BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 46/09 vom 5. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen das Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Ge-h366rsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Senat habe nicht zur Kennt-nis genommen, dass sich ihr T344tigkeitsfeld auf die Vermittlung von Gewinn- und Gl374cksspielen beschr344nke. 2 Der Senat hat das als 374bergangen ger374gte Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen. Er ist davon ausgegangen, dass im Fall des 247 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG das Charakteristische der Verlet-zungshandlung in unverlangten Werbeanrufen gegen374ber Verbrauchern be-steht und es deshalb grunds344tzlich irrelevant ist, wof374r geworben wird. Etwas anderes hat zu gelten, wenn ein Gewerbetreibender einen Werbeanruf f374r die Waren oder Dienstleistungen vornimmt, die Gegenstand seines Gesch344ftsbe-triebs sind. Das Vorliegen dieses Ausnahmefalls hat der Senat verneint, weil die 3 - 3 - Beklagte f374r die Teilnahme an Gewinnspielen geworben hat. Gewinnspiele hat die Beklagte aber nicht selbst veranstaltet, so dass keine Werbeanrufe f374r eige-ne Dienstleistungen erfolgt waren, sondern die T344tigkeit der Beklagten derjeni-gen eines Callcenters oder sonstigen Dienstleistungserbringers vergleichbar war, der Werbeanrufe f374r fremde Dienstleistungen t344tigte. Bornkamm Pokrant B374scher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 21.02.2008 - 2 HKO 120/07 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 26.02.2009 - 4 U 51/08 -
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