BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 46/05 Verk374ndet am: 9. Oktober 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG 247247 327 a ff.; ZPO 247 265 Abs. 2 a) Der Aktion344r ist zur Fortf374hrung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage analog 247 265 Abs. 2 ZPO nicht nur bei freiwilliger nachtr344glicher Aufgabe seiner Aktion344rsstellung im Wege der Ver344u337erung seiner Aktien, sondern erst recht im Falle des "zwangsweisen" Verlustes dieser Rechtsposition durch sog. Squeeze out (247 327 a AktG) im Laufe des Anfechtungsprozesses befugt, soweit er - im jeweiligen konkreten Einzelfall - ein rechtliches Inte-resse an einer solchen Verfahrensfortsetzung hat. b) Ein derartiges berechtigtes Interesse des Aktion344rs an der Weiterf374hrung des Anfechtungsprozesses besteht auch nach dem Erl366schen der Mitglied-schaft durch den Squeeze out, soweit der Ausgang des Anfechtungsverfah-rens rechtlich erhebliche Auswirkungen auf die als Verm366gensausgleich f374r den Verlust der Mitgliedsrechte zu gew344hrende angemessene Barabfindung (247247 327 a ff. AktG) haben kann. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 46/05 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Kl344ger und des Streithelfers zu 2 wird - unter Zur374ckweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Kl344-ger zu 1 und 2 - das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Koblenz vom 27. Januar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungen der Kl344ger gegen die Abweisung ihrer Anfechtungsklagen gegen die Beschl374sse der Hauptver-sammlung der Beklagten vom 23. Mai 1997 zu den Tagesord-nungspunkten 4, 5 und 6 zur374ckgewiesen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344ger und ihre Streithelfer waren bis zum 24. Januar 2003 Minder-heitsaktion344re der beklagten M. AG, deren Unternehmensgegenstand zu-n344chst der Betrieb von 15 SB-Warenh344usern und die Vermietung von Einzel-handels- und Lagerfl344chen war; ihre Hauptaktion344rin war im Jahre 1997 die Me. AG mit einem Anteil von ca. 96 % des Grundkapitals. Am 23. Mai 1997 fasste die Hauptversammlung der Beklagten mit der Stimmenmehrheit der Me. AG zu den Tagesordnungspunkten 4, 5, 6 und 7 folgende Beschl374sse: Unter TOP 4 stimmte sie der Ausgliederung der 15 SB-Warenh344user der Beklagten einschlie337lich des zentralen Verwaltungsbereichs ("M. -SB-Bereich") zusammen mit den dazugeh366rigen Aktiva in die erste S. GmbH & Co. KG und dem anschlie337enden Verkauf sowohl der Kommanditbe-teiligung an dieser Gesellschaft zum Preis von 295 Mio. DM als auch der Ge-sch344ftsanteile der Komplement344r-GmbH zum Nominalwert von 50.000,00 DM an die Me. AG zu. 2 Die Hauptversammlung stimmte ferner jeweils gem344337 247 179 a AktG zu TOP 5 dem Vertrag 374ber die Einbringung des M. -SB-Bereichs in die erste S. GmbH & Co. KG und zu TOP 6 den Vertr344gen 374ber den Ver-kauf der Kommanditbeteiligung an der ersten S. GmbH & Co. KG und des einzigen Gesch344ftsanteils der ersten S. Verwaltungs GmbH durch die Beklagte an die Me. AG zu. 3 Schlie337lich fasste die Hauptversammlung zu TOP 7 Satzungs344nde-rungsbeschl374sse zur Umstellung des Gesch344ftsjahrs auf das Kalenderjahr und zur 304nderung des Unternehmensgegenstandes. 4 - 4 - 5 Gegen diese Beschl374sse legten die Kl344ger Widerspruch zur Niederschrift ein. Mit ihren Anfechtungs-, hilfsweise Nichtigkeitsfeststellungsklagen wenden sich alle Kl344ger gegen die Hauptversammlungsbeschl374sse zu TOP 4 bis 6, die Kl344ger zu 1 und 2 zudem gegen die Beschl374sse zu TOP 7. Au337er diversen R374-gen zu angeblichen Verletzungen ihres Auskunftsrechts in der Hauptversamm-lung machen die Kl344ger insbesondere geltend, der operative Teil des Unter-nehmens sei mit dem Verkaufspreis von 295 Mio. DM erheblich unter Wert ver-344u337ert worden, die Me. AG habe sich dabei als Hauptaktion344rin gem344337 247 243 Abs. 2 AktG durch Aus374bung ihres Stimmrechts treuwidrig einen unzul344ssigen Sondervorteil zum Schaden der Gesellschaft und der Minderheitsaktion344re ver-schafft. W344hrend des erstinstanzlichen Verfahrens beschloss am 26. August 2002 die Hauptversammlung der Beklagten auf Verlangen der neuen Mehr-heitsaktion344rin, der D. Beteiligungs AG & Co. KG (nachfolgend: D. ), die 334bertragung der Aktien der Minderheitsaktion344re auf diese gegen Bar-abfindung (247 327 a ZPO); der Squeeze-out-Beschluss wurde am 24. Januar 2003 in das Handelsregister eingetragen. Wegen der Angemessenheit der Bar-abfindung ist bei dem Landgericht Saarbr374cken ein Spruchverfahren nach 247 327 f AktG anh344ngig. Auf der au337erordentlichen Hauptversammlung der Be-klagten vom 25. September 2003 best344tigte sodann die D. als Alleinakti-on344rin die angefochtenen Hauptversammlungsbeschl374sse vom 23. Mai 1997 und beschloss diese au337erdem vorsorglich mit demselben Inhalt erneut. 6 Die Kl344ger haben daraufhin ihre Antr344ge auf den Zeitraum bis zu dem Best344tigungsbeschluss beschr344nkt. Das Landgericht (BB 2004, 1132) hat - nach Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens zum Unternehmenswert der ersten S. GmbH & Co. KG im Ver344u337erungszeitpunkt 7 - 5 - (30. September 1997) - die Klagen mit der Erw344gung abgewiesen, die Anfech-tungsbefugnis der Kl344ger und ihrer Streithelfer sei durch ihren wirksamen Aus-schluss aus der Beklagten im Wege des Squeeze out nachtr344glich entfallen, etwaige fortdauernde verm366gensrechtliche Auswirkungen der angefochtenen Beschl374sse seien ausschlie337lich im Spruchverfahren 374ber die Angemessenheit der Barabfindung zu ber374cksichtigen; im 334brigen sei die Klage auch deshalb unbegr374ndet, weil der tats344chlich vereinbarte Kaufpreis von 295 Mio. DM - selbst wenn der Gerichtssachverst344ndige den damaligen Unternehmenswert auf 374 Mio. DM festgestellt habe - nicht auf einem gravierenden, offenkundi-gen Bewertungsmangel des seinerzeit von der Beklagten beauftragten Wert-gutachters beruhe. Das Oberlandesgericht (ZIP 2005, 714) hat die Berufungen der Kl344ger al-lein deshalb zur374ckgewiesen, weil ihnen infolge des Wegfalls ihrer Aktion344rs-stellung die f374r die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erforderliche Klagebe-fugnis und f374r etwaige Feststellungsklagen das Feststellungsinteresse fehle; mit den gegen die materiellrechtlichen Hilfserw344gungen des Landgerichts gerichte-ten R374gen hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. 8 Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kl344ger und der Streithelfer zu 2 ihre - zeitlich begrenzten - Anfechtungsantr344ge weiter. 9 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 10 Die Revisionen der Kl344ger und des Streithelfers zu 2 sind hinsichtlich der angefochtenen Hauptversammlungsbeschl374sse vom 23. Mai 1997 zu den Ta-gesordnungspunkten 4 bis 6 begr374ndet; demgegen374ber hat das weitergehende Rechtsmittel nur der Kl344ger zu 1 und 2 bez374glich der Hauptversammlungsbe-schl374sse zu TOP 7 a/b keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 11 Den Kl344gern fehle nach dem infolge des Squeeze out eingetretenen Ver-lust ihrer Mitgliedschaft die f374r die Erhebung einer Anfechtungsklage erforderli-che Klagebefugnis. 247 265 Abs. 2 ZPO sei auf diesen Fall jedenfalls deshalb nicht entsprechend anwendbar, weil die Kl344ger kein rechtliches Interesse mehr an der Weiterf374hrung des Rechtsstreits und der Erlangung eines Gestaltungsur-teils gem344337 247 248 AktG hinsichtlich der struktur344ndernden Beschl374sse h344tten. Denn ihre urspr374nglichen Rechte setzten sich nach dem Squeeze out nur noch am Abfindungsanspruch fort, dessen H366he im Streitfall allein im Spruchverfah-ren zu ermitteln und festzusetzen sei; nur in diesem Rahmen sei auch zu pr374-fen, ob und inwieweit sich die angefochtenen Beschl374sse etwa auf die H366he der Abfindung auswirkten. Auch eine zeitlich begrenzte Weiterverfolgung des An-fechtungsbegehrens entsprechend 247 244 Satz 2 AktG komme nicht in Betracht, da diese Vorschrift nicht die Frage des Verlustes der Mitgliedschaftsrechte nach Erhebung der Anfechtungsklage regele. Sofern man eine Fortsetzungsfeststel-lungsklage in Betracht ziehe, fehle es wegen der Reduzierung der Rechte der Kl344ger auf die im Spruchverfahren zu ermittelnde angemessene Abfindung ebenfalls an dem erforderlichen rechtlichen (Feststellungs-) Interesse. 12 - 7 - 13 II. Diese Beurteilung h344lt hinsichtlich der angefochtenen Hauptversamm-lungsbeschl374sse zu TOP 4 bis 6 revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 14 1. Die Kl344ger sind insoweit trotz des w344hrend des Rechtsstreits infolge der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister (247247 327 a, e AktG) am 24. Januar 2003 eingetretenen Verlustes ihrer Aktion344rsstellung zur Fortf374hrung der Anfechtungsklagen analog 247 265 Abs. 2 ZPO befugt, da sie an der Fortsetzung des Rechtsstreits mit dem Ziel eines Gestaltungsurteils auf Nichtigerkl344rung der angegriffenen Beschl374sse (247 248 Abs. 1 AktG) - auch im beantragten eingeschr344nkten Umfang - weiterhin ein rechtliches Interesse ha-ben. a) Wie der Senat - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsge-richts zum Genossenschaftsrecht (RGZ 66, 134, 137 f.; 119, 97, 99) - bereits f374r das GmbH-Recht entschieden hat, kann ein Gesellschafter, der einen Be-schluss mit der Nichtigkeits- und/oder Anfechtungsklage angegriffen hat, den Rechtsstreit nach 247 265 ZPO auch nach der Ver344u337erung seines Gesch344ftsan-teils fortsetzen, sofern er daran noch ein rechtliches Interesse hat (BGHZ 43, 261, 266 ff.; vgl. auch BGH, Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228, 1229; vgl. aus dem Schrifttum nur: Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. Anh. 247 47 Rdn. 64). Diese Rechtsprechung ist - wovon das Berufungsgericht im Anschluss an die mittlerweile herrschende Meinung im Schrifttum (vgl. H374ffer, AktG 7. Aufl. 247 245 Rdn. 8; ders. in M374nchKomm.z.AktG 2. Aufl. 247 245 Rdn. 24; K. Schmidt in Gro337komm.z.AktG 4. Aufl. 247 245 Rdn. 17; Z366llner in K366lner Komm.z.AktG 2. Aufl. 247 245 Rdn. 23; Heise/Dreier, BB 2004, 1126, 1127) noch zutreffend ausgegangen ist - auf die entsprechende Fallkonstellation bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage (247 243 Abs. 1 AktG) zu 374bertragen: Auch dem Aktion344r, der seine Aktien w344hrend des Prozessverfahrens ver344u337ert, 15 - 8 - kommt der Schutz des 247 265 ZPO zugute, soweit er an der Fortf374hrung des Rechtsstreits ein rechtliches Interesse hat. Eine gegen374ber dem GmbH-Recht abweichende Behandlung derselben Fallkonstellation im Aktienrecht, wie sie von der fr374her herrschenden Meinung im Schrifttum vertreten wurde (vgl. die entsprechenden Nachweise in BGHZ 43, 261, 266), l344sst sich - zumal vor dem Hintergrund, dass die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage im GmbH-Recht grunds344tzlich aus einer Analogie zu den im Aktienrecht kodifizierten entspre-chenden Klagearten (247247 243, 249 AktG) abgeleitet wird - sachlich nicht rechtfer-tigen. Bei beiden Rechtsformen der Kapitalgesellschaft bilden zwar weder die Mitgliedschaft noch die Antrags- bzw. Anfechtungsbefugnis (vgl. 247 245 AktG) den Gegenstand der Rechtsstreitigkeit im Sinne des 247 265 ZPO. Da die Anfech-tungsbefugnis jedoch ein aus der Mitgliedschaft unmittelbar folgendes Verwal-tungsrecht ist (vgl. BGHZ 43, 261, 267; Sen.Urt. v. 24. April 2006 - II ZR 30/05, ZIP 2006, 1134, 1135 Tz 14 m.w.Nachw. - z.V.b. in BGHZ) und nach dem Normzweck des 247 265 Abs. 2 ZPO au337er der verklagten Partei zumindest auch das Interesse des urspr374nglichen Rechtsinhabers und Kl344gers an der Weiter-f374hrung des Prozesses gesch374tzt werden soll (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Januar 2000 - I ZB 39/97, NJW-RR 2001, 181, 182), ist der Rechtsgedanke dieser Vor-schrift gleicherma337en im GmbH-Recht wie im Aktienrecht auf den Fall der Ver-344u337erung der Mitgliedschaft w344hrend des laufenden Prozesses anzuwenden. b) Die Vorschrift des 247 265 Abs. 2 ZPO greift au337er bei der freiwilligen 334bertragung der im Streit befangenen Rechtsposition auch in den F344llen des - unfreiwilligen - Rechtsverlustes infolge gesetzlichen Forderungs374bergangs oder kraft Hoheitsakts - so insbesondere beim Rechtsverlust durch Enteignung, Versteigerung oder 334berweisung im Rahmen der Zwangsvollstreckung - ein (vgl. nur Z366ller/Greger, ZPO 25. Aufl. 247 265 Rdn. 5 m.umfangr.Nachw.; vgl. auch BGHZ 86, 337, 339). F374r den Bereich des Spruchverfahrens hat der Senat 16 - 9 - ebenfalls bereits entschieden, dass die Antragsbefugnis (vgl. 247 3 SpruchG) auch dann bestehen bleibt, wenn der Aktion344r w344hrend des laufenden Spruch-verfahrens unfreiwillig seine Aktion344rsstellung durch Beendigung des Unter-nehmensvertrags (BGHZ 135, 374 - Guano; Sen.Urt. v. 8. Mai 2006 - II ZR 27/05, ZIP 2006, 1392 ff. Tz 13, 19 - z.V.b. in BGHZ - Jenoptik; jew. zu 247 305 AktG) oder durch Mehrheitseingliederung (BGHZ 147, 108 - DAT/Altana) verliert. Ein vergleichbarer unfreiwilliger Rechtsverlust der Aktion344rsstellung findet auch bei dem "Zwangsausschluss" des Minderheitsaktion344rs auf dem Wege des sog. Squeeze out durch 334bertragung seiner Aktien auf den Hauptak-tion344r gegen angemessene Barabfindung (247 327 a AktG) statt. Die Situation des von einem Zwangsausschluss betroffenen Aktion344rs entspricht im Hinblick auf die Rechtsfolgen derjenigen des Ver344u337erers bei einem freiwilligen Verkauf: Er verliert die Aktion344rsstellung und erh344lt daf374r im Gegenzug die Barabfindung, die mit dem Kaufpreis im Fall des Verkaufs vergleichbar ist. Gesteht man dem Aktion344r, der seine Rechtsposition freiwillig aufgibt, analog 247 265 Abs. 2 ZPO das Recht zur Fortsetzung eines laufenden aktienrechtlichen Anfechtungspro-zesses f374r den Fall zu, dass er hieran ein rechtliches Interesse hat, so muss ihm die entsprechende Berechtigung erst recht im Falle des Squeeze out zu-stehen, bei dem der betreffende Aktion344r seine Rechtsstellung unfreiwillig, d.h. durch einen Eingriff von Au337en in seine Aktion344rsstellung, verliert (so zutreffend Heise/Dreier aaO S. 1127; grunds344tzlich ebenso OLG Stuttgart, ZIP 2006, 27, 28; a.A. Bungert, BB 2005, 1345, 1346; Buchta/Ott, DB 2005, 990, 993). c) Ist mithin die Fortdauer der Befugnis des auf dem Wege des Zwangsausschlusses nach 247247 327 a ff. AktG ausgeschiedenen Aktion344rs zur Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses grunds344tzlich analog 247 265 Abs. 2 ZPO zu bejahen, so findet eine sachgerechte Begrenzung dieser - auch der Prozesswirtschaftlichkeit dienenden - Verfahrensfortsetzungsbefugnis auf 17 - 10 - der Ebene des Erfordernisses eines rechtlichen Interesses an eben der Weiter-f374hrung des Prozesses im jeweiligen konkreten Einzelfall statt. Die Anfech-tungsbefugnis des Aktion344rs als Anfechtungskl344ger endet (nur) dann mit sei-nem Ausscheiden, wenn die Anfechtung gegen Beschl374sse gerichtet ist, an de-ren Vernichtung der ausgeschiedene Aktion344r kein berechtigtes Interesse mehr hat (so bereits RGZ 66, 134, 138 - zur Genossenschaft; BGHZ 43, 261, 267 - zur GmbH). 2. Im vorliegenden Fall ist das erforderliche rechtliche Interesse der Kl344-ger an der Fortf374hrung ihrer Anfechtungsklagen gegen die von ihnen angegrif-fenen Hauptversammlungsbeschl374sse zu TOP 4 bis 6 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch in dem antragsgem344337 bis zur Fassung des Best344-tigungsbeschlusses vom 25. September 2003 begrenzten Umfang - zu bejahen. 18 a) Ein derartiges berechtigtes Fortf374hrungsinteresse der Kl344ger besteht - wie das Berufungsgericht im Ansatz noch richtig gesehen hat - auch nach Er-l366schen ihrer Mitgliedschaft durch den Squeeze out, soweit der Ausgang des Anfechtungsverfahrens rechtlich erhebliche Auswirkungen auf die als Verm366-gensausgleich f374r den Verlust der Mitgliedsrechte zu gew344hrende angemesse-ne Barabfindung haben kann. Dies ist hier entgegen dem angefochtenen Urteil deshalb zu bejahen, weil ein ihren Anfechtungsklagen - auch f374r den begrenz-ten beantragten Zeitraum bis zum Best344tigungsbeschluss - stattgebendes, auf den Beschlussmangel des 247 243 Abs. 2 AktG gest374tztes Gestaltungsurteil (247 248 Abs. 1 Satz 1 AktG) die Nichtigkeit der Zustimmungsbeschl374sse der Hauptversammlung zur 334bertragung des wesentlichen betriebsnotwendigen Verm366gens der Beklagten auf ihre damalige Hauptaktion344rin, die Me. AG, (247 179 a AktG) und damit die Unwirksamkeit der entsprechenden Verpflich-tungsvertr344ge zur Folge h344tte. Daraus w374rden nach dem Vortrag der Kl344ger 19 - 11 - rechtlich erhebliche, positive Auswirkungen auf die von ihnen im Zusammen-hang mit ihrem Squeeze out zu beanspruchende Barabfindung resultieren; denn zu dem f374r deren Bemessung ma337geblichen Bewertungsstichtag der Be-schlussfassung der Hauptversammlung 374ber den Squeeze out (247 327 b AktG) w344ren als Aktiva bei der Beklagten deren Bereicherungsanspr374che auf R374ck-abwicklung der Verm366gens374bertragungen (247247 812 ff. BGB) oder Ersatzanspr374-che aus der versch344rften Haftung nach 247247 819, 818 Abs. 4 BGB gegen die Me. AG als damalige Erwerberin anzusetzen, die zum Ausgleich des von der Me. AG vors344tzlich erlangten unerlaubten Sondervorteils in H366he der erhebli-chen Wertdifferenz zwischen vereinbartem Kaufpreis (295 Mio. DM) und dem durch den Gerichtssachverst344ndigen festgestellten wahren damaligen Unter-nehmenswert (374 Mio. DM) und damit zugleich zu einer h366heren Abfindung f374hren w374rden. W374rde man demgegen374ber den Kl344gern das Recht zur Weiterf374hrung der Anfechtungsprozesse verweigern, w374rde das ihre Anfechtungsklagen we-gen Wegfalls ihrer sachlichen Anfechtungsbefugnis (247 245 Abs. 1 AktG) abwei-sende Urteil in Rechtskraft erwachsen mit der Folge, dass zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtages f374r die Barabfindung (247 327 b AktG) die Verm366gens374ber-tragungsvertr344ge nach 247 179 a AktG infolge der bestandskr344ftigen Zustim-mungsbeschl374sse der Hauptversammlung als wirksam und infolge dessen auch lediglich der empfangene - nach dem Vortrag der Kl344ger erheblich zu niedrig bemessene - Kaufpreis zugrunde zu legen w344ren. Dadurch w344re der - durch Art. 14 GG gesch374tzte - Anspruch der Kl344ger auf "wirtschaftlich volle Entsch344-digung" (BVerfGE 100, 289, 303) f374r den durch den Squeeze out erlittenen Ver-lust ihrer Mitgliedschaft gef344hrdet. 20 - 12 - 21 b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, ein rechtliches Interesse der Kl344ger an der Weiterf374hrung des Anfechtungsrechtsstreits sei deshalb zu ver-neinen, weil das Spruchgericht, das in dem eingeleiteten Spruchverfahren 374ber die Angemessenheit der Barabfindung zu entscheiden habe, die angefochtenen Beschl374sse in jedem Fall eigenst344ndig hinsichtlich der Auswirkungen auf die Abfindung zu pr374fen und dabei auch den Umstand der Anfechtung durch die Kl344ger zu ber374cksichtigen habe. Das ist zumindest insoweit unzutreffend, als es um die Auswirkungen ei-nes - von den Kl344gern mit der Fortsetzung ihrer Klagen erstrebten - obsiegen-den Gestaltungsurteils geht; denn infolge der Rechtskraftwirkung inter omnes (247 248 Abs. 1 AktG) hat auch das Spruchgericht die vom Prozessgericht aus-geurteilte "Nichtigerkl344rung" der den Verm366gens374bertragungen gem344337 247 179 a AktG zustimmenden Hauptversammlungsbeschl374sse zu beachten und der von ihm vorzunehmenden Bewertung zum Bewertungsstichtag des Verm366gens der Beklagten zugrunde zu legen. Schon diese g374nstigen Wirkungen des Streitver-fahrens f374r das Spruchverfahren gem344337 247 327 f. AktG reichen aus, um das be-rechtigte Interesse der Kl344ger an der Fortf374hrung der Anfechtungsprozesse zu bejahen. Es kann ihnen jedenfalls nicht zugemutet werden, hierauf zu verzich-ten, stattdessen die Klageabweisung hinnehmen zu m374ssen und als deren Fol-ge die zumindest indiziell negativen Wirkungen in Bezug auf die ma337geblichen Wertverh344ltnisse im Spruchverfahren erneut - und mit ungewissem Ausgang - bek344mpfen zu m374ssen. 22 c) Die weitere Durchf374hrung der Anfechtungsklagen wegen Verfolgung von Sondervorteilen im Sinne von 247 243 Abs. 2 AktG durch die damalige Hauptaktion344rin ist f374r die Kl344ger auch nicht deshalb unter dem Blickwinkel des rechtlichen Interesses ausgeschlossen, weil stattdessen (auch) die Geltendma- 23 - 13 - chung entsprechender Ersatzanspr374che gegen die Hauptaktion344rin gem344337 247247 311 ff. AktG denkbar w344re (vgl. zum Verh344ltnis dieser Vorschriften zueinan-der: H374ffer aaO 247 243 Rdn. 43 m.w.Nachw.), zu deren (Inzident-) Pr374fung auch das Spruchgericht im Rahmen der Bewertung der H366he der von den Kl344gern zu beanspruchenden Abfindung befugt w344re. Schon aus Gr374nden der Prozesswirtschaftlichkeit m374ssen sich die Kl344ger im derzeitigen Verfahrensstadium nicht auf einen solchen alternativen Weg verweisen lassen; abgesehen davon w344re ein solches Vorgehen f374r sie aber auch deshalb unzumutbar, weil dieser Weg ebenfalls mit der Unsicherheit ver-bunden w344re, dass das dann im vorliegenden Anfechtungsrechtsstreit hinzu-nehmende klageabweisende Urteil zumindest indizielle negative Wirkungen auf die Pr374fung etwaiger Anspr374che nach 247247 311 ff. AktG gegen die Hauptaktion344-rin im Spruchverfahren h344tte. 24 d) Das rechtliche Interesse der Kl344ger an der Weiterf374hrung des Anfech-tungsprozesses gem344337 247 265 Abs. 2 ZPO entf344llt schlie337lich auch nicht des-halb, weil sie wegen der vermeintlichen Anwendbarkeit des 247 244 Satz 2 AktG ihre Klageantr344ge auf den Zeitraum bis zur Best344tigung der angefochtenen Be-schl374sse durch die jetzige Alleinaktion344rin beschr344nkt haben. Zwar findet hier 247 244 Satz 1 AktG insoweit, als die Kl344ger die Anfechtung auf den Inhaltsman-gel einer unzul344ssigen Verfolgung von Sondervorteilen nach 247 243 Abs. 2 AktG st374tzen, keine Anwendung; denn einer Best344tigung gem344337 247 244 Satz 1 AktG ist nur ein Erstbeschluss zug344nglich, der an einem die Art und Weise seines Zustandekommens betreffenden, heilbaren Verfahrensfehler leidet; Inhaltsm344n-gel - wie hier der des 247 243 Abs. 2 AktG - sind nicht durch Best344tigung heilbar (vgl. Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006, 227, 228 f. Tz 12, 18). Gleichwohl bringt auch der eingeschr344nkte Antrag in ausreichender Weise 25 - 14 - das berechtigte Interesse der Kl344ger an der Erlangung eines Gestaltungsurteils mit Wirkung f374r die H366herbewertung ihres Abfindungsanspruchs hinreichend zur Geltung, da er zeitlich auch den ma337geblichen Bewertungsstichtag (26. August 2002) mit erfasst. III. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das Berufungsurteil hinsichtlich der Anfechtungsklagen s344mtlicher Kl344ger zu TOP 4 bis 6 der Auf-hebung (247 562 ZPO). Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache gem344337 247 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit es sich nunmehr mit der bisher - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unter-lassenen 334berpr374fung der R374gen der Kl344ger gegen die Verneinung eines ge-gen 247 243 Abs. 2 AktG versto337enden Beschlussmangels durch das Landgericht befassen kann. 26 IV. Abweisungsreif sind hingegen die Anfechtungsklagen der Kl344ger zu 1 und 2 gegen die beiden zu TOP 7 gefassten Hauptversammlungsbeschl374sse. Insoweit ist ein rechtliches Interesse an der Weiterf374hrung der Anfechtungskla-gen weder dargelegt noch sonst erkennbar, da diese Beschl374sse lediglich eine 304nderung des Gesch344ftsjahres und eine Neufassung des Unternehmensge-genstands betreffen. Mit diesen rein formalen Satzungs344nderungen sind keine 27 - 15 - rechtlich relevanten Auswirkungen auf die nach dem Verlust der Aktion344rsstel-lung durch den Squeeze out allein noch verbliebenen Barabfindungsanspr374che der Kl344ger zu 1 und 2 verbunden. Goette Kurzwelly Gehrlein Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 17.02.2004 - 10 HKO 79/97 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.01.2005 - 6 U 342/04 -
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