BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL I ZR 46 /1 2 Verkündet am: 9 . Juli 201 5 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Die Realität II UrhG § 15 Abs. 2 und 3 Die Einbettung eines auf einer Internet seite mit Zustimmung des Urheberrecht s- inhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene Inte r- netseite im Wege des "Framing" stellt grundsätzlich keine öffentliche Wiederg a- be im Sinne von § 15 Abs. 2 und 3 UrhG dar. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 9 . Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler und Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Februar 2012 aufgehoben, soweit hinsichtlich der Ansprüche auf Zahlung von Schadense r- satz und Freistellung von Abmahnkosten zum Nachteil der Kläg e- rin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. V on Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu We r- bezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel Die Realität herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungs rechte an diesem Film. Der Film war - nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung - auf der Vide o- plattform YouTube abrufbar. 1 - 3 - Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unterneh men tätig. Sie unterhalten j e- weils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Pr o- dukte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie Besuchern ihrer Internetse i- ten, den von der Klägerin in Auftrag gegebenen Film im Wege des Framing abz urufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis ( Link ) wurde der Film vom Server der Videoplattform YouTube abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen ( Frame ) abgespielt. Nach Ansicht der Klägerin haben die Beklagten den Film damit unb e- rechtigt im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin hat von den Beklagten daher Unterlassung, Schadensersatz und die Freiste l- lung von Abmahnkosten verlangt. Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterla s- sun gserklärung durch die Beklagten haben die Parteien den Rechtsstreit hi n- sichtlich des Unterlassungsbegehrens übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Kl ä- gerin jeweils Schadensersatz in Höhe vo es den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auch hinsichtlich des überei n- stimmend für erledigt erklärten Teils der Klage auferlegt. Auf d ie Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage hälftig zwischen den Pa r- teien verteilt (OLG München, ZUM - RD 2013, 398). Mit der vom Berufungsg e- richt zugelasse nen Revision , deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Mit Beschluss vom 16 . Mai 201 3 hat der Senat dem Gerichtshof der E u- ropäischen Union folgende Frage zur Auslegung von Ar t. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwan d- 2 3 4 5 - 4 - ten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorg e- legt (GRUR 2 013, 818 = WRP 2013, 1047 - Die Realität I ): Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche W iedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjen i- gen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet? Der Gerichtshof der Europäisc hen Union hat hierüber durch Beschluss vom 2 1. Oktober 2014 ( C - 348 /13, GRUR 2014, 1196 = WRP 2014 , 1 441 - Best Water International/Mebes und Potsch ) wie folgt entschieden: Die Einbettu ng eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Fr a- ming - Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmon i- sierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schut z- rechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder fü r ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wi e- dergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe u n- terscheidet. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin geltend gemac hten Ansprüche seien nicht begründet, weil die Ermöglichung der Wi e- dergabe frem der Werke auf der eigenen Internetseite in Form eines in dieser Seite aufscheinenden Rahmens ( Frames ) keine dem Berechtigten nach § § 15, 19a UrhG vorbehaltene Nutzungshandlun g darstelle. Dazu hat es ausg e- führt: Das dem Urheber als Unterfall des Rechts zur öffentlichen Wiedergabe eines Werks in unkörperlicher Form ( § 15 UrhG) vorbehaltene Recht zur öffen t- lichen Zugänglichmachung ( § 19a UrhG) setze voraus, dass sich das Werk in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befinde. Diese Voraussetzung sei nicht 6 7 8 - 5 - erfüllt, wenn auf einer Internetseite ein verweisender Link auf eine fremde Seite gesetzt werde, die das geschützte Werk enthalte. Dies gelte auch im - hier in Rede stehenden - Fall eines framenden Links. B ei Verwendung dieser Tec h- nik werde die verlinkte Webseite nach Aktivierung des Links unmittelbar in den Computer des Nutzers geladen. Es entscheide daher nicht derjenige, der den Link gesetzt habe, sondern derjenige, der das Werk auf der verlinkten Webseite eingestellt habe, ob das Werk zum Abruf bereitgehalten und damit der Öffen t- lichkeit zugänglich gemacht werde. Nehme er das Werk von seiner Webseite, gehe der framende Link ins Leere und bleibe der Rahmen ohne Inhalt. Der Umstand, dass das auf der fremden Webseite wiedergegebene Werk beim framenden Link anders als beim verweisenden Link ni cht auf der fremden Se i- te betrachtet, sondern in die eigene Seite eingebunden werde, rechtfertige ke i- ne abweichende Beurteilung. Insbes ondere sei unerheblich, ob beim Nutzer dadurch der - tatsächlich unzutreffende - Ein druck erweckt werde, derjenige, der den Link gesetzt habe, halte selbst das Werk zum Abruf bereit. B. Die Revision ist teilweise begründet . Sie hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Za h- lung von Schadensersatz und Freistellung von Abmahnkosten richtet (dazu B I) . Sie hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet , dass das Berufungsg e- richt der Klägerin die Hä lfte der Kosten des übereinstimmend für erledigt erklä r- ten Unterlassungsantrags auferlegt hat (da zu B II). I. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz ( § 97 Abs. 2 UrhG) und Freistellung von Abmahnkosten ( § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF ) nicht verneint werden. Die hier in Rede stehende Wiedergabe eines fre m- den Werkes auf der eigenen Internetseite im Wege des Framing hat zwar nicht das Recht der öffentlichen Zugänglichm ach ung ( § 19a UrhG) verletzt (d a- 9 10 - 6 - zu B I 2). Es ist jedoch möglich, dass diese Wiedergabe ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe ( § 15 Abs. 2 UrhG) verletzt hat (dazu B I 3). 1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der in Re de stehende Film als Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG urh e- berrechtlich geschützt ist. Die Klägerin verfügt - wie das Berufungsgericht fes t- gestellt hat - über die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Werk. 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Wiede r- gabe des in Rede stehenden Films auf der Internetseite der Beklagten im Wege des Framing kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar ge stellt hat . Die Vorschrift des § 19a UrhG, die Art. 3 A bs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzt, erfordert nach der Rechtsprechung des Senats, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (BGH, GRUR 2013, 818 Rn. 8 - Die Realität I, mwN). Die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgeha l- tenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des Framing stellt d a- nach kein öffentliches Zugänglichmachen dar, weil allein der Inhabe r der fre m- den Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitg e- haltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt ( vgl. BGH, GRUR 2013, 818 Rn. 9 - Die Realität I, mwN ). 3. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob d ie Wied ergabe des Films auf der Internetseite der Beklagten im Wege des Framing ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe ( § 15 Abs. 2 UrhG) verletzt hat . Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Behauptung der Kl ägerin getroffen hat, der Film sei nicht mit ihrer Zustimmung auf der V i- 11 12 13 14 15 - 7 - deoplattform YouTube eingestellt gewesen, als die Beklagten ihn über ihre Webseite im Wege des Framing zugänglich gemacht h ab en . Mangels abwe i- chender Feststellungen des Berufungsgeri chts ist die Behauptung der Klägerin für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen. Trifft die Behauptung der Klägerin zu, ist die hier in Rede stehende Wiedergabe des Films durch die Beklagten als öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 UrhG einzustufen. Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche können daher nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung abgewiesen we r- den, die Beklagten hätten das Urheberrecht am Film nicht verletzt. a) Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Dieses Recht umfasst nach § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG insbesondere das Vortrags - , Aufführungs - und Vorführungsrecht ( § 19 UrhG), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( § 19a UrhG), das Senderecht ( § 20 UrhG), das Recht der Wiedergabe durch Bild - oder Tonträger ( § 21 UrhG) sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der öffentlichen Z u- gänglichmachung ( § 22 UrhG). Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 UrhG enthält ke i- ne abschließende, sondern eine beispielhafte ( insbesondere ) Aufzählung der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte und lässt daher die Anerke n- nung unbenannter Verwertungsrechte der öffentlichen W iedergabe zu (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 13 - Paperboy; v. Ungern - Sternberg in Schricker/Loewenheim , Urheberrecht, 4. Aufl., § 19a UrhG Rn. 22). b) Soweit es sich bei dem Recht der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG um nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG harm o- nisiertes Recht handelt, ist die Bestimmung des § 15 Abs. 2 UrhG richtlinie n- konform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Rich t- linie 2001/29/EG das Recht der öffentlichen Wiedergabe vollständig harmon i- 16 17 - 8 - siert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzn i- veau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C - 466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 4 1 - Svensson/ Retriever Sverige ). Soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG weitergehe n- de Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG benannten Rechte der öffentl i- chen Wiedergabe verlangt, ist daher in richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenann tes Recht der öffentlichen Wiedergabe anzunehmen. c) Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedsta a- ten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebu n- dene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke ei nschließlich der ö f- fentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. aa) Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art . 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umfasst nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die nicht an dem Ort anwesend ist , an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt (vgl. Erwägungsgrund 23 Satz 2 der Richtlinie 2001/29/EG). Nicht erfasst sind daher direkt e Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Ö f- fentlichkeit, die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person b e- findet, die dieses Werk aufführt oder darbietet (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C - 403/08 und C - 429/08, Slg. 2011, I - 908 3 = GRUR 2012, 156 Rn. 200 bis 202 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 24. November 2011 - C - 283/10, Slg. 2011, I - 12031 = GRUR Int. 2012, 150 Rn. 35 und 36 - UCMR - ADA/Zirkus Globus). Bei der hier in Rede stehend en Wiedergabe des Films auf der Interne t- seite der Beklagten hat kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen den ein Werk aufführenden oder darbietenden Personen und einer durch diese Wiedergabe erreichten Öffentlichkeit bestanden . Es hat daher eine Wi edergabe 18 19 20 - 9 - an eine Öffentlichkeit vor gelegen , die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend gewesen ist. Eine solche Wiedergabe fällt in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG. bb) Der Begriff der ö ffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Han d- lung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe (vgl. EuGH, U r- teil vom 7. März 2013 - C - 607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 21 un d 31 - ITV Broadcasting/TVC ; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 16 - Svensson/Retriever Sv e- rige ; zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt 2006/115/EG] zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten de m Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vgl. EuGH, Ur teil vom 15. März 2012 - C - 135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 7 0 bis 92 = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso ; Urteil vom 15. März 2012 - C - 162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 2 5 bis 38 - PPL /Irland ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C - 351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 34 und 35 = WRP 2014, 418 - (1) Der Begriff der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie 2001/29/EG), weit zu verstehen , und zwar dahin, dass er jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mi ttel oder Verfahren umfasst ( vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 20 ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 17 - Svensson/Retriever Sver i- ge; GRUR 2014, 473 Rn. 23 und 25 - OSA/Lé E ine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens also absichtlich und gezielt - tätig w ird , um Dritten einen Zugang zum g e- schützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hä tten. 21 22 - 10 - Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk haben , ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese n nutzen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C - 306/05, Slg. 2006, I - 11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 42 und 43 - SGAE/Rafael; EuGH, GRU R 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 26 - 2014 - C - 314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 39 = WRP 2014, 540 - UPC Telek a- bel/Constantin Film und Wega) . Danach ist die hier in Rede stehende Bereitstellung von anklickbaren Links zu geschützten Werken als Zugänglic hmachung und deshalb als Han d- lung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ei n- zustufen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 20 - Svensson/Retriever Sverige). Die Beklagten sind bei der Einbindung des Films in ihre Internetseiten in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig g e- worden , um den Nutzern ihrer Internetseiten einen Zugang zu dem Film zu ve r- schaffen, den sie ohne ihr Tätigwerden so nicht gehabt hätten. Dabei kommt es nicht darauf an, o b die Nutzer diesen Zugang tatsächlich genutzt haben. (2) D er Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl p o- tentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt (vgl. EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 32 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 3 60 Rn. 21 - Svensson/ Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 27 - Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei komm t es darauf an , wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 SGAE/Rafael; GRUR 2013, 500 Rn. 33 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 473 Rn. 28 - 23 24 - 11 - Eine Handlung der Wiedergabe wi e die hier in Rede stehende , die der Betreiber einer Internetseite mit anklickbaren Links vornimmt, betrifft sämtliche poten t iellen Nutzer der von ihm betriebenen Seite und damit eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten (vgl. EuGH, GRUR 2014 , 360 Rn. 2 2 Svensson/Retriever Sverige). Danach haben die Beklagten eine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vorgenommen. cc ) F ür eine Einstufung als öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erfor derlich, dass ein g e- schütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publ i- kum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das d er Inhaber des Urh e- berrechts n icht dachte , als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Ve r fahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unte r- scheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weit e- res der Erlaubnis des Urhebers ( vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 SGAE/Rafael; EuGH, Beschluss vom 18. März 2010 - C - 136/09, MR - Int 2010, 1 23 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Foo t- ball Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestW ater International/Mebes und Potsch ). Soweit das betreffende Werk weder nach einem speziellen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unte r- scheidet, noch für ein neues Publikum wiedergegeben wird, stellt die Einbet tung eines auf einer Webseite öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Webseite mittels eines Links unter Verwendung der Framing - Technik, 25 26 27 - 12 - wie sie hier in Frage steht, allein keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richt linie 2001/29/EG dar (EuGH, GRUR 2014, 1196 Rn. 19 BestWater International/Mebes und Potsch ). Insoweit kommt es - e ntgegen der vom Senat in seinem Vorlagebeschluss geäußerten Auffassung (vgl. BGH, GRUR 2013, 818 Rn. 26 - Die Realität I) - nicht darauf an , dass sich derjenige, der - wie im vorliegenden Fall die Beklagten - ein auf einer fremden Internetse i- te öffentlich zugänglich gemachtes fremdes Werk im Wege des Framing zum integralen Bestandteil seiner eigenen Internetseite macht, das fremde Werk durc h eine solche Einbettung in seine eigene Internetseite zu eigen macht und sich damit das eigene Bereithalten des Werkes erspart, für das er die Zusti m- mung des Urhebers benötigte. (1) Die Wiedergabe des Films über die Internetseite der Beklagten erfol g- t e nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjen i- gen der ursprünglichen Wiedergabe untersch ied . Stellt ein Dritter auf einer Webs e ite ein geschütztes Werk, das bereits auf einer anderen Webs e ite frei öffentlich wiedergegeben wu rde, mittels eines I n- ternetlinks ein, bedient sich eine solche Wiedergabehandlung desselben tec h- nischen Verfahrens, das schon für die Wiedergabe des Werkes auf der anderen Webs e ite verwendet wurde ( EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/ Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International/Mebes und Potsch ). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Dritte bei einer so l- chen Wiedergabehandlung der Framing - Technik bedient und das der anderen Webseite entstammende Werk mittels eines eingebett eten Internetlinks in e i- nem Rahmen auf seiner Webseite angezeigt wird , so dass den Nutzern seines Webauftritts die ursprüngliche Umgebung dieses Werkes verborgen bleibt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 29 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 17 - BestWater Internatio nal/Mebes und Potsch). Erfolgt die nachfo l- gende Wiedergabe wie die ursprüngliche Wiedergabe im Internet , erfolgt sie 28 29 - 13 - nach demselben technischen Verfahren ( EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 Svensson/Retriever Sverige ). Die Beklagten h a b en auf ihrer Webs e ite den Film, der bereits auf der Webs e ite von YouTube öffentlich wiedergegeben wurde, mittels eines Inte r- netlinks eingestellt. Sie haben sich bei dieser Wiedergabehandlung damit de s- selben technischen Verfahrens bedient, das schon für die Wiedergabe des Werkes auf einer anderen Webs e ite verwendet wurde . (2) Die Revision macht zutreffend geltend, dass die Beklagten den Film für ein neues Publikum wiedergegeben haben, wenn er zum Zeitpunkt der Wi e- dergabe durch die Beklagten nicht mit Zustimmung des Rechtsinhabers im I n- ternet frei zugänglich war (dazu sogleich unter Rn. 34 ) . Die Revision rügt daher mit Erfolg, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Behauptung der Klägerin getroffen hat, der Film sei nicht mit ihrer Zustimmun g auf der Vide o- plattform YouTube eingestellt und damit nicht im Internet frei zugänglich g e- wesen, als die Beklagten ihn über ihre Webseite im Wege des Framing zugän g- lich ge macht haben . Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsg e- richts ist die Beh auptung der Klägerin für die Nachprüfung in der Revision s- instanz als richtig zu unterstellen . Trifft die Behauptung der Klägerin zu, ist d ie hier in Rede stehende Wiedergabe des Films als öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtline 20 01/29/EG - und damit auch im Sinne von § 15 Abs. 2 UrhG - einzu stufen . Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche können da her nicht mit der Begründung verneint werden, die Beklagten hätten das Urheberrecht am Film nicht verletzt. Werden auf einer Interne tseite anklickbare Links zu Werken bereitg e- stellt, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheber r echtsinh a- ber für alle Internetnutzer frei zugänglich sind, führt dies nach der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zu einer Wiedergabe der fraglichen Werke für ein neues Publikum. Unterlag der Zugang zu den Werken 30 31 32 - 14 - auf der anderen Internetseite keiner beschränkenden Maßnahme, war en die Werke für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich. Werden die betreffenden Werke den Nu tzer n einer Internetseite über einen anklickbaren Link zugänglich gemacht , sind die se Nutzer poten t ielle Adressaten der ursprünglichen Wiede r- gabe . Sie sind Mitglieder der Öffentlichkeit, die d ie Inhaber des Urheberrechts erfassen woll t e n , als sie die urspr üngliche Wiedergabe erlaubte n . Eine solche Wiedergabe erfolgt nicht gegenüber einem neuen Publikum. Sie ist daher keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und bedarf keiner Erlaub nis der Urheberrechtsinhaber ( vgl. E uGH, GRUR 2014, 360 Rn. 25 bis 28 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 und 16 - BestWater International/Mebes und Potsch ). Erscheint das Werk bei Anklicken eines bereitgestellten Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise, die den Eindruck vermittelt, dass es auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstammt, auf der es frei zugänglich ist, ändert dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Uni on nichts daran, dass es für eine solche öffentliche Wiedergabe kein neues Publikum gibt und keine Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber erforderlich ist ( vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 29 und 30 - Svensson/Retriever Sverige ). Zwar k ann diese Fr a- ming - Technik v erwendet werden, um ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne es kopieren zu müssen und damit dem Anwendungsbereich der Vorschriften über das Vervielfältigungsrecht zu unterfallen. Gleichwohl führ t aber ihre Verwendung nicht dazu, dass das bet reffende Werk für ein neues Publikum wiedergegeben w ird . S oweit dieses Werk auf der Webs e ite, auf die der Internetlink verweis t , frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt en , an alle Inte r- netnutzer als Publikum dachten ( vgl. EuGH, GRUR 2014, 1196 Rn. 17 und 18 BestWater International/Mebes und Potsch ). 33 - 15 - Werden - wie im Streitfall - auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt, die auf einer anderen Internetseite f ür alle Internetnutzer frei zugänglich sind, führt dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union demnach nur dann nicht zu einer Wiedergabe der fragl i- chen Werke für ein neues Publikum , wenn die Werke auf der anderen Interne t- seite mit Erlaubnis de r Urheber r echtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugän g- lich sind (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 25 bis 28 - Svensson/Retriever Sv e- rige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 und 16 - BestWater International/Mebes und Potsch) . D er Senat versteht die se Rech tsprechung des Gerich t shofs der Eur o- päischen Union dahin, dass die fraglichen Werke in derartigen Fällen für ein neues Publikum wiedergegeben werden, wenn keine entsprechende Erlaubnis de r Urheber r echtsinhaber vorliegt. Dafür spricht auch der Gesichtspunkt , dass es sich bei dem neuen Publikum nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union gegebenen Begriffsbestimmung um ein Publikum handelt , an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte , als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Hat d er Urheberrechtsinhaber die ursprüngliche öffentl i- che Wiedergabe nicht erlaubt, konnte er dabei zwangsläufig nicht an ein Publ i- kum denken, an das sich diese Wiedergabe richtet. In einem solchen Fall richtet sich daher jede Wiedergabe des Werkes durch einen Dritten an ein neues Pu b- likum im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ( vgl. Leistner, GRUR 2014, 1145, 1154; Höfinger, ZUM 2014, 293, 295; Jani/Leenen, GRUR 2014, 362, 363; Solmecke, MMR 2015, 48; Jahn/Palzer, K&R 2015, 1, 4; R einauer, MDR 2015, 252, 254; Fuchs/Farkas, ZUM 2015, 110, 117 f.; aA Abrar, GRUR - Prax 2014, 506 ; vgl. auch Rauer/Ettig, WRP 2014, 1443, 1444; Dietrich, GRUR Int. 2014, 1162; Ernst, jurisPR - WettbR 1/2015 Anm. 2; Schmidt - Wudy, EuZW 2015, 28, 30 ; unterscheide nd danach, ob die Rechtswidrigkeit des ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgten Zugän g- lichmachens offensichtlich ist Grünberger, ZUM 2015, 273, 280 ff. ) . 34 - 16 - (3) Es kann offen bleiben, ob ein Urheberrechtsinhaber , der es erlaubt, dass d as Wer k auf einer Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich g e- macht und damit öffentlich wiederg egeben wird , seine Zustimmung durch en t- sprechende Hinweise auf diese öffentliche Wiedergabe beschränken kann, so dass sich öffentliche Wiedergaben auf anderen Intern etseiten an ein neues Publikum wenden und grundsätzlich nur mit s einer Erlaubnis zulässig sind (vgl. Walter, MR - I n t. 2014, 122, 124 ; vgl. auch Schulze, ZUM 2015, 106, 108 ; aA wohl Grünberger, ZUM 2015, 273, 279 ). Im Streitfall gibt es keine Anhaltspun k- te d afür, dass der Rechtsinhaber, soweit er einer öffentlichen Wiedergabe des Films auf der Videoplattform YouTube zugestimmt haben sollte, diese Z u- stimmung durch entsprechende Hinweise beschränkt haben könnte. Für eine Befugnis des Rechtsinhabers zur Beschr änkung seiner Zustimmung spr icht a l- lerdings , dass ansonsten das Recht zur öffentlichen Wiedergabe eines Werkes im Internet faktisch erschöpf t wäre , sobald das Werk mit Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Internetseite für alle Internetnutzer frei zugän glich gemacht worden ist. Das könnte dem in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG niedergelegten Grundsatz widersprechen , wonach sich die in Art. 3 Abs. 1 und 2 d ieser Richtlinie bezeichneten Rechte der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugäng lichmachung nicht mit den in de re n Art. 3 genannten Han d- lungen der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung erschöpfen ( vgl. ALAI, Opinion v om 17. September New Public , S. 15 , abrufbar unter: rg/en/assets/files/resolutions/ 2014 - opinion - new - public.pdf; aA Grünberger, ZUM 2015, 273, 278; vgl. auch EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 23 - ITV Broadcasting/TVC). Eine Beschränkung der Zustimmung sollte d em Rechtsinhaber auch deshalb gestattet sein, weil er nur auf diese Weise die wirtsch aftliche Verwertung seines Werkes st e uern und eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes sicherstellen kann . 35 - 17 - dd ) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es schließlich nicht unerheblich, ob ein e Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG Erwerbszwecken dient (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 204 - Football Associ a- tion Premier League und Murphy). Der Erwerbszweck ist allerdings keine zwi n- gend e Voraussetzung einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 - SGAE/Rafael) und kann für die Einstufung einer Weiterverbreitung als Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG unter Umständen auch unerheblich sein (EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 42 und 43 - ITV Broadcasting/TVC). Es kann offenbleiben, ob der Erwerbszweck für die Einstufung einer We i- terverbreitung wie der hier in Rede stehenden als Wiedergabe im Sinne v on Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 /EG unerheblich ist. Eine öffentliche Wiede r- gabe ist im Streitfall jedenfalls nicht wegen Fehlens eines Erwerbszwecks au s- geschlossen. Die Wiedergabe des Films durch die Beklagten hat Erwerbszw e- cken gedient , da sie den Absatz der von den Beklagten vertriebenen Produkte fördern soll te . II. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Kosten erster Instanz, soweit sie auf den bereits in der ersten Instanz übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsantrag en t- fallen, nach § 91a ZPO zur Hälfte der Klägerin auferlegt hat . 1. Die Revision macht insoweit geltend, die Berufung sei bezüglich der auf § 91a ZPO beruhenden erstinstanzlichen Kostenentscheidung unzulässig . Das Landgericht habe seine Entscheidung, die Kosten hinsichtlich des überei n- stimmend für erledigt erklärten Teils der Klage den Beklagten aufzuerlegen, mit der Vermutung der Wiederholungsgefahr und dem Fehlen einer Unterlassung s- erklärung begründet. Mit d iesen tragenden Erwägungen habe sich d ie Ber u- fungsbegründung der Beklagten nicht auseinandergesetzt. 36 37 38 39 - 18 - 2. Die Zulässigkeit der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens und daher auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urtei l vom 18. September 2013 - I ZR 65/12, GRUR 2014, 494 Rn. 11 = WRP 2014, 559 - Diplomierte Trainerin, mwN). Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittel führers die Rechtsverletzung und d e- ren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. D iesen Anforderu n- gen wird genügt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefoch tene Urteil für unrichtig hält und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. Enthält die Berufung s- begründung zumindest zu einem Streitpunkt eine d iesen Anforderungen gen ü- gende Begründung, is t die Berufung insgesamt zulässig, wenn die bezeichn e- ten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen ( vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 146/12, GRUR 2013, 950 Rn. 10 = WRP 2013, 1332 - auch zugelas sen am OLG Fran k- furt, mwN). Dies ist hier der Fall. Die Beklagten haben in der Berufungsbegrü n- dung in einer d iesen Anforderungen genügenden Weise dargelegt, dass sie das landgerichtliche Urteil für unrichtig halten, weil das von der Klägerin beansta n- dete V erhalten aus ihrer Sicht das Urheberrecht am Film nicht verletz t . Sie h a- ben damit einen Umstand bezeichnet, der dem angefochtenen Urteil auch hi n- sichtlich des auf § 91a ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung die Grundlage entziehen konnte. 3. Im Ü brigen ist zwar bei einer unbeschränkt zugelassenen Revision die Anfechtung einer gemischten Kostenentscheidung neben der Anfechtung der Hauptsacheentscheidung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kann hi n- sichtlich des auf § 91a ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung aber nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 20/10, 40 41 - 19 - GRUR 2011, 1140 Rn. 30 = WRP 2011, 1606 - Schaumstoff Lübke , mwN ). Das macht die Revision nicht geltend. C . Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuh e- ben , soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Freistellung von Abmahnkosten zum Nachteil der Klägerin er kannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 ZPO) . Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden, da sie wegen des Fehlens von Feststellungen zu der Frage, ob der Film mit Zustimmung des Rechtsinhabers auf der Vide o- plattform YouTube eingestellt war, als die Beklagten ihn über ihre Webseite zugänglich machten, nicht zur Endentscheidung reif ist ( § 56 3 Ab s. 3 ZPO). D . Eine der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache vorgehende erneute - Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union durch den Bu n- desgerichtshof kommt nicht in Betracht . I. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäisch en Union muss ein innerstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nachkommen, wenn in einem bei ihm schwebenden Verf ahren eine Frage des Unions rechts gestellt wird, es sei denn, es hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unions rechtliche Bestimmung bereits Gegenstand e i- ner Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die gerichtliche Anwe n- dung des Union srechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zwe i- fel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Vom Vorliegen de r letztgenannten Voraussetzung darf das innerstaatliche Gericht nur ausgehen, wenn es überzeugt ist, dass für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und 42 43 44 - 20 - den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde ( vgl. EuGH, Urteil vom 6. O k- tober 1982 - C - 283/81, Sl g. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). II. Im Streitfall stellt sich die - vom Senat bejahte - Frage, ob eine öffentl i- che Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich sind, ohne dass die Urheberrechtsinhaber einer öffentlichen Wiedergabe dieser We r- ke auf der anderen Internetseite zugestimmt haben. Dies e Frage ist für die Entscheidung des Senats über die Revision der Klägerin erheblich und durch die Entscheidungen Svensson/Retriever Sverige (GRUR 2014, 360) und BestWater International/Mebes und Potsch (GRUR 2014, 1196) des Gerichtshofs der Europäisch en Union nicht unmittelbar bean t- wortet. Der Senat ist im Blick auf das am 7. April 2015 beim Gerichtshof der Europäischen Union eingereichte Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden in der Rechtssache C - 160/15 - GS Media BV/Sanoma Media Net herlands BV u.a. (Beschluss vom 3. April 2015 - 14/01158) auch nicht restlos davon überzeugt, dass diese Frage vo m Gerichtshof der Europäischen Union bejah t wird . Der Hoge Raad der Nederlanden hat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt : 1. a) Liegt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Rich t- linie 2001/29/EG vor, wenn eine andere Person als der Urheberrechtsi n- haber mittels eines Hyperlinks auf einer von ihr betriebenen Website auf eine von einem Dritten betriebene, für das allgemeine Internetpublikum zugängliche Website verweist, auf der das Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht worden ist? 1. b) Macht es dabei einen Unterschied, ob das Werk auch anderweitig zuvor nicht mit Zustimmung des Rechtsinhabers öffentlich wiedergegeben wu r- de? 1. c) Ist es von Belang, ob der Hyperlinker von der fehlenden Zustimmung des Rechtsinhabers zum Einstellen des Werks auf der in Frage 1. a) g e- nannten Website des Dritten und gegebenenfalls dem Umstand, dass 45 46 47 - 21 - das Werk auch anderweitig zuvor nicht mit Zustimmung des Rechtsinh a- bers öffentlich wiedergegeben wurde, weiß oder wissen muss? 2. a) Sofern Frage 1. a) verneint wird: Liegt in diesem Fall gleichwohl eine ö f- fentliche Wiedergabe vor oder kann eine solche vorliegen, wenn die Website, auf die der Hyperlink verweist, und damit das Werk, für das al l- gemeine Internetpublikum auffindbar ist, wenn auch nicht leicht, so dass das Setzen des Hyperlinks das Auffinden des Werks in hohem Maß e r- leichtert? 2. b) Ist es bei der Beantwortung von Frage 2. a) von Belang, ob der Hype r- linker den Umstand kennt oder kennen muss, dass die Website, auf die der Hyperlink verweist, für das allgemeine Internetpublikum nicht leicht auf findbar ist? 3. Gibt es andere Umstände, denen bei der Beantwortung der Frage Rec h- nung zu tragen ist, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn mittels eines Hyperlinks Zugang zu einem Werk verschafft wird, das zuvor nicht mit Zustimmung des Rechts inhabers öffentlich wiedergegeben wurde? Die Vorlage d ieser Frag en an den Gerichtshof der Europäischen Union durch den Hoge Raad der Nederlanden zeigt , dass e s Raum für einen vernün f- tigen Zweifel an der en Entscheidung gibt . Jedenfalls die Frage 1. a) de ckt sich weitgehend mit der sich im vorliegenden Rechtsstreit stellenden Frage. III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union durch den Bundesgerichtshof ist gleichwohl nicht geboten, da der Bundesgerichtshof i n- soweit keine abschließend e Entscheidung trifft und es derzeit noch offen ist, ob die in Rede stehende Frage für eine abschließende Entscheidung von Bede u- tung ist . Bevor geklärt ist, ob der Film ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf der Videoplattform YouTube eingestellt war, al s die Beklagten ihn über ihre Webseite zugänglich machten, ist es aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll, dem Gerichtshof der Europäischen Union diese Frage vorzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 86/91, GRUR 2000, 727, 729 = WRP 2 000, 628 - Lorch Premium I, mwN; Urteil vom 9. Februar 2012 I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 54 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druc k- zentrum). E . E ine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union über das Vor abentscheidungsersuchen des 48 49 50 - 22 - Hoge Raad der Nederlanden in der Rechtssache C - 160/15 ist gleichfalls nicht veranlasst . Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO zwar auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entsche i- dung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde ( BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZR 76/11, ZUM - RD 2013, 633 Rn. 5 mwN). 51 - 23 - Auch einer Aussetzung des Verfahrens steht jedoch entgegen, dass de r- zeit noch offen ist, ob diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit für eine a b- schließende Entscheidung von Bedeutung ist (BGH, GRUR 2012, 1017 Rn. 55 Digitales Druckzentrum) . Büscher Kirchhoff Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.02.2011 - 37 O 1577/10 - OLG München, Entscheidung vom 16.02.2012 - 6 U 1092/11 - 52
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