BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 463/04 vom 30. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. September 2004 - 8 U 180/04 - wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-gen. Gegenstandswert: 92.000 200 Gr374nde: Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grunds344tzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (247 543 Abs. 2 ZPO). Auf die Erw344gungen des Berufungsgerichts (abgedruckt in OLG-NL 2005, 80) zu einer Haftung des Beklagten aus 247 2 Abs. 1 HPflG kommt es nicht an; infolgedessen kann auch dahinstehen, ob ein gemauerter unterirdischer Kanal als "Rohrleitung" im Sinne dieser Vorschrift zu behandeln ist (vgl. dazu Filthaut, HPflG, 6. Aufl., 247 2 Rn. 10 m.w.N.), wozu der Senat neigt, und wer im Streitfall insoweit Inhaber der Anlage war. Mit Recht bejaht das Berufungsge-richt auf der Grundlage des im selbst344ndigen Beweisverfahren eingeholten 1 - 3 - Sachverst344ndigengutachtens jedenfalls Amtshaftungsanspr374che nach 247 839 BGB, Art. 34 GG. Auf etwaige Schadensersatzanspr374che gegen das planende und ausf374hrende Ingenieurb374ro H. oder - nach Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens - auf Entsch344digungsforderungen gegen dessen Haftpflichtversiche-rer gem344337 247 157 VVG kann der Beklagte die Kl344ger nicht mehr verweisen. F374r die Frage, ob eine anderweitige Ersatzm366glichkeit besteht (247 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), kommt es grunds344tzlich auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an (Se-natsurteil BGHZ 120, 124, 131). Von den tats344chlichen Umst344nden, aus denen sich eine Haftung des Ingenieurb374ros ergeben k366nnte, haben die Kl344ger aber erst w344hrend des Rechtsstreits durch den Beklagten erfahren. In einem solchen Fall ist f374r die Anwendung des Verweisungsprivilegs kein Raum (vgl. BGHZ aaO). - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung sieht der Senat gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. 2 Schlick Wurm Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 29.01.2004 - 1 O 645/03 - OLG Jena, Entscheidung vom 21.09.2004 - 8 U 180/04 -
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