BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 46/09 vom 9. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 2009 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgrei-fend erachtet. Soweit die Klage darauf gest374tzt wird, dass der Prospekt 374ber das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung unzutreffend belehre, ist das angefochtene Urteil zwar nicht hinsichtlich der Beurteilung der Verj344hrungsfrage, jedoch im Ergebnis richtig, weil insoweit kein haftungsbegr374ndender Prospektfehler vorliegt. Die erteilten Hinweise im Prospekt reichten aus, dem Anleger das sich - jedenfalls f374r die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des er-warteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdr344ngende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen zu f374hren, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (BU 15/16), aber in Widerspruch zu seinem Ausgangspunkt (BU 13/14) selbst richtig gesehen hat. - 3 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Kl344ger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur H344lfte (247247 97, 100 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 54.685,64 200 (je Kl344ger 27.842,82 200) Goette Strohn Reichart Drescher Bender Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 18.10.2007 - 4 O 325/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.01.2009 - I-27 U 21/08 -
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