ECLI:DE:BGH:2018:020818UIIIZR466.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 466 /16 Verkündet am: 2. August 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Abs. 1 B, Ca, E; SGB I § 14; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB XII § 41 Zu den Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der Sozialhilfe gemäß § 14 SGB I, wenn bei Beantragung von laufenden Leistungen der Grundsicherung wegen Er werbsminderung ein dringender rentenversich e- rungsrechtlicher Beratungsbedarf erkennbar ist. BGH, Urteil vom 2. August 2018 - III ZR 466/16 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. A ugust 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Rich ter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. August 2016 aufgehoben . D ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an einen anderen Zivi l- senat des Berufungsgericht s zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, der schwerbehindert i st, nimmt den beklagten Landkreis als Sozialhilfeträger unter dem Gesicht spunkt der Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) wegen fehlerhafter Beratung auf Sch a- densersatz in Anspruch. Der am 21. April 1984 geborene Kläger, dessen Behinderungsgrad von 100 % seit dem 3. September 1992 anerkannt ist, besuchte vom 1. August 1991 bis zum 31. Juli 2002 eine Förderschule für geistig Behinderte. Anschli e- ßend nahm er vom 2. September 2002 bis zum 27. September 2004 in der 1 2 - 3 - DRK - Werkstatt für behinderte Menschen in M . an berufsbildenden Ma ß- nahmen im Sinne des § 102 Abs. 2 SGB III in der damals geltenden Fassung teil (Tätigkeitsgebiet: Einfachmontage). Da es ihm in der Folgezeit nicht möglich war, ein seinen Lebensbedarf deckendes Erwerbs einkommen zu erzielen, b e- antragte seine zur Betreuerin bestellte Mutter unter dem 7. Dezember 2004 bei dem Landratsamt M . laufende Leistungen der Grundsi cherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerb s- minde rung ( GSiG, gültig bis zum 31. Dezem ber 2004) beziehungsweise nach §§ 41 ff SGB XII ( gültig ab dem 1. Janu ar 2005). In dem von ihr ausgef üllten Antragsformular beantwortete sie die Fra ge " Besteht ein Rentenanspruch, ggf. wann und wo wurde Antrag gestellt? " durch Ankreuzen der Alternative " nein " . Der Beklagte gewährte dem Kläger die beantragten Leistungen für die Zeit vom 1. November 2004 bis zum 31. Juli 2011. Nachdem die Mutter des Klägers im Jahr 2011 von einer (neuen) Sac h- bearbeiterin des Landratsamt s des Beklagten erstmals darüber informiert wo r- den war, dass der Kläger einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung habe, bewilligte die Deu t- sche Rentenversicherung Bund auf entsprechenden Antrag des Klägers vom 31. August 2011 mit Bescheid vom 28. November 2011 eine monatliche E r- In dem Rentenbescheid wurde unter anderem festgestellt , dass die Anspruch s- voraussetzungen bereits s eit dem 10. November 2004 erfüllt seien. Mit Schre i- ben vom 29. November 2013 führte die Rentenversicherung ergänzend aus, dass seit dem 10. November 2004 eine volle Erwerbsminderung bestehe und die " allgemeine Wartezeit " von grundsätzlich 60 Monaten vorzei tig erfüllt sei, da die Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach einer Ausbildung ei n- getreten sei und in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 - 4 - mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung o der T ä- tigkeit vorhanden seien. B ei Antragstellung bis 28. Februar 2005 hätte sich der frühes tmögliche Rentenbe ginn zum 1. Dezember 2004 ergeben. Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe der D ifferenz zwischen der vom 10. November 2004 bis 31. Juli 2011 gewährten Grundsiche rung und der ihm in diesem Zeitraum bei rechtzeitiger Antragstellung zustehenden Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er hat vorgetragen, der geltend gemachte Di f- ferenzschaden wäre nicht eingetreten, wenn der Beklagte ihn beziehungsweise seine Be treuerin bereits im Jahr 2004 auf die Möglichkeit des Rentenbezugs hingewiesen hätte. Die Sachbearbeiterin des Landratsamts sei zwar nicht ve r- pflichtet gewesen, eine Rentenberatung vorzunehmen, sie habe aber ihre I n- formationsmöglichkeiten - zum Beispiel du rch eine Nachfrage bei der Rente n- versicherung - nutzen müssen, um zu klären, ob ein Rentenanspruch bestehe. Das Landgericht hat e- richteten Kla ge stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des B e- klagten hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen U r- teils die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zu gelassenen R e- vision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. 4 5 6 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Beg ründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Amtshaftungsanspruch wegen fehlerhafter Bewi l- ligung von Leistungen der Grundsicherung oder wegen fehlerhafter Beratung zu. Die Mitarb eiter der Grundsicherungsbehörde beziehungsweise des Sozia l- amts hätten keine ihnen gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflichten ve r- letzt. Trotz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG bis 31. Dezember 2004, § 2 Abs. 1 SGB XII ab 1. Januar 2005 ) ha be die zuständige Sachbearbe i- terin dem Antrag des Klägers auf Grundsicherung zu Recht stattgegeben, da der Kläger in dem Bewilligungszeitraum von 2004 bis 2011 nicht in der Lage gewesen sei, sich durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst zu helfen, und auch keine Leistun gen von and e- ren Sozialleistungsträgern - insbesondere keine Erwerbsunfähigkeitsrente - e r- halten habe. Der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe diene nicht dem Schutz des Anspruchstellers, sondern solle die Haushalte der Sozialhilfeträger vor einer Inanspruchnahme schützen. Eine Amtspflichtverletzung liege auch nicht unter dem Gesichtspunkt e i- ner fehlerhaften Beratung vor. Da unstreitig kein Hinweis auf die Möglichkeit einer Erwerbsminderungsre nte erfolgt sei, komme allenfalls eine unvollständige Auskunft in Betracht. Es erscheine aber bereits fraglich, ob es ein Beratung s- begehren des Klägers gegeben habe. Die Mitarbeiter des Sozialamts seien gemäß § 14 Satz 2 SGB I nur für eine Beratung in Bezu g auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII zuständig. Nur in diesem Rahmen seien sie, auch ohne konkrete Nachsuche, verpflichtet, bei Vorliegen eines Anlasses auf klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Außerhalb ihres Z u- 7 8 9 - 6 - ständigkeits bereichs könne sich eine Beratungspflicht allenfalls dann ergeben, wenn sie " sehenden Auges " offensichtliche Dinge übersehen hätten, die auch einem Sachbearbeiter im Sozialamt ohne weiteres hätten auffallen müssen. Dies sei vorliegend hinsichtlich der Bewi lligung einer Erwerbsminderungs rente nicht der Fall . Zur Beurteilung der relevanten Fragen seien Spezialkenntnisse des Rentenversicherungsrechts erforderlich gewesen. Selbst dem Senat e r- schließe sich nicht, inwieweit die Anspruchsvoraussetzungen hier erfül lt seien. Dem Sozialamt habe daher die Möglichkeit einer Erwerbsunfähigkeitsrente nicht im Geringsten naheliegend erscheinen müssen. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand, s o- weit das Berufungsgericht eine Amtspflichtv erletzung des Beklagten im Z u- sammenhang mit den ihm nach § 14 Satz 1 SGB I obliegenden besonderen sozialrechtlichen Beratungs - und Betreuungspflichten verneint hat. Unter den gegebenen Umständen war anlässlich der Beantragung von Leistungen der Grundsicher ung zumindest ein Hinweis vonseiten des Beklagten notwendig, dass auch ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsunfähi g- keitsrente in Betracht kam und deshalb eine Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geboten war. 1. Nicht zu beanstanden ist , dass das Berufungsgericht die Bewilligung von laufenden Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bezi ehungsweise nach §§ 41 ff SGB XII mit Bescheid des Beklagten vom 25. November 2004 und Folgebeschei den als rechtmäßig angesehen hat , da der voll erwerbsg e- minderte Kläger keine Leistungen anderer Sozialleistungsträger bezogen habe 10 11 - 7 - ( vgl. § 2 Abs. 1 BSHG, § 2 Abs. 1 SGB XII) . Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel. 2. Entgegen der Auffassun g des Berufungsgerichts ist jedoch ein Ber a- tungsfehler der Mitarbeiter des Beklagten und damit die Verletzung einer drit t- bezogenen Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB darin zu sehen, dass die Grundsicherungsbehörde beziehungsweise das Sozialamt, obwohl ein dringender Beratungsbedar f in rentenversicherungsrechtlicher Hinsicht deutlich erkennbar war (möglicher Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente), einen en t- sprechenden Hinweis unter Verstoß gegen § 14 Satz 1 SGB I unterlassen ha t . a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend , sachgerecht, das heißt vollständig, rich tig und unmissverständlich , sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Wenn Rechts - und Fac hkenntnisse über den Gegenstand der Auskunft beim Empfä n- ger nicht vorausgesetzt werden können, muss die Auskunft nach Form und I n- halt so klar und eindeutig sein, dass Missverständnisse und Zweifel, wie sie bei unerfahrenen Personen leicht entstehen können, möglichst ausgeschlossen sind. Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird ( st. Rspr. vgl. nur Senatsurteil e vom 2. Februar 1997 - III ZR 241/95 , NVwZ 1 997, 1243 und vom 26. A pril 2018 - III ZR 367/16, MDR 2018, 793 Rn. 26 ; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 183 [Stand: 1. April 2018]; jew. mwN). b) Es entspricht darüber hinaus ständiger Rechtsprechung des Senats, dass besondere Lagen und Verhältnisse für den Beamten zusätzliche (Fü rso r- ge - )Pflichten begründen können, zum Beispiel die Pflicht, einen Gesuchsteller über die zur Erreichung seiner Ziele notwendigen Maßnahmen belehrend au f- 12 13 14 - 8 - zuklären oder in anderer Weise helfend tätig zu werden, wenn der Beamte e r- kennt oder erkennen muss, da ss der Betroffene seine Lage in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht richtig zu beurteilen vermag. Insbesondere darf der Beamte nicht " sehenden Auges " zulassen, dass der einen Antrag stellende oder vorsprechende Bürger Schäden erleidet, die der B eamte durch einen ku r- zen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Au f- klärung über die Sach - und Rechtslage zu vermeiden in der Lage ist (z.B. S e- natsurteile vom 7. Dezember 1995 - III ZR 1 41/94, NVwZ 1996, 512, 514 ; vom 9. Oktober 2003 - III ZR 414/02, NVwZ 2004, 638, 639 ; vom 3. März 2005 - III ZR 186/04, NVwZ - RR 2006, 634 und vom 20. April 2017 - III ZR 470/16, NVwZ - RR 2017, 608 Rn. 42) . Diese zusätzlichen Aufklärungs - und Belehrung s- pflichten ergeben sich aus dem Grundsatz, dass der Beamte nicht nur Vollstr e- cker staatlichen Willens, nicht nur Diener des Staates, sondern zugleich " Helfer des Bürgers " sein soll , und betreffen Fallkonstellationen, in denen sich die no t- wendige Hilfe oder eine andere gebotene Verhaltensweise situations bedingt aufdrängen ( Senatsurteil vom 9 . Oktober 2003 aaO ; Beck OGK/Dörr aaO Rn. 181, 195; jew. mwN). c) Besondere Beratungs - und Betreuungspflichten bestehen im Sozia l- recht für die Sozialleistungsträger (vgl. § 2 Abs. 2 Halbsatz 2, §§ 14, 15 und 17 Abs . 1 SGB I). Denn eine umfassende Beratung des Versicherten ist die Grun d- lage für das Funktionieren des immer komplizierter werdenden sozialen Lei s- tungssystems. Im Vordergrund steht dabei nicht mehr nur die Beantwortung von Fragen oder Bitten um Beratung, s ondern die verständnisvolle Förderung des Versicherten, das heißt die aufmerksame Prüfung durch den Sachbearbeiter, ob Anlass besteht, den Versicherten auch von Amts wegen auf Gestaltung s- möglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit seinem Anliege n verbi n- den; denn schon gezielte Fragen setzen Sachkunde voraus, über die der Vers i- 15 - 9 - cherte oft nicht verfügt (Se natsurteil vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95, NVwZ 1997, 1243; BSGE 61, 175, 176 ) . Die Kompliziertheit des Sozialrechts liegt g e- rade in der Ver zahnung seiner Sicherungsformen bei den verschiedenen vers i- cherten Risiken (z.B. den Risiken der Renten - und Krankenversicherung), aber auch in der Verknüpfung mit anderen Sicherungs s ystemen (hier: Grundsich e- rung bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff SGB XII und Rente wegen Erwerb s- minderung nach § 43 SGB VI). Diese Sicherungssysteme können sowohl n e- beneinander als auch nacheinander für den einzelnen wirksam werden. So kann nach den Normen, die ihr Verhältnis zueinander regeln, die Anrechnung bestimmter Zeiten in dem einen System die Anrechnung in dem anderen au s- schließen oder die Gewährung von Leistungen aus dem einen System der G e- währung entsprechender aus dem anderen entgegenstehen oder sie begrenzen (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII). Die Beratungspflicht ist deshalb nicht auf die Normen beschränkt, die der betreffende Sozialleistungsträger, hier die Grundsich e- rungsbehörde beziehungsweise das Sozialamt, anzuwenden hat (BSGE aaO S. 176 f ) . Der Leistungsträger kann sich nicht auf die Beantwortung konkreter Fragen oder a bgegrenzter Bitten beschränken, sondern muss sich bemühen, das konkrete Anliegen des Ratsu chenden zu ermitteln und - unter dem G e- sichtspunkt einer verständnisvollen Förderung - zu prüfen, ob über die konkrete Fragestellung hinaus Anlass besteht, auf Ge stal tungsmöglichkeiten, Vor - oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit dem Anliegen verbinden (Senatsurteil vom 6. Februar 1997 aaO S. 1244; BSGE aaO ; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 185 ). d) Vor diesem Hintergrund geht das Bundes s ozialgericht in ständiger Rechtsprec hung davon aus, dass § 14 Satz 1 SGB I, wonach jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch hat, nicht nur diejenigen Leistungsträger, denen gegenüber Rechte geltend zu m a- chen oder Pflichten zu erfüllen sind, zur Be ratung verpflichtet (s. § 14 Satz 2 16 - 10 - SGB I; hier: Träger der Rentenversicherung), sondern Beratungspflichten auch eine " andere Behörde " (hier: Grundsicherungsamt b zw. Sozialamt) treffen kö n- nen. Letzteres kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Zuständ igkeit s- bereiche beider Stellen materiell - rechtlich eng miteinander verknüpft sind, die " andere Behörde " im maßgeblichen Zeitpunkt auf Grund eines bestehenden Kontakts der " aktuelle Ansprechpartner " des Berechtigten ist und auf Grund der ihr bekannten Umstä nde erkennen kann, dass bei dem Berechtigten im Hinblick auf das andere sozialrechtliche Gebiet ein dringender Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage besteht (z.B. BSG NZS 1997, 283, 285; BSGE 104, 245 Rn. 44; BeckRS 2016, 69592 Rn. 30; jew. mwN). Dabe i kann auch dem U m- stand Bedeutung zukommen, dass die in Frage stehenden Leistungen verfa h- rensrechtlich verknüpft sind ( vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 1985 - 10 Rkg 5/84, juris Rn. 17; NZS 1997 aaO S. 286). Ist anlässlich eines Kontakts des Bürgers mit einem anderen Sozialleistungsträger für diesen ein zwingender rentenvers i- cherungsrechtlicher Beratungsbedarf ersichtlich, so besteht für den aktuell a n- ge gangenen Leistungsträger auch ohne ein entsprechendes Beratungsbege h- ren, durch das in der Regel die Beratung spflicht erst ausgelöst wird, zumindest die Pflicht, dem Bürger nahezulegen, sich (auch) von dem Rentenversich e- rungsträger beraten zu lassen (vgl. § 2 Abs. 2 Halbsatz 2, § 17 Abs. 1 SGB I ) . Eine solche Spontanberatungspflicht eines Leistungsträgers, der k ein Rente n- versicherungsträger ist, in einer rentenversicherungsrechtlichen Angelegenheit kommt aber nur dann in Betracht, wenn die in dem konkreten Verwaltungsko n- takt zut age tretenden Umstände insoweit eindeutig sind, als sie ohne weitere Ermittlungen eine n dringenden rentenversicherungsrechtlichen Beratungsb e- darf erkennen lassen (BSG NZS 2011, 342 Rn. 35). e) Ergänzend zur allgemeinen Vorschrift des § 14 SGB I regelt § 11 SGB XII spezielle Beratungspflichten de r Träger der Sozialhilfe. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB XII sind die Leistungsberechtig ten unter anderem auch für den E r- 17 - 11 - halt von (anderen) Sozialleistungen zu " befähigen " (siehe dazu BeckOK - Sozial - recht/Groth, SGB XII, § 11 Rn. 5 [Stand: 1. Juni 2017]; Streichsbier in Grube/ Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 11 Rn. 3; Luthe in Hauck/ Noftz, SGB, Stand: 04/17, § 11 SGB XII Rn. 22; Müller - Grune in Schlegel/Voelzke, j urisPK - SGB XII, 2. Aufl., § 11 Rn. 21). Eine entsprechende Beratungspflicht ist auch bereits auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 201 4 geltenden Rechts aus § 8 Abs. 2 BSHG hergeleitet worden (Fichtner in Fichtner/Wenzel, BSHG, 2. Aufl., § 8 Rn. 19). f ) Nach diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Grun d sicherungsbehörde beziehungsweise das Sozialamt des Bekl agten hätten keine Amtspflichtverletzung begangen, weil rentenversicherungsrechtl i- che Spezialkenntnisse von ihnen nicht verlangt werden könnten und die Vor - aussetzungen einer Erwerbsunfähigkeitsrente nicht auf der Hand gelegen hä t- ten, von Rechtsfehlern bee influsst. Wie die Revision zu Recht geltend macht, hätte es ausgereicht, wenn dem Kläger der - sich aufdrängende - Hinweis erteilt worden wäre, mögliche Rentenansprüche wegen Erwerbsminderung durch den zuständigen Träger der Rentenversicherung überprüfen z u lassen. aa) Die Zuständigkeitsbereiche der Träger der Grundsicherung/Sozial - hilfe und der Rentenversicherungsträger sind eng materiell - rechtlich verknüpft. Sowohl die Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit nach § 1 Nr. 2 GSiG, § 41 SGB XII als auch d ie Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 43 Abs. 2 SGB VI setzen voraus, dass der Leistungsberechtigte dauerhaft voll erwerbsgemi n- dert im Sinne des Rentenversicherungsrechts ist. Beiden Leistungen liegt somit derselbe Kernsachverhalt zugrunde. Bereits dies er Umstand stellt entgegen der Auffassung des Beklagte n einen konkreten Anhaltspunkt für unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten aufseiten des Klägers dar. Darüber hinaus scheidet 18 19 - 12 - die Bewilligung von Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 BSHG beziehungsweise § 2 Abs. 2 SGB XII aus, wenn der Antragsteller die erforderliche Leistung von and e- ren Sozialleistungsträgern erhält (sog. Nachrang der Sozialhilfe). Die Leistu n- gen der gesetzlichen Rentenversicherung sind dabei vorrangig (Luthe in Hauck/ Noftz, SGB XII, Stand: 08/16, § 2 R n. 67; Fichtner aaO § 2 BSHG Rn. 26). Die Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente hätte sich somit (auch) im Zustä n- digkeitsbereich des Beklagten ausgewirkt. bb) Zwischen den Trägern der Grundsicherung/Sozialhilfe und den Tr ä- gern der Re ntenversicherung besteht auch ein verfahrensrechtlicher Zusa m- menhang. Nach der im Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers geltenden R e- gelung des § 7 Nr. 2 und 3 GSiG waren die Träger der Rentenversicherung und die Träger der Grundsicherung verpflichtet, " zur Umsetzung dieses Gesetzes " , also der Vorschriften über die Grundsicherung, zusammenzuarbeiten und A n- tragsberechtigte bei der Antragstellung zu unterstützen. Zu diesem Zweck hatte der Rentenversicherungsträger auf Ersuchen des Trägers der Sozialhilfe zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Grundsicherung wegen voller Erwerbsmi n- derung gemäß § 1 Nr. 2 GSiG vorlagen (§ 5 Abs. 2 GSiG , siehe auch § 109a Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ). Das am 1. Januar 2005 in Kr aft getretene Sozialgesetzbuch XII hat zu keiner Ände rung der Rechtslage geführt (vgl. § 4 Abs. 1 SGB XII, § 109a A bs. 1 Satz 5, Abs. 2 SGB VI in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung). cc) Auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Fest stellu n- gen bestand im vorliegenden Fall ein dringender Beratungsbedarf in einer wic h- tigen rentenversicherungs rechtlichen Frage. Dies war für die Grundsicherung s- behörde beziehungsweise das Sozialamt des Beklagte n ohne weitere Ermit t- lungen deutlich erkennbar . Der Kläger, der zu 100 % schwerbehindert ist , hatte 20 21 - 13 - nach dem Besuch einer F örderschule für geistig Behinderte in dem Zeitraum vom 2. Septembe r 2002 bis zum 27. September 200 4 an berufsbildenden Ma ß- nahmen im Sinne von § 102 Abs. 2 SGB III (in der damals g eltenden Fassung) teilgenommen und war anschlie ßend in einer Werkstatt für behinderte Me n- schen tätig (versicherungspflichtige Beschäftigung gemäß § 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI). Er war jedoch auf Grund seiner Behinderung außerstande, seinen notwendigen Lebens unterhalt aus eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) zu bestreiten. In einer solchen Situation musste ein mit Fragen der Grundsich e- rung bei Erwerbsminderung befasster Sachbearbeiter mit Blick auf die Verza h- nung und Verknüpfung der Sozialleistungssysteme in Erwägung ziehen, dass bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein gesetzlicher Rentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit bestehen konnte (vgl. § 43 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 SGB VI zur vorzeitigen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit). Es war deshalb ein Hin weis auf die Notwendigkeit einer Beratung durch den zuständigen Re n- tenversicherungsträger geboten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Mutter des Kläger s beim Ausfüllen des Erstantrags auf laufe n- de Leistungen der Grundsicherung das Bes tehen eines Rentenanspruchs und eine diesbezügliche Antragstellung verneint hat. Es lag auf der Hand, dass sie , die sich als ehrenamtliche Betreuerin ihres Sohnes hilfesuchend an die Grun d- sicherungsbehörde gewandt hatte, über die einschlägigen rentenversic herung s- rechtlichen Regelungen und ihre Auswirkungen nicht informiert war. Dabei kann an dieser Stelle dahinste hen, ob die Mutter des Kläger s, was dieser vorgetr a- gen und unter Beweis gestellt hat, das Sozialamt vor der Antragstellung aufg e- sucht hat, um " all gemein Rat und Auskunft über die Möglichkeiten eines E r- werbsunfähigen zu erhalten " . Denn im Rahmen des Antrags auf Grundsich e- rung bestand ein konkreter Anlass, den Kläger auf klar zutage liegende rente n- versicherungsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten (even tuelle Erwerbsunfähi g- keitsrente) hinzuweisen, die sich zur Vermeidung empfindlicher finanzieller Ei n- - 14 - bußen offensichtlich als zweckmäßig aufdrängten und die jeder verständige Gesuchsteller mutmaßlich nutzen würde (vgl. BSGE 81, 251, 254 ). Dazu b e- durfte es l ediglich eines kurzen Hinweises oder einer Belehrung mit wenigen Worten im Sinne der unter 2 b) zitierten Senatsrechtsprechung. Spezialkenn t- nisse des Rentenversicherungsrechts waren nicht erforderlich. In Fällen dieser Art muss der Träger der Grundsicherun g/Sozialhilfe nicht prüfen, ob die V o- raussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente gegeben sind. Ebenso wenig muss er über Einzelheiten der Antragstellung belehren (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 1985 - 10 RKg 5/84, juris Rn. 18). g) D ie Beratungs - und Hinweispflicht des Beklagten lässt sich nicht, wie das Berufungsgericht meint, mit einem Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 Satz 1 GSiG beziehungsweise § 109a Abs. 1 Satz 1 , 2 SGB VI und § 46 Satz 1, 2 SGB XII verneinen. Nach diesen Vorschrifte n hat der zuständige Rentenvers i- cherungsträger über die Leistungsvoraussetzungen der Grundsicherung zu i n- formieren und zu beraten. Die Regelung hat ihren Grund in dem für Laien schwer durchschaubaren Sozialleistungssystem und insbesondere in dem U m- stand, d ass Grundsicherungsleistungen einen Antrag des Berechtigten erfo r- dern, wohingegen im allgemeinen Sozialhilferecht die Kenntnis des Leistung s- trägers von der Notlage bereits die Leistungsverpflichtu ng auslöst (vgl. § 18 Abs. 1 SGB XII) . Damit soll sichergest ellt werden, dass alle p otentiell Lei s- tungsberechtigten Kenntnis von ihrer Berechtigung erlangen und in die Lage versetzt werden, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in A n- spruch zu nehmen , um Altersarmut sowie Armut bei dauerhaft voll erwe rbsg e- minderten Personen zu vermeiden ( Begründung zum Entwurf eines Altersve r- mögensgesetzes, BT - Drucks. 14/4595, S. 43; Kreikebohm in Knickrehm/Kreike - bohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl., § 46 SGB XII Rn. 1 ; Winkler in Schle gel/Voelzke, jur is PK - SGB VI, 2. Aufl., § 109a Rn. 25). Hie raus 22 - 15 - folgt aber nicht, dass keine Informationspflicht des Trägers der Grundsicherung über andere Sozialleistun gen besteht . Diese ergibt sich - wie dargelegt - aus § 14 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Halbsatz 2, § 17 Abs . 1 SGB I. 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus a n- deren Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Ein Verschulden der Mitarbeiter des Beklagten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ihnen das Berufungsgericht als Kollegialgeric ht rechtmäßiges Verhalten bescheinigt hat. Auf die allgemeine Richtlinie, das s einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden triff t, wenn ein mit mehre ren Rechtskundigen besetztes Kollegia l- gericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen h at (siehe dazu z.B. Senatsurteile vom 6. Februar 1986 - III ZR 109/84, BGHZ 97, 97, 107; vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95, NVwZ 1997, 1243, 1245 und vom 7. Septe m- ber 2017 - III 618/16, juris Rn. 25; jew. mwN), kann sich der Beklagte hier nicht berufen. Die so genannte " Kollegialgerichtsrichtlinie " greift nicht ein, wenn das Gericht eine gesetzliche Bestimmung " handgreiflich falsch " ausgelegt hat, fe r- ner, wenn und soweit das Gericht für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtig t gelassen hat oder sich bereits in seinem rech t- lichen Ausgangspunkt von einer rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können (Senatsurteil vom 6. Februar 1997 aaO). Jedenfalls Letzteres liegt hier vor. Denn das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der im Sozialrecht bestehenden besonderen Beratungs - und Belehrungspflichten eine im Ausgangspunkt verengte Sichtweise zugrunde gelegt. Es hat nicht hinre i- chend beachtet , dass einem Sozialhilfeträger gerade im Hinblick auf die Ve r- zahnung und V erknüpfung der Sicherungsformen und - systeme frühzeitig Hi n- weispflichten (ohne weitere Prüfungspflichten) obliegen, wenn wegen E r werb s- unfähigkeit des Leistungsberechtigen ein rentenversicherungsrechtlicher Ber a- 23 24 - 16 - tungsbedarf auf der Hand liegt. Indem das Geri cht unter Hinweis auf die beim Sozialhilfeträger regelmäßig fehlenden Spezialkenntnisse des Rentenversich e- rungsrechts eine Beratungs - und Hinweispflicht verneint hat, hat es einen zu engen Prüfungsmaßstab angelegt. 4 . Das Berufungsgericht hat - von sei nem Rechtsstandpunkt aus folgeric h- tig - dahinstehen lassen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe für den ge l- tend gemachten Zei traum ein Rentenanspruch begründet war , so dass im Rev i- sionsverfahren zugunsten des Klägers davon auszugehen ist, dass der Amt s- ha ftungsanspruch daran nicht scheitert. 5 . Soweit der Beklagte sich darauf beruft, der Kläger verfüge über eine a n- derweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs aus § 1908i Abs. 1, § 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen seine Mutter als Betreuerin, haben die Vorinstanzen ebenfalls keine ko n- kreten Feststellungen getroffen. Der Beklagte hat dazu ausgeführt, die Mutter habe es als Betreuerin unterlassen, sich beim zuständigen Rentenversich e- rungsträger zu in formieren und habe stattdessen im Antragsformular für die Grundsicherung angegeben, dass kein Rentenanspruch bestehe. Der Sachb e- arbeiter des Beklagten habe vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht des Klägers nach § 60 Abs. 1 SGB I ohne weiteres von der Richtigkeit dieser Ang a- ben ausgehen dürfen . Dem Senat erscheinen - vorbehaltlich anderweitiger Feststellungen - e i- ne Pflichtverletzung beziehungsweise ein Verschulden der Mut ter des Klägers eher fernliegend . Zwar gilt trotz der Mutter - Sohn - Beziehung k ein allgemeines, mit § 1664 BGB vergleichbares Haftungsprivileg zugunsten der Betreueri n (MüKoBGB/Kroll - Ludwigs, 7. Aufl. , § 1833 Rn. 4; Stauding er/Veit [2014] , BGB, § 1833 Rn. 13 ). Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, dem 25 26 27 - 17 - der Beklagte, so weit ersichtlich, nicht ausdrücklich entgegengetreten ist, hat seine Mutter das Sozial amt jedoch vor der Antragstellung gerade deshalb au f- gesucht, um " allgemein Rat und Auskunft über die Möglichkeiten eines E r- werbsunfähigen zu erhalten " . Unabhängig davon k ann von einer nicht - profes - sionellen (ehrenamtlichen) Betreuerin regelmäßig nicht erwartet werden, dass sie über weitergehende Rechtskenntnisse verfügt als der fachlich zuständige Mitarbeiter einer Sozialbehörde und von sich aus die in Betracht kommenden G estaltungsmöglichkeiten über blickt, zumal der Sinn und Zweck der Ber a- tungspflicht nach § 14 SGB I gerade darin besteht, sicherzustellen, dass der Gesuchsteller mit seinem Anliegen verständnisvoll gefördert und auf bestehe n- de (alternative) Gestaltungsmöglic hkeiten hingewiesen wird. 6 . Zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass nach der Rechtspr e- chung des erkennenden Senats der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB darstellt (Senatsurteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12, BGHZ 197, 375 Rn. 17 ff ). Darüber hinaus liegen dessen Voraussetzungen nicht vor. Der von der Rechtsprechung des Bundessozialg e- richts ergänzend zu den vorhandenen Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch greift ein, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Soziallei s- tungsverhältnis obliegenden Haupt - oder Nebenpflicht, insbesondere zur Au s- kunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtspos i tion des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltung s- handeln wieder beseitigt werden können (st. Rspr., vgl. nur BSG, Urteil vom 26. April 2005, B 5 RJ 6/04 R, juris Rn. 21; BSGE 104, 245 Rn. 41; NZS 2011, 342 Rn. 26 u nd Urteil vom 16 . März 2016 - B 9V 6/15 R, BeckRS 2016, 69592 Rn. 29; jew. mwN). Eine Folgenbeseitigung durch ein e zulässige Amtshandlung 28 - 18 - scheitert im vorliegenden Fall daran, dass § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI einer rückwirkenden Rentenbewilligung entgege nste ht (vgl. BSGE 81, 251 , 254 ). III. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen , weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO) . Dabei hat der Senat von der Möglich keit, nach § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verfahren, Gebrauch gemacht. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Dresden, En tscheidung vom 04.12.2015 - 5 O 1028/14 - OLG Dresden, Entscheidung vom 17.08.2016 - 1 U 48/16 - 29
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