BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZR 47/03 vom8. Dezember 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2003durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die RichterProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrleinbeschlossen:1.Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteildes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivil-senat, vom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen.2.Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung derNichtzulassungsbeschwerde wird verworfen.3.Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassungder Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-richts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 17. Januar 2003 wird alsunzulässig verworfen.Gegenstandswert: 59.054,21 - 3 -Gründe: I. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 2 gesamtschuldnerisch mitden weiteren Beklagten zum Schadensersatz aus Prospekthaftung verurteilt.Gegen das ihm am 3. Februar 2003 zugestellte Berufungsurteil hat der Be-klagte zu 2 mit Schreiben vom 18. Februar 2003, beim Bundesgerichtshof andemselben Tage eingegangen, Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und hier-für Prozeßkostenhilfe beantragt. Nach Hinweis der Geschäftsstelle vom20. Februar 2003 darüber, daß die Beschwerde - nach Maßgabe des von ihmangegebenen Zustellungsdatums (18. Januar 2003) - nicht form- und fristge-recht eingelegt sei und daß zudem hinsichtlich des Prozeßkostenhilfeantragsdie bislang fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnisse nach § 117 Abs. 2, 4 ZPO nicht mehr fristgerecht beizubringen sei, hatder Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 20. März 2003 Wiedereinsetzung in denvorigen Stand beantragt. Mit Schreiben vom 1. April 2003 hat er sein Prozeßko-stenhilfegesuch begründet und die Erklärung über die persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse nebst Unterlagen vorgelegt.II. 1. Der Antrag des Beklagten zu 2, ihm zur Durchführung der Nichtzu-lassungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist unbegründet, weil diebeabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet(§ 114 ZPO). Ein vollständiger, den Anforderungen des § 117 ZPO entspre-chender Prozeßkostenhilfeantrag ist nicht - wie erforderlich - innerhalb der am3. März 2003 abgelaufenen Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe-schwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) bei Gericht eingegangen. Die - außer derAntragstellung selbst - zu einem ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfegesuchgehörende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisseauf dem vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 117 Abs. 2, 4 ZPO (st. Rspr., vgl. - 4 -BVerfG, NJW 2000, 3344 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1997- VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230; BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01,NJW 2001, 2720; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002,2793) hat der Beklagte zu 2 erst am 1. April 2003, also lange nach Ablauf derBeschwerdefrist, vorgelegt.2. Dem Beklagten zu 2 ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigenStand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe-schwerde zu bewilligen. Unabhängig davon, daß der Antrag weder fristgerechtnoch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestelltworden und daher schon deshalb unzulässig ist (§§ 234, 236 Abs. 1, 544Abs. 1, 78 ZPO), hat der Beklagte zu 2 nicht dargetan und glaubhaft gemacht(§ 236 Abs. 2 ZPO), daß er unverschuldet an der rechtzeitigen Einreichung dererforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse(§ 117 Abs. 2, 4 ZPO) gehindert war. Über die zu beachtenden Formalitätenmußte er sich selbst gewissenhaft erkundigen; unterließ er dies, so gereicht ihmdas zum Vorwurf (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 aaO,2722).3. Die vom Beklagten zu 2 persönlich eingelegte Nichtzulassungsbe-schwerde ist unzulässig, da sie nicht ordnungsgemäß durch einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. - 5 -4. Die Kostenentscheidung bleibt der den Beschwerderechtszug insge-samt abschließenden Entscheidung vorbehalten.RöhrichtGoetteKurzwellyMünkeGehrlein
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