BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 46/13 vom 13. Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 13. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird g e- m äß § 63 Abs. 1 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich gegen das Berufungsurteil, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 3 bis 6 abgewiesen worden ist. G e- genüber den Beklagten zu 4 bis 6 ist der Kläger mit einer Hauptforderung in dem Antrag auf Feststellung abgewiesen worden, dass die Beklagten verpflic h- tet sind, diese Beträge als Schäden aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu ers etzen. Die Klage gegen den Beklagten zu 3 ist (nur) hinsichtlich e- zogenen Feststellungsbegehrens abgewiesen worden. Der Kläger hat die Beklagten sowohl hinsichtlich der Hauptforder ung als auch hinsichtlich der Nebenforderungen als Gesamtschuldner in Anspruch g e- nommen. Bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern findet eine Werta d- dition der gegen die Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüche nicht statt, weil die von den mehrer en Beklagten geforderte Leistung aus materiell - 1 2 - 3 - rechtlichen Gründen nur einmal verlangt werden kann und die Ansprüche daher wirtschaftlich identisch sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. November 2003 VI ZR 418/02, NJW - RR 2004, 638). Die wirtschaftliche I dentität erstreckt sich hier auch auf die Nebenforderungen. Diese sind jedoch neben der Hauptford e- rung für den Streitwert nicht in Ansatz zu bringen (§ 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Dies gilt allerdings nur im Verhältnis des Klägers zu den B e- kl agten zu 4 bis 6. Im Verhältnis zum Beklagten zu 3 ist der Teil der Nebenfo r- derungen, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch geltend gemacht wird, nicht mehr im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO abhängig von der Hauptforderung, weil d ie Hauptforderung gegen den Beklagten zu 3 vom Berufungsgericht zugesprochen worden und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Von der Entscheidung über die gegen die Beklagten zu 4 bis 6 gerichteten Hauptforderungen ist der noch anhängige Teil der Nebe nforderu n- gen gegen den Beklagten zu 3 nicht im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO abhängig. Aus diesem Grunde ist es ohne Belang, dass der Kläger die Beklagten auch hinsichtlich der Nebenforderungen als Gesam t- schuldner in Anspruch nimmt un d daher insoweit wirtschaftliche Identität b e- steht. Der Feststellungsantrag erhöht den Streitwert nicht. Da der Zahlungsa n- trag auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gestützt wird, ist der Festste l- lungsantrag, der die Realisierung des Anspruchs erlei chtern soll und dem ein Teilwert der Deliktsforderung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 IX ZR 235/08, WM 2009, 767 Rn. 6), mit dem Leistungsantrag wirtschaf t- lich identisch (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 II ZR 186/11, n.v.; OLG St uttgart, NJW - RR 2009, 708; OLG Jena, MDR 2010, 1211). Dies gilt auch im Verhältnis zum Beklagten zu 3, da auch die zur Hauptforderung erstarkten Zins - und Rechtsverfolgungskosten materiell von der Deliktsforderung abhängen und mittels des Feststellungsantr ags erleichtert realisiert werden sollen. 3 - 4 - § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach der Streitwert im Rechtsmittelverfahren und gem äß § 47 Abs. 3 GKG auch bei der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Wert des Streitgegenstands der ersten Instanz begrenzt wird, steh t der B e- rücksichtigung des Wertes der Zins - und Rechtsverfolgungskosten nicht entg e- gen. Die Regelung betrifft nicht die Fälle, in denen sich der Wert des unverändert gebliebenen Streitgegenstands der ersten Instanz erhöht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3 0. Juli 1988 III ZR 56/98, NJW - RR 1998, 152; B e- schluss vom 5. Oktober 1981 II ZR 49/81, NJW 1982, 341). Hier hat sich der streitwertmäßig zu berücksichtigende Wert nicht durch eine Veränderung des Streitgegenstands, sondern durch den Wandel der Zins - und Rechtsverfo l- gungskosten gegen den Beklagten zu 3 zu einer Hauptforderung erhöht. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 01.04.2011 - 3 O 390/10 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.12.2012 - 13 U 82/11 - 4
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