BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 46/08 Verk374ndet am: 9. Juli 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 280 Ein die Immunit344t einer Partei f344lschlicherweise verneinendes Zwischenurteil steht der in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen durchzuf374hrenden Pr374-fung, ob die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist, auch dann nicht entgegen, wenn es unangefochten geblieben ist. GVG 247 20 Abs. 2; Vereinbarung 374ber die Satzung der Europ344ischen Schulen vom 21. Juni 1994 (BGBl. 1996 II S. 2558) Art. 27 Als Teil einer internationalen Organisation mit V366lkerrechtspers366nlichkeit ge-nie337t die Europ344ische Schule Frankfurt a.M. vor den nationalen Gerichten grunds344tzlich Immunit344t; das gilt namentlich f374r Streitigkeiten zwischen den Eltern und der Schule 374ber das Schulgeld. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Schilling f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344ger gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2008 wird mit folgender Ma337gabe zur374ckgewiesen: Unter Ab344nderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts haben von den Gerichtskosten und den au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten die Kl344ger zu 1 jeweils 11,5 %, die Kl344ger zu 2 je-weils 12 %, die Kl344ger zu 3 jeweils 11,5 % und die Kl344ger zu 4 je-weils 15 % zu tragen. Ihre au337ergerichtlichen Kosten tragen die Kl344ger jeweils selbst. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344ger begehren von der Beklagten, der Europ344ischen Schule Frank-furt am Main, R374ckzahlung eines ihrer Auffassung nach 374berh366hten Anteils des von ihnen bereits gezahlten Schulgeldes und die Feststellung, dass das bis zum Abitur ihrer Kinder noch f344llig werdende Schulgeld nach billigem Ermessen fest-zusetzen sei. 1 - 3 - Die Einrichtung Europ344ischer Schulen geht auf das Protokoll 374ber die Gr374ndung Europ344ischer Schulen vom 13. April 1962 (Gesetz vom 22. Juli 1969, BGBl. II S. 1301) zur374ck, das seinerseits Bezug nimmt auf die am 12. April 1957 von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxem-burg und den Niederlanden unterzeichnete Satzung der Europ344ischen Schulen (Gesetz vom 26. Juli 1965, BGBl. II S. 1041). An die Stelle der urspr374nglichen Satzung ist die Vereinbarung 374ber die Satzung der Europ344ischen Schulen vom 21. Juni 1994 getreten, der die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 31. Oktober 1996 zugestimmt hat (BGBl. II S. 2558, im Folgenden Satzung) und die am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist (BGBl. 2003 II S. 459). Vertragspar-teien sind nunmehr die Mitglieder der Europ344ischen Gemeinschaften und die Europ344ischen Gemeinschaften selbst. 2 Die Europ344ischen Schulen, deren Ziel es ist, die Kinder der Bediensteten der Europ344ischen Gemeinschaften gemeinsam zu unterrichten (Art. 1 Satz 2 der Satzung), nehmen vornehmlich Kinder von Bediensteten der Europ344ischen Gemeinschaften (Sch374lerkategorie I) sowie Kinder von Bediensteten auf, deren Anstellungsk366rperschaften mit den Europ344ischen Schulen ein Finanzierungsab-kommen geschlossen haben (Sch374lerkategorie II). Gegen Zahlung eines Schulgeldes steht der Schulbesuch im Rahmen der vorhandenen Kapazit344ten auch sonstigen Kindern offen (so genannte Nichtberechtigte, Kategorie III). Die H366he des Schulgeldes wird f374r die Europ344ischen Schulen einheitlich durch den Obersten Rat der Europ344ischen Schulen festgelegt (Art. 25 Nr. 4 der Satzung). Dieser setzt sich gem344337 Art. 8 Abs. 1 der Satzung zusammen aus dem bzw. den Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten der Europ344ischen Gemeinschaften auf Ministerebene, einem Mitglied der Kommission der Europ344ischen Gemein-schaften, einem Vertreter des Lehrk366rpers sowie einem Vertreter der Eltern-schaft (Art. 8 Abs. 1 der Satzung). 3 - 4 - Die Kl344ger, deren Kinder als Sch374ler der Kategorie III, also als so ge-nannte Nichtberechtigte, die beklagte Schule besuchen, erachten die nach Gr374ndung der Schule im Jahr 2002 durch den Obersten Rat seit dem Schuljahr 2003/2004 vorgenommenen Anhebungen des Schulgeldes - von teilweise 374ber 30 Prozent - f374r 374berh366ht. Sie riefen deshalb zun344chst die gem344337 Art. 27 der Satzung bei den Europ344ischen Schulen eingerichtete Beschwerdekammer an. 4 Die Beschwerdekammer erkl344rte sich durch begr374ndeten Bericht des Pr344sidenten vom 8. November 2004 f374r unzust344ndig. Ihre Zust344ndigkeit be-schr344nke sich auf die in den betreffenden Bestimmungen ausdr374cklich genann-ten Streitigkeiten. Insbesondere sei in der Schulordnung keine Beschwerde 374-ber das den Eltern von Sch374lern der Kategorie III auferlegte Schulgeld vorge-sehen. Die Beschwerdekammer sei somit nicht zust344ndig, 374ber eine Festlegung der H366he des Schulgeldes f374r die Kinder im vorliegenden Fall zu befinden. Es sei im 334brigen festzustellen, dass die Beschwerdef374hrer selbst vortr374gen, dass das zwischen ihnen und der Europ344ischen Schule bestehende Rechtsverh344ltnis privatrechtlich sei und dem deutschen Zivilrecht unterliege. 5 Art. 27 der Satzung hat, soweit es f374r den vorliegenden Streitfall von Be-deutung ist, folgenden Wortlaut: 6 "(1) Es wird eine Beschwerdekammer eingesetzt. (2) Bei Streitigkeiten, die die Anwendung dieser Vereinbarung auf die darin genannten Personen - mit Ausnahme des Verwal-tungs- und Dienstpersonals - betreffen und sich auf die Rechtm344337igkeit einer vom Obersten Rat oder vom Verwal-tungsrat einer Schule in Aus374bung ihrer Befugnisse gem344337 dieser Vereinbarung gegen374ber jenen Personen getroffenen und sie beschwerenden Entscheidung beziehen, die auf die-ser Vereinbarung oder den in ihrem Rahmen erlassenen Vor-schriften beruht, besitzt die Beschwerdekammer, nach Aus- - 5 - sch366pfung des Verwaltungsweges, erst- und letztinstanzlich ausschlie337liche Zust344ndigkeit. Handelt es sich um finanzielle Streitigkeiten, so hat die Beschwerdekammer Befugnis zu un-beschr344nkter Ermessensnachpr374fung. Die Voraussetzungen f374r ein Verfahren der Beschwerdekam-mer und die entsprechenden Durchf374hrungsbestimmungen sind in den Besch344ftigungsbedingungen f374r das Lehrpersonal bzw. der Regelung f374r die Lehrbeauftragten oder der allge-meinen Schulordnung festgelegt. (205) (7) Andere Streitigkeiten, bei denen die Schulen Partei sind, un-terliegen der Zust344ndigkeit der nationalen Gerichte. Insbeson-dere ber374hrt dieser Artikel nicht die Zust344ndigkeit der nationa-len Gerichte in Zivil- und Strafsachen." In Art. 66 der aufgrund Art. 10 Satz 3 der Satzung vom Obersten Rat mit Beschluss vom 1./2. Februar 2005 festgelegten (und am 20./22. Oktober 2008 - ohne Auswirkungen auf den vorliegenden Fall - ge344nderten) allgemeinen Schulordnung ist geregelt, dass die Beschwerde in bestimmten, dort aufgez344hl-ten Bereichen statthaft ist (Disziplinarma337nahmen, Entscheidungen 374ber Zulas-sung und Versetzung bei Formfehlern und bei Vorliegen "neuer Tatbest344nde", Europ344ische Abiturpr374fung). Nach Art. 67 der allgemeinen Schulordnung kann gegen auf dem Verwaltungswege nach Art. 66 der allgemeinen Schulordnung getroffene Beschl374sse Klage vor der Beschwerdekammer erhoben werden. 7 Nachdem die Beklagte der anschlie337end von den Kl344gern vor dem Landgericht erhobenen Klage namentlich entgegengehalten hatte, als zwi-schenstaatliche Organisation unterliege sie (die Beklagte) nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, hat das Landgericht mit Zwischenurteil vom 28. April 2006 un-ter Hinweis auf Art. 27 Abs. 7 der Satzung festgestellt, dass der Rechtsweg zu 8 - 6 - den ordentlichen deutschen Gerichten f374r den vorliegenden Rechtsstreit er366ff-net und die Zust344ndigkeit des angerufenen Landgerichts begr374ndet sei. Das Landgericht hat der Klage schlie337lich in der Hauptsache 374berwie-gend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten, mit der sie sich erneut auf Immunit344t berufen hat, das erstinstanzliche Urteil abge344ndert und die Klage als unzul344ssig abgewiesen. 9 Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl344ger, mit der sie ihre Antr344ge weiterverfolgen. 10 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist unbegr374ndet. 11 I. Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Auf-fassung vertreten, die Beklagte berufe sich zu Recht auf ihre durch die zwi-schenstaatliche Vereinbarung verliehene Immunit344t. Die Er366ffnung der deut-schen Gerichtsbarkeit sei ohne Bindung an ein vorangegangenes Zwischenur-teil in jeder Verfahrenssituation zu pr374fen und eine Klage bei bestehender Im-munit344t gegebenenfalls als unzul344ssig abzuweisen. Zwar k366nne 374ber die Ver-neinung der Immunit344t ein Zwischenurteil ergehen. Ein trotz bestehender Im-munit344t ergangenes unrichtiges Zwischenurteil sei aber nichtig und verm366ge keine Rechtskraft zu erzeugen. Das tats344chliche Bestehen der deutschen Ge- 12 - 7 - richtsbarkeit sei Voraussetzung f374r die Wirksamkeit der Entscheidung eines deutschen Gerichts. Die Beklagte habe auf ihre Immunit344t auch nicht dadurch verzichtet, dass sie das von ihr selbst beantragte Zwischenurteil des Landgerichts nicht ange-fochten habe. Der blo337e Verzicht auf ein Rechtsmittel k366nne nicht als Unterwer-fung unter die deutsche Gerichtsbarkeit angesehen werden. 13 Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts lasse sich aus der Regelung nach Art. 27 Abs. 7 der Satzung keine subsidi344re Zust344ndigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit begr374nden. Die bis zum Inkrafttreten der neuen Sat-zung aufgrund allgemeiner Grunds344tze bestehende Befreiung Europ344ischer Schulen von der deutschen Gerichtsbarkeit ergebe sich nunmehr aus der Ver-einbarung selbst. Bereits aus der Pr344ambel der Satzung folge, dass eine auto-nome zwischenstaatliche Einrichtung habe geschaffen werden sollen mit eige-nen Organen und einem eigenen Rechtsschutzsystem einhergehend mit der Befreiung von der Gerichtsbarkeit der einzelnen Staaten. Dieses Ziel sei durch die Regelung in Art. 27 Abs. 2 der Satzung umgesetzt worden. Art. 27 Abs. 7 der Satzung enthalte lediglich den selbstverst344ndlichen Hinweis darauf, dass Streitigkeiten, die nicht die autonome T344tigkeit der Europ344ischen Schulen betr344-fen, weiterhin der Zust344ndigkeit der nationalen Gerichte unterfallen sollten. 14 Eine Rechtsschutzl374cke k366nne auch nicht aus verfassungsrechtlichen Erw344gungen durch ein deutsches Gericht geschlossen werden, obwohl der Oberste Rat der Europ344ischen Schulen diese L374cke durchaus erkannt habe und sich im Ergebnis daf374r entschieden habe, sich einen rechtsfreien Raum zu erhalten. Zwar dr344nge sich insbesondere unter weiterer Ber374cksichtigung des Gesamtbildes des Vorgehens des Obersten Rates der Eindruck einer Art der 15 - 8 - Machtaus374bung auf, die dem deutschen Recht so fremd sei, dass sich die Fra-ge stelle, ob die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht ein Schlie-337en der konkreten Rechtsschutzl374cke und ein T344tigwerden der deutschen Ge-richte gebiete. Jedoch gew344hrleiste Art. 19 Abs. 4 GG keine Auffangzust344ndig-keit der deutschen Gerichtsbarkeit. Eine Vorlage nach Art. 100 GG komme nicht in Betracht, da es trotz der einzelnen Rechtsschutzl374cke an einem grund-s344tzlichen, strukturellen Defizit an der Ausgestaltung eines effektiven Rechts-schutzes fehle. II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. Das Be-rufungsgericht geht wegen der auf Seiten der Beklagten bestehenden Immuni-t344t zu Recht von der Unzul344ssigkeit der Klage aus. Zutreffend verneint es dabei eine Bindung an das Zwischenurteil des Landgerichts. 16 1. Entgegen der Auffassung der Revision steht das die Immunit344t der Be-klagten verneinende Zwischenurteil des Landgerichts der in jedem Verfahrens-stadium von Amts wegen durchzuf374hrenden Pr374fung, ob die deutsche Ge-richtsbarkeit gegeben ist, nicht entgegen. Zwar kann 374ber die Frage, ob sich eine Partei zu Recht auf ihre Immunit344t beruft, durch ein Zwischenurteil gem344337 247 280 ZPO entschieden werden. Dieses vermag aber dann keine Bindungswir-kung zu entfalten, wenn es das Vorliegen der deutschen Gerichtsbarkeit f344lsch-licherweise bejaht. 17 - 9 - a) Besteht Streit 374ber das Vorliegen von Zul344ssigkeitsvoraussetzungen, sollen durch das rechtsmittelf344hige und der Prozess366konomie dienende Zwi-schenurteil zun344chst die vorgreiflichen Zul344ssigkeitsfragen abschlie337end gekl344rt werden (Z366ller/Greger, ZPO, 27. Aufl., 247 280 Rn. 1; Hk-ZPO/Saenger, ZPO, 2. Aufl., 247 280 Rn. 1). Erst anschlie337end ist gegebenenfalls 374ber die Begr374ndet-heit zu befinden. Die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit nach den 247247 18 bis 20 GVG ist ein Verfahrenshindernis, 374ber dessen Vorliegen nach ein-helliger Auffassung im Wege eines Zwischenurteils gem344337 247 280 ZPO ent-schieden werden kann (vgl. RGZ 157, 389, 394; BAG NZA 2001, 683, 684; 2005, 1117, 1119; FG K366ln EFG 2007, 743; Z366ller/L374ckemann aaO Vor 247247 18-20 GVG Rn. 3; M374nch-KommZPO/Zimmermann, 3. Aufl., Vor 247247 18 ff GVG Rn. 4; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., 247 19 Rn. 15; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Rn. 161). 18 b) Das Zwischenurteil ist gem344337 247 280 Abs. 2 ZPO selbst344ndig anfecht-bar und unterliegt daher der formellen Rechtskraft gem344337 247 705 ZPO. Ist es - wie im vorliegenden Fall - mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar, kann es daher im Wege des Rechtsmittels gegen das sp344ter ergehende Endurteil grunds344tzlich nicht mehr 374berpr374ft werden; insoweit bindet es das Rechtsmittel-gericht gem344337 247247 512, 557 Abs. 2 ZPO (Z366ller/He337ler aaO 247 512 Rn. 2 und 247 557 Rn. 5b; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl. 247 512 Rn. 2 und 247 557 Rn. 10; Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO 247 59 Rn. 28). 19 c) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings entschieden, dass ein Zwischenurteil, das zu Unrecht die Immunit344t einer Partei verneint hat, keine Bindungswirkung entfalten kann. Die aufgrund staatlicher Souver344nit344t beste-hende Gerichtsgewalt findet dort ihre Grenzen, wo das V366lkerrecht sie personell beziehungsweise gegenst344ndlich einschr344nkt (Rosenberg/Schwab/Gottwald 20 - 10 - aaO 247 19 Rn. 1 ff). Liegt ein Immunit344tstatbestand vor, ist das nationale Gericht zu einer Entscheidung in der Sache nicht befugt (nach herrschender Meinung sind Entscheidungen, die trotz Fehlens der deutschen Gerichtsbarkeit ergangen sind, nichtig: s. etwa BayObLG FamRZ 1972, 212; OLG M374nchen FamRZ 1972, 210, 211; M374nch-KommZPO/Zimmermann aaO 247 18 GVG Rn. 5; Z366l-ler/L374ckemann aaO Vor 247247 18-20 GVG Rn. 3; Thomas/Putzo/Reichold aaO Vor 247 300 Rn. 15; Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO 247 19 Rn. 15; Kegel, in: Ke-gel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., S. 1047; ausdr374cklich offen gelassen von BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 - NJW-RR 2003, 1218, 1219; a.A. Schlosser, ZZP 79 , 164, 171, 178 f, 181, und - f374r den Fall, dass das Gericht die deutsche Gerichtsbarkeit gepr374ft und ausdr374cklich bejaht hat - Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., vor 247 578 Rn. 10; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Rn. 529; Schack aaO Rn. 161; Nagel/ Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., 247 2 Rn. 41). Die Gerichts-barkeit 374ber einen Verfahrensbeteiligten muss daher als selbst344ndige Prozess-voraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen beachtet werden (BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 - NJW-RR 2003, 1218, 1219; BGHZ 18, 1, 5 f; BayObLG FamRZ 1972, 212; OLG M374nchen FamRZ 1972, 210, 211) und zwar ohne jede Bindung an vorangegangene Entscheidungen. Ein die Immunit344t einer Partei zu Unrecht verneinendes Zwischenurteil vermag mithin keine Bindungswirkung zu entfalten. 21 d) Trotz fehlender Bindungswirkung bleibt, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, eine Vorabentscheidung 374ber die Frage der Immu-nit344t sinnvoll, weil der Streit zun344chst auf die Frage des Bestehens der deut-schen Gerichtsbarkeit konzentriert werden kann und so der gr366337tm366gliche Schutz f374r das Bestehen der Immunit344t gew344hrleistet ist. Ist die Immunit344t einer 22 - 11 - Partei zu bejahen und die Klage damit unzul344ssig, kann der Rechtsstreit sogleich durch Endurteil in Form eines Prozessurteils beendet werden (vgl. Z366l-ler/Greger aaO 247 280 Rn. 6). Dass das Zwischenurteil (ausnahmsweise) keine Rechtssicherheit zu begr374nden vermag, wenn - wie der vorliegende Fall ver-deutlicht - das Gericht die Immunit344t zu Unrecht verneint, ist dem V366lkerrecht geschuldet und deshalb hinzunehmen. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage als unzul344ssig abgewiesen. Die Beklagte genie337t f374r den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens Immuni-t344t und unterliegt damit gem344337 247 20 Abs. 2 GVG nicht der deutschen Gerichts-barkeit. 23 a) Als Teil einer internationalen Organisation mit V366lkerrechtspers366nlich-keit genie337t die Beklagte hinsichtlich der hier im Streit stehenden Schulgeldan-gelegenheiten Immunit344t. Diese folgt aus Art. 27 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 25 Nr. 4 der Satzung. Der Umstand, dass sich die Beschwerdekammer zu einer Entscheidung in Schulgeldangelegenheiten nicht f374r befugt h344lt, weil in der allgemeinen Schulordnung eine derartige Beschwerdem366glichkeit nicht ausdr374cklich vorgesehen ist, f374hrt entgegen der Auffassung der Revision zu keiner anderen Beurteilung. 24 aa) Bei der Institution der "Europ344ischen Schulen" handelt es sich um eine zwischenstaatliche Einrichtung mit V366lkerrechtspers366nlichkeit (vgl. BVerwG NJW 1993, 1409; VGH Mannheim NVwZ-RR 2000, 657; BayVGH, Ur-teil vom 15. M344rz 1995 - 7 B 92.2689, 7 B 92.2690, 7 B 92.2692, 7 B 92.2693, 7 B 92.2743 - juris Rn. 14; BFH DStRE 2000, 526, 527; Kegel, in: Kegel/Schurig aaO S. 585 f; Riegel, EuR 1995, 147; kritisch Henrichs, EuR 1994, 358, 359; s. auch Gruber, Za366RV 65 , 1015, 1024 f). Sie regelt 25 - 12 - ihre innerorganisatorischen Angelegenheiten kraft origin344ren Rechts selbst (BVerwG NJW 1993, 1409). Die einzelne Schule nimmt als deren unselbst344ndi-ge Untergliederung an dieser V366lkerrechtspers366nlichkeit teil und hat daneben die Stellung einer juristischen Person des 366ffentlichen Rechts (VGH Mannheim NVwZ-RR 2000, 657). Die Befreiung einer internationalen Organisation und ihrer Untergliede-rungen von der nationalen Gerichtsbarkeit des Sitzstaates wird regelm344337ig im Rahmen der Gr374ndungsabkommen oder gesonderter Privilegienabkommen ge-regelt (BayVGH aaO Rn. 18; Wenckstern, Handbuch des internationalen Zivil-verfahrensrechts, Band II/1, Rn. 96 ff). Daneben wird teilweise auch vertreten, dass internationalen Organisationen - unabh344ngig von entsprechenden 334ber-einkommen - Immunit344t von den nationalen Gerichten des Sitzstaates kraft V366l-kergewohnheitsrechts jedenfalls f374r den Kernbereich ihrer Autonomie zukom-men kann (so zur Satzung der Europ344ischen Schulen von 1957 BayVGH, aaO Rn. 19 f m.w.N. zum Meinungsstand; a.A. Henrichs, EuR 1994, 358, 362). 26 W344hrend die urspr374ngliche Satzung der Europ344ischen Schulen von 1957 selbst keinen eigenen Rechtsweg vorsah (zum Rechtsmittelverfahren Bediens-teter aufgrund des Personalstatuts s. Gruber aaO S. 1029), haben die Ver-tragsparteien mit der Satzung von 1994, also mit ihrem neu geschaffenen Gr374n-dungsabkommen, nunmehr ein eigenes, internes Rechtsschutzverfahren einge-f374hrt (Riegel, EuR 1995, 147, 148; Gruber aaO) und damit den Umfang der von ihnen in Anspruch genommenen Immunit344t positiv geregelt. Auf die Frage, ob sich die Beklagte als Teil einer internationalen Organisation zur Begr374ndung ihrer Immunit344t (auch) auf V366lkergewohnheitsrecht st374tzen kann, kommt es deshalb nicht mehr entscheidend an. 27 - 13 - bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von den Vertragsparteien mit der neuen Satzung festgeschriebene Immunit344t auch den hier streitigen Bereich der Schulgelderhebung umfasst. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision eindeutig aus den entsprechenden Vor-schriften der Satzung. 28 (1) In der Pr344ambel zu der Vereinbarung 374ber die Satzung der Europ344i-schen Schulen hei337t es, es empfehle sich, "einen angemessenen Rechtsschutz des Lehrpersonals und der sonstigen unter diese Satzung fallenden Personen gegen374ber Entscheidungen des Obersten Rates (205) zu gew344hrleisten und zu diesem Zweck eine Beschwerdekammer mit genau festgelegten Befugnissen einzurichten". Konkretisiert haben die Vertragsparteien diese Erw344gung in Art. 27 der Satzung, wonach die Beschwerdekammer f374r die dort genannten Streitigkeiten nach Aussch366pfung des Verwaltungsweges, erst- und letztin-stanzlich ausschlie337liche Zust344ndigkeit besitzt. Damit sind, wie das Berufungs-gericht zutreffend ausgef374hrt hat, die Entscheidungen des Obersten Rates ge-gen374ber den in der Satzung genannten Personen insgesamt und ohne Diffe-renzierungen der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen. 29 Von Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wird auch das auf Beschluss des Obersten Rates den Eltern aufzuerlegende Schulgeld erfasst. Denn der Streit 374ber die H366he des Schulgeldes betrifft die Rechtm344337igkeit einer vom Obersten Rat gem344337 Art. 25 Nr. 4 der Satzung den Eltern gegen374ber getroffenen und sie beschwerenden Entscheidung. Hiermit geht schlie337lich die Regelung des Art. 27 Abs. 2 Satz 2 der Satzung einher, wonach die Beschwerdekammer Be-fugnis zu unbeschr344nkter Ermessensnachpr374fung hat, wenn es sich um finan-zielle Streitigkeiten handelt. 30 - 14 - Im 334brigen sind die hier im Streit stehenden Schulgeldangelegenheiten nach Auffassung des Senats dem Kernbereich der amtlichen T344tigkeit der Eu-rop344ischen Schulen zuzurechnen (ebenso VG M374nchen, Urteil vom 22. M344rz 1999 - M 3 K 97.7642 - juris Rn. 19; zweifelnd BayVGH aaO Rn. 22 ff, 25). Sie betreffen sowohl die Ausgestaltung des zwischen der Schule und den Eltern der "anderen Kinder" im Sinne des Art. 1 Satz 3 der Satzung bestehenden Rechts-verh344ltnisses als auch unmittelbar den Haushalt der zwischenstaatlichen Ein-richtung und damit die interne Organisation und Verwaltung der Europ344ischen Schulen. Der Haushalt der Schulen wird nach Art. 25 der Satzung insbesondere durch die Beitr344ge der Mitgliedstaaten, den Beitrag der Europ344ischen Gemein-schaften, die Beitr344ge nichtgemeinschaftlicher Organisationen, mit denen der Oberste Rat ein Abkommen geschlossen hat, und die Einnahmen der Schule, namentlich das Schulgeld, finanziert. Ein Herausl366sen der Schulgeldangele-genheiten aus dem durch die Immunit344t gesch374tzten Bereich der autonomen inneren Verwaltung bedeutete, dass ein nationales Gericht in das in Artikel 25 der Satzung festgelegte Finanzierungskonzept der Einrichtung und damit in die Autonomie der Einrichtung eingreifen k366nnte. Dies verdeutlicht nicht zuletzt die Regelung des Art. 25 Nr. 2 der Satzung, wonach die Europ344ischen Gemein-schaften f374r die Differenz zwischen den Gesamtausgaben der Schulen und der Gesamtheit der 374brigen Einnahmen einzustehen haben. Eine durch ein nationa-les Gericht ausgesprochene Reduzierung des Schulgeldes h344tte damit zwangs-l344ufig die Erh366hung der von den Europ344ischen Gemeinschaften zu erbringen-den Beitr344ge zur Folge. 31 (2) Eine andere Betrachtungsweise ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die von den Kl344gern zu 1 angerufene Beschwerdekammer ihre Zust344ndigkeit mit der Begr374ndung verneint hat, dass die Voraussetzungen f374r eine solche Beschwerde nicht genau festgelegt seien, namentlich weil die allgemeine 32 - 15 - Schulordnung eine Beschwerde gegen Beschl374sse 374ber das Schulgeld nicht vorsehe. Unbeschadet der Frage, ob die Beschwerdekammer trotz des eindeu-tigen Wortlauts des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung mit der angegebenen Begr374ndung ihre Zust344ndigkeit 374berhaupt verneinen durfte, lassen unzurei-chende Durchf374hrungs- bzw. Verfahrensvorschriften die f374r Streitigkeiten 374ber das Schulgeld bestehende Immunit344t der Beklagten unber374hrt. In Art. 27 Abs. 2 Satz 3 der Satzung hei337t es, die "Voraussetzungen f374r ein Verfahren der Be-schwerdekammer und die entsprechenden Durchf374hrungsbestimmungen sind in den Besch344ftigungsbedingungen f374r das Lehrpersonal beziehungsweise der Regelung f374r die Lehrbeauftragten oder der allgemeinen Schulordnung festge-legt." Die Bestimmung betrifft mithin lediglich die Gestaltung des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, hat jedoch keinen Einfluss auf die in Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung festgeschriebene Immunit344t der Europ344ischen Schulen. Ohne Bedeutung ist zudem der Hinweis der Beschwerdekammer, die Be-schwerdef374hrer selbst tr374gen vor, dass das zwischen ihnen und der Europ344i-schen Schule bestehende Rechtsverh344ltnis privatrechtlich sei und dem deut-schen Zivilrecht unterliege. Diese Mitteilung enth344lt lediglich die Wiedergabe der Rechtsauffassung der Kl344ger. (3) Art. 27 Abs. 7 der Satzung begr374ndet auch keine Auffangzust344ndig-keit nationaler Gerichte f374r die Entscheidung derjenigen Streitigkeiten, die zwar unter Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung fallen, f374r die die Beschwerdekammer sich aber mangels entsprechender Durchf374hrungsbestimmungen f374r unzust344n-dig h344lt. Vor allem kann dem Umstand, dass der gem344337 Art. 10 Satz 3 der Sat-zung hierf374r zust344ndige Oberste Rat in der allgemeinen Schulordnung keine Regelungen f374r eine Beschwerde gegen Beschl374sse 374ber das Schulgeld aufge-nommen hat, entgegen der vom Landgericht in dem Zwischenurteil vertretenen Ansicht nicht entnommen werden, dass die Europ344ischen Schulen damit auf 33 - 16 - ihre Immunit344t verzichtet und sich der nationalen Gerichtsbarkeit unterworfen haben. Zwar hei337t es in Art. 27 Abs. 7 Satz 1 der Satzung, "andere Streitigkei-ten, bei denen die Schulen Partei sind, unterliegen der Zust344ndigkeit der natio-nalen Gerichte". "Andere" Streitigkeiten im Sinne des Art. 27 Abs. 7 Satz 1 der Satzung sind nach dem oben Gesagten jedoch nur diejenigen, die nicht zu den von Absatz 2 Satz 1 (u.a.) erfassten Streitigkeiten zwischen Sch374lern bzw. El-tern und der Schule 374ber die Rechtm344337igkeit einer vom Obersten Rat getroffe-nen Entscheidung geh366ren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 6 der Satzung, wonach jede Schule Rechtspers366nlichkeit besitzt, soweit dies f374r die Erf374llung ihres Ziels erforderlich ist (Satz 1), und vor Gericht klagen und verklagt werden kann (Satz 3). Zutreffend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (aaO Rn. 21) erkannt, dass Art. 6 der Satzung nicht als Unterwerfung unter die Gerichtsbar-keit des jeweiligen Sitzstaates auszulegen ist. Zwar hatte der Verwaltungsge-richtshof seiner Entscheidung die Satzung von 1957 zugrunde zu legen; die entsprechende Regelung in der Satzung von 1994 hat indessen keine wesentli-che 304nderung erfahren. Art. 6 der Satzung ist als Statusklausel zur Gew344hrleis-tung der Handlungsf344higkeit und Beteiligtenf344higkeit der Europ344ischen Schulen vor nationalen Gerichten zu verstehen (ebenso zu Art. 6 der Satzung von 1957 BVerwG, NJW 1993, 1409; BayVGH aaO Rn. 21). Dabei handelt es sich um die dem autonomen Bereich der Schule nicht zuzurechnenden Angelegenheiten wie etwa zivilrechtliche Streitigkeiten aus Vertr344gen mit au337en stehenden Drit-ten, die Abwicklung von Verkehrsunf344llen oder von Verkehrsordnungswidrigkei-ten (BayVGH aaO Rn. 21). Deshalb stellt Art. 27 Abs. 7 Satz 2 der Satzung auch klar, dass "dieser Artikel nicht die Zust344ndigkeit der nationalen Gerichte in Zivil- und Strafsachen" ber374hrt. 34 - 17 - cc) Der Umstand, dass die - der Immunit344t unterliegenden - Streitigkeiten 374ber das Schulgeld mangels entsprechender Verfahrens- bzw. Durchf374hrungs-bestimmungen im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Satz 3 der Satzung nicht von der Beschwerdekammer 374berpr374ft werden, f374hrt entgegen der Auffassung der Re-vision auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gr374nden dazu, dass Rechts-schutzm366glichkeiten vor den nationalen Gerichten einger344umt werden m374ssten. 35 Die Tatsache, dass es in Streitigkeiten der vorliegenden Art f374r die Kl344-ger nicht m366glich ist, die Beschwerdekammer anzurufen, und deswegen eine Rechtschutzl374cke besteht, l344sst die Immunit344t der Beklagten unber374hrt. Diese L374cke er366ffnet den nationalen Gerichten nicht die M366glichkeit, selbst in der Sa-che zu entscheiden. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht eine internationale "Auffangzust344ndigkeit" deut-scher Gerichte gew344hrleistet, falls der Rechtsschutz gegen Handlungen der zwischenstaatlichen Einrichtung gemessen an innerstaatlichen Anforderungen unzul344nglich sein sollte (BVerfGE 58, 1, 30; BVerwG NJW 1993, 1409, 1410; vgl. auch BayVGH GRUR 2007, 444, 446). 36 3. Schlie337lich hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass die Be-klagte nicht auf ihre Immunit344t dadurch verzichtet hat, dass sie gegen das Zwi-schenurteil kein Rechtsmittel eingelegt hat. 37 An das Vorliegen eines Verzichts auf Immunit344t sind strenge Anforde-rungen zu stellen. Die Umst344nde des Falles d374rfen keine Zweifel daran lassen, dass ein Immunit344tsverzicht bezweckt ist. Da internationale Organisationen im Zweifel nur selten auf ihre Immunit344t verzichten, spricht die Vermutung gegen einen Verzicht (Wenckstern aaO Rn. 440). Deshalb bedarf der Verzicht grund- 38 - 18 - s344tzlich auch einer ausdr374cklichen Erkl344rung (Schack aaO Rn. 162), die hier fehlt. 4. Die sonach bestehende Immunit344t der Beklagten ist von den nationalen Gerichten hinzunehmen. 39 a) Eine Vorlage des Zustimmungsgesetzes vom 31. Oktober 1996 zu der Vereinbarung vom 21. Juni 1994 374ber die Satzung der Europ344ischen Schulen an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfGE 95, 39, 44) kommt nicht in Betracht. 40 Art. 24 Abs. 1 GG, wonach der Bund durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen 374bertragen kann, verlangt, dass der von der zwischenstaatlichen Einrichtung zu gew344hrende Rechtsschutz dem nach dem Grundgesetz im "Wesentlichen gleichkommt", wozu in aller Regel ein Indivi-dualrechtsschutz durch unabh344ngige Gerichte geh366rt (BVerfGE 73, 339, 376). 41 Diesem Erfordernis ist nach Auffassung des Senats durch die Satzung hinreichend Rechnung getragen. Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung regelt dem Grunde nach den Rechtsschutz aller der Satzung unterworfenen Personen durch die Beschwerdekammer umfassend. Ausweislich Art. 27 Abs. 3 der Sat-zung geh366ren der Beschwerdekammer nur solche Personen an, "die jede Ge-w344hr f374r Unabh344ngigkeit bieten und als f344hige Juristen gelten"; ernannt werden k366nnen nur solche Personen, die in einer vom Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften daf374r erstellten Liste aufgef374hrt sind. Dass den Kl344gern zu 1 vorliegend der Rechtsschutz durch die Beschwerdekammer versagt worden ist, ergibt sich nicht schon unmittelbar aus der Regelung des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung selbst. Die behauptete Rechtsschutzl374cke beruht vielmehr auf ei- 42 - 19 - ner defizit344ren Umsetzung der in Art. 27 Abs. 2 Satz 3 der Satzung angeordne-ten Verfahrens- bzw. Durchf374hrungsbestimmungen durch den Obersten Rat oder aber auf einem unzureichenden Verst344ndnis der Beschwerdekammer von Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung. Beides f344llt nicht in die Pr374fungskompetenz der nationalen Gerichte. b) Im 334brigen liegen die Voraussetzungen f374r eine Vorlage an den Ge-richtshof der Europ344ischen Gemeinschaften weder nach Art. 234 EG noch ge-m344337 Art. 26 der Satzung vor. 43 Schlick D366rr W366stmann Seiters Schilling Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.02.2007 - 2/27 O 148/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.02.2008 - 17 U 50/07 -
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