BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 46/07 Verk374ndet am: 10. Dezember 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Fischdosendeckel UWG 247247 3, 4 Nr. 8, 247 8 Abs. 1 Satz 1; BGB 247247 823 ff. G, L In Anbetracht der Regelungen im Patentgesetz 374ber das Verfahren der Patent-erteilung und die Rechtsbehelfe, die Dritte gegen ein erteiltes Patent ergreifen k366nnen, besteht f374r eine auf einen Wettbewerbsversto337 oder eine unerlaubte Handlung nach 247247 823 ff. BGB gest374tzte Klage auf Unterlassung oder Beseiti-gung von als herabsetzend beanstandeten 304u337erungen in der Beschreibung eines Patents kein Rechtsschutzbed374rfnis. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 46/07 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Januar 2007 aufgeho-ben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 18. November 2005 unter Zur374ckweisung der Anschlussberufung der Kl344gerin teilweise abge344ndert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tr344gt die Kl344gerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien stellen Fischdosenverpackungen, insbesondere Fischdo-sendeckel, her. Sie streiten 374ber Anspr374che aufgrund von Angaben in einer Pa-tentanmeldung der Beklagten. 1 - 3 - Die Beklagte meldete am 24. September 1993 beim Deutschen Patent-amt ein Patent f374r Aufrei337deckel aus Blech f374r eine Dose an. In der Anmeldung wird in der Beschreibung der Erfindung als Stand der Technik ein durch die eu-rop344ische Patentschrift 236 736 bekannter Aufrei337deckel mit im Einzelnen ge-nannten Nachteilen angef374hrt. Als Aufgabe der angemeldeten Erfindung wird angegeben, einen Aufrei337deckel zu schaffen, der die beschriebenen Nachteile nicht aufweise. Die Anmeldung wurde am 30. M344rz 1995 unver344ndert offenge-legt (deutsche Offenlegungsschrift 43 32 545; Anlage K 3). Im Juni 2002 wurde das von der Beklagten angemeldete Patent erteilt. Die Patentschrift wurde am 24. Dezember 2003 ver366ffentlicht, wobei die Darstellung der Nachteile der be-kannten Ausf374hrungsform nach der europ344ischen Patentschrift in der Beschrei-bung der Erfindung einzelne 304nderungen gegen374ber dem Wortlaut der ur-spr374nglichen Patentanmeldung enth344lt (deutsche Patentschrift 43 32 545; Anla-ge K 36). 2 Die Kl344gerin, die Fischdosendeckel nach dem europ344ischen Patent fer-tigt, ist der Ansicht, die Behauptungen 374ber die angeblichen Nachteile dieser Ausf374hrungsform in der Patentanmeldung der Beklagten seien unzutreffend. Die Beklagte setze das Produkt der Kl344gerin damit in unzul344ssiger Weise her-ab. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr st374nden daher Anspr374che aus Wettbe-werbs- und Deliktsrecht auf Unterlassung und Beseitigung hinsichtlich der im Klageantrag angef374hrten, in der Beschreibung gem344337 der Fassung der ver366f-fentlichten Patentschrift enthaltenen Behauptungen zu. 3 Die Kl344gerin hat der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Deutsche Patent- und Markenamt, den Streit verk374ndet; diese ist dem Rechts-streit auf Seiten der Beklagten beigetreten. 4 - 4 - Die Kl344gerin hat beantragt (Klageantrag zu 1), 5 die Beklagte hinsichtlich der in der erteilten Patentanmeldung P 43 32 545.9 aufgestellten Behauptungen 374ber Deckel der Kl344gerin nach EP 236 736 oder 374ber die EP 236.736 B1: Diese Versteifungsrippen werden jedoch durch die U-f366rmige Sicke unterbro-chen, so dass dadurch auch entsprechend die durch sie erzielbare Verstei-fungswirkung weitgehend verloren geht; und/oder, ein weiterer Nachteil dieser Deckel besteht darin, dass bei der Herstellung der vielen Sicken und die damit verbundenen Verformungen Spannungen im Blech des Deckels auftreten k366nnen, die zu unerw374nschten Verwerfungen im Blech f374hren k366nnen; und/oder, der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, einen Aufrei337deckel 205 zu schaffen, der die bekannten Nachteile nicht aufweist, bei dem also das Ma337 eventueller Verwerfungen durch bei der Herstellung bewirkte Spannungen im Blech verrin-gert 205ist bzw. die Deckel der Beklagten seien frei von diesen (angeblichen) Nachteilen; und/oder, bei dem vertieften Feld ist das Ma337 der erzeugten und das vertiefte Feld umge-benden B366schungen auf ein Mindestma337 beschr344nkt, so dass auch die Gefahr von eventuellen Spannungen und Verwerfungen des Blechs verringert ist; zu verurteilen, a) bei Meidung eines - n344her bezeichneten - Ordnungsgeldes derartige Be-hauptungen im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs nicht aufzustellen oder zu verbreiten, insbesondere auch nicht unter Weglassung oder Hinzuf374gen der "Kann"-Form oder einer "K366nnte"-Form; b) gegen374ber der zust344ndigen Stelle zu erkl344ren, insbesondere gegen374ber dem Deutschen Patent- und Markenamt und/oder dem Bundespatentgericht und/oder dem Bundesgerichtshof, dass die obigen Behauptungen vorbehalt-los und mit r374ckwirkender Kraft aus der erteilten Patentanmeldung P 43 32 545.9 zu streichen sind, und die zugeh366rigen Antragskosten an das Deutsche Patent- und Markenamt zu zahlen oder zumindest an die Kl344gerin zu erstatten. In der Berufungsinstanz hat die Kl344gerin ferner im Wege der Zwischen-feststellungsklage nach 247 256 Abs. 2 ZPO beantragt festzustellen, dass die ge-nannten Behauptungen rechtswidrig sind (Klageantrag zu 2). Hilfsweise hat sie diese Feststellung f374r den Fall begehrt, dass die Leistungsklage auf Unterlas- 6 - 5 - sung und Abgabe der Erkl344rung gegen374ber der zust344ndigen Stelle nicht m366g-lich sein sollte. 7 Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens 374ber die Richtigkeit der angegriffenen Angaben der Klage hinsichtlich der ersten drei Behauptungen stattgegeben, hinsichtlich der vierten hat es sie abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Zur374ckweisung ihrer Berufung auf die Anschlussberufung der Kl344gerin in vollem Umfang verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kl344gerin aus 247 8 Abs. 1, 247247 3, 4 Nr. 8 UWG 2004 bejaht. Dazu hat es ausgef374hrt: 8 Die Angaben in der Patentschrift erf374llten den Tatbestand des 247 4 Nr. 8 UWG 2004. Die Beklagte habe 374ber die Waren der Kl344gerin Tatsachen behaup-tet, die nicht erweislich wahr und die geeignet seien, den Betrieb des Unter-nehmens der Kl344gerin zu sch344digen. Die Unwahrheit der 304u337erungen ergebe sich aus den 374berzeugenden Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen. Die erfor-derliche Wiederholungsgefahr liege vor. Der durch Einreichung der Anmeldeun-terlagen mit den angegriffenen 304u337erungen erfolgte Wettbewerbsversto337 daue-re an. 9 Die Beklagte sei nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 2004 zur Beseitigung des durch die Ver366ffentlichung der Patentschrift geschaffenen St366rungszustands verpflichtet. Sie m374sse dazu gegen374ber dem Deutschen Patent- und Marken-amt erkl344ren, dass die wettbewerbswidrigen Behauptungen vorbehaltlos und 10 - 6 - mit r374ckwirkender Kraft aus der erteilten Patentanmeldung zu streichen seien, und m374sse die daf374r anfallenden Kosten tragen. Der Feststellungsanspruch sei gerechtfertigt, um auf diese Weise dem berechtigten Unterlassungs- und Besei-tigungsbegehren der Kl344gerin vereinfacht Rechnung zu tragen und die erforder-liche Mitwirkung des Deutschen Patent- und Markenamts bei der L366schung der beanstandeten Angaben aus der Patentschrift zu erreichen. Es sei davon aus-zugehen, dass das Amt als eine an Gesetz und Recht gebundene Beh366rde das Feststellungsurteil beachten und bei notwendiger Mitwirkung der Beklagten die Angaben umgehend beseitigen werde. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur vollst344ndigen Abweisung der Klage. 11 1. Zu Recht wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsge-richt hinsichtlich der Antr344ge zu 1 b und 2 von der Zul344ssigkeit der Klage aus-gegangen ist. 12 a) Mit einer diesen Antr344gen entsprechenden Verurteilung der Beklagten soll erreicht werden, dass die beanstandeten Behauptungen in der ver366ffentlich-ten Patentschrift 43 32 545 gestrichen werden. Der Antrag zu 1 b ist auf die Ab-gabe der dazu als erforderlich angesehenen Erkl344rung der Beklagten gegen-374ber der zust344ndigen Stelle sowie auf Zahlung eventuell anfallender Kosten gerichtet; mit dem Urteilsauspruch gem344337 dem Antrag zu 2 soll das Deutsche Patent- und Markenamt dazu veranlasst werden, die f374r eine 304nderung der Pa-tentschrift notwendigen amtlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Die Frage, welche Angaben in die Fassung der Beschreibung der Patentanmeldung aufzunehmen sind, aufgrund deren das Patent erteilt worden ist und die als Be-standteil der Patentschrift ver366ffentlicht wird (247 32 Abs. 3 Satz 1 PatG), richtet 13 - 7 - sich ausschlie337lich nach den f374r die Patenterteilung geltenden Rechtsvorschrif-ten des Patentgesetzes. Rechtsstreitigkeiten dar374ber sind in den daf374r nach dem Patentgesetz vorgesehenen Verfahren auszutragen. Eine davon geson-derte Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten ist mit den Erfordernis-sen eines sachgerechten Funktionierens des im Patentgesetz mit einer eigenen Ordnung geregelten Verfahrens der Erteilung von Patenten unvereinbar. Eine Klage, mit der - wie hier - au337erhalb der durch das Patentgesetz zur Verf374gung gestellten Verfahrensordnung auf die Patenterteilung oder das weitere rechtli-che Schicksal eines erteilten Patents Einfluss genommen werden soll, ist daher bereits unzul344ssig. aa) Einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von 304u337erungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder beh366rdlichen Verfahren die-nen, fehlt das Rechtsschutzbed374rfnis (BGH, Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 177/95, GRUR 1998, 587, 589 = WRP 1998, 512 - Bilanzanalyse Pro 7, m.w.N.). Dem liegt die Erw344gung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregel-ten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteilig-ter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsanspr374che in seiner 304u337erungsfrei-heit eingeengt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren gekl344rt werden. 14 Dies gilt grunds344tzlich auch bei 304u337erungen in einem rechtsstaatlich ge-regelten Verfahren, durch die Rechte von am Verfahren nicht beteiligten Dritten betroffen werden, wenn die 304u337erungen in einem engen Bezug zum Verfahren stehen (BGH, Urt. v. 14.11.1972 - VI ZR 102/71, GRUR 1973, 550, 551 - halb-seiden; Urt. v. 11.12.2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 996 Tz. 14 = WRP 2008, 359). Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die 304u337e-rung wehren, ist bei der Abw344gung der widerstreitenden Interessen allerdings 15 - 8 - besonders sorgf344ltig zu pr374fen, ob der Dritte die 304u337erung hinnehmen muss (BGH NJW 2008, 996 Tz. 15; Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 8 Rdn. 1.116). 16 bb) Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass die ungehinderte Durchf374hrung staatlich geregelter Verfahren im Interesse der daran Beteiligten, aber auch im 366ffentlichen Interesse nicht mehr als unbedingt notwendig behindert werden darf. Die Verfahrensbeteiligten m374ssen, soweit dem nicht zwingende rechtliche Grenzen entgegenstehen, das vortragen k366nnen, was sie zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung f374r erforderlich halten. Dabei m374ssen, wenn dies der Verfahrensgegenstand rechtfertigt, auch Tatsachenbehauptungen und Be-wertungen mit Bezug auf am Verfahren nicht beteiligte Dritte zum Inhalt des Vorbringens gemacht werden k366nnen. Es ist dann allein Aufgabe des mit der Entscheidung in dem betreffenden Verfahren befassten Organs, die Erheblich-keit und Richtigkeit des jeweiligen Vorbringens f374r seine Entscheidung zu beur-teilen. Nur so ist eine rechtsstaatliche Verfahrensf374hrung gew344hrleistet. Es geht nicht an, dass diese mehr als unabdingbar notwendig von au337en beeinflusst wird, indem Dritte durch gerichtliche Inanspruchnahme eines Verfahrensbetei-ligten au337erhalb des Ausgangsverfahrens vorgeben, was in diesem vorgetra-gen und damit zum Gegenstand der betreffenden Entscheidung gemacht wer-den darf (BGH NJW 2008, 996 Tz. 16). Gegen374ber diesen gewichtigen Gesichtspunkten ist der ebenfalls nicht unbedeutende Aspekt in Rechnung zu stellen, dass sich der betroffenen Dritte gegen eine m366gliche Verletzung seiner Rechte im Ausgangsverfahren nicht zur Wehr setzen kann. Jedoch muss diese Rechtsbeeintr344chtigung jedenfalls in der Regel in Kauf genommen werden, um eine Beeintr344chtigung der Rechte der Verfahrensbeteiligten zu vermeiden und ein rechtsstaatliches Verfahren zu ge-w344hrleisten. Die Durchsetzung individueller Anspr374che Dritter auf Schutz ihrer 17 - 9 - durch das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten betroffenen Rechte ist damit nicht generell ausgeschlossen. Ist etwa ein Bezug der den Dritten betreffenden 304u337erungen zum Ausgangsverfahren nicht erkennbar, sind diese auf der Hand liegend falsch oder stellen sie sich als eine unzul344ssige Schm344hung dar, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Drit-ten im Vordergrund steht, kann eine gesonderte Klage auf Unterlassung oder Widerruf durchaus als zul344ssig anzusehen sein (BGH NJW 2008, 996 Tz. 17; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschl. v. 25.9.2006 - 1 BvR 1898/03, NJW-RR 2007, 840, 841; BGH GRUR 1998, 587, 590 - Bilanzanalyse Pro 7). cc) Die danach unter Ber374cksichtigung der genannten Gesichtspunkte gebotene Interessenabw344gung f374hrt vorliegend dazu, dass in Anbetracht der Regelungen im Patentgesetz 374ber das Verfahren der Patenterteilung und die Rechtsbehelfe, die Dritte gegen ein erteiltes Patent ergreifen k366nnen, f374r eine auf einen Wettbewerbsversto337 oder eine unerlaubte Handlung nach 247247 823 ff. BGB gest374tzte Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von als herabsetzend beanstandeten 304u337erungen in der Beschreibung eines bestandskr344ftig erteilten Patents kein Rechtsschutzbed374rfnis besteht. 18 (1) Die angegriffenen Angaben hat die Beklagte in dem auf Patentertei-lung gerichteten Anmeldeverfahren vorgenommen. Nach der f374r den Zeitpunkt der Patentanmeldung der Beklagten ma337geblichen Vorschrift des 247 35 Abs. 1 Nr. 3 PatG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.12.1980 (BGBl. 1981 I S. 1; im Folgenden: PatG a.F.; nunmehr 247 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG) muss die Patentan-meldung eine Beschreibung der Erfindung enthalten. In der Patentanmeldung der Beklagten wird in der Beschreibung der Erfindung das europ344ische Patent 236 736 als vorbekannter Stand der Technik genannt. Es wird zun344chst ausge-f374hrt, der nach dieser Druckschrift bekannte Aufrei337deckel weise Nachteile auf. Insbesondere k366nnten bei der Herstellung der vielen Sicken, 374ber die diese 19 - 10 - Gestaltung verf374ge, und der damit verbundenen Verformungen Spannungen im Blech des Deckels auftreten, die zu unerw374nschten Verwerfungen im Blech f374h-ren k366nnten. Au337erdem sei der Zugring so angebracht, dass es schwierig sei, ihn mit einem Fingernagel zu untergreifen, um so die Zuglasche zur 326ffnung des Deckels hochzuhebeln. Sodann wird die Aufgabe der Erfindung dahinge-hend beschrieben, einen Aufrei337deckel zu schaffen, der diese Nachteile nicht aufweist, bei dem also das Ma337 eventueller Verwerfungen durch bei der Her-stellung bewirkte Spannungen im Blech verringert und der Zugring leicht hoch-hebelbar ist. Als 304u337erungen 374ber den vorbekannten Stand der Technik und als Angaben zur Aufgabe der Erfindung stehen die mit der Klage beanstandeten Angaben in der Beschreibung der Patentanmeldung der Beklagten demnach im unmittelbaren Zusammenhang mit dem mit der Patentanmeldung verbundenen Antrag (vgl. 247 35 Abs. 1 Nr. 2 PatG a.F.; 247 34 Abs. 3 Nr. 2 PatG) der Beklagten auf Erteilung des Patents. (2) Mit der Anmeldung einer Erfindung zum Patent wird ein besonderes Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, an dem lediglich der Anmelder beteiligt ist, dem bei Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen ein 366f-fentlich-rechtlicher Anspruch auf Patenterteilung zusteht (vgl. Busse/Keuken-schrijver, PatG, 6. Aufl., vor 247 34 Rdn. 83). Au337er dem Anmelder k366nnen zwar auch Dritte einen Recherche- und Pr374fungsantrag stellen; dadurch werden sie jedoch am Pr374fungsverfahren nicht (formell) beteiligt (247 43 Abs. 2 Satz 1, 247 44 Abs. 2 Satz 1 PatG). Die Pr374fung und Entscheidung dar374ber, ob der in der Pa-tentanmeldung durch Aufgabe und L366sung beschriebene Gegenstand den An-forderungen an eine nach 247 1 Abs. 1 PatG schutzf344hige Erfindung gen374gt, ob-liegt im Patenterteilungsverfahren der Pr374fungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (247 44 Abs. 1, 247 49 Abs. 1 PatG). Erst mit der Ver366ffentlichung der Patenterteilung erhalten beliebige Dritte die Gelegenheit, sich formell im Wege des Einspruchs am patentamtlichen Verfahren zu beteiligen (247 59 PatG). 20 - 11 - Der - innerhalb von drei Monaten nach der Ver366ffentlichung der Erteilung zu erhebende (247 59 Abs. 1 Satz 1 PatG) - Einspruch kann jedoch nur auf die Be-hauptung gest374tzt werden, dass einer der in 247 21 PatG genannten Widerrufs-gr374nde vorliege (247 59 Abs. 1 Satz 3 PatG). Auch die Nichtigerkl344rung des Pa-tents aufgrund einer - nach Ablauf der Einspruchsfrist und Abschluss eines eventuell anh344ngigen Einspruchsverfahrens jederzeit zul344ssigen (vgl. 247 81 Abs. 2 PatG) - Nichtigkeitsklage setzt voraus, dass einer der in 247 21 Abs. 1 PatG genannten Gr374nde vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist (247247 22, 81 PatG). Nach 247 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG ist ein Widerrufsgrund gegeben, wenn der Gegenstand des Patents nach den 247247 1 bis 5 PatG nicht patentf344hig ist. Mit dem Einspruch oder der Nichtigkeitsklage kann demnach geltend gemacht wer-den, die Lehre des angegriffenen Patents sei mangels Neuheit, erfinderischer T344tigkeit oder gewerblicher Anwendbarkeit nicht patentf344hig (vgl. 247 1 Abs. 1 PatG). Sollen erfindungsgem344337 bestimmte Nachteile einer vorbekannten tech-nischen Lehre vermieden werden, kann im Rahmen des Angriffs gegen die Pa-tentf344higkeit des Gegenstands der Erfindung geltend gemacht werden, der vor-bekannte Stand der Technik werde unzutreffend dargestellt und weise die be-haupteten Nachteile tats344chlich nicht auf. Ob dieses Vorbringen zum Widerruf (247 61 PatG) oder zur Nichtigerkl344rung (247 22 PatG) des Patents f374hrt oder ob das Patent aufrechterhalten bleibt, obliegt der Entscheidung der Patentabtei-lung im Einspruchsverfahren (247 61 Abs. 1 Satz 1 PatG) oder des Bundespa-tentgerichts im Nichtigkeitsverfahren (247 81 Abs. 4 Satz 1, 247 84 Abs. 1 PatG). Die betreffenden Entscheidungen k366nnen im Beschwerde- und Rechtsbe-schwerdeverfahren (247247 73 ff., 100 ff. PatG) oder im Berufungsverfahren (247247 110 ff. PatG) durch die jeweiligen Rechtsmittelgerichte 374berpr374ft werden. 21 - 12 - (3) Die Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist auf die Pr374fung der Frage beschr344nkt, ob ein Widerrufs- oder Nichtigkeitsgrund vor-liegt oder nicht und das Patent daher vollst344ndig oder teilweise (247 21 Abs. 2, 247 22 Abs. 2 PatG) aufrechtzuerhalten oder zu widerrufen oder f374r nichtig zu er-kl344ren ist. Die Beschreibung der Erfindung in der Patentschrift kann nur ge344n-dert werden, wenn der Einspruch oder die Nichtigkeitsklage zumindest teilweise Erfolg hat und zu einer entsprechenden Beschr344nkung des Patents f374hrt (247 21 Abs. 2 Satz 2, 247 22 Abs. 2 PatG). Das Gesetz sieht dagegen nicht vor, dass 304nderungen der Beschreibung, z.B. durch Streichung einzelner Passagen, auch dann vorgenommen werden k366nnen, wenn sich Einspruch oder Nichtig-keitsklage als unbegr374ndet erweisen. Im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren ist daf374r selbst dann kein Raum, wenn die Anmeldung M344ngel aufweist, die im Erteilungsverfahren (247 45 Abs. 1 PatG) h344tten beanstandet werden m374ssen. Im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren sind 304nderungen oder "Klarstellungen" der Patentschrift zur Beseitigung solcher M344ngel, die nicht zum Widerruf oder zur Nichtigerkl344rung des Patents f374hren, mit der Kompetenzverteilung, die das Patentgesetz f374r das Erteilungs-, Nichtigkeits- und Einspruchsverfahren vor-sieht, unvereinbar (BGHZ 103, 262, 265 f. - D374ngerstreuer; 105, 381, 384 f. - Verschlussvorrichtung f374r Gie337kannen). 22 Im Erteilungsverfahren k366nnen 304nderungen der Patentanmeldung nur nach den Vorschriften der 247247 38, 42, 45 PatG erfolgen. Danach sind 304nderun-gen der Patentanmeldung ausschlie337lich vom Willen des Patentanmelders ab-h344ngig. Ohne Einverst344ndnis des Patentanmelders kann die Erteilungsbeh366rde weder Streichungen oder Klarstellungen noch sonstige 304nderungen der Patent-anmeldung vornehmen, selbst wenn diese mangelhaft ist. Erkl344rt sich der Pa-tentanmelder mit vom Patentamt f374r notwendig erachteten 304nderungen nicht einverstanden, ist die Anmeldung nach 247 48 PatG zur374ckzuweisen (vgl. BGHZ 105, 381, 382 ff. - Verschlussvorrichtung f374r Gie337kannen). Da Dritte - selbst 23 - 13 - wenn sie einen Pr374fungsantrag gestellt haben - am Pr374fungsverfahren nicht beteiligt sind (247 44 Abs. 2 Satz 1 PatG), sollen ihnen nach der gesetzlichen Re-gelung des Erteilungsverfahrens in diesem Verfahrensabschnitt demnach auch keine Verfahrensrechte zustehen. Sie k366nnen folglich w344hrend des Patentertei-lungsverfahrens auch nicht geltend machen, sie seien durch Angaben in der Patentanmeldung in ihren Rechten beeintr344chtigt, so dass diese Angaben ge-strichen werden m374ssten. (4) Enth344lt das Patentgesetz somit eine abschlie337ende Regelung dar-374ber, ob und auf welchem Weg ein Dritter gegen die Patentanmeldung und so-dann gegen das bestandskr344ftig erteilte Patent vorgehen kann, ist eine Klage gegen den Patentinhaber mit dem Ziel der 304nderung von Angaben in der Pa-tentanmeldung und sp344ter in der Patentschrift in einem im Patentgesetz nicht vorgesehenen Verfahren jedenfalls dann unzul344ssig, wenn diese Angaben - wie im Streitfall - einen hinreichenden Bezug zu der angemeldeten Erfindung ha-ben. Die Frage, ob eine gesonderte Klage ausnahmsweise zul344ssig sein kann, wenn ein sachlicher Zusammenhang der den Dritten betreffenden Angaben mit der Erfindung nicht erkennbar ist, sie auf der Hand liegend falsch sind oder sich als eine unzul344ssige Schm344hung darstellen (vgl. BGH NJW 2008, 996 Tz. 17), stellt sich im Streitfall nicht, weil diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind. Die von der Kl344gerin beanstandeten Angaben in der Patentanmeldung der Beklagten sind nicht ohne weiteres erkennbar unrichtig. Davon haben sich die Vorinstanzen im vorliegenden Verfahren vielmehr erst nach Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens zu 374berzeugen vermocht. Die Angaben sind auch nicht bereits ihrer Form nach zu beanstanden. 24 b) Die Klage mit dem Antrag zu 1 b ist demnach unzul344ssig, weil eine Streichung der beanstandeten Angaben nur mit den im Patentgesetz vorgese-henen Rechtsbehelfen begehrt werden kann. Die Klage mit dem Antrag zu 2 ist 25 - 14 - - sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsbegehren - unzul344ssig, weil das f374r das Feststellungsbegehren erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. F374r das mit diesem Antrag verfolgte Ziel, auf diesem Weg das Deutsche Patent- und Markenamt zur Mitwirkung an der Streichung der beanstandeten Angaben in der Patentschrift zu veranlassen, fehlt aus den dargelegten Gr374nden das Rechtsschutzbed374rfnis. Dass die Kl344gerin aus anderen Gr374nden ein berechtig-tes Interesse an der begehrten Feststellung hat, hat sie nicht dargelegt. Sie hat zwar ausgef374hrt, sie habe, falls die Herausgabe einer berichtigten Patentschrift "am Zusammenspiel der Justizzweige" scheitern sollte, ein zus344tzliches Fest-stellungsinteresse, weil sie zur Abwehr der weiteren Folgen der herabsetzen-den 304u337erungen wenigstens ein Urteil m374sse vorweisen k366nnen, das diese Herbsetzungen f374r rechtswidrig erkl344re. Es ist aber nicht erkennbar, welche wei-teren Folgen der beanstandeten Behauptungen damit gemeint sein sollen und inwiefern einem etwaigen Abwehrinteresse nicht schon mit dem dem Klagean-trag zu 1 a zugrunde liegenden Abwehranspruch Rechnung getragen werden kann. Hinsichtlich der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzanspr374che besteht f374r einen auf die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Behauptungen beschr344nkten Ausspruch gleichfalls kein Feststellungsinteresse. Da das Beru-fungsurteil schon aus den angef374hrten Gr374nden hinsichtlich der Verurteilung nach den Klageantr344gen zu 1 b und 2 aufzuheben und die Klage insoweit als unzul344ssig abzuweisen ist, kommt es auf die insoweit weiter erhobenen R374gen der Revision nicht an. 2. Die Revision macht ferner mit Erfolg geltend, dass die Verurteilung der Beklagten nach dem Antrag zu 1 a keinen Bestand haben kann, weil der Kl344ge-rin insoweit kein Unterlassungsanspruch aus 247247 1, 14 UWG a.F., 247 8 Abs. 1, 247247 3, 4 Nr. 8 UWG zusteht. 26 - 15 - a) Mit dem Antrag zu 1 a ist die Klage zul344ssig, insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbed374rfnis. Die Kl344gerin erstrebt insoweit die Unterlas-sung der 304u337erung oder Verbreitung der beanstandeten Angaben im gesch344ft-lichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs. Der Antrag bezieht sich also nicht (nur) auf ein patentamtliches Verfahren. Zwar sind die 304u337erungen von der Beklagten in der Patentanmeldung und damit in einem beh366rdlichen Verfah-ren zur Rechtsverfolgung aufgestellt worden. Die gebotene Ber374cksichtigung der Interessen der Kl344gerin, die am Patenterteilungsverfahren nicht beteiligt war, f374hrt aber dazu, dass ihr nach Abschluss dieses Verfahrens nicht versagt werden kann, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr374che jedenfalls inso-weit geltend zu machen, als Unterlassung der beanstandeten 304u337erungen (auch) au337erhalb einer Patentanmeldung begehrt wird (vgl. dazu Bergmann in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., vor 247 8 Rdn. 52; Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 8 Rdn. 1.116; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., 247 8 Rdn. 98; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 19 Rdn. 18). 27 b) Die Klage ist insoweit jedoch unbegr374ndet, weil hinsichtlich der 304u337e-rung der beanstandeten Behauptungen au337erhalb einer Patentanmeldung die f374r einen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr nicht gegeben ist. 28 aa) Als eine einen Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) begr374ndende Verletzungshand-lung kommt nach dem Vorbringen der Kl344gerin nur die Angabe in der Beschrei-bung des deutschen Patents 43 32 545 der Beklagten in Betracht. Ein Unterlas-sungsanspruch, der auf das Verbot der (identischen) konkreten Verletzungs-handlung gerichtet, also darauf beschr344nkt w344re, die beanstandeten Behaup-tungen nicht in einer Patentanmeldung zur Beschreibung einer Erfindung auf- 29 - 16 - zustellen, k366nnte von der Kl344gerin aus den oben dargelegten Gr374nden nicht geltend gemacht werden. Die Ausschlusswirkung, die den Rechtsbehelfen des Patentgesetzes insoweit zukommt, greift nicht erst ein, wenn eine Patentanmel-dung eingereicht wird. Die Sperrwirkung hat vielmehr auch zur Folge, dass der Patentsucher durch eine entsprechende Unterlassungsklage nicht schon an der Einreichung der beabsichtigten Patentanmeldung gehindert werden darf. Das Unterlassungsbegehren der Kl344gerin nach dem Klageantrag zu 1 a ist allerdings nicht auf Behauptungen im Rahmen einer Patentanmeldung be-schr344nkt, sondern ist dar374ber hinausgehend auf die Untersagung der bean-standeten Behauptungen im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-werbs gerichtet. Soweit damit andere Handlungen als Angaben in einer Patent-anmeldung erfasst sind, begr374ndet die festgestellte und von der Kl344gerin allein vorgetragene konkrete Verletzungshandlung der Beklagten jedoch keine Wie-derholungsgefahr, weil es sich bei Behauptungen in einer Patentanmeldung zum Zweck der Erteilung eines Patents und entsprechenden Angaben au337er-halb des Patenterteilungsverfahrens im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs nicht um kerngleiche Verletzungshandlungen handelt. Die zul344s-sige Verallgemeinerung des Unterlassungsanspruchs 374ber die identische Ver-letzungshandlung hinaus ist aber auf die kerngleichen Handlungen beschr344nkt, in denen das Charakteristische der festgestellten konkreten Verletzungshand-lung zum Ausdruck kommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2007 - I ZR 60/05, GRUR 2008, 530 Tz. 23 = WRP 2008, 777 - Nachlass bei der Selbstbeteili-gung, m.w.N.). 304u337erungen im Rahmen einer Patentanmeldung unterscheiden sich schon deshalb charakteristisch von entsprechenden Behauptungen im (sonstigen) gesch344ftlichen Verkehr, weil sie aus den oben dargelegten Gr374nden besonderen rechtlichen Regelungen unterstellt sind. 30 - 17 - bb) Der Patentanmelder verfolgt mit den Angaben, die er 374ber die Nachtei-le vorbekannter Vorrichtungen im Rahmen der Beschreibung der von ihm zum Patent angemeldeten Erfindung macht, einen besonderen, durch das Patentertei-lungsverfahren zu erkl344renden Zweck. Ohne weitere Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich dieser Behauptungen eine Erst-begehungsgefahr (247 8 Abs. 1 Satz 2 UWG) au337erhalb des Patenterteilungsver-fahrens besteht. Solche zus344tzlichen Anhaltspunkte lassen sich im Streitfall we-der den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Vorbringen der Kl344ge-rin entnehmen. Die Rechtsverteidigung der Beklagten im vorliegenden Verfah-ren begr374ndet als solche keine Erstbegehungsgefahr (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 166/99, GRUR 2001, 1174, 1176 = WRP 2001, 1076 - Ber374h-mungsaufgabe; Urt. v. 10.4.2003 - I ZR 291/00, GRUR 2003, 890, 892 = WRP 2003, 1217 - Buchclub-Kopplungsangebot). Die Beklagte hat sich damit vertei-digt, sie beabsichtige nicht, die streitgegenst344ndlichen 304u337erungen au337erhalb der Patentanmeldung im gesch344ftlichen Verkehr zu verwenden. 31 III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben (247 563 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist unter teilweiser Ab344nderung der landgerichtlichen Entscheidung ins-gesamt - hinsichtlich der Antr344ge zu 1 b und 2 als unzul344ssig, im 334brigen als unbegr374ndet - abzuweisen. 32 - 18 - Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1 ZPO. 33 Bornkamm Pokrant Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 18.11.2005 - 45 O 390/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.01.2007 - 14 U 2141/05 -
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