zu 247 254 BGB; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., 247 425 HGB Rdn. 74; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., 247 254 Rdn. 23). Von einem Kennenm374ssen der Anwendung h366herer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Bef366rderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er f374r diesen Fall bei Verlust oder Besch344digung des Gutes h366her haften will. Denn zur Vermeidung der versprochenen h366heren Haftung werden erfahrungs-gem344337 h366here Sicherheitsstandards gew344hlt. bb) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, die Versicherungsnehmerin habe eine sorgf344ltigere Behandlung von Wertpaketen durch die Beklagte nicht kennen m374ssen. 23 Dem Versender wird durch Nr. 10 der Allgemeinen Bef366rderungsbedin-gungen der Beklagten die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte nur bei einer Wertdeklaration 374ber die in Nr. 10 genannte Haftungsh366chstgrenze hinaus (1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach 247 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus der versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Be-klagte alles daran setzen wird, Haftungsrisiken m366glichst auszuschlie337en. Die-se Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der Beklagten abh344ngig. Die erh366hte Transportverg374tung legt zus344tzlich nahe, dass 24 - 10 - die Beklagte ihren Gesch344ftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte Sendungen sorgf344ltiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 10 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten die M366glichkeit er-366ffnet, die Wertzuschl344ge als Pr344mie f374r eine Versicherung weiterzugeben. Ein verst344ndiger Versender, der die M366glichkeit der Versendung von Wertpaketen gegen h366here Verg374tung ebenso kennt wie die erh366hte Haftung der Beklagten in diesem Fall wird davon ausgehen, dass die Beklagte bei der Bef366rderung von Wertpaketen erh366hte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eigenen Schadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Bef366rde-rungsbedingungen des Spediteurs genannten Haftungsh366chstbetrag 374ber-schreitet. Danach h344tte die Versicherungsnehmerin zumindest wissen m374ssen, dass die Beklagte Wertpakete im Vergleich zu Standardsendungen mit gr366337erer Sorgfalt behandelt. 25 2. Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklara-tion scheitert nicht bereits dann an der fehlenden Kausalit344t, wenn bei wertde-klarierten Sendungen ein Verlust nicht vollst344ndig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens mit-wirkendes Verschulden der Versender kommt vielmehr auch in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen L374cken in der Schnittstellenkontrolle verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Werts der Ware daher deren Verlust nicht verhindert h344tte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473). 26 3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassenen 27 - 11 - Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendungen den Schaden mit verur-sacht haben, weil die Beklagte bei richtigen Wertangaben und entsprechender Bezahlung des h366heren Bef366rderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erf374llt h344tte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen w344re. Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Transportweg einer dem Wert nach deklarierten Sendung weiterreichenden Kontrollen als der Weg einer nicht wert-deklarierten Sendung unterliege. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wiederer366ffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben. Gelingt der Be-klagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsgericht mit dem Einwand des Mitverschuldens nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auseinanderzusetzen ha-ben, bei dem es nicht darauf ankommt, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder h344tte wissen m374ssen, dass der Frachtf374hrer das Gut mit gr366337erer Sorgfalt behandelt h344tte, wenn er den tats344chlichen Wert der Sendung gekannt h344tte. Den Auftraggeber trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines au337ergew366hnlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Ver-tragspartner die M366glichkeit zu geben, geeignete Ma337nahmen zur Verhinde-rung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Daran wird der Sch344diger jedoch gehindert, wenn er 374ber die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314 f.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein ungew366hnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungew366hnlichen H366he des Schadens l344sst sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gef344hrdeten Gut und dem Ge-samtschaden) angeben (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB [2005], 247 254 Rdn. 75). Die Frage, ob ein ungew366hnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelm344337ig nur unter Ber374cksichtigung der konkreten Umst344nde des jeweiligen 28 - 12 - Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist ma337geblich auf die Sicht des Sch344digers abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/Gr374neberg, BGB, 247 254 Rdn. 28). Es ist dabei auch in Rechnung zu stellen, welche H366he Sch344den er-fahrungsgem344337 - also nicht nur selten - erreichen. Da insoweit die Sicht des Sch344digers ma337geblich ist, ist vor allem zu ber374cksichtigen, in welcher H366he dieser, soweit f374r ihn die M366glichkeit einer vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschlie337en bem374ht ist. Angesichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in zweiter Hinsicht 50.000 US-Dollar im Raum ste-hen, liegt es aus der Sicht des Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen F344llen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 200, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungsh366chstgrenze gem344337 Nr. 10 der Bef366rderungsbedingungen der Be-klagten, 374bersteigt. Danach hat jedenfalls in den Schadensf344llen 1 und 3, bei denen der Handelswert des verloren gegangenen Gutes nach den tatrichterli-chen Feststellungen 23.285,25 200 (Verlustfall 1) und 13.253,09 200 (Verlustfall 3) betragen hat, die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens bestanden. 4. Die Haftungsabw344gung nach 247 254 BGB (247 425 Abs. 2 HGB) obliegt grunds344tzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402). 29 Im Rahmen der Haftungsabw344gung ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen f374r die Bemes-sung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je gr366337er der gesi-cherte Bereich ist, desto gr366337er ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Wa- 30 - 13 - re au337erhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 10). 31 Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung: Je h366her der tats344chliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn je h366her der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Bef366rderung des Gutes eine beson-ders sorgf344ltige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto gr366337er ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versen-ders gegen sich selbst. III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsge-richt ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Kl344gerin verneint hat. 32 - 14 - Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen. Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Bergmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.06.2003 - 31 O 7/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 10.03.2004 - 18 U 143/03 -
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