BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 46 /1 2 vom 10. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 durch d ie Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: D as d em Gerichtshof der Europäischen Union durch Beschluss vom 16. Mai 2013 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen wird aufrechterhalten. Gründe: I. De r Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 16. Mai 2013 das Verfahren ausgesetzt und d em Gerichtshof der Europäischen Union zur Ausl e- gung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellsc haft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgeleg t (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 = WRP 2013, 1047 - Die Realität) : Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugän g- lich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umstä n- den, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein n eues Publikum wiedergegeben wird und die Wiede r- gabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet? Der Gerichtshof der Europäischen Union hat durch Urteil vom 13. Febr u- ar 2014 in einem anderen Vorabentscheidungsverfahren entschieden, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 /EG sei dahin auszulegen, dass keine Handlung 1 2 - 3 - der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung vorliege, wenn auf einer Internetseite anklickbare Link s zu Werken bereit gestellt würden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich seien ( C - 466/12, GRUR 2 014 , 360 R n . 14 bis 32 = WRP 2014, 414 - Svensson u.a./ Retriever Sverige) . Der Kanzler des Gerichtshofs hat den Bundesgerichtshof mit Schreiben vom 21. Februar 2014 um Mitteilung gebeten, ob er sein Vorabentscheidung s- ersuchen im Hinblick auf d ieses Urteil aufrechterhält. Der Bundesgerichtshof hat den Parteien Gelegenheit gegeben, zu dieser Anfrage Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat angeregt, da s Ersuchen aufrecht zu erhalten; die Beklagte n h a- ben angeregt, es zurück zu nehmen. II. Der Bundesgerichtshof hält sein Vorabentscheidungsersuchen au f- recht . Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage ist nach Ansicht des Senats auch unter Berücksichtigung de r Ent scheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C - 466/12 nicht zweifelsfrei zu beantworten. Den Gründen dieser Entscheidung ist zwar zu entnehmen, dass auch dann keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/E G vorliegt, wenn das Werk bei Anklicken des betreffe n- den Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link b e- findet, obwohl es in Wirklichkeit einer ander en Seite entstammt (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 29 und 30 - Svensson u.a./ Retriever Sverige). D em Ausgang s- verfahren jenes Vorabentscheidungsverfahrens lag allerdings eine Fallgesta l- tung zugrunde, in der die Internetnutzer bei Anklicken des Links auf eine ande re Seite weitergeleitet oder verwiesen wurden, auf der sich dann das Werk befand; zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens war lediglich streitig, ob dies er Umstand für die Internetnutzer (klar) erkennbar war (EuGH, GRUR 2014, 360 Svensson u.a./ Retri ever Sverige). Dagegen ist im vorliegenden Verfahren eine Fallgestaltung zu beurteilen , in der das Werk bei Anklicken des Links durch die 3 4 5 - 4 - Internetnutzer in einem Rahmen auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet ( vgl. BGH, GRUR 2013, 818 Rn . 2 - Die Realität). Es erscheint auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C - 466/12 nicht hinreichend geklärt, ob eine derartige Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremde n Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt . Nach Ansicht des Senats ist diese Frage aus den im Vorlagebeschluss genannten Gründen zu bejahen (vgl. BGH, GRUR 2013, 818 Rn . 23 bis 27 - Die Realität). Büscher Pokrant Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.02.2011 - 37 O 1577/10 - OLG München, Entscheidung vom 16.02.2012 - 6 U 1092/11 -
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