BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 46/06 Verk374ndet am: 19. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 164, 709, 714 a) Soll ein Vertrag mit einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts auch f374r den Gegner erkennbar auf deren Seite von mehreren Gesellschaftern geschlossen werden, kommt der Vertrag im Zweifel erst dann zustande, wenn alle diese Gesellschafter die notwendige Willenserkl344-rung abgegeben haben. Dies gilt auch, wenn bereits vorher ein einzelvertretungsbefugter Gesellschafter dem Vertragsschluss zugestimmt hat (im Anschluss an RGZ 90, 21; BGH, Urteil vom 23. Juni 1997 - II ZR 353/95 -NJW 1997, 2678). b) Der Widerspruch eines einzelvertretungsbefugten Gesellschafters gegen eine Willenser-kl344rung eines anderen einzelvertretungsbefugten Gesellschafters beschr344nkt dessen Ver-tretungsmacht im Au337enverh344ltnis grunds344tzlich nicht. Dies gilt auch, wenn der widerspre-chende Gesellschafter durch die Vornahme gegenl344ufiger Rechtsgesch344fte umgehend die vorherigen Erkl344rungen des anderen Gesellschafters konterkarieren k366nnte (im Anschluss an BGHZ 16, 394). ZPO 247 50 Nimmt der Gesellschafter einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts den Schuldner einer Gesell-schaftsforderung im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft mit der Begr374ndung in Anspruch, eine Klage im Namen der Gesellschaft sei aus gesellschaftswidrigen Gr374nden unter-blieben und der Schuldner sei an dem gesellschaftswidrigen Verhalten des die Gesellschafts-klage ablehnenden Mitgesellschafters beteiligt, m374ssen diese Voraussetzungen f374r die Pro-zessf374hrungsbefugnis (vgl. BGHZ 39, 14; BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98 -NJW 2000, 734) positiv feststehen. Lediglich ernsthafte Anhaltspunkte gen374gen hingegen nicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98 -NJW 2000, 738). BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06 - OLG Stuttgart LG Ulm - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt sowie den Richter Hucke f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers und die Anschlussrevisionen der Be-klagten zu 2 und 3 wird unter Zur374ckweisung der weiter gehenden Rechtsmittel des Kl344gers und der Beklagten zu 3 das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Februar 2006 im Kostenpunkt und teilweise in der Hauptsache aufgeho-ben. Auf die Berufungen des Kl344gers und der Beklagten zu 3 wird unter teilweiser Zur374ckweisung der weiter gehenden Rechtsmittel das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 10. August 2004 abge344ndert. Die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Feststellungsklage wird als unzul344ssig abgewiesen. Hinsichtlich der Widerklage der Beklagten zu 3 wird das vorge-nannte Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart in vollem Umfang und hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Feststellungsklage insoweit aufgehoben, als es den Kl344ger und die Beklagte zu 2 beschwert. - 4 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Berufungsge-richt zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, zur374ckverwiesen. Die Anschlussrevision der Beklagten zu 1 wird zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagten zu 1 und 2 sind Gesellschaften b374rgerlichen Rechts, deren Zweck der Erwerb und die Vermietung von Immobilien ist. Sie betrauten den Kl344ger mit der Verwaltung ihrer Grundst374cke. Der Kl344ger begehrt Feststellung gegen374ber allen Beklagten, dass die mit den Beklagten zu 1 und 2 geschlosse-nen Verwaltervertr344ge trotz zwischenzeitlich ausgesprochener K374ndigungen fortbestehen. Die Beklagte zu 3 verlangt vom Kl344ger widerklagend die teilweise R374ckzahlung von Verwalterverg374tung an die Beklagten zu 1 und 2. 1 Gesellschafter der Beklagten zu 1 und 2 waren jeweils zu gleichen Teilen die Br374der Herrmann M. und Ernst M. , der am 4. November 2000 verstorben ist. Der Kl344ger ist der Sohn des Hermann M. . Ernst M. hatte 1998 seine Gesellschaftsanteile an die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten zu 3 374bertragen. Bis zu seinem Tode war er Gesch344ftsf374hrer von deren Kom-plement344r-GmbH. 2 - 5 - F374r die Beklagte zu 1 vereinbarten die Gesellschafter die Gesamtge-sch344ftsf374hrungs- und -vertretungsbefugnis aller Gesellschafter nach Ma337gabe der gesetzlichen Bestimmungen. In 247 8 des Gesellschaftsvertrags der Beklag-ten zu 2 ist dagegen die Alleinvertretungsbefugnis der Gesellschafter verein-bart, wobei Handlungen, die 374ber den gew366hnlichen Gesch344ftsbetrieb hinaus-gehen, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bed374rfen. 3 Der Kl344ger behauptet unter Vorlage entsprechender schriftlicher Nach-tragsvereinbarungen vom 14. Juni 1999, er und die Beklagten zu 1 und 2 seien 374berein gekommen, mit Wirkung zum 1. Oktober 1999 die von der Beklagten zu 1 monatlich geschuldete Verwalterverg374tung von 3.248 DM auf 11.020 DM und das von der Beklagten zu 2 zu zahlende Honorar von 1.160 DM auf 4.756 DM je Monat jeweils einschlie337lich Umsatzsteuer zu erh366hen. Ferner sei f374r beide Verwaltervertr344ge eine Mindestlaufzeit bis zum 30. September 2009 vereinbart worden. 4 F374r die Beklagte zu 1 lie337 der Steuerberater M. -M. ab Oktober 1999 die erh366hte Verg374tung auszahlen. F374r die Beklagte zu 2 veranlasste der Kl344ger selbst aufgrund einer Vollmacht f374r das Konto der Beklagten zu 2 die Auszahlung des angehobenen Honorars bis Juli 2003. Ab August 2003 wurde die Verwalterverg374tung durch Einzel374berweisungen von Hermann M. gezahlt. 5 Am 23. April 2001 erkl344rte die Beklagte zu 3, vertreten durch die Witwe Ernst M. , die nunmehrige Gesch344ftsf374hrerin der Komplement344r-GmbH, gemeinsam mit dem damaligen Testamentsvollstrecker f374r den Nachlass Ernst M. die fristlose K374ndigung der beiden Verwaltervertr344ge, weil der Kl344-ger bei der Verwaltung einer anderen Immobilie unbegr374ndete Rechnungen und 6 - 6 - Eigenbelege in H366he von insgesamt 7.178,33 DM ausgestellt und die Betr344ge unrechtm344337ig vereinnahmt habe. Eine Klage der Eigent374mer auf R374ckzahlung der angeblich unberechtigt einbehaltenen Summen blieb im Wesentlichen ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 6. Juni 2001 wies der Kl344ger die K374ndigungen zu-r374ck. In den zum 27. Juni 2001 einberufenen Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 1 und 2 lehnte Hermann M. die K374ndigung der Verwalter-vertr344ge ab. Am 20. Dezember 2002 erlangte die Beklagte zu 3 von einem in einem Parallelverfahren gerichtlich eingeholten Sachverst344ndigengutachten Kenntnis, demzufolge die Unterschriften Ernst M. unter die Nachtragsvereinba-rungen vom 14. Juni 1999 mit hoher Wahrscheinlichkeit gef344lscht seien. Dar-aufhin verlangte sie am 23. Dezember 2002 von Hermann M. erneut die Zustimmung zur fristlosen K374ndigung der mit dem Kl344ger geschlossenen Ver-waltervertr344ge. Hermann M. , nach dessen Angaben Ernst M. den umstrittenen Nachtragsvereinbarungen sehr wohl zugestimmt hatte, lehnte die K374ndigung der Verwaltervertr344ge wiederum ab. Daraufhin erkl344rte die Beklagte zu 3 mit Schreiben an den Kl344ger vom 27. Dezember 2002 erneut die fristlose K374ndigung beider Vertr344ge. Der Kl344ger wies diese K374ndigungen mit Schreiben vom 7. Januar 2003 zur374ck. 7 Die Beklagte zu 3 verlangt, die Beklagten zu 1 und 2 hinsichtlich der ge-zahlten Verwalterverg374tung so zu stellen, wie sie ohne die Nachtragsvereinba-rungen vom 14. Juni 1999 und bei Beendigung der Vertragsverh344ltnisse auf-grund einer ordentlichen K374ndigung am 23. April 2001 st374nden. Sie meint, der Kl344ger habe 198.688,03 200 an die Beklagte zu 1 und 97.861,27 200 an die Beklag-te zu 2 zur374ckzuzahlen. 8 - 7 - Die Vorinstanzen haben in unterschiedlichem Umfang der Feststellungs-klage teilweise stattgegeben. Die Widerklage der Beklagten zu 3 hat in erster Instanz im wesentlichen Erfolg gehabt, w344hrend das Berufungsgericht die auf R374ckzahlung der Verwalterverg374tung an die Beklagte zu 1 gerichtete Widerkla-ge abgewiesen hat. Mit seiner teils vom Berufungsgericht und teils vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seine bisherigen Feststellungsantr344-ge weiter. Die Beklagten haben Anschlussrevisionen eingelegt, mit denen sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgen. 9 Entscheidungsgr374nde Die Revision des Kl344gers und die Anschlussrevisionen der Beklagten zu 2 und 3 f374hren zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils, zur Abwei-sung der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Feststellungsklage als unzul344ssig und im 334brigen zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlussrevision der Beklagten zu 1 ist unbegr374ndet. 10 I. 1. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage f374r insgesamt zul344ssig und f374r teilweise begr374ndet erachtet. 11 Eine wirksame K374ndigung des Verwaltervertrags mit der Beklagten zu 1 scheitere schon daran, dass die K374ndigungen trotz Gesamtvertretungsbefugnis nur von der Beklagten zu 3 erkl344rt worden seien, Hermann M. die erste K374ndigung vom 23. April 2001 gem344337 247 180 Satz 2 BGB nicht innerhalb der 12 - 8 - Frist des 247 626 Abs. 2 BGB genehmigt habe und der Kl344ger die zweite K374ndi-gung vom 27. Dezember 2002 gem344337 247 180 Satz 1 BGB unverz374glich zur374ck-gewiesen habe. Auch der Verwaltervertrag mit der Beklagten zu 2 sei durch die Erkl344run-gen der Beklagten zu 3 nicht wirksam gek374ndigt worden. Zwar sei die Beklagte zu 3 im Au337enverh344ltnis alleinvertretungsbefugt gewesen. Sie habe ihre Vertre-tungsmacht aber entgegen den Bindungen im Innenverh344ltnis ausgenutzt. Da der im Innenverh344ltnis 374bergangene Hermann M. ebenfalls alleinvertre-tungsbefugt gewesen sei und die K374ndigung sogleich h344tte r374ckg344ngig machen k366nnen und wollen, d374rfe sich der Kl344ger als Vertragspartner der Beklagten zu 2 ausnahmsweise auf die Unwirksamkeit der unter Versto337 gegen die Bindun-gen im gesellschaftsrechtlichen Innenverh344ltnis ausgesprochenen K374ndigungen berufen. 13 Soweit sich das Feststellungsbegehren auf die behaupteten Nachtrags-vereinbarungen vom 14. Juni 1999 erstrecke, sei die Klage jedoch unbegr374n-det, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ungekl344rt bleibe, ob Ernst M. den Nachtr344gen zugestimmt habe. 14 2. Zur Widerklage der Beklagten zu 3 hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, diese sei zul344ssig. Die Beklagte zu 3 d374rfe als Gesellschafterin der Beklagten zu 1 und 2 deren R374ckzahlungsanspr374che im eigenen Namen geltend machen. Hierf374r reiche es aus, dass erhebliche Anhaltspunkte f374r eine Unwirksamkeit der Nachtragsvereinbarungen best374nden und der Mitgesellschafter Hermann M. eindeutig zu erkennen gebe, etwaige Anspr374che gegen den Kl344ger gleichwohl nicht durchsetzen zu wollen. Dies gelte auch f374r die Anspr374che der Beklagten zu 2, obgleich die Beklagte zu 3 f374r diese alleinvertretungsbefugt sei 15 - 9 - und damit grunds344tzlich in deren Namen vorgehen k366nne. Die Beklagte zu 3 d374rfe im eigenen Namen klagen, um der Gefahr widerspr374chlicher Prozesser-kl344rungen seitens des ebenfalls alleinvertretungsberechtigten Mitgesellschafters vorzubeugen. Ein Anspruch auf R374ckzahlung an die Beklagte zu 1 scheitere daran, dass die insoweit beweisbelastete Beklagte zu 3 das Fehlen eines Rechtsgrun-des in Form der unter dem 14. Juni 1999 niedergelegten Nachtragsvereinba-rung nicht habe beweisen k366nnen. Der Anspruch auf R374ckzahlung an die Be-klagte zu 2 sei dagegen 374berwiegend begr374ndet. Insoweit treffe den Kl344ger die Beweislast f374r das Vorliegen eines Rechtsgrunds, weil er die zur374ckgeforderten Zahlungen der Beklagten zu 2 selbst bewirkt habe. Die von ihm behauptete Kenntnis der Beklagten zu 1 von der Nichtschuld gem344337 247 814 BGB habe der Kl344ger nicht bewiesen. Einen etwaigen Wegfall der Bereicherung gem344337 247 818 Abs. 3 BGB und einen Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter Ge-sch344ftsf374hrung ohne Auftrag habe er nicht hinreichend substantiiert vorgetra-gen. 16 II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 17 A. Revision des Kl344gers 1. Die Revision des Kl344gers ist begr374ndet, soweit das Berufungsgericht die Feststellungsklage gegen die Beklagten zu 1 und 2 abgewiesen hat. 18 - 10 - a) Zutreffend beanstandet der Kl344ger, dass die Vorinstanz bei der Sach-verhaltsw374rdigung zu seiner Behauptung, Ernst M. sei mit den in den Nachtragsvereinbarungen vom 14. Juni 1999 dokumentierten Vertrags344nderun-gen einverstanden gewesen, gegen 247 286 Abs. 1 ZPO versto337en habe. 19 Im Ausgangspunkt zu Recht sieht das Berufungsgericht den Kl344ger hin-sichtlich seiner Feststellungsklage als f374r diese Behauptung beweisbelastet an. Insbesondere erbringen die von ihm vorgelegten Urkunden nicht bereits den - von der Gegenseite zu widerlegenden - Beweis f374r das Einverst344ndnis Ernst M. (247 416 ZPO), da die Echtheit von dessen Unterschrift umstritten und nicht nachgewiesen ist. Eine nicht anerkannte Privaturkunde begr374ndet den Beweis daf374r, dass die in ihr enthaltenen Erkl344rungen von den Ausstellern ab-gegeben wurden, nur, wenn ihre Echtheit bewiesen (247 440 ZPO) ist (BGHZ 104, 172, 175 f). 20 Bei seiner Beweisw374rdigung hat das Berufungsgericht aber verfahrens-fehlerhaft den Sachverhalt teilweise nicht ausgesch366pft und die erhobenen Be-weise nicht im gebotenen Umfang gew374rdigt. 21 aa) Nach 247 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Ber374cksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier 334berzeugung zu entscheiden, ob eine tats344chliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist. Diese W374rdigung ist grunds344tzlich Sache des Tatrich-ters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gem344337 247 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich 374berpr374fen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und die Grenzen des 247 286 Abs. 1 ZPO gewahrt und ein-gehalten hat. Damit unterliegt der Nachpr374fung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei 22 - 11 - auseinander gesetzt hat, die W374rdigung also vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungss344tze verst366337t (z.B.: BGH, Urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03 - NJW-RR 2005, 558 und vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425 f jeweils m.w.N.). bb) Auch unter Ber374cksichtigung dieses eingeschr344nkten Pr374fungsma337-stabs ist die Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts nicht v366llig beanstan-dungsfrei. Es hat hinsichtlich des vom Kl344ger behaupteten Einverst344ndnisses Ernst M. mit den unter dem 14. Juni 1999 schriftlich niedergelegten Vertrags344nderungen die Aussage des Steuerberaters M. -M. und dessen Mitteilung vom 16. Juni 2005 nicht ber374cksichtigt. Dieser Zeuge hat den bestrit-tenen Kl344gervortrag zu den Gr374nden und n344heren Umst344nden der behaupteten Nachtragsvereinbarungen best344tigt. Der Zeuge hat bekundet, er sei als Steuer-berater der Beklagten zu 1 und 2 in die Ausarbeitung der streitigen Vereinba-rungen einbezogen gewesen und habe diese selbst abgefasst. Weiterhin hat er ausgesagt, die beiden Gesellschafter h344tten dem Kl344ger eine 374ber die 374bliche Verwaltert344tigkeit hinausgehende Verantwortung 374bertragen wollen und im Hin-blick auf ihr hohes Alters auch m374ssen. Die vordergr374ndig ungew366hnlich hohe Anhebung der Verg374tung sei dadurch begr374ndet gewesen, dass der Kl344ger sei-ne bisherige Stelle bei einem anderen Unternehmen mit R374cksicht auf seine steigende Inanspruchnahme durch die Verwaltungsgesch344fte habe aufgeben sollen. Diese von dem Zeugen M. -M. bekundeten Tatsachen stellen zwar nicht zwingende, aber doch nicht unerhebliche Anhaltspunkte f374r die Richtigkeit der Behauptung des Kl344gers dar, da sie den sachlichen Hintergrund f374r die Nachtragsvereinbarungen erkl344ren und zugleich best344tigen, dass die umstritte-nen Vereinbarungen tats344chlich Gegenstand ernsthafter Er366rterungen waren, auch wenn der Zeuge nicht angeben konnte, dass Ernst M. unmittelbar hieran beteiligt war. 23 - 12 - Es ist nicht auszuschlie337en, dass die Einbeziehung der vom Zeugen bes-t344tigten Indiztatsachen in die Beweisw374rdigung zu einem f374r den Kl344ger g374nsti-gen Beweisergebnis gef374hrt h344tte, zumal das Berufungsgericht in dem ange-fochtenen Urteil wie auch in seinem Urteil in der Parallelsache 14 U 62/04 (rechtskr344ftig geworden nach Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der hiesigen Beklagten zu 3 durch den Beschuss des II. Zivilsenats vom 10. Dezember 2007 - II ZR 69/06) einige Gesichtspunkte festgestellt hat, die gegen die von den Beklagten behauptete Unterschriftsf344lschung sprechen. Die Beweisw374rdigung ist unter Ber374cksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte zu wiederholen. 24 b) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand vermag der Senat jedoch nicht der Auffassung der Revision zu folgen, die Klage sei in Bezug auf die Be-klagte zu 2 auch deshalb begr374ndet, weil eine wirksame Nachtragsvereinbarung mit ihr grunds344tzlich nicht die Zustimmung Ernst M. voraussetzte. 25 Zwar konnte der Mitgesellschafter Hermann M. die Beklagte zu 2 alleine vertreten, da er gem344337 247 8 Nummer 2 des Gesellschaftsvertrags einzel-vertretungsbefugt war und das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafter-versammlung gem344337 247 8 Nummer 3 des Gesellschaftsvertrags, wie das Beru-fungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, nur eine Beschr344nkung der Ge-sch344ftsf374hrungsbefugnis im Innenverh344ltnis, nicht aber der Vertretungsmacht nach au337en beinhaltete. Allerdings hat Hermann M. bei dem vom Kl344ger behaupteten Abschluss der Nachtragsvereinbarung vom 14. Juni 1999 von sei-ner Einzelvertretungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht. Auch in Bezug auf die Beklagte zu 2 sollte der Vertrag auf Seiten der Gesellschaft nur gemeinsam mit Ernst M. geschlossen werden. Dies ergibt sich aus dem bisherigen 26 - 13 - Vortrag des Kl344gers zum Zustandekommen der Vereinbarung und aus der vor-gelegten Vertragsurkunde, in der die Unterschriften beider Gesellschafter vor-gesehen waren. Soll ein Vertrag mit einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts auch f374r den Gegner erkennbar auf deren Seite von mehreren Gesellschaftern geschlossen werden, kommt der Vertrag im Zweifel erst dann zustande, wenn der letzte der Gesellschafter die notwendige Willenserkl344rung abgegeben hat, auch wenn bereits vorher ein einzelvertretungsbefugter Gesellschafter dem Vertragsschluss zugestimmt hat (vgl. auch RGZ 90, 21, 22 f; BGHZ 62, 166, 170; BGH, Urteil vom 23. Juni 1997 - II ZR 353/95 - NJW 1997, 2678). 2. Begr374ndet ist die Revision auch, soweit der Kl344ger die teilweise Abwei-sung der Feststellungsklage gegen374ber der Beklagten zu 3 anficht. Zwar hat die Klage gleichwohl keinen Erfolg, da sie weiterhin abzuweisen ist. Dies beruht jedoch darauf, dass in Bezug auf die Beklagte zu 3 das Feststellungsinteresse fehlt. Dies f374hrt nur zu einer Prozess- und nicht zu einer Sachabweisung der Klage, die die Vorinstanzen ausgesprochen haben. Dies ist im Hinblick auf die weniger weit reichende Rechtskraftwirkung klarzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2001 - XII ZB 119/00 - NJW-RR 2001, 929, 930). 27 a) Der Zul344ssigkeit der Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 3 nach 247 256 Abs. 1 ZPO steht allerdings nicht von vornherein entgegen, dass sie nicht Partei der Verwaltervertr344ge ist, deren Fortbestand der Kl344ger festgestellt wis-sen m366chte. Ausnahmsweise kann ein Rechtsverh344ltnis zu Dritten Gegenstand der Feststellung sein, wenn es zugleich f374r die Rechtsbeziehungen der Pro-zessparteien untereinander von Bedeutung ist und der Kl344ger ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung gerade gegen374ber der anderen Pro-zesspartei hat (BGHZ 123, 44, 46; BGH, Urteile vom 19. Januar 2000 - IV ZR 57/99 - VersR 2000, 866; vom 17. April 1996 - XII ZR 168/94 - NJW 1996, 28 - 14 - 2028, 2029 und vom 18. Oktober 1993 - II ZR 171/92 - NJW 1994, 459 f; jeweils m.w.N.). b) Ein rechtliches Interesse des Kl344gers an der Feststellung der Ver-tragsverh344ltnisse nicht nur gegen374ber den Beklagten zu 1 und 2 als seinen Ver-tragspartnern, sondern gerade auch gegen374ber der Beklagten zu 3, besteht aber nicht. Das Feststellungsinteresse fehlt insbesondere bei einer Klage zwi-schen dem Gesellschafter einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts und einem Vertragspartner der Gesellschaft, wenn - wie hier - der Feststellungsrechtsstreit ohne gr366337ere Schwierigkeiten auch unmittelbar zwischen den am umstrittenen Rechtsverh344ltnis beteiligten Parteien gef374hrt werden kann (BGH, Urteil vom vom 18. Oktober 1993 aaO, S. 460; vgl. auch Urteil 19. Januar 2000 aaO, S. 866 f). 29 Hinzu tritt, dass die zu 247247 128 f HGB entwickelten Grunds344tze auch f374r Gesellschafter einer BGB-Au337engesellschaft gelten (BGHZ 146, 341, 358; BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05 - ZIP 2006, 994, 995 Rn. 10, 14). Soweit ein Gesellschafter f374r Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft b374r-gerlichen Rechts haftet, kann der Gesellschafter entsprechend 247 129 Abs. 1 HGB keine nicht in seiner Person begr374ndeten Einwendungen gegen die Ver-bindlichkeit mehr erheben, insbesondere wenn 374ber diese ein gegen die Ge-sellschaft erstrittenes rechtskr344ftiges Urteil vorliegt (BGHZ 54, 251, 255; 64, 155, 156 zur oHG). Dies gilt nicht nur f374r Leistungs-, sondern auch f374r Feststel-lungsurteile (BGHZ 2, 250, 254 ebenfalls zur oHG). Daraus, dass der Gesell-schafter nach der vorgenannten Bestimmung solche Einwendungen gegen Ver-bindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr erheben kann, die diese nicht mehr geltend machen kann, folgt weiter, dass nicht nur ein gegen die Gesellschaft ergangenes Urteil, das das Bestehen der Verbindlichkeit selbst feststellt, auch 30 - 15 - zulasten des Gesellschafters wirkt. Vielmehr gilt dies ebenfalls f374r ein Urteil, das lediglich ein sonstiges Rechtsverh344ltnis zwischen einem Dritten und der Gesell-schaft feststellt. In einem gegen den Gesellschafter gef374hrten Prozess um hier-aus folgende Verbindlichkeiten kann dieser sich dann nicht mehr auf das Nicht-bestehen des Rechtsverh344ltnisses berufen, weil der Gesellschaft diese Einwen-dung verwehrt ist (vgl. BGHZ 64, 155, 156 f). Wenn aber schon in dem Verfahren gegen die Beklagten zu 1 und 2 die begehrte Feststellung 374ber das Bestehen der Verwaltervertr344ge getroffen wird und im Rahmen der Wirkung des 247 129 Abs. 1 HGB der Beklagten zu 3 sachli-che Einwendungen gegen das Bestehen dieser Vertr344ge verwehrt sind, besteht ein eigenes Feststellungsinteresse des Kl344gers gegen374ber der Beklagten zu 3 nicht. Etwas anderes k366nnte nur dann gelten, wenn die Beklagte zu 3 in Bezug auf das Bestehen der Verwaltervertr344ge zwischen dem Kl344ger und den Beklag-ten zu 1 und 2 in ihrer Person begr374ndete Einwendungen (247 129 Abs. 1 HGB) erheben k366nnte. Dies ist aber nicht der Fall. 31 c) Aus denselben Gr374nden ist die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 3 auch nicht gem344337 247 256 Abs. 2 ZPO zul344ssig. Denn rechtsschutzbed374rftig ist der Kl344ger im Rahmen einer Zwischenfeststellungsklage nur, wenn das inzi-denter zu kl344rende Rechtsverh344ltnis zwischen den Parteien noch 374ber den ge-genw344rtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung gewinnen kann. Zweck der Zwischenfeststellungsklage ist die Ausdehnung der Rechtskraft auf den Grund der Klage. Aus diesem Zweck ergibt sich, dass die Zwischenfeststellungsklage mangels Rechtsschutzbed374rfnisses unzul344ssig ist, wenn bereits durch die Ent-scheidung 374ber die anderen Klageantr344ge die Rechtsbeziehungen aus dem streitigen Rechtsverh344ltnis ersch366pfend klargestellt werden und deshalb die besondere Feststellung des Rechtsverh344ltnisses f374r den Feststellungskl344ger 32 - 16 - gegen374ber dem Beklagten keine Bedeutung mehr haben kann (RGZ 144, 54, 59;170, 328, 330; BGHZ 69, 37, 42; 124, 321, 322; BGH, Urteil vom 8. Mai 1961 - II ZR 205/59 - MDR 1961, 751). Vorliegend wird das streitige Rechtsver-h344ltnis schon durch die beantragte Feststellung gegen374ber den Beklagten zu 1 und 2 auch f374r und gegen die Beklagte zu 3 entschieden. 3. Die Revision des Kl344gers ist weiter begr374ndet, soweit er auf die Wider-klage der Beklagten zu 3 verurteilt worden ist, an die Beklagte zu 2 einen Teil seiner Verwalterverg374tung zur374ckzuzahlen. 33 Die Beklagte zu 3 macht mit ihrer Widerklage fremde Rechte in eigenem Namen geltend, indem sie den Kl344ger auf R374ckzahlung der ihrer Ansicht nach rechtsgrundlos erlangten Verwalterverg374tungen an die Beklagte zu 1 und 2 in Anspruch nimmt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gen374gen die bis-lang getroffenen Feststellungen nicht, um die Prozessf374hrungsbefugnis f374r eine solche Klage zu bejahen. Im Allgemeinen ist der Gesellschafter einer Gesell-schaft b374rgerlichen Rechts allein nicht berechtigt, eine der Gesamthand zuste-hende Forderung gegen einen Dritten im eigenen Namen geltend zu machen. Nach 247 709 Abs. 1 und 247 730 Abs. 2 Satz 2 BGB k366nnen die Gesellschafter, falls nicht ein anderes vereinbart ist, die Gesch344fte der Gesellschaft nur ge-meinschaftlich f374hren, mithin auch nur gemeinschaftlich die Forderung einkla-gen (z.B.: BGHZ 102, 152, 154 m.w.N. ). 34 a) Die Befugnis, den Prozess im eigenen Namen zu f374hren, kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt angenommen werden, die Beklagte zu 3 k366nne ohnehin im Namen der Beklagten zu 2 handeln, weil sie einzelvertretungsbefugt sei (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585, 1586 und vom 16. November 1978 - II ZR 12/78 - WM 1979, 366). 35 - 17 - b) Die Beklagte zu 3 kann sich auch nicht auf eine Notkompetenz ent-sprechend 247 744 Abs. 2 BGB berufen. Zwar k366nnen in analoger Anwendung dieser Bestimmung Rechte der Gesellschaft im eigenen Namen geltend ge-macht werden. Ein Notfall im Sinne des 247 744 Abs. 2 BGB setzt aber voraus, dass gerade die Klage eines einzelnen Gesellschafters eine Ma337nahme ist, die zur Erhaltung eines zur Gemeinschaft geh366renden Gegenstandes erforderlich ist (BGHZ 39, 14, 20). Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. 36 c) In besonders gelagerten Konstellationen ist allerdings die Prozessf374h-rungsbefugnis einzelner Gesellschafter dar374ber hinaus zu bejahen. Dies ist der Fall, wenn der klagende Gesellschafter ein berechtigtes Interesse an der Gel-tendmachung der Forderung im eigenen Namen hat, eine Klage im Namen der Gesellschaft aus gesellschaftswidrigen Gr374nden unterblieben ist und der ver-klagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten des die Gesellschaftsklage ablehnenden Mitgesellschafters beteiligt ist (z.B.: BGHZ 39, 14, 16 f; 102, 152, 154 f; BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98 - NJW 2000, 734). 37 Das Berufungsgericht hat bei der Zul344ssigkeitspr374fung "erhebliche An-haltspunkte" f374r das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen einer Pro-zessf374hrungsbefugnis ausreichen lassen. Es hat im Rahmen der Zul344ssigkeits-pr374fung insbesondere offen gelassen, ob der Mitgesellschafter Hermann M. seine Mitwirkung aus sachgerechten Gr374nden verweigert, weil dem behaupteten R374ckforderungsanspruch wirksame Nachtragsvereinbarungen ent-gegenstehen, und ob der Mitgesellschafter dem Kl344ger einen durch gef344lschte Vertr344ge unrechtm344337ig erlangten Verm366gensvorteil zum Nachteil der Beklagten zu 1 und 2 erhalten will. Dies gen374gt nicht, um die Prozessf374hrungsbefugnis zu 38 - 18 - bejahen. Vielmehr m374ssen deren Voraussetzungen positiv feststehen (BGH, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98 - NJW 2000, 738 f; Z366l-ler/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., vor 247 50 Rn. 19, 47a; vgl. auch BGHZ 100, 217, 219). Anderenfalls ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen (BGH, Urteil vom 10. November 1999 aaO S. 739; Z366ller/Vollkommer aaO Rn. 19). d) Aus diesem Grunde kann das Berufungsurteil hinsichtlich der Wider-klage keinen Bestand haben, ohne dass es derzeit auf deren Begr374ndetheit ankommt. Der Rechtsstreit 374ber die Widerklage ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen allerdings noch nicht zur Klageab-weisung durch Prozessurteil reif (247 563 Abs. 3 ZPO). Da das Berufungsgericht im Rahmen der Sachpr374fung der Klage ohnehin in eine erneute Tatsachenfest-stellung wegen der behaupteten Nachtragsvereinbarungen und damit hinsicht-lich eines etwaigen kollusiven gesellschaftswidrigen Verhaltens des Kl344gers und des Mitgesellschafters Hermann M. einzutreten haben wird, ist es ange-zeigt, insoweit keine eigenen Feststellungen zu treffen, obgleich der Senat hier-zu im Rahmen der Amtspr374fung der Prozessvoraussetzungen befugt w344re, sondern die Sache zur374ckzuverweisen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 21. Juni 1976 - III ZR 22/75 - NJW 1976, 1940, 1941). 39 B. Anschlussrevision der Beklagten zu 1 Die Anschlussrevision der Beklagten zu 1, mit der sie die Feststellung bek344mpft, dass der zwischen ihr und dem Kl344ger geschlossene Verwalterver-trag betreffend die Anwesen in Eislingen und Biberach in der Fassung der Nachtr344ge vom 16. November 1995, 31. Dezember 1997 und 13. Mai 1998 fortbesteht, ist unbegr374ndet. 40 - 19 - 1. Soweit das Berufungsgericht ausf374hrt, dass die nur von der Beklagten zu 3 beziehungsweise von der Beklagten zu 3 und dem Testamentsvollstrecker im April 2001 und im Dezember 2002 erkl344rten K374ndigungen des Verwalterver-trags mit der Beklagten zu 1 mangels Einzelvertretungsmacht unwirksam sind, bleiben die Angriffe der Anschlussrevision ohne Erfolg. 41 Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 sind die Vertragsk374ndigun-gen ohne Mitwirkung des Mitgesellschafters Hermann M. im Au337enver-h344ltnis unwirksam. Zwar kann sich die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht in Einzelf344llen zu einer Pflicht zur Zustimmung zu einer konkreten Gesch344ftsf374h-rungsma337nahme verdichten, wenn die Ma337nahme im Interesse der Gesell-schaft dringend geboten ist und den Gesch344ftsf374hrern kein Entscheidungsspiel-raum zusteht. Die treuwidrig verweigerte Zustimmung kann aber auch in diesen F344llen im Verh344ltnis zu dem Dritten grunds344tzlich nicht als erteilt unterstellt wer-den. Vielmehr muss der von der Obstruktion seines Mitgesellschafters betroffe-ne Gesellschafter die fehlende Zustimmung im Wege der Leistungsklage 374ber 247 894 ZPO erzwingen (RGZ 97, 329, 331; 162, 78, 83; BGHZ 64, 253, 257, 259; 68, 81, 83), wie es die Beklagte zu 3 in dem Parallelverfahren 14 U 62/04 OLG Stuttgart (= II ZR 69/06) erfolglos versucht hat. Nur in au337erordentlichen Einzelf344llen ist die gerichtliche Durchsetzung der Zustimmungspflicht vor Voll-zug des gebotenen Beschlusses entbehrlich. Eine Zustimmungsfiktion kommt nur dann in Betracht, wenn die fehlende Zustimmung einen Gesellschafterbe-schluss betrifft, der notwendig ist, um die Funktionsf344higkeit der Gesellschaft zu erhalten oder ihre werbende T344tigkeit fortzusetzen, der also f374r die Gesellschaft von existentieller Bedeutung ist (BGH, Urteile vom 29. September 1986 - II ZR 285/85 - WM 1986, 1556, 1557 und vom 5. November 1984 - II ZR 111/84 - NJW 1985, 974). Dass die K374ndigung der Verwaltervertr344ge f374r die Beklagte 42 - 20 - zu 1 von existentieller Bedeutung war, ist nicht vorgetragen. Ein den zitierten Entscheidungen vergleichbarer Fall liegt nicht vor. Dementsprechend wurde die jedenfalls gem344337 247 180 Satz 2 BGB zu-n344chst schwebend unwirksame K374ndigung vom 23. April 2001 aus den Gr374n-den des Berufungsurteils endg374ltig unwirksam. Die K374ndigung vom 27. De-zember 2002 war infolge ihrer Zur374ckweisung durch den Kl344ger gem344337 247 180 Satz 1 BGB unwirksam. 43 2. Unbegr374ndet ist ferner die von der Beklagten zu 1 erhobene R374ge, das Berufungsgericht habe gegen 247 533 ZPO versto337en, weil es - zu ihrem Nach-teil - auch 374ber die K374ndigungen vom 27. Dezember 2002 entschieden habe, obgleich der Kl344ger diese im ersten Rechtszug noch nicht zum Verfahrensge-genstand gemacht habe. Diese Beanstandung ist schon deshalb unbegr374ndet, weil die Entscheidung 374ber die Zulassung einer Klage344nderung im Sinne des 247 533 ZPO nicht der 334berpr374fung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 107/03 - NJW 2004, 2382). 44 C. Anschlussrevision der Beklagten zu 2 Demgegen374ber ist die Anschlussrevision der Beklagten zu 2 begr374ndet, die sich mit dem Rechtsmittel gegen die Feststellung wehrt, dass der zwischen ihr und dem Kl344ger geschlossene Verwaltervertrag betreffend das Anwesen A. -Stra337e 205 in G. in der Fassung der Nachtr344ge vom 16. No-vember 1995, 31. Dezember 1997 und 13. Mai 1998 fortbesteht. Die Erw344gun-gen, mit denen das Berufungsgericht die durch die Beklagte zu 3 ausgespro- 45 - 21 - chenen K374ndigungen des Verwaltervertrags mit der Beklagten zu 2 ebenfalls f374r formal unwirksam erachtet hat, halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 1. a) Die Beklagte zu 3 konnte den Verwaltervertrag des Kl344gers mit der Beklagten zu 2 in deren Namen k374ndigen. Die Beklagte zu 3 war als Rechts-nachfolgerin des Gesellschafters Ernst M. gem344337 247 8 Nummer 2 des Gesellschaftsvertrags hierzu aufgrund ihrer Einzelvertretungsmacht in der Lage. Zwar erforderte die K374ndigung gem344337 247 8 Nummer 3 des Gesellschaftsvertra-ges die Zustimmung der Gesellschafterversammlung, weil die Beendigung des Verwaltervertrags aufgrund dessen Bedeutung Ausnahmecharakter hatte und 374ber den gew366hnlichen Gesch344ftsbetrieb hinausging. Zutreffend und von den Parteien auch nicht angegriffen geht das Berufungsgericht aber davon aus, dass 247 8 Nummer 3 nur eine Beschr344nkung der Gesch344ftsf374hrungsbefugnis im Innenverh344ltnis, nicht aber der Vertretungsmacht nach au337en, beinhaltet. 46 b) Auch einem etwaigen Widerspruch Hermann M. bliebe nach 247 711 BGB die Au337enwirkung versagt, weil der Widerspruch eines Mitgesell-schafters die Vertretungsmacht des anderen Gesellschafters im Au337enverh344lt-nis nicht beschr344nkt (vgl. grundlegend BGHZ 16, 394, 398 f; so auch die heute ganz herrschende Ansicht, z.B.: Erman/Westermann, 12. Aufl., 247 711 Rn. 5; M374nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl., 247 711 Rn. 14 f; Palandt/Sprau, 67. Aufl., 247 711 Rn. 1; Staudinger/Habermeier [2003] 247 711 Rn. 10; jeweils m.w.N.). Auch aus dem Urteil des II. Zivilsenats vom 19. April 1971 (II ZR 159/68 - WM 1971, 819), auf das das Berufungsgericht zur St374tzung seiner Rechtsauffassung Be-zug genommen hat, ergibt sich nichts Abweichendes. Dieser Entscheidung lag ein Binnenrechtsstreit zwischen zwei Gesellschaftern zugrunde, in dem die K374ndigung eines Vertrags mit dem Sohn des einen durch den anderen auf Ver-langen des 374bergangenen Gesellschafters (Vaters) r374ckg344ngig zu machen war, 47 - 22 - weil die K374ndigung im Verh344ltnis der Gesellschafter untereinander unrechtm344-337ig gewesen war. W344re aber diese K374ndigung im Au337enverh344ltnis unwirksam gewesen, so h344tte es des vom II. Zivilsenat im Innenverh344ltnis zuerkannten An-spruchs auf R374ckg344ngigmachung der K374ndigung nicht bedurft. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt auch kein Aus-nahmefall vor, in dem ein etwaiger Widerspruch Hermann M. gegen die K374ndigungserkl344rungen der Beklagten zu 3 f374r die Beklagte zu 2 die Wirksam-keit dieser Erkl344rungen gegen374ber dem Kl344ger entfallen lie337. 48 Die Argumentation der Vorinstanz, der Widerspruch Hermann M. gegen die K374ndigungserkl344rungen entfalte ausnahmsweise Au337enwirkung, weil er sogleich wieder mit dem Kl344ger einen Verwaltervertrag namens der Beklag-ten zu 2 h344tte schlie337en k366nnen, 374berzeugt nicht. Die dieser Argumentation zugrunde liegende Erw344gung, dass jeder einzelvertretungsberechtigte Mitge-sellschafter durch gegenl344ufige Rechtsgesch344fte umgehend die vorherigen Er-kl344rungen eines anderen Gesellschafters konterkarieren k366nnte, ist auf jeden Fall der Einzelvertretungsbefugnis von Gesellschaftern b374rgerlichen Rechts 374-bertragbar. Rechtfertigte der Grundgedanke des Berufungsgerichts die Annah-me, dass der Widerspruch eines einzelvertretungsbefugten Gesellschafters zur Unwirksamkeit der Willenserkl344rungen eines anderen Mitgesellschafters ge-gen374ber Dritten f374hrt, w374rden deshalb Vereinbarungen 374ber die Einzelvertre-tung insgesamt obsolet. Die Gesellschaften b374rgerlichen Rechts k366nnten nach au337en handlungsunf344hig werden, was gerade durch die Vereinbarung der Ein-zelvertretungsbefugnis vermieden werden soll (vgl. auch BGHZ 16, 394, 399). Dessen ungeachtet w344re der gedankliche Ansatz des Berufungsgerichts 374ber-dies argumentativ ebenso gut f374r die Wirksamkeit der K374ndigungserkl344rungen nutzbar zu machen. Einer sofortigen Neueinstellung des Kl344gers durch 49 - 23 - Hermann M. h344tte die Beklagte zu 3 mit einer sogleich ausgesprochenen neuen K374ndigung entgegentreten k366nnen. 2. Da die Wirksamkeit der K374ndigungen der Beklagten zu 3 f374r die Beklagte zu 2 nicht bereits an dem Widerspruch des Mitgesellschafters Hermann M. scheitert, kommt es darauf an, ob die K374ndigungserkl344rungen vom 23. April 2001 und 27. Dezember 2002 jeweils fristgerecht und aus wichtigem Grund im Sinne des 247 626 BGB erfolgten. Hierzu sind noch weitere Feststellun-gen erforderlich. 50 F374r die weitere Sachbehandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, im Rahmen einer Verdachtsk374ndigung auch alle entlastenden Umst344nde zu ber374cksichtigen sind, die im Zeitpunkt der K374ndigung vorlagen, unabh344ngig davon, ob sie dem Dienstberechtigten im K374ndigungszeitpunkt bekannt waren oder bekannt sein konnten (BAGE 16, 72, 81 f; 78, 18, 28 f; BAG NZA 2004, 919, 921). 51 D. Anschlussrevision der Beklagten zu 3 Die Anschlussrevision der Beklagten zu 3, die sich mit ihrem Rechtsmit-tel gegen den auf die Klage ergangenen Feststellungsausspruch und gegen die teilweise Abweisung ihrer Widerklage wendet, hat zum Teil Erfolg. 52 1. Die Feststellungsklage ist gegen374ber der Beklagten zu 3 mangels Fest-stellungsinteresses unzul344ssig. Sie ist daher durch Prozessurteil abzuweisen. Insoweit wird auf die Ausf374hrungen zu II A 2 verwiesen. 53 - 24 - 2. Schlie337lich hat die Anschlussrevision der Beklagten zu 3 auch Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Widerklage als zul344ssig aber unbegr374ndet ab-gewiesen hat (siehe oben unter II A 3). Weil die Prozessf374hrungsbefugnis der Beklagten zu 3 von noch zu treffenden Feststellungen abh344ngt, durfte (noch) kein Sachurteil zu ihren Lasten ergehen (BGH, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98 - NJW 2000, 738 f). 54 Soweit die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zur374ckver-wiesen wird, hat das Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich gegebenenfalls mit den R374gen der Revision und Anschlussrevision auseinanderzusetzen, auf die einzugehen im vorliegenden Verfahrensstadium kein Anlass besteht. 55 Schlick D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 10.08.2004 - 2 O 523/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.02.2006 - 14 U 63/04 -
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