BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 47/06 vom 19. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 3. M344rz 2006 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Zulassung ist nicht geboten, weil der Senat gehalten w344re, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europ344i-schen Gemeinschaften zu richten. Die Grunds344tze, nach denen Verwechslungsgefahr und Waren344hnlichkeit zu beurteilen sind, hat der Gerichtshof bereits in der "Canon"-Entscheidung vom 29. Sep-tember 1998 (Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922 = WRP 1998, 1165) entwickelt. Die Anwendung dieser Grunds344tze im Einzelfall ist grunds344tzlich Aufgabe der Gerichte der Mitglied-staaten. Diese Beurteilung der Vorlagepflicht durch den Senat in einem fr374heren Rechtsstreit der Parteien (BGH, Beschl. v. 16.1.2003 - I ZR 130/02, juris) hat das Bundesverfassungsgericht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet (BVerfG, Beschl. v. 18.10.2004 - 2 BvR 318/03, GRUR 2005, 52). - 3 - Ebenfalls nicht erforderlich ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof im Hinblick auf eine Abweichung des Berufungsur-teils von Entscheidungen des Harmonisierungsamts. Ein entschei-dungserheblicher Unterschied in Bezug auf Rechtsfragen liegt nicht vor. Lediglich das konkrete Ergebnis der Gesamtabw344gung in den jeweiligen Entscheidungen unterscheidet sich infolge der ab-weichenden tats344chlichen Wertung der Waren344hnlichkeit von Wasser und Wein (vgl. BVerfG GRUR 2005, 52). Der Rechtsstreit ist auch nicht bis zu einer rechtskr344ftigen Ent-scheidung 374ber die Eintragung der Gemeinschaftsmarke auszu-setzen. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits wird auch durch die Eintragung der Gemeinschaftsmarke der Beklagten nicht pr344judiziert. Schlie337lich wirft der Rechtsstreit auch nicht die grunds344tzliche Frage auf, ob eine Fortwirkung einer fr374heren Mar-kenrechtsverletzung zu einem gr366337eren Zeichenabstand zwingt. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Verwechs-lungsgefahr im weiteren Sinne ist bereits unabh344ngig von den Er-w344gungen des Berufungsgerichts zur Fortwirkung anzunehmen. - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kl344gerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 142.500 200. Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.2004 - 315 O 468/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2006 - 5 U 1/05 -
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