BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 46 /1 2 Verkündet am: 16 . Mai 2013 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Die Realität Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1 Dem Geric htshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informati onsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie s ie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen techni schen Verfahren erfolgt, das sich von demjen i- gen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet? BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 18. Ap ril 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 A bs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisi e- rung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwan d- ten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. 6. 2001, S. 10) folgende Fr age zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stellt die Einb ettung eines auf einer fremden Internetseite ö f- fentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in ein e eigene Internetseite unter Umständen , wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiederga be im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt , das sich von demjenigen der ursprün glichen Wiedergabe unter scheidet? - 3 - Gründe: I. Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen F ilm mit dem Titel Die Real i- tät herstellen, der sich mit der Wasser versch m utzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war - nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung - auf der Videoplattform YouTube abrufbar. Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin i m Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten j e- weils eigene Internet seite n , auf de nen sie für die von ihnen vertriebenen Pr o- dukte w e rben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie Besuchern ihre r Internet se i- te n , den von der Klägerin in Auftrag gegebene n F ilm im Wege des Framing abzurufen . Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom Server de r Videop lattform YouTube abgerufen und in einem auf de n Webseite n der Beklagten e rscheinenden Rahmen ( Frame ) abgespielt. Nach Ansicht der Klägerin haben die Beklagten den F ilm damit unb e- rechtigt im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin ha t von den Beklagten daher Unterlassung, Schadensersatz und die Frei ste l- lung von Abmahnkosten verl angt . Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterla s- sungserklärung durch die Beklagten haben die Parteien den Rechtsstreit hi n- sichtlich des Unterlassungsbegehrens übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verur teilt , an die Kl ä- ; außerdem hat es den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auch hinsichtlich des überei n- stimmend für erledigt erk lärten Teils der Klage auferlegt. Auf die Berufung der 1 2 3 4 - 4 - Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage hälftig zwischen den Pa r- teien verteilt. Mit der vom Berufungsgericht zu gelassenen Revision, deren Z u- rückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherste l- lung des landgerichtlichen Urteils. II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisier ung bestimmter Aspekte des Urhebe r- rechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: Richtlinie 2001/29/EG) ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der E u- ropäischen Union einzuholen. 1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der in Rede stehende F ilm als Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG urh e- berrecht lich geschützt ist. D ie Klägerin verfügt wie das Berufungsgericht fes t- gestellt hat über die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Werk. 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Wiede r- gabe des in Rede stehenden F ilm s auf der In ternetseite der Beklagten im Wege nach der Rechtsprechung des Senats kein öffentliches Zugän g- lichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt. Die Vors chrift des § 19a UrhG, die Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umset zt, erfordert nach der Rechtsprechung des Senats , dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 27 = WRP 2009, 1001 - Internet - Videorecorder I; Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06, 5 6 7 8 - 5 - GRUR 2009, 864 Rn. 16 = WRP 2009, 1143 - CAD - Software ; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, GRUR 2010, 628 Rn. 19 = WRP 2010, 916 - Vo r- schaubilder I; Urteil vom 2 9. April 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 23 = WRP 2011, 88 - Session - ID). Die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgeha l- tene n Werkes mit de r eigenen Internet seite im Wege des Framing stellt d a- nach grundsätzlich k ein öffen tliches Zugänglichmachen dar , weil allein der I n- haber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Inte r- n etseite bereitgehaltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt . Entgegen der Ansicht der Revision kommt es insoweit nicht da rauf an, ob die Beklagten s ich den F ilm durch Einb ettung in ihre Webseite n zu e igen gemacht haben. Das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens wird nicht verletzt, wenn der für e i- nen Internetauftritt Verantwortliche nur den - tatsächlich unzutreffenden - Ei n- druck er weckt , er halte selbst das Werk zum Abruf bereit . Der Tatbestand einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung wird allein durch die Vornahme der Nu t- zungshandlung erfüllt und nicht da durch , dass deren Merkmale vorgetäuscht werden ( vgl. OLG Köln, GRU R - RR 2013, 49 f. ; v. Ungern - Sternberg in Schr i- cker/ Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19a UrhG Rn. 46; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rn. 29; Ott, ZUM 2004, 357, 363 f . ; ders. , MMR 2007, 260, 263 f.; ders., ZUM 2008, 556, 559; Conrad, CR 2013, 305, 314 ; vgl. auch OLG Köln, MMR 2012, 552; aA OLG Düsseldorf, ZUM 2012, 327, 328; LG München I, Z UM 2007, 224, 225 f f . ; ZUM 2013, 230, 234 f.; Schulze, ZUM 2011, 2, 10; Reinemann/Remmertz, ZUM 2012, 21 6, 222 f. und 226; vgl. a uch v. Lewinski /Walter in Walter/v. Lewinsk i, European Copyright Law, 2010, Rn. 11.3.35 ). 9 - 6 - 3. D ie Wiedergabe des F ilm s auf der Internetseite der Beklagten im W e- ge des Framing könnte jedoch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtl i- nie 2001/29/ EG gebotenen richtlinien konformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen (Ott, Urheber - und wettbewerb s rechtliche Probleme von Linking und Framing, 2004, S. 330 ff.; ders., ZUM 2004, 357, 364; ders. , MMR 2007, 260, 264 f.; ders., ZUM 2008, 556, 560; aA v. Ungern - Sternberg in Schricker/ Loewenheim aaO § 15 UrhG Rn. 27; vgl. auch Sc hulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4 . Aufl., § 16 Rn. 14; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 16 UrhG Rn. 30; zur praktischen Relevanz des Problems siehe U l lrich , ZUM 2010, 853 ff.; zur Rechtsla ge im US - amerikanischen Recht vgl. Lunardi, 19 Fordham Intellectual Property Media & Entertainment Law Journal 1077 ff.). a) Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzuge ben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Dieses Recht umfasst nach § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG insbesondere das Vortrags - , Aufführungs - und Vorführungsrecht ( § 19 UrhG), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( § 19a UrhG), das Senderecht ( § 20 Urh G ), das Recht der Wiedergabe durch Bild - oder Tonträger ( § 21 UrhG ) sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der öffentli chen Z u- gänglichmachung ( § 22 UrhG) . Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 UrhG enthält ke i- ne abschließende , sondern eine beispielhafte ( insbesondere ) Aufzählung der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungs rechte und lässt daher die An erke n- nung unbenannte r Verwertungsrechte der öffentlichen Wiedergabe zu (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 13 = GRUR 2003, 958 - Pap erboy ; v. Ungern - Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 19a UrhG Rn. 22 ). 10 11 - 7 - b) Soweit es sich bei dem Recht der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG um nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG harm o- nisiertes Recht handelt, ist die Bestimmung des § 15 Abs. 2 UrhG richtlinie n- konform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Rich t- linie 2001/29/EG das Recht der öffentlichen Wiedergabe vollständig harmon i- siert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begr ündete Schutzn i- veau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. zum Verbre i- tungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03, GRUR 2009, 840 Rn. 19 f. = WRP 2009, 1127 Le - Corbusier - Möbel II, mwN). Soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe verlangt, ist daher in richtlinienkonformer Ausl e- gung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Recht d er öffentlichen Wiederg a- be anzunehmen. c ) Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedsta a- ten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebu n- dene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließli ch der ö f- fentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. aa ) Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umfasst nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist ( vgl. Erwägungsgrund 23 Satz 2 der Richtlinie 2001/29 /EG ) . E s erfasst da her keine direkten Auffüh rungen und Darbietungen von Werken vor einer Öffen t- lichkeit, die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet, 12 13 14 - 8 - die dieses Werk aufführt oder darbietet ; solche direkten öffentlichen Aufführu n- gen und Darbietungen sind vom Anwendungsbere ich des Begriffs der öffentl i- chen Wiedergabe im Rahmen der Richtlinie 2001/29/EG ausgeschlossen ( EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C - 403/08 und C - 429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 200 bis 2 02 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; Urte il vom 24. November 2011 - C - 283/10, GRUR Int. 2012, 150 Rn. 35 f. - UCMR - ADA/Zirkus Globus). Bei der hier zu beurteilenden Wiederg a- be des F ilm s auf der Internetseite der Beklagten liegt eine Wiedergabe an eine Öffentlichkeit vor , die an dem Ort, an dem di e Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist , so dass die Wiedergabe in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG fällt . bb ) Die Frage, ob ein Sachverhalt die Voraussetzungen einer öffentl i- chen Wiedergabe erfüllt, erford ert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine individuelle Beurteilung, bei der die nachfolgend unter (1) bis (4) aufgefüh r- ten unselbständi ge n und miteinander ver flochtene n Kriterien einzeln und in i h- rem Zusammenwirken miteinander zu berücksichtigen si nd, da sie - je nach Einzelfall - in sehr unterschiedlichem Maße vorliegen können (vgl. zum Begriff der öffentlichen Wieder gabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem U r- heberrecht verw andten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums und nunmehr Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Ve r- leihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums EuGH, Urteil e vo m 15. März 2012 - C - 135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 78 f. = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso und C - 162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 29 f. - PPL/Irland ). (1) Eine öffentliche Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - a lso absichtlich und gezielt - tätig wird, 15 16 - 9 - um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 C - 306/05, Slg. 2006, I - 11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 42 - SGAE/Rafael ; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 593 Rn. 82 - SCF/Marco Del Corso ; GRUR 2012, 597 Rn. 31 - PPL/Irland ) . Sie setzt ferner voraus , dass das Publikum für diese Wi e- dergabe aufnahmebereit ist und nicht nur zu fällig erreicht wird (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 91 - SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 37 PPL/Irland ) . (2) Der Begriff der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtl i- nie 2001/29 /EG ist nur bei einer unbestimmten Zahl pot en t ieller Adressaten und einer ziemlich großen Zahl von Personen erfüllt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 84 - SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 33 PPL/Irland ; EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C - 607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 - ITV Broadca s- ting / TVC). Um eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt , also nicht auf besondere Personen beschränkt ist , die einer privaten Gruppe angehö ren (v gl. EuGH, U r- teil vom 2. Juni 2005 - C - 89/04, Slg. 2005, I - 4891 = ZUM 2005, 549 Rn . 30 Mediakabel /Kommissariat für die Medien ; Urteil vom 14. Juli 2005 - C - 192/04, Slg. 2005, I - 7199 = GRUR 2006, 50 Rn. 31 - Lagardère/SPRE und GVL ; EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 37 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 593 Rn. 85 - SCF/Mar co Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 34 PPL/Irland ) . Mit dem Kriterium der zie m- lich großen Zahl von Personen ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unb e- deutende Mehrzahl betroffe ner Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu be achten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den poten t iellen Adressa ten ergibt. D abei ist 17 - 10 - insbesondere von Bedeutung , wie viele Personen gleichze itig und nacheina n- der Zugang zu demselben Werk haben ( vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 SGAE/Rafael; GRUR 2012, 593 Rn. 86 f. - SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 35 PPL/Irland ; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 33 - ITV Broadca s- ting / TVC ). (3) Eine öf fentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG kann unter Umständen voraussetzen , dass ein Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, das der Urheber des Werkes nicht berücksichtigt hat , als er d essen Nutzung im Wege der öffentl i- chen Wiedergabe erlaubt hat ( EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 f. SGAE/ Rafael; EuGH, Beschluss vom 18. März 2010 - C - 136/09, MR - Int 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 597 Rn. 49 - PPL/Irland; vgl. zum Begriff der öffentlichen Wie dergabe im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber - und leistungsschutzrechtl i- cher Vorschriften betreffend Satellitenrundf unk und Kabelweiterverbreitung EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C - 431/09 und C - 432/09, GRUR Int. 2011, 1058 Rn. 72 - Airfield und Canal Digitaal /Sabam ). D ie se Voraussetzung braucht allerdings nicht geprüft zu werden, wenn die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe un terscheidet; in solchen Fällen bedarf grundsät z- lich jede Wiedergabe des Werkes der Erlaubnis des Urhebers (EuGH, GR U R 2013, 500 Rn. 3 9 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting /TVC ). (4) Für die Beurteilung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt , ist es schließlich nicht unerheblich, ob die betreffende Nutzungshandlung Erwerb s- zwecken dient (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 - SGAE/Rafael; GRUR Int. 18 19 - 11 - 2011, 1058 Rn. 80 - Airfield und Canal Digitaal/Sabam; GRUR 2012, 156 Rn. 204 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 593 Rn. 88 - SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 36 - PPL/Irland ). Der E r- werbszweck ist allerdings keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 SGAE/ Rafael ); er kann daher für die Einstufung einer Weiterverbreitung als Wiederg a- be im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 /EG unter Umständen auch unerheblich sein (EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 4 2 f. - ITV Broadcasting /TVC ) . cc ) Es erscheint auch unter Berücksichtigung diese r Kriteri en nicht hi n- reichend geklärt, ob bei der hier in Rede stehenden Einb ettung eines fremden Werkes in eine eigene Internetseite im Wege des Framing eine öffentlich e Wiedergabe vor liegt . (1) Die Beklagten werden bei der Einbindung des F ilm s in ihre Interne t- seiten zwar in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig, um den Nutzern ihrer Internetseiten einen Zugang zu de m F ilm zu verschaffen , den sie ohne ihr Tätigwerden nicht hätt en . Die Nutzer der Interne t- seite der Beklagten sind für die Wiedergabe des F ilm s auch aufnahmebereit und werden nicht bloß zufällig erreicht , da sie sich durch Anklicken des elek t- ronischen Verweises bewusst für die Wiedergabe des F ilm s auf der Internetse i- te der Beklagten entscheiden . Die Wiedergabe ist ferner öffentlich, d a die Nu t- zung der Internetseite der Beklagten sämtlichen Internetnutzern und damit einer unbestimmte n Zahl potentieller Adressaten und eine r ziemlich große n Zahl von Personen offensteht . Die Wiedergabe des F ilm s dient schließlich Erwerbszw e- cken, da sie den Absatz der von den Beklagten vertriebenen Produkte fördern soll. 20 21 - 12 - (2) Die Beklagten geben den F ilm jedoch nicht für ein neues Publikum wieder. Der F ilm ist bereits durch das Einstell en auf der Videoplattform YouTube für alle Internetnutzer öffentlich zugänglich geworden . Durch die Verknüpfung des F ilm s mit ihrer Internetseite erweitern die Beklagten den Kreis der potentiellen Adressaten nic ht. Die Wiedergabe des F ilm s über die Inter ne t- seite der Beklagten erfolgt auch nicht nach einem spezifischen technischen Ve r fahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unte r- scheidet. D er F ilm wird bei einem Abruf über die Internetseiten der Beklagten technisch auf dieselbe Weise v o an die Nutzer übe r- mittelt , wie wenn diese Nutzer den F ilm u- fen würden. dd ) Es stellt sich daher die Frage, ob die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemacht en fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Um ständen , wie sie hier vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben w ird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren e r- folgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet (vgl. auch das Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Svea hovrätt in der Rechtssache C - 466/12, jur is) . Na ch Ansicht des Senats ist diese Frage zu bejahen . (1) Wer lediglich einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich z u- gänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, greift nach der Rechtsprechung des Senats all erdings nicht in das Recht der öffentlichen Wiedergabe in Gestalt des Rechts der öffentlichen Zugänglic h- machung des Werkes ein . Wer einen solchen Link setzt, nimmt keine urhebe r- rechtliche Nutzungshandlung vor, sondern verweist lediglich auf das Werk in 22 23 24 - 13 - ein er Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert. Er hält das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit , noch übermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte. Nicht er, sondern derjenige, der das Werk ins Internet gestellt hat, e ntscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Wird die Webseite mit dem geschützten Werk nach dem Setzen des Hyperlinks g elöscht, geht dieser ins Leere (vgl. BGHZ 156, 1, 14 f. - Paperboy ). (2) Anders ist nach der Rechtsprechung des Senats jedoch das Setzen eines Hyperlink in der Form eines Deep Link zu beurteilen, wenn dabei eine vom Berechtigten eingerichtete technische Schutzvorrichtung umgangen wird. Bedient der Berechtigte sich technisc her Schutzmaßnahmen, um den Zug ang zu de m geschützten Werk beispielsweis e nur bestimmten Nutzern zu erö ffnen oder nur auf einem bestimmten Weg zu ermöglichen, macht er das Werk auch nur in dieser eingeschränkten W eise zugänglich. Wer einen Hyperlink setzt, der derartige Schutzmaßnahmen umgeht, e röffnet einen Zugang zum Werk, der ansonsten für diese Nutzer oder auf diesem Weg nicht bestünde . Er greift daher in das Recht der öffentlichen Wiedergabe in Gestalt des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes ein (v gl. BGH, GRUR 2011, 56 Rn. 25 bis 27 Session - ID). (3) Auch derjenige, der - wie im vorliegenden Fall - ein auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachtes fremdes Werk im Wege des zum integralen Bestandteil seiner eigenen Internetseite macht , e r- leicht ert Nutzern seiner Internetseite nicht nur den Zugang zu dem auf der u r- sprünglichen Internetseite vorgehaltenen Werk . Vielmehr macht er sich das fremde Werk durch eine solche Einbettung in seine eigene Internetseite zu e i- gen . Er e rspart sich damit das eige ne Bereithalten de s Werkes , für das er d ie Zustimmung des Urhebers be nötigte . Ein solches Verhalten ist nach Ansicht des Senats bei wertender Betrachtung als öffentliche Wiedergabe im Sinne des 25 26 - 14 - Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen, die einer gesonderten E r- laubnis des Urhebers bedarf. Einem solchen Nutzer kommt - anders als demj e- nigen, der lediglich einen Hyperlink setzt , und ebenso wie demjenigen, der e i- nen Deep Link setzt und dabei eine vom Berecht igten eingerichtete technische Schutzvorrichtung umgeht - die vom Gerichtshof hervorgehobene zentrale Rolle bei der Werkvermittlung zu (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 42 SGAE/ Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 593 Rn. 82 - SCF/Marco Del Corso). Da bei ist zu berüc k- sichtigen, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Blick auf das Haup t- ziel der Richtlinie 2001/29 /EG , ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erre i- chen und diesen damit zu ermöglichen , für die Nutzung ihrer Werke unter and e- rem bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erha l- ten, weit zu verstehen ist und daher unabhängig vom eingese tzten technischen Mittel oder Verfahren jede Übertragung geschützter Werke umfasst (EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 20 und 23 - ITV Broadcast ing /TVC). Dagegen kommt es nich t darauf an, ob der Betrachter des Internetang e- bots erkennt, dass der Betreiber der betrachteten Seite d as geschützte Werk nicht selbst vor hält. Es ist wohl auch nicht ausschlaggebend, ob der Betreiber dieser Seite - wie im vorliegenden Fall - zu Erwerbszw ecken handelt. Entsche i- dend ist vielmehr aus der Sicht des Senats , dass sich der Betreiber d as g e- schützte Werk durch Einbetten in seine Internetseite zu eigen macht . Es ist auch nicht von Bedeutung, ob d as Werk auf der ursprünglichen Internetseite mit 27 - 15 - Zu stimmung des Berechtigten vorgehalten w ird . E ine Zustimmung zu einer b e- stimmten Form einer öffentlichen Wiedergabe erschöpft nicht das Recht in B e- zug auf davon zu unterscheidende selbständige Handlungen, die ebenfalls eine öffentliche Wiedergabe darstellen ( EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 23 - ITV Broad - casting/TVC ). Bornkamm Pokrant Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.02.2011 - 37 O 1577/10 - OLG München, Entscheidung vom 16.02.2012 - 6 U 1092/11 -
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