BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZR 47/03 vom30. Oktober 2003in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2003 durch denVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffertbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisionin dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg,5. Zivilsenat, vom 19. Dezember 2002 wird zurückgewiesen, weil dieRechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildungdes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenenAusführungen in dem Berufungsurteil auf Seite 15 Abs. 2 a.E. ("Er hatschlicht ... ") mögen zwar zu Bedenken Anlaß geben. Die weiterenAusführungen zur Verneinung der Mißbräuchlichkeit des Vorgehensdes Klägers gegen mehrere Beklagte weisen jedoch hinreichendesachliche Gründe für ein getrenntes Vorgehen auf. Die tragendeBeurteilung steht insoweit weder in Divergenz zur Rechtsprechung desSenats noch weist sie Grundsatzbedeutung auf. Von einer weiterenBegründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPOabgesehen.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 25.000 Ullmannv. Ungern-SternbergBornkammPokrantSchaffert
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