ECLI:DE:BGH:2016:160616UIZR46.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 46/15 Verkündet am: 16. Juni 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Orthopädietechniker UWG § 3a; HwO § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Anlage A N r. 35, § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 1a; Berufsordnung für die Ärzte Bayerns § 31 Abs. 2 a) Erbringt ein Unternehmen sowohl an einem Ort in einem Sanitätshaus als auch an einem anderen Ort innerhalb einer von Fachärz ten für Orthopädie betriebenen Arztpraxis Leistungen des Orthopädietechnikerhandwerks, stellt die Raumnutzung in der Arztpraxis keinen Nebenbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 1 HwO dar, die bei einem nur unerheblichen Umfang der handwerk s- mäßigen Tätigkeit vom G ebot der Meisterpräsenz befreit wäre. Die Rau m- nutzung in der Arztpraxis ist vielmehr als Zweig - oder Außenstelle des Hauptbetriebs anzusehen, die dem Gebot der Meisterpräsenz unterliegt, wenn dort wesentliche Tätigkeiten des Orthopädietechnikerhandwerks e r- bracht werden. b) Überlässt ein Arzt einem Unternehmen in seiner Praxis für die Tätigkeit eines Orthopädietechnikers einen Raum und duldet er in der Praxis Schilder, die den Weg zu diesem Raum weisen, spricht er damit gegenüber seinen Pat i- e n ten eine Empfe hlung aus, die ihm nach § 31 Abs. 2 BayBOÄ nicht gesta t- tet ist. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 46/15 - OLG Nürnberg LG Regensburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2016 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesg e- richts Nürnberg - 3. Zivilsenat - vom 27. Januar 20 15 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien betreiben Sanitätshäuser, in denen sie auch Leistungen des O rthopädietechnikerhandwerks anbieten . Der Sitz der Beklagten befindet sich in S . . Der Sitz des Unternehmens des Klägers liegt in R . in ei nem Ärztehaus . In d ies em Ärztehaus ist eine als Sp . b e zeich - nete Facharztpraxis für Or thop ädie ansässig . Der Kläger behauptet, der Beklagten stehe in dieser Facharztpraxis ein Raum zur Verfügung, in welchem sie ohne Anwesenheit eines Meisters orth o- pädietechnische Leistungen und Leistungen eines Sanitätshauses erbringe. 1 2 - 3 - In diesem Verhalt en sieht d er Kläger einen Verstoß gegen das in der Handwerksordnung enthaltene Gebot der Meisterpräsenz. Zudem verleite d ie Beklagte die Ärzte der Facha rztpraxis zum Verstoß gegen die Regeln des ärz t- lichen Berufsrechts, indem sie sich von diesen Patienten direkt zuweisen lasse. Der Kläger hat im Berufungsverfahren beantragt, 1. 2. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmittel n zu verurteilen, es zu unterlassen, innerhalb der Facharztpraxis für Orthopädie, Sp . , R . , H . - Str. 1, orthopädi etechni - sche Leistungen aufgrund ärztlicher Verordnung in Form von Konstrukti o- nen zur Unterstützung von Beinen (Kniegelenksorthesen, Sprungg e- lenksorthesen) abzugeben oder solche anzupassen, sowie Abdrücke für Schuheinlage n zu fertigen, ohne während der Ausführung der vorgenan n- ten Arbeiten über einen Handwerksmeister vor Ort zu verfügen bzw. ohne Prä senz eines solchen. 3 . die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmittel n zu verurteilen, es zu unterlassen, Zuweisungen von Pa tienten der Facharztpraxis Dres. med. J . E . und Kollegen, H . - Str. 1, R . , betreffend orthopädietechnischer Leistungen aufgrund ärztlicher Verordnungen hinsichtlich Abgabe oder Anpassung von Konstruktionen zur Un terstützung von Beinen (Kniegelenksorthesen, Sprunggelenksorthesen), sowie die Fertigung von Abdrücken für Schuheinlagen entgegenzune h- men, sofern dafür kein hinreichender Grund vorliegt und/oder Patienten nicht darüber aufgeklärt werden, dass dieselbe Vers orgungsleistung auch durch alle anderen orthopädietechnischen und schuhorthopädischen B e- triebe erbracht werden könnte. 4. d ie Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, we l- che orthopädietechnische Hilfsmittel in Form von Beinorthese n (Knieg e- lenksorthesen, Sprunggelenksorthesen) ab dem Zeitpunkt 01.01.2010 von ihr in der Arztpraxis Sp . , R . , H . - Str. 1, an Patienten abgegeben wurden sowie wie viele Abdrücke zur Anfertigung von Schuheinlagen, innerhalb des vorstehenden Zeitraums an Patienten nach ärztlicher Verordnung der vorstehend genannten Arz t- praxis gefertigt wurden. Er hat außerdem die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Bekla g- ten begehrt ( Berufungsantrag zu 5) . 3 4 5 - 4 - Das Landger icht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die B e- klagte beantragt, verfolgt der Kläger seine im Berufungsverfahren gestellten Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers verneint. Zur B e- gründung hat es ausgeführt: Die mit dem Berufungsantrag zu 2 beanstandete fehlende Meisterpr ä- senz in der Arztpraxis stelle keinen Verstoß gegen die Handw erksordnung dar. B ei der Raumnutzung der Beklagten in der Facharztpraxis handele es sich a l- lenfalls um Tätigkeiten von unerheblichem Umfang im Rahmen eines han d- wer k lich en Nebenbetriebs im Sinne von § 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 und 2 HwO, für den die Vorschrift en über den selbständigen Betrieb eines zulassungspflicht i- gen Handwerks nicht gälten . Der Unterlassungsantrag sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung begründet. De r mit dem Berufungsantrag zu 3 geltend gemachte Anspruch auf U n- terlassung der Entgegennahme von Patientenzuweisungen sei mangels B e- stimmtheit unzulässig. Ein Hinweis auf die Unzulässigkeit de s Antrags sei en t- behrlich, weil auszuschließen sei, dass dem Kläger der geltend gemachte A n- spruch zustehen könnte. Der Kläger habe eine weg en Verstoßes gegen ärztl i- che Berufspflichten unerlaubte Zuweisung von Patienten nicht nachgewiesen. 6 7 8 9 10 - 5 - Da die Unterlassungsansprüche nicht bestünden, sei die Klage auch w e- gen der mit den Berufungsanträgen zu 4 und 5 geltend gemachten Folgea n- sprüche unbe gründet. B . Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können weder die auf fehl ende Meisterpräsenz gestützte n Klageansprüche a b- gewiesen (dazu B I) noch die Klageansprüche wegen unerlaubter Zuweisung von Patienten verneint werden (dazu B II) . I . Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Bestehen eines den Ber u- fungsantrag zu 2 recht fertigenden Unterlassungsanspruchs des Klägers ve r- neint. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Landgericht habe über den wegen fehlender Meisterpräsenz geltend gemachten Unterlassungsa n- spruch teilweise keine Entscheidung getroffen. Der nicht bes chiedene Teil des Klageantrags sei allein Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlasse, Kniegelenks - und Sprunggelenksorthesen anzupassen und abzugeben. Zwar stellten die Vo r- schriften der Handw erksordnung, soweit sie eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der hergestellten Waren oder angebotenen Dienstlei s- tung gewährleisten sollen, Marktverhaltensregelungen dar. Auch sei bei G e- sundheitshandwerken für jede Betriebsstätte ständi ge Meisterpräsenz zu ve r- langen. Im Streitfall griffen die Vorschriften der Handwerksordnung jedoch nicht ein, weil es sich bei der Raumnutzung der Beklagten allenfalls um Tätigkeiten von unerheblichem Umfang im Rahmen eines handwerklichen Nebenbe triebs im Sinne von § 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 und 2 HwO handele, für den die Vo r- 11 12 13 14 - 6 - schriften über den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Han d- werks nicht gälten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Beklagte Leistungen in der orthopädischen Fachar ztpraxis nur an bestimmten Tagen und jedenfalls nicht in einem Umfang erbracht, der die Erheblichkeitsgrenze des § 3 Abs. 2 HwO übersteige. 2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl ä- ger im Hinblick auf den vom Landgericht nicht beschiedenen Unterlassungsa n- spruch, der Gegenstand des Berufungs antrag s zu 2 ist, in zulässig er Weise Berufung eingelegt hat und dass hierüber im Berufungsverfahren eine En t- scheidung z u treffen war. aa ) Nach § 321 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil, wenn der von einer Partei ge l- tend gemachte Haupt - oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Entscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, auf Antrag durch nachträgl i- che Entscheidun g zu ergänzen. Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§ 321 Abs. 2 ZPO). Wird die Frist versäumt, erlischt die Rechtshängigkeit. E in in erster Instanz übergangener A n- trag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann in der zweiten Instanz durch Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozessstoffs noch in der Berufungsinstanz anhängig ist (BGH, U rteil vo m 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683 , 1684 ; Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW - RR 2005, 790, 791 ; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321 R n . 8). Das Rechtsmittelziel einer Berufung kann sich j e- doch nicht auf die Wiedereinführun g eines erstinstanzlich nicht beschiedenen Klageantrags beschränken. 15 16 17 - 7 - bb) Im Streitfall war für den Unterlassungsan spruch, den der Kläger im Berufungsverfahren weiter verfolgt hat, die Rechtshängigkeit entfallen, weil der Kläger trotz unterbliebener En tscheidung über diesen Antrag in erster Instanz keinen Antrag auf Urteilsergänzung gestellt hat. Der Kläger hat jedoch in zwe i- ter Instanz die Klage insoweit neu erhoben. Diese zweitinstanzliche Klageerwe i- terung ist zulässig, weil es sich dabei nicht um das alleini ge Rechtsschutz b e- gehren des Klägers handelt . De r Kläger hat neben den vom Landgericht übe r- gangenen Teilen des erstinstanzlichen , die fehlende Meisterpräsenz betreffe n- den Unterlassungsanspruchs einschließlich der darauf basierenden Folgea n- sprüche de n vom Landgericht abgewiesenen Klageantrag zur beanstandete n Zuweisung von Patienten weiterverfolgt. b ) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Vorschriften der Handwerksordnung, soweit sie eine bestimmte Qualität, S i- cherheit o der Unbedenklichkeit der hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen gewährleisten sollen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG in der Fassung vom 3. Juli 2004 dar stellen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 222/11, GRUR 2013, 1 056 Rn. 15 = WRP 2013, 1336 - Meisterpräsenz). Entsprechendes gilt für § 3a UWG in der Fassung vom 2. Dezember 2015. Der Umstand, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlaut e- re Geschäftspraktiken, die keinen vergleichbaren Verbotstatbestand kennt, in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) nach ihrem Artikel 4 eine vol l- ständige Harmonisierung bezweckt, steht der Anwendung der nationalen Vo r- schriften im S treitfall nicht entgegen. B ei den hier in Rede stehenden §§ 1 und 7 HwO handelt es sich um Bestim mungen, die einerseits einen Sicher heits - und jedenfalls bei Gesundheitshandwerken (§ 1 Abs. 2 HwO i n V erbindung m it Anlage A zur Handwerksordnung Nr. 33 bis 37) wie dem des Orthopädietechn i- kers oder Orthopädieschuhmachers - einen Ges undheitsbezug im Sin ne von 18 19 - 8 - Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG aufweisen und andererseits auch berufsrechtliche Bestimmungen im Sinne von Art. 3 Abs. 8 dieser Richtlinie darstellen ( BGH, GRUR 2013, 1056 Rn. 15 Meisterpräsenz). c ) M it der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das E r- fordernis der Meisterpräsenz f ür die Tätigkeit der Beklagten in der Facharztpr a- xis nicht verneint werden . aa ) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewe rbe ist nach § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a Fall 1 H w O nur gestattet, wenn der Betriebsleiter die Meisterprüfung bestanden hat und wenn dieser in die Handwerksrolle eingetragen ist. Grundvoraussetzung der materiellen Betriebsleiterschaft ist die Präsenz des Betriebsleiters (sog. Meisterpräsenz). Ein Betriebsleiter braucht nicht in jedem Fall ständig in dem von ihm geleiteten Betrieb anwesend zu sein. Die Funktion des Betriebsleiters 9 HwO qualifizierten Inh a- bern anderer Handwerksbetriebe und von Personen, die in einem anderen a b- hängigen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, ausgeübt werden. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass zwei Betriebe von einem Betriebsleiter geführt we r- den. Der Betriebsleiter muss aber binnen weniger Minuten vor Ort sein k önnen (Detterbeck, HwO, 2. Aufl., § 7 Rn. 5). Bei Gesundheitshandwerken, bei denen eine unzureichende Handwerkstätigkeit weitreichende Folgen haben kann, ist allerdings - von ganz engen Ausnahmefällen abgesehen (vgl. dazu VG Schle s- wig, GewArch 2000, 426, 4 27) - für jede Betriebsstätte ständige Meisterpräsenz zu verlangen ( BGH, GRUR 2013, 1056 Rn. 16 - Meisterpräsenz; vgl. Honig/ Knörr, HwO, 4. Aufl., § 7 Rn. 39; Karsten in Schwannecke, HwO, 50 . Lfg. III/ 1 6 , § 7 Rn. 4 1, 45 ; Detterbeck aaO § 7 Rn. 21; Wie mers , DVBl 2012, 942, 944 f. , jeweils mwN). Der sich aus diesem Erfordernis ergebe nde Eingriff in die durch 20 21 - 9 - Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung ist im Hinblick auf die dadurch geschützten Gesundheitsinteressen der Bevölkerung ge rechtfertigt ( BSGE 77, 108, 113 ) . Ist das Geschäftslokal geöffnet, können - auch ohne Anwesenheit des Meisters - Leistungen erbracht werden, bei denen eine Gefährdung der Gesundheit der Kunden ausgeschlossen ist (BGH, GRUR 2013, 1056 Rn. 17 - Meisterpräsen z, krit. Detterbeck, GewArch 2014, 147, 149; Hüpers, GewArch 2014, 190, 195). Dem Erfordernis der Meisterpräsenz wäre allerdings nicht genügt, wenn ein Meister nur ganz gelegentlich in dem fragl i- chen Betrieb zur Verfügung stünde, etwa weil er eine Vielzahl von Betrieben oder weit voneinander entfernt liegende Betriebe zu betreuen hätte (BGH, GRUR 2013, 1056 Rn. 18 - Meisterpräsenz). bb ) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass ein Orthopädietec h- nikermeister in der Facharztpraxis anwesend ist. D afür ist auch nichts ersich t- lich. Von einer Meisterpräsenz kann nicht im Hinblick darauf ausgegangen we r- den, dass am Sitz der Beklagten in S . ein Meister anwesend wäre. Die in R . befindliche Facharztpraxis liegt nicht so nah an der Hauptnie der - lassung der Beklagten in S . , dass Patienten im Bedarfsfall nur wenige Minuten auf den Betriebsleiter warten müssten. Dass sie dem Erfordernis der Meisterpräsenz genüg t , macht die Beklagte im Übrigen selbst nicht geltend. D ie Beklagte hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, eine Anwesenheit des Meisters in der Facharztpraxis sei generell nicht erforderlich. cc ) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Beklagte unterhalte in der Facharztpraxis e inen vom Gebot der Meisterpräsenz befreiten Nebenbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 1 HwO , in dem eine handwerksmäßige Tätigkeit in nur unerheblichem Umfang ausgeübt werde. 22 23 - 10 - (1) Nach § 2 Nr. 3 HwO gelten die Vorschriften der Handwerksordnung auch für handwe rkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines z u- lassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts - und Berufszweige verbunden sind. Ein handwerkl i- cher Nebenbetrieb liegt nach § 3 Abs. 1 HwO vo r, wenn in ihm Waren zum A b- satz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte han d- werksmäßig bewirkt werden, es sei denn, dass eine solche Tätigkeit nu r in u n- erheblichem Umfang ausge übt wird, oder dass es sich um einen Hilfsbetrieb handel t. Nach § 3 Abs. 2 HwO ist eine Tätigkeit unerheblich, wenn sie wäh rend eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit a r- beiten den Betrieb s des betreffenden Handwerkszwei g s nicht übersteigt. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 HwO definiert den handwerklichen Nebe n- betrieb nicht abschließend. Aus einer Zusammenschau dieser Vorschrift mit § 2 Nr. 2 und 3 HwO ergibt sich, dass der handwerkliche Nebenbetrieb immer mit einem anderen Unternehmen verbunden sein muss . Dabei müssen die Inhaber beider Betriebe zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht identisch sein und die B e- triebe in einer bestimmten wirtschaftlichen, organisatori schen und fachlichen Beziehung zueinander stehen (NdsOVG, GewArch 1993, 422; VGH Bad. - Württ., GewArch 1993, 74 ; BayObLG, GewArch 1993, 424). K ennzeichnend für einen hand werklichen Nebenbetrieb ist , dass er mit einem anderen Betrieb , dem Hauptbetrieb, verbunden ist . D er zu fordernde wirtschaftliche Zusamme n- hang zwischen Haupt - und Nebenbetrieb liegt vor, wenn der N ebenbetrieb den wirtschaftlich - unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und seine Erzeugnisse oder Leistungen dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebes zu steigern (BGH, Urteil vom 11 . Juli 1991, GRUR 1992, 123, 125 = WRP 1991, 785 - Kachelofenbauer II) . Ferner wird e i- ne gewisse Selbständigkeit vorausgesetzt (BVerwG, Beschluss vom 6. August 1996 - 1 B 38/96, Buchholz 451.45 § 2 HwO Nr. 9). Beispielsweise können d ie 24 25 - 11 - für Dritte bewirkten Leistungen einer Kfz - Reparat urwerkstatt die für das Vorli e- gen eines handwerklichen Nebenbetriebes erforderliche fachliche Verbunde n- heit mit einer Tankstelle erfüllen, wenn diese Leistungen vom wirtschaftlichen Standpunkt und vom Interesse der Kunden her gesehen eine sinnvolle Ergä n- zu ng und Erweiterung des Leistungsangebots der Tankstelle darstellen (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 2.84, Buchholz 451.45 § 2 HwO Nr. 7). (2 ) Die Tätigkeit der Beklagten in der Facharztpraxis in R . ist eine nebenbetriebliche Tä tigkeit weder im Verhältnis zu ihre r Hauptniederla s- sung in S . noch im Verhältnis zu den Ärzten, die die Facharztpraxis be - t reiben. Zwar dient die Tätigkeit der Beklagten in der Facharztpraxis wirtschaftlich ihrer Niederlassung in S . . Al lerdings steht der Umstand, dass die Be - klagte i n der Facharztpraxis identische Leistungen erbringt wie an ihrem Unte r- nehmenssitz in S . , der Annahme entgegen, sie unterhalte in R . einen zu ihrem Unternehmenssitz in S . gehörigen Neb enbetrieb. Dabei kann offen bleiben, ob es für die Annahme eines Nebenbetriebs erforde r- lich ist, dass eine räumliche Verbindung zum Hauptbetrieb besteht (vgl. dazu Honig/Knörr aaO § 3 Rn. 2 mwN). In einem Nebenbetrieb werden jedenfalls nicht dieselben Lei stungen wie im Hauptbetrieb erbracht, sondern Tätigkeiten, die die Leistungen des Hauptbetriebs sinnvoll ergänzen und erweitern (BVerwG, Buchholz 451.45 § 2 HwO Nr. 7 ; BayObLG, NVwZ 1983, 701; OLG Düsseldorf, GewArch 1983, 269). Die Tätigkeit der Bekl agten in der Facharztpraxis stellt sich auch nicht im Verhältnis zu den Leistungen der Fachärzte für Orthopädie, in deren Räumlic h- keiten sie tätig wird, als Nebenbetrieb dar . Zwar ergänzen orthopädietechnische 26 27 28 - 12 - Leistungen und Leistungen eines Sanitätshauses die Leistungen eines Fac h- ar z t es für Orthopädie. D ie Annahme eines Nebenbetriebes im Sinne von § 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 2 HwO setzt jedoch eine wirtschaftliche Verbundenheit zw i- schen Haupt - und Nebenbetrieb voraus, die darin besteht, dass der Nebenb e- trieb de n wirtschaftlich - unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall im Verhältnis der Beklagten zu den die Facharztpraxis betreibenden Ä rzten nicht vor. Die Beklagte ist kein G e- sundheitshandwerker , der in abhängi ger Stellung für Ärzte or t hopädietechn i- sche Dienstleistungen in einer Arztpraxis erbrin gt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Dezember 1979 - I ZR 36/78, GRUR 1980, 246 - Praxiseigenes Zahnersat z- lab or; Detterbeck aaO § 2 Rn. 9), sondern ein in der Rechtsform einer Gesel l- schaft mit beschränkter Haftung organisiertes Unternehmen , das selbständig und im eigenen wirtschaftlichen Interesse tätig wird . dd ) Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem von der Beklagten genutzten Raum in der Fach arztpraxis um eine handwerkl i- che Betriebsstätte in Form einer Zweig - oder Außenstelle handelt , die dem G e- b ot der Meisterpräsenz unter liegt . (1) Die Handwerksordnung schließt nicht aus, dass ein Handwerk an mehreren Orten betrieben wird. Nicht ausdrück lich im Gesetz geregelt ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Handwerker in derartigen Fällen dem Gebot der Meisterpräsenz unterliegt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zweigstelle für sich betrachtet einen Handwerksbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO darstellt und dort oder von dort aus Aufträge für han d- werkliche Arbeiten entgegengenommen und ausgeführt sowie die fertiggestel l- ten Werke ausgeliefert werden (vgl. BVerwGE 95, 363, 366). Andererseits sind ein bloßes Materiallager, ei ne Auftragsannahmestelle, eine Stelle zur Organis a- tion des Arbeitseinsatzes und eine reine Verkaufsstelle nicht als hinreichend 29 30 - 13 - eigenständig in diesem Sinne anzusehen , weil so lche Organisationsteile nicht für sich betrachtet - die Merkmale eines Handwerk sbetriebes erfüllen ( BVerwGE 95, 363, 366 ) . (2 ) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist bei der Prüfung, ob eine handwerkliche Zweigstelle vorliegt, nicht darauf ab zu stellen, ob die weitere Betriebsstätte die Voraussetzungen einer Zweignieder l assung im Sinne des § 14 GewO erfüllt. Auch die übrige innere Organisation des Unternehmens mit Zweigstellen ist nicht ausschlaggebend. Deswegen hindern die wirtschaftliche Abhängigkeit sowie die Erledigung der kaufmännischen und personellen Ang e- legenheite n durch den Hauptbetrieb die erforderliche Eigenständigkeit der Zweigstelle nicht. Weiter kommt es nicht darauf an, ob die Zweigstelle bei For t- fall des Hauptbetriebes ohne die vom Hauptbetrieb erledigten Tätigkeiten als eigener Handwerksbetrieb fortbestehe n könnte, insbesondere ob sie über eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage verfügen würde. Unerheblich ist schließlich, ob die Zweigstelle aufgrund von Verträgen, die die Zentrale g e- schlossen hat, nur für bestimmte Kun den tätig wird (BVerwGE 95, 363, 3 67 ). Der Umstand, dass der von der Beklagten i n der Facharztpraxis genutzte Raum nicht den Eindruck eines voll ausgestatteten Geschäftslokals vermittelt, ist d a- her ohne Bedeutung. (3) Es kommt auch nicht darauf an, ob sich die Niederlassung der B e- klag ten in S . und d ie Facharztpraxis im Bezirk derselben Handwerks - kammer oder in Bezirken unterschiedlicher Handwerkskammern befinden. En t- scheidend ist, ob der Betriebsleiter innerhalb weniger Minuten vor Ort sein kann. Das ist im Streitfall angesicht s der räumlichen Entfernung der Hauptni e- derlassung der Beklagten von der Facharztpraxis nicht möglich. Dem Erforde r- nis der Meisterpräsenz wird nicht genügt, wenn ein Meister eine Vielzahl von Betrieben oder weit voneinander entfernt liegende Betriebe zu be treuen hat und 31 32 - 14 - nur ganz gelegentlich in dem fraglichen Betrieb oder - wie im Streitfall - übe r- haupt nicht zur Verfügung steht (vgl. BGH, GRUR 2013, 1056 Rn. 18 - Meiste r- präsenz) . (4) Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Tätigkeit der B e- kl agten in der Facharztpraxis um einen Handwerksbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 HwO handelt, für den das Gebot der Meisterpräsenz gilt, kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen Umstände an, insbesondere darauf, ob die Beklagte dort wesentliche Tätigkeiten d es in Nr. 35 der Anlage A zur Han d- werksordnung aufgeführten Gewerbes der Orthopädietechnik erbringt. Das B e- rufungsgericht hat diese Frage offen gelassen. Es wird im wiedereröffneten B e- rufungsverfahren die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen un d sich dabei insbesondere mit der Auskunft der Handwerkskammer Niederbayern - Oberpfalz vom 7. Mai 2013 auseinanderzusetzen haben, nach der es sich bei den im Berufungsantrag zu 2 genannten orthopädietechnischen Leistungen um derartige für das Handwerk der O rthopädietechn ik wesentliche Leistungen ha n- delt. II . Da s angefochtene Urteil kann des W eiteren keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht den Berufungsantrag zu 3 abgewiesen hat , mit dem der Beklagten eine Mitwirkung an einer unerlaubte n Zu weis ung von Pat i- enten durch die in der Facharztpraxis tätigen Ärzte untersagt werden soll. 1 . Zu Recht hat allerdings das Berufungsgericht den von dem Kläger g e- stellten Unterlassungsantrag als nicht hinreichend bestimmt angesehen. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart u n- deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefu g- nis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der 33 34 35 36 - 15 - Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und l etztlich die Entsche i- dung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 21 = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgu ng; Urteil vom 29. April 2010 I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswe r- bung im Internet). Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederhole n, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1999 I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederh o- lende Unterlassungsanträge; Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77 , 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum; BGH, GRUR 2007, 607 Rn. 16 - Telefonwerbung für "Individualverträge"). Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend ei n- deutig und konkret gefasst oder der Anwendu ngsbereich einer Rechtsnorm durch eine g efestigte Auslegung geklärt ist sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetze s- wortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, GRUR 2007, 607 Rn. 16 - T e- lefonwerbung für "Individualverträge"; BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 22/05, GRUR 2008, 532 Rn. 16 = WRP 2008, 782 - Umsatzsteuerhinweis; BGH, GRUR 2011, 936 Rn. 16 - Double - o pt - in - Verfahren). Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, GRUR 200 7, 708 Rn. 50 = WRP 2007, - 16 - 964 Internet - Versteigerung II; BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 21 - Erinnerung s- werbung im Internet ; BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 196/13, GRUR 2015, 1235 Rn. 10 = WRP 2015, 1461 - Rückkeh rpflicht V ). b) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein U n- terlassungsantra g, der die Worte "ohne hinreichend en Grund" enthält, wie dies dem Wortlaut der Bestimmungen der Berufsordnungen für Ärzte entspricht, die Ärzten eine Empfeh lung von Ärzten, Apotheken, Heil - und Hilf smittelerbringern oder sonstigen Anbieter n gesundheitlicher Leistungen oder eine Verweisung an diese grundsätzlich untersagt, den B estimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt , wenn er - soweit mögli ch - auf die konkrete Verle t- zungsform Bezug nimmt (vgl. BGH, Ur teil vom 9. Juli 2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 20 ff. = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung I; Urt eil vom 13. Januar 2011 - I ZR 111/08, GRUR 201 1, 345 Rn. 18 = WRP 2011, 451 Hörgeräte versorgung II; Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 68/13, GRUR 2015, 283 Rn. 19 = WRP 2015, 344 - Hörgeräteversorgung III). Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass es im Streitfall dem Berufungsantrag zu 3 an der hinreichenden Bestimmtheit fehlt, weil der Kläger das beanstandete Ve r- halten der Beklagten nicht hinreichend deutlich konkretisiert hat. c) Die Unbestimmtheit des Klageantrags führt jedoch nicht zur Zurüc k- weisung der Revision im Hinblick auf den Berufungsantrag zu 3 . Das Ber u- fungsgeric ht hätte d ies en A ntrag nicht als unzulässig abweisen dürfen, ohne zuvor ge mäß § 139 ZPO auf diesen vo m Kläger übersehenen rechtlichen G e- sichtspunkt hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - I ZR 13/95, BGHZ 135, 1, 8 - Betreibervergütung ; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 112/08, MPR 2011, 88 Rn. 22 ). 37 38 - 17 - 2. Ein Hinweis auf die Unzulässigkeit des Berufungsantrags zu 3 war nicht entbehrlich. Auf der Grundlage des festgestellten und des unstrittigen Sachverhalts kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kläger ein seinem Begehren entsprechende r Anspruch zusteht . a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe eine une r- laubte Verweisung von Patienten durch die die Facharztpraxis betreibenden Ärzte nicht nachgewiesen . Der Kläger habe s chon nicht substantiiert vorgetr a- gen, wann, in welcher Form und durch wen eine unzulässige ärztliche Empfe h- lung der Beklagten für die Abgabe oder Anpassung von Beinorthesen oder d ie Fertigung von Abdrücken für Schuheinlagen erteilt worden sei. Im Übrigen h abe keiner der vom Landgericht vernommenen Zeugen bekundet, dass einer der behandelnden Ärzte oder das Praxispersonal von sich aus die Versorgung durch die Beklagte empfohlen hätten. Ob die Raumnutzung in der orthopäd i- schen Praxis und die entsprechende Bes childerung eine unzulässige Verwe i- sung darstellten, könne offen bleiben, weil der Kläger dieses Verhalten im Ber u- fungsverfahren nicht mehr zum Gegenstand seines Unterlassungsantrags g e- macht habe. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen , dass d ie für die Entscheidung des Streitfal ls maßgebliche Vorschrift des § 31 Abs. 2 BayBOÄ eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt: § 3a UWG nF) ist . Diese Bestimmung hat dur ch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken keine Änderung erfahren und ist auf berufsrechtliche Bestimmungen, die Marktverhalten in union srechtskonfo r- mer Weise regeln, weiterhin anzuwenden (BGH, GRUR 2009, 977 Rn. 12 - Bri l- lenversorgung I ; GRUR 2011, 345 Rn. 24 - Hörgeräteversorgung II ). 39 40 41 - 18 - c) Gemäß § 31 Abs. 2 BayBOÄ ist eine Verweisung an bestimmte Hilf s- mittelerbringer untersagt, wenn sie ohne hinreichenden Grund erfolgt. Der B e- griff der Verweisung ist nicht auf Fälle e iner den Patienten bindenden Überwe i- sung beschränkt. Schon nach Wortlaut und Überschrift erfasst die Norm grun d- sätzlich auch Empfehlungen. Dabei ist aber der Zweck der Regelung zu beac h- ten. Die Vorschrift soll die unbeeinflusste Wahlfreiheit des Patienten in Bezug auf Apotheken, Geschäfte und Anbieter gesundheitlicher Leistungen gewäh r- leisten. Diese Wahlfreiheit ist schon dann beeinträchtigt, wenn der Arzt dem Patienten von sich aus einen bestimmten Erbringer gesundheitlicher Leistungen nahelegt oder auch n ur empfiehlt. Anders verh ält es sich, wenn der Patient weil er keinen geeigneten Leistungserbringer kennt oder weil er eine Alternat i- ve sucht - den Arzt um eine Empfehlung bittet (BGH, GRUR 2011, 345 Rn. 27 f. - Hörgeräteversorgung II). Hiervon ist das B erufungsgericht ausgegangen. d) Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anbieter von Gesundheit s- dienstleistungen könne als Teilnehmer eines Verstoßes gegen ärztliches B e- rufsrecht wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen we r- den , weist e benfalls keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte, die nicht selbst A d- ressatin des berufsrechtlichen Zuweisungsverbots ist, kann zwar nicht als Tät e- rin, wohl aber als Teilnehmerin (Anstifter oder Gehilfe) nach den im allgemeinen Deliktsrecht und im Lauterkeits recht entsprechend geltenden strafrechtlichen Bestimmungen haften (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 279/03, NJW - RR 2005, 556, 557; Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 84/14, GRUR 2015, 1025 Rn. 16 = WRP 2015, 1085 - TV - Wartezimmer ). e ) Die Revisio n wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen ist, dass der Kläger eine aus eigener Initiative ausgesprochene 42 43 44 - 19 - Empfehlung der Beklagten durch die Ärzte oder das P raxispersonal de r Fac h- arztpraxis nicht bewiesen hat. f ) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung des Berufungsgericht s, der Kläger habe die Raumsituation i n der Facharztpraxis in zweiter Instanz nicht mehr unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Zuweisung von Patienten beanstanden wollen. Mit seiner entsprechenden A n- nahme hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers in der Berufung s- instanz nur unzureichend erfasst. aa) Der Kläger ha t in der Berufungsbegrü ndung unter Hinweis auf die Aussage der vom Landgericht vernommenen Zeugin G . und vorgelegte Lichtbilder geltend gemacht, dass die Überlassung eines mit einem Firme n- schild versehenen Behandlungsraums und die Anbringung von Wegweiser n in der orthopädi schen Praxis zu diesem Behandlungsraum den Tatbestand einer unerlaubten Patientenzuweisung durch die dort ansässigen Ärzte erfüllt . bb) Angesichts dieser Darlegungen des Klägers im Berufungsverfahren entbehrt die Annahme des Berufungsgerichts, der Klä ger habe wegen der Ne u- f ormulierung des mit dem Berufungsantrag zu 3 geltend gemachten Klagea n- trags die Raum nutzung in der orthopädischen Praxis und die auf diesen Raum hinweisende Beschilderung nicht mehr unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Zuweisung von Patienten beanstanden wollen, einer tragfähigen Grundlage. cc) Hat der Kläger die Raum nutzung und die Beschilderung in der Fac h- arztpraxis zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht, kann dem B e- r u fungsa ntrag zu 3 die Erfolgsaussicht n icht abgesprochen werden. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist die vom 45 46 47 48 - 20 - Kläger vorgetragene Raumgestaltung durch entsprechende Fotos und Auss a- gen von Zeugen bewiesen. Eine derartige Gestaltung stellt einen Verstoß g e- gen § 31 Abs. 2 BayBOÄ dar. E in Arzt, der in seiner Praxis einen Raum für die Tätigkeit eines Orthopädietechnikers bereithält und Schilder duldet, die den Weg dorthin weisen, spricht damit gegenüber seinen Patienten eine entspr e- chende Empfehlung aus. III . D er Senat kann nicht abschließend entscheiden. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen (§ 563 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Soweit es den Berufungs antrag zu 2 angeht, bedarf dieser einer spra chlichen Korrektur. Erkennbar geht es dem Kläger darum, der Beklagten untersagen zu lassen, orthopädietechnische Leistungen i n der Facharztpraxis zu erbringen, wobei er dies durch Benennung der entsprechenden Leistungen konkre tisieren will. Dies kommt alle rdings sprachlich nur unzureichend zum Ausdruck. Der Kläger muss Gelegenheit erhalten, den Antrag entsprechend zu präzisieren . Im Übrigen wird das Berufungsgericht Feststellungen dazu zu tre f- fen haben, ob die Beklagte in dem ihr zur Verfügung stehenden Rau m der Facharztpraxis wesentliche Tätigkeiten des Orthopädietechnikerhandwerks e r- bringt und ob deshalb von einem Handwerksbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 HwO auszugehen ist, für den das Gebot der Meisterpräsenz gilt. 49 50 - 21 - 2. Der Kläger muss zudem Gelegenhei t erhalten, einen dem Be stimmt - heitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Berufungsantrag zu 3 zu formulieren. Sollte der Kläger einen zulässigen Klageantrag stellen, wird das Berufungsgericht Feststellungen dazu zu treffen haben, ob bei de r Bekla g- ten im Hinblick auf eine rechtswidrige Zuweisung von Patienten durch die i n der Facharztpraxis tätigen Fachärzte von einem für eine Haftung als Anstifterin oder Gehilfin erforderlichen Vorsatz auszugehen ist. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 27.08.2013 - 1 HKO 46/13 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.01.2015 - 3 U 2001/13 - 51
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