BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 46/13 vom 19 . September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . September 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann , T ombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision des Kläger s gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimm i- gen Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Geleg enheit zur Stellungnahme inn erhalb eines M o- nat s nach Zustellung dieses Hinweisbeschlusses. Gründe: I. Der Kläger macht als Testamentsvollstrecker für den Nachlass der zw i- schenzeitlich verstorbenen , vormaligen Klägerin gegen die beklagte Wir t- schafts prüfungsgesellschaft einen Schadensersatzanspruch im Zusamme n- hang mit der Beteiligung an einem Filmfonds gel tend. Die Erblasserin zeichnet e am 14. Dezember 2000, am 12. Dezember 2001 und am 11. September 2002 Beteiligung en an dem geschlossenen Medienfonds MBP - mbH & Co. K G (nachfo l- 1 - 3 - gend MBP KG II Agio. Die Beteiligu n- g en wurde n von einer Treuhandgesellschaft gehalten. Die Anlage n wurde n anhand eines Emissionsprospekts vertrieben, aus dem sich unter anderem die Mittelverwendungskontrolle durch eine internati o- nal tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergab. Diese Aufgabe übernahm die Beklagte. Der Mittelverwendungsko ntrollvertrag war mit der Fondsgesellschaft und der Treuhänderin abgeschlossenen worden. Geschäftsführer der Kompl e- mentärgesellschaft des Fonds war R . M . . Der zwischen der Fondsgesellschaft MBP KG II, der Treuhänderin und der Be klagten gesc hlossene Mittelverwendungskontrollvertrag war in dem Emissionsprospekt abgedruckt. § 4 des Vertrags enthielt für den Mittelverwe n- dungskontrolleur detaillierte Regelungen zu den Voraussetzungen der Mittelb e- reitstellung und - freigabe. Die Bestimmung lautete auszugsweise: "5.1 Die Freigabe der auf einem Produktionskonto verfügbaren Produ k- tionsmittel zur Zahlung von Produktionskosten zur Herstellung von Kino - und Fernsehfilmen darf nur erfolgen, wenn eine fällige Ford e- rung gegen die MBP KG II aufgrund eines Co - Produktions - oder e i- nes Auftragsproduktionsvertrages besteht. 6. Die Freigabe der ersten Rate darf nur erfolgen, wenn a) die MBP KG II folgende Unterlagen übergeben hat: aa) unterzeichneter Vertrag über eine unechte Auftragsproduktion sowie abgeschl ossener Co - Produktionsvertrag; ab) Nachweis einer Fertigstellungsgarantie durch Vorlage entspr e- chender Unterlagen oder Bestätigungserklärungen oder eines Letter of Commitment einer Completion Bond Gesellschaft; ac) Vorlage von Kopien der Versicherungspolic en der abgeschlo s- senen Ausfall - , Negativ - bzw. Datenträgerversicherung; 11.1 Der Mittelverwendungskontrolleur kann nach pflichtgemäßem E r- messen fällige Beträge für Produktionen auch auszahlen, wenn für die fälligen Beträge ein oder mehrere Nachweise nac h diesem Ve r- 2 3 - 4 - trag noch nicht vorliegen und die Auszahlung erforderlich ist und/oder dazu dient, die Einstellung der Produktion und/oder fina n- zielle Schäden von der MBP KG II und/oder ihren Gesellschaftern abzuwenden. 11.2 Dem Mittelverwendungskontrolleur is t vor Auszahlung eine schriftl i- che Erklärung des Co - Produzenten der MBP KG II oder des unec h- ten Auftragsproduzenten vorzulegen, die den Eintritt entsche i- dungsrelevanter Tatsachen i.S.v. § 4 Ziff. 11.1 dieses Vertrages darlegt. Diese Erklärung ist vom Mitte lverwendungskontrolleur auf Plausibilität zu prü fen, im übrigen gilt § 3 Ziff. 6 dieses Vertrages. " Der Kläger hat behauptet, Mitarbeiter der Beklagten hätten sich an " road - shows " genannten Werbeveranstaltungen für den Fonds beteiligt, die an Ve r- mittle r, Finanzdienstleister und Großanleger gerichtet gewesen seien. Bei di e- sen Veranstaltungen habe der Mitarbeiter B . über die Rolle der Beklagten aufge klärt und dabei im Zusammenhang mit der Frage des Vertrauensvo r- s chusses bez i e hungsweise der Sicherung der Verwendung der eingezahlten Gelder betont , dass die Beklagte insbesondere durch die begleitende Ausg a- benkontrolle als zweite Säule die wirtschaftliche Seite des Projekts übernehme . Ebenso wie das wirtschaftliche Konzept mit der Beklagten entwickelt wo rden sei, werde die Durchführung so geschehen, dass ohne Begleitung der Bekla g- ten keine Dispositionen getroffen würden. Diese Informationen könnten an e t- waige Anleger weitergegeben werden. Tatsächlich habe die Beklagte jedoch entgegen dem im Prospekt vermi t- telten Eindruck und im Widerspruch zum Gesamtkonzept der Anlage regelm ä- ßig von § 4 Nr. 11.1 des Mittelverwendungskontrollvertrags Gebrauch gemacht und zudem die in § 4 Nr. 11.2 vorgesehenen Voraussetzungen missach tet. Ferner hat der Kläger eine unter bliebene beziehungsweise fehlerhafte Erme s- sensausübung durch die Beklagte behauptet . Hätte die Erblasserin hiervon Kenntnis gehabt, hätte sie die Anlage n nicht getätigt. 4 5 - 5 - Das Landgericht hat die auf Ersatz de s Zeichnungsschadens der Erbla s- serin gericht ete Klage abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge lassenen Revision ve r- folgt der K läger sein Begehren weiter. II. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zula s- sung der Revision nicht mehr vorliegen un d das Rechtsmittel ungea chtet der von den Parteien mit unterschiedlicher Zielrichtung erörterten Frage, ob es u n- beschränkt zugelassen worden ist, im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Das Berufungsgericht hat ausgefüh rt, ei ne auf bürgerlich - rechtlicher Prospekthaftung beruhende Forderung des Klägers sei jedenfalls verjährt, da die dafür maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist vor Klageerhebung abgela u- fen s ei. Dessen ungeachtet sei die Beklagte auch nicht prospektverantwortlich . Deshalb bestünden Prospekthaftungsansprüche im en geren Sinn schon dem Grunde nach nicht . Forderungen aus uneigentlicher Prospekthaftung schieden ebenfalls aus. Solche Ansprüche bestünden gegen den, der bei Vertragsverhandlungen als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant unter Benutzung eines mangelhaften Prospekts persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe. Die Beklagte habe mit den Anlegern keine Vertragsverhandlungen g e- führt; bis zu deren Beitritt h abe sie mit Anlageinteressenten keinen Verhan d- lungskontakt aufgenommen. Soweit der Kläger auf die Beteiligung von Mitarbe i- tern der Beklagten an " road - shows " h inweise, handle es sich um allg emeine 6 7 8 9 - 6 - Werbeveranstaltungen unter hauptsächliche r Beteiligung von V ermittlern, nicht aber um konkrete Vertragsverhandlungen mit einzelnen Anlegern. Die Erbla s- serin habe auch nicht bei einer solchen Werbeveranstaltung von dem Fonds erfahren. Ansprüche aus der Verletzung vorvertraglicher, durch den Mittelverwe n- dungskon trollvertrag begründeter Aufklärungspflichten seien jedenfalls verjährt. Zwar kom me eine Haftung wegen Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der Anleger in Betracht. Es gelte jedoch zu Gunsten der Beklagten die fünfjährige Verjährungs frist des § 51a WPO a.F. D iese Vorschrift sei einschlägig, weil die Tätigkeit als Mittelverwendungskontro l- leur, wie sie vorliegend ausgestaltet sei, zum Berufsbild des Wirtschaftsprüfers gehöre. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gesichtspu nkt der Seku n- därverjährung, weil diese Grundsätze hier nicht anzuwenden seien. Deliktische Ansprüche (§ 823 Abs. 2 BGB i .V.m. §§ 263, 13 sowie § 266 StGB; § 826 BGB) , die der Verjährung nach § 51a WPO a.F. nicht unterlä gen, bestünden nicht. Das B erufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf die Frage, ob die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers als Mittelverwendungskontrolleur der fünfjä h- rigen Verjährung des § 51a WPO a.F. unterliegt, zugelassen. 2. a) Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht mehr. Die vom Berufungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung z u- treffend als noch un gekl ärt angesehene Rechtsfrage ist mittlerweile durch die Senatsurteile vom 11. April 2013 (III ZR 79/12, WM 2013, 1016; III ZR 80/12, juris ) - zum Nachteil des Kläger s - entschieden. Nach diesen Urteilen, die di e- 10 11 12 13 - 7 - selbe Beklagte sowie unter anderem denselben Fonds und denselben Mitte l- verwendungskontrollvertrag wie im vorliegend en Verfahren betrafen, findet § 51a WPO a.F. - gegebenenfalls nach M aßgabe des § 139b Abs. 1 WPO - auf Schadensersatzansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen der Verle t- zung von Aufklärungspflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag A n- wendung (III ZR 79/12 aaO Rn. 22 ff; III ZR 80/12 aaO Rn. 20 ff). Wegen der Begründung wird auf diese Entscheidungen Bezug genommen. Sonstige Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich. b) D ie Revision des Kläger s hat, nachdem über die Anwe ndbarkeit des § 51a WPO a.F. zu seinem Nachteil entschieden wurde, keine Aus sicht auf E r- folg. aa) Ansprüche wegen Verletzung von gegenüber den Anlegern best e- henden Pflichten der Beklagten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag sind dementsprechend verjährt. W ie das Berufungsgericht von der Revision unb e- anstandet ausgeführt hat, war die fünfjährige Verjährungsfrist des § 51a WPO a.F. vor Klageerhe bung abgelaufen . bb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den in Betracht gezog e- nen Forderungen des Kläger s aus Prospekthaftung im engeren Sinn bezi e- hungsweise aus einer G arantenstellung nimmt die Revision hin. Si e sind rech t- lich auch nicht zu beanstanden . cc) Entgegen der Ansicht der Revision scheiden Ansprüche aus Pro s- pekthaftung im weiteren Sinn (in der Diktion des Berufungsurteils: aus uneigen t- licher Prospekthaftu ng , so auch z.B. Palandt/Grüneberg, BGB , 72. Aufl., § 311 14 15 16 17 18 - 8 - Rn. 71) ebenfalls aus. Anders als bei der Prospekthaftung im engeren Sinn g e- nügt nicht das durch den Prospekt vermittelte typisierte Vertrauen des Anlegers in die Richtigkeit der darin enthaltenen A ngaben. Erforderlich ist vielmehr die Inanspruchnahme eines darüber hinaus gehenden persönlichen Vertrauens ( z.B.: Senatsurtei le vom 11. April 2013 - III ZR 79/12 aaO Rn. 34 und III ZR 80/12 aaO Rn. 32; Senatsbeschluss vom 25. Juni 2009 - III ZR 222/08, ju ris Rn. 8; BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03, NJW - RR 2005, 23, 25 f) . Die s setzt voraus, dass d er Betreffende entweder an den Vertragsverhandlu n- gen selbst beteiligt ist oder im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervo rtritt (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2009 und BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 jew eils aaO mwN) . Die Erblasserin stand nicht im persönlichen Kontakt mit Vertretern der Beklagten. Allerdings setzt die Ina n- spruchnahme besonderen Vertrauens nicht stets voraus, das s der Betreffende die Verhandlungen selbst führt. Es genügt, dass er diese von einem anderen für sich führen lässt und dem Vertragspartner gegenüber als die Person erscheint, von deren Entscheidung der Abschluss des Vertrags abhängt (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 aaO). Jedoch hat das Berufungsgericht in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung das Vorliegen einer solchen Fal l- gestaltung verneint. Seine Beurteilung, die Beteiligung von Mitarbeitern der B e- klagten an den sogen annten " r oad - shows " genüge für die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens nicht , liegt auf der Hand und wird auch unter erneuter Berücksichtigung des von der Revision insoweit angeführten Sachvortrags in den Vorinstanzen nicht in Frage gestellt. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Anlagevermittler aufgrund der " road - shows " gegenüber den A n- lageinteressenten die Bedeutung und die Vertrauenswürdigkeit der Beklagten im Anlagemodell über die im Prospekt enthaltenen Aussagen hinaus herau s- stellten und dies insb esondere auch gegenüber der Erblasse rin erfolgt ist. - 9 - Auf die weitere Frage, ob die Ansprüche aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinn ebenfalls der Verjährungsfrist des § 51a WPO a.F. unterlagen - wofür der von der Revision hervorg ehobene Umstand s prechen dürfte , dass das (vermeintlich bestehende) besondere persönlich e Vertrauen gerade an die dem Berufsbild des Wirtschaftsprüfers zuzuordnende Tätigkeit der Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur anknüpft (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. März 1987 - IVa ZR 290/85, BGHZ 100, 132, 135) - kommt es für die Entscheid ung nich t mehr an. dd) Entgegen der Ansicht der Revision greifen auch die Grundsätze der Sekundärhaftung nicht zulasten der Beklagten ein (vgl. Senatsurteile vom 11. April 2013 - III ZR 7 9/12 a aO Rn. 31 und III ZR 80/12 aaO Rn. 29). ee ) Ansprüche auf deliktischer Grundl age (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 264a, 27, §§ 263, 13, § 266 StGB und § § 31, 831 BGB ; § 826 BGB) sche i- den - wie auch die Revision nicht verkennt - ebenfalls aus . Zwar is t, wie der S e- nat in seinen Urteil en vom 11. April 2013 ausgefü hrt hat ( III ZR 79/12 aaO Rn. 36 ff; III ZR 80/12 aaO Rn. 34 ff), im Ausgangspunkt eine Haftung der B e- klagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 264a, 27 StGB und §§ 826, 830 BGB in Betracht zu zi ehen, weil Mitarbeiter der Beklagten, für deren Handlu n- gen sie gemäß § 31 oder § 8 31 BGB einzustehen hat, a n deliktischen Handlu n- gen des R . M . teilgenommen haben könnten. Die Vorinstanz hat jedoch den 19 20 21 - 10 - dafür erforderlichen Vorsatz der Mitarbeiter de r Beklagten mit aus Rechtsgrü n- den nicht zu bemängelnden Erwägungen ver neint (siehe hierzu auch Senat s- beschluss vom heutigen Tag III ZR 283/12) . Schlick Herrmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.12.2011 - 2 - 14 O 236/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.12.2012 - 7 U 19/12 -
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