BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 47/07 Verk374ndet am: 18. Juni 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EIFEL-ZEITUNG MarkenG 247 5 Abs. 1 und 3, 247 15 Abs. 2, 4 und 5 a) Der Schutz eines Werktitels nach 247 5 Abs. 1 und 3 MarkenG setzt einen be-fugten Gebrauch voraus. Ein befugter Gebrauch liegt im Verh344ltnis zwischen Titelgl344ubiger und -schuldner nicht vor, solange die Benutzung des Werktitels dem Titelschuldner durch ein vollstreckbares Unterlassungsgebot verboten ist. b) In der Verwendung eines Domainnamens kann eine Benutzung als Werktitel liegen, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ein Zeichen zur Unterschei-dung eines Werks von einem anderen sieht. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 47/07 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Koblenz vom 15. Februar 2007 wird auf Kosten der Kl344-gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte gibt die Tageszeitung "Trierischer Volksfreund" heraus. F374r einen Regionalteil dieser Zeitung verwendete sie den Titel "EIFEL-ZEITUNG". Gegen die Kl344gerin, die ebenfalls Herausgeberin einer Zeitung ist, erwirkte die Beklagte im Juli 1998 ein Urteil des Landgerichts Koblenz, durch das der Kl344ge-rin verboten wurde, in dem Landkreis Bitburg-Pr374m Druckerzeugnisse unter der Bezeichnung "Eifelzeitung" in allen Schreibweisen und Darstellungsformen he-rauszugeben. 1 Nachdem die Beklagte Anfang Oktober 1998 den Titel der zuvor mit "EI-FEL-ZEITUNG" bezeichneten regionalen Seiten ihrer Tageszeitung auf "BIT-BURGER ZEITUNG" umgestellt hatte, lie337 die Kl344gerin 1999 und 2000 die Do-mainnamen "" und "" registrieren. Die von ihr her- 2 - 3 - ausgegebene Zeitung erscheint nunmehr unter der Bezeichnung "Eifel-Zei-tung". Seit dem 19. November 2004 verwendet die Beklagte den Titel "EIFEL-ZEITUNG" erneut auf den in dem Landkreis Bitburg-Pr374m verbreiteten regiona-len Seiten der von ihr herausgegebenen Tageszeitung. Im M344rz 2005 erwirkte die Kl344gerin gegen die Beklagte ein Urteil des Landgerichts Koblenz, mit dem die Vollstreckung aus dem gegen die Kl344gerin gerichteten Unterlassungsurteil vom Juli 1998 f374r unzul344ssig erkl344rt wurde. 3 Die Kl344gerin hat vorgetragen, sie verbreite die Inhalte der Druckausgabe der von ihr herausgegebenen Zeitung seit Oktober 2002 unter ihren Domain-namen im Internet. Sie ist der Ansicht, die Rechte der Beklagten an dem Werk-titel "EIFEL-ZEITUNG" seien wegen mangelnder Benutzung im Zeitraum von Oktober 1998 bis November 2004 untergegangen. Sie habe daher vor der er-neuten Aufnahme der Benutzung des Titels "EIFEL-ZEITUNG" durch die Be-klagte am 19. November 2004 priorit344ts344ltere Rechte an einem entsprechenden Werktitel erworben. 4 Die Kl344gerin hat beantragt, 5 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Titel "EIFEL-ZEITUNG" im Bereich der Landkreise Bitburg und Pr374m (richtig: Landkreis Bitburg-Pr374m) zu benutzen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den bereits entstandenen und k374nftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass die Beklagte den Titel "EIFEL-ZEITUNG" in den Landkreisen Bitburg und Pr374m (richtig: Landkreis Bitburg-Pr374m) benutzt hat. 6 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. - 4 - Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl344gerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils be-gehrt. Die Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Anspr374che der Kl344gerin auf Unterlassung und Schadensersatz nach 247 5 Abs. 1 und 3, 247 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG ver-neint. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 8 Der Beklagten st374nden an dem Titel "EIFEL-ZEITUNG" gegen374ber den Rechten der Kl344gerin priorit344ts344ltere Werktitelrechte zu. Aufgrund der vom Landgericht durchgef374hrten Beweisaufnahme stehe zwar fest, dass die Kl344gerin seit 2003 unter ihren Domainnamen 374ber ein fertiges Produkt auf ihren Websei-ten verf374gt habe. Die Kl344gerin habe jedoch wegen des von der Beklagten im Juli 1998 erwirkten Unterlassungstitels keine Rechte an dem Werktitel "eifel-zeitung" f374r Druckschriften erworben. Aufgrund des Verbotsurteils habe zwi-schen den Parteien festgestanden, dass die Kl344gerin den Titel "eifel-zeitung" f374r Druckschriften nicht habe rechtm344337ig nutzen k366nnen. Diese Wirkung habe das Verbotsurteil erst durch die weitere Entscheidung von M344rz 2005 verloren, durch die die Zwangsvollstreckung f374r unzul344ssig erkl344rt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte die Benutzung des Titels "EIFEL-ZEITUNG" bereits wieder aufgenommen gehabt. 9 II. Die Revision ist unbegr374ndet. 10 - 5 - Der Kl344gerin stehen die geltend gemachten Anspr374che auf Unterlassung und Schadensersatz wegen Titelverletzung nach 247 5 Abs. 1 und 3, 247 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG nicht zu. 11 Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Kl344ge-rin im Verh344ltnis zur Beklagten 374ber keine priorit344ts344lteren Rechte an dem von ihr in Anspruch genommenen Werktitel "eifel-zeitung" in der Schreibweise mit und ohne Bindestrich verf374gt (247 6 Abs. 1 und 3 MarkenG). 12 1. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob das Recht der Be-klagten an dem Titel "EIFEL-ZEITUNG" wegen Einstellung der Benutzung in der Zeit nach dem 1. Oktober 1998 erloschen ist. Es hat zutreffend angenom-men, dass f374r die Beklagte jedenfalls mit der Wiederaufnahme der Benutzung des Titels "EIFEL-ZEITUNG" auf den im Landkreis Bitburg-Pr374m verbreiteten Regionalseiten der von ihr herausgegebenen Tageszeitung "Trierischer Volks-freund" am 19. November 2004 Werktitelschutz erneut entstanden ist. 13 a) Die Bezeichnung "EIFEL-ZEITUNG" ist f374r eine Tageszeitung hinrei-chend unterscheidungskr344ftig. An die origin344re Unterscheidungskraft von Zei-tungstiteln sind nach der Rechtsprechung des Senats nur geringe Anforderun-gen zu stellen, weil auf dem Zeitungsmarkt seit jeher Zeitungen unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden, so dass sich das Publikum an diesen Zustand gew366hnt hat und bei Zeitungen auch solchen Titeln Unterscheidungskraft beimisst, denen f374r andere Druckschriften keine Kennzeichnungskraft zukommt (BGH, Urt. v. 27.2.1992 - I ZR 103/90, GRUR 1992, 547, 548 - Morgenpost; Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 178/94, GRUR 1997, 661, 662 = WRP 1997, 751 - B.Z./Berliner Zeitung; vgl. auch BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 Tz. 18 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II). 14 - 6 - b) Die Entstehung des Werktitelschutzes nach 247 5 Abs. 3 MarkenG setzt eine kennzeichenm344337ige Benutzung und nicht lediglich eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung voraus; die Bezeichnung muss als Werktitel be-nutzt werden (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 = WRP 1999, 1279 - SZENE; Urt. v. 7.7.2005 - I ZR 115/01, GRUR 2005, 959, 960 = WRP 2005, 1525 - FACTS II). Diese Voraussetzung kann auch ein Titel einer Rubrik oder ein Untertitel erf374llen (BGH, Urt. v. 15.6.1988 - I ZR 211/86, GRUR 1990, 218, 219 - Verschenktexte I; OLG M374nchen NJWE-WettbR 1999, 257; Deutsch/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl., Rdn. 21 f.). Davon ist das Berufungs-gericht f374r die vorliegenden Regionalseiten ausgegangen. Das l344sst keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 15 Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, die Beklagte verf374ge jedenfalls 374ber ein Titelrecht mit Priorit344t vom 19. November 2004. Die Revision meint in diesem Zusammenhang, der ernsthafte Wille der Beklagten zur Benutzung des Werktitels sei zweifelhaft. 16 Die fehlende Benutzung des Werktitels durch die Beklagte 374ber einen mehrj344hrigen Zeitraum und die Wiederaufnahme der Verwendung erst nach Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage seitens der Kl344gerin reichen aber f374r sich nicht aus, einen ernsthaften Benutzungswillen bei der in Rede stehenden Wiederaufnahme der Werktitelnutzung zu verneinen. Die Revision zeigt inso-weit auch keinen weiteren, vom Berufungsgericht 374bergangenen Vortrag der Kl344gerin dazu auf, dass es der Beklagten an einem Benutzungswillen gefehlt habe. 17 2. Die Kl344gerin verf374gt 374ber keine gegen374ber dem mit Priorit344t vom 19. November 2004 bestehenden Titelrecht der Beklagten 344lteren Kennzeichen-rechte. 18 - 7 - a) Die Kl344gerin hat zwar Titelrechte gem344337 247 5 Abs. 1 und 3 MarkenG an der Bezeichnung "eifel-zeitung" in der Schreibweise mit und ohne Bindestrich dadurch erworben, dass sie unter den gleichlautenden Domainnamen seit 2003 eine Internetzeitung verbreitet hat. 19 aa) Grunds344tzlich kann durch die Benutzung eines Domainnamens eine gesch344ftliche Bezeichnung erworben werden, wenn der Verkehr in der als Do-mainnamen gew344hlten Bezeichnung bei einem Unternehmenskennzeichen ei-nen Herkunftshinweis und bei einem Werktitel ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen und nicht nur eine Adressbezeichnung sieht (zum Unternehmenskennzeichen BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 - ; Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 873 = WRP 2005, 1164 - Seicom; zum Werktitel OLG M374n-chen GRUR 2001, 522, 524; Baronikians, Der Schutz des Werktitels, Rdn. 20; Bettinger in Bettinger, Handbuch des Domainrechts, DE 754 f.; Brockmann in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medien-recht, Teil 2, Kap. 2 Rdn. 457; Hacker in Str366bele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., 247 5 Rdn. 84). 20 bb) Die Kl344gerin hat die in Rede stehende Bezeichnung im Jahre 2003 zur Unterscheidung der von ihr herausgegebenen Internetzeitung von anderen Werken in Benutzung genommen. Wegen der entsprechenden Feststellungen zur Verbreitung der Internetzeitung der Kl344gerin hat sich das Berufungsgericht auf die vom Landgericht durchgef374hrte Beweisaufnahme durch Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen bezogen. Die gegen die vom Beru-fungsgericht getroffenen Feststellungen von der Revisionserwiderung erhobe-nen Verfahrensr374gen greifen nicht durch. Von einer Begr374ndung wird gem344337 247 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 21 - 8 - b) Die Kl344gerin hat jedoch an der Bezeichnung "eifel-zeitung" in der Schreibweise mit und ohne Bindestrich im Verh344ltnis zur Beklagten kein priori-t344ts344lteres Titelrecht erworben, weil die Benutzungsaufnahme im Jahre 2003 nicht befugt erfolgt ist. 22 aa) Unter Geltung des 247 16 UWG a.F. waren gesch344ftliche Bezeichnun-gen gegen Verwechslungsgefahr nur gesch374tzt, wenn das Kennzeichen befug-terweise gebraucht wurde (vgl. BGHZ 10, 196, 204 - DUN-Europa; BGH, Urt. v. 13.5.1960 - I ZR 33/59, GRUR 1960, 434, 435 - Volks-Feuerbestattung). In die-sem Zusammenhang konnte die Befugnis zur Benutzung allgemein oder relativ - etwa im Verh344ltnis zu dem als Verletzer in Anspruch Genommenen - fehlen (Gro337komm.UWG/Teplitzky, 247 16 Rdn. 238; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 57 Rdn. 1). Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt auch der Schutz gesch344ftlicher Bezeichnungen nach 247 5 MarkenG einen befugten Gebrauch voraus (zum Unternehmenskennzeichen BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 707 = WRP 2002, 691 - ; Gold-mann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2. Aufl., 247 7 Rdn. 6 ff.; zum Werktitel Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., 247 15 Rdn. 16; B374scher in B374-scher/Dittmer/Schiwy aaO 247 15 MarkenG Rdn. 33; Deutsch/Ellerbrock aaO Rdn. 64). 23 bb) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Kl344gerin den Werktitel noch zum Zeitpunkt der Aufnahme der Benut-zung durch die Beklagte am 19. November 2004 unbefugt verwendet hat, weil ihr durch Urteil des Landgerichts Koblenz von Juli 1998 verboten war, Drucker-zeugnisse unter der Bezeichnung "Eifelzeitung" in allen Schreibweisen und Darstellungsformen im Landkreis Bitburg-Pr374m herauszugeben, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen. Dieses von der Beklagten erstrittene Unterlassungs- 24 - 9 - gebot umfasste auch die Verwendung der Bezeichnungen "eifelzeitung" und "eifel-zeitung" zur Herausgabe einer Onlinezeitung. (1) Die Urteilsformel f374hrte zwar lediglich Druckerzeugnisse an. Der Ver-botstenor ist jedoch nicht nur auf die konkret formulierte Verletzungsform be-schr344nkt, sondern umfasst auch Abwandlungen, wenn in ihnen das Charakteris-tische der titulierten Form zum Ausdruck kommt (vgl. RGZ 147, 27, 31; BGHZ 5, 189, 193 f. - Zwilling; BGH, Urt. v. 30.10.1953 - I ZR 147/52, GRUR 1954, 123, 126 - NSU-Fox/Auto-Fox; BGHZ 126, 287, 296 - Rotes Kreuz). Die Ver366f-fentlichung einer Internetzeitung unter der Bezeichnung "eifel-zeitung" ist im Verh344ltnis zur Ver366ffentlichung einer Zeitung in gedruckter Form unter diesem Titel eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung. 25 (2) Entgegen der Ansicht der Revision ist es in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, dass das Landgericht und das Oberlandesgericht Koblenz in einem Zwangsvollstreckungsverfahren nach 247 890 ZPO zwischen den Par-teien die Verh344ngung von Ordnungsmitteln mit der Begr374ndung abgelehnt ha-ben, der Verbotstenor des Urteils von Juli 1998 umfasse nicht die Ausgabe der Internetzeitung. Die Frage, ob eine Zuwiderhandlung vorliegt, ist nur Vorfrage f374r die Verurteilung zu dem Ordnungsmittel und nimmt an der Rechtskraft des Ordnungsmittelbeschlusses nicht teil (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2007 - I ZR 172/05, GRUR 2008, 360 Tz. 23 = WRP 2008, 249 - EURO und Schwarzgeld). 26 (3) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, unabh344ngig vom Fortbeste-hen und der Reichweite des Unterlassungstitels sei die Benutzungsaufnahme nicht unbefugt erfolgt, weil das urspr374nglich bestehende Titelrecht der Beklag-ten nach der Einstellung der Benutzung im Oktober 1998 jedenfalls Ende 2002 erloschen sei. 27 - 10 - Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das ent-sprechende Verbot der Benutzung der Bezeichnung "Eifelzeitung" bis zur Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Koblenz von M344rz 2005 im Verfahren 374ber die Vollstreckungsabwehrklage nach 247 767 ZPO zwischen den Parteien fortdauerte. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Unterlassungstitel vollstreckbar und musste von der Kl344gerin beachtet werden (vgl. Z366ller/Herget, ZPO, 27. Aufl., 247 767 Rdn. 23). Die Aufnahme der Benutzung der Bezeichnung "eifel-zeitung" durch die Kl344gerin war deshalb vor der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Koblenz von M344rz 2005 im Verh344ltnis zwischen den Parteien un-befugt. 28 Durch diese Wirkung des Unterlassungstitels wird der Kl344gerin der Er-werb eines Rechts an einem Werktitel auch nicht in dem Zeitraum verwehrt, innerhalb dessen keine priorit344ts344lteren Werktitelrechte der Beklagten oder von Dritten bestanden. Die Kl344gerin h344tte rechtzeitig vor der von ihr behaupteten Aufnahme der Benutzung des Werktitels f374r die von ihr im Internet verbreitete Zeitung im Jahre 2002 Vollstreckungsabwehrklage nach 247 767 ZPO erheben und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach 247 769 ZPO be-antragen k366nnen. Nach einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung w344re die Wirksamkeit des Unterlassungsgebots beseitigt gewesen; es h344tte nicht mehr Grundlage einer Ordnungsmittelfestsetzung sein k366nnen und h344tte von der Kl344gerin als Titelschuldnerin nicht mehr beachtet werden m374ssen (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1989 - IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, 125). H344tte die Kl344gerin die Benutzung des Werktitels "eifelzeitung" nach einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstitel aufgenommen, w344re dies im Verh344ltnis zur Beklagten nicht unbefugt erfolgt und diese ihrerseits gehindert gewesen, durch Wiederaufnahme der Werktitelbenutzung ein priorit344ts344lteres Recht vor der Kl344gerin zu erwerben. 29 - 11 - Im Verh344ltnis zu Dritten war auch ohne eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach 247 769 ZPO die Aufnahme der Benutzung des Werk-titels durch die Kl344gerin nicht unbefugt, weil das Unterlassungsgebot nur zwi-schen den Parteien wirkte. 30 cc) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch auf einen wertvollen Be-sitzstand der Kl344gerin an der Bezeichnung "eifel-zeitung" in der Schreibweise mit und ohne Bindestrich. Es ist bereits zweifelhaft, ob im Hinblick auf den be-stehenden Unterlassungstitel f374r die Kl344gerin 374berhaupt ein rechtlich gesch374tz-ter wertvoller Besitzstand im Verh344ltnis zur Beklagten entstehen konnte. Ein unterstellter wertvoller Besitzstand der Kl344gerin an einer entsprechenden Be-zeichnung wird durch den vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls nicht ber374hrt, weil es hier nicht darum geht, das der Kl344gerin die Verwendung der Bezeich-nung untersagt werden soll, f374r die sie einen wertvollen Besitzstand in Anspruch nimmt. 31 dd) Anders als die Revision meint, kann die Kl344gerin eine f374r sie g374nstige Rechtsfolge auch nicht aus einer analogen Anwendung des 247 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG herleiten. Gem344337 247 49 Abs. 1 Satz 2 MarkenG kann der Verfall einer Marke nach 247 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende des in 247 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG bezeichneten Zeitraums und vor Stellung des L366schungsantrags eine Benutzung der Marke gem344337 247 26 Mar-kenG begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Von der Regelung des 247 49 Abs. 1 Satz 2 MarkenG sieht 247 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG eine R374ckaus-nahme unter den dort n344her bezeichneten Voraussetzungen vor. 32 Die Vorschrift des 247 49 Abs. 1 MarkenG ist in ihrer speziellen Auspr344-gung im Grundsatz zugeschnitten auf eingetragene Marken. Vorliegend ist sie schon deshalb nicht entsprechend anwendbar, weil es nicht um den urspr374ngli- 33 - 12 - chen Werktitel der Beklagten, sondern um ein mit Priorit344t vom 19. November 2004 neu entstandenes Kennzeichenrecht geht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 34 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 24.04.2006 - 15 O 339/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.02.2007 - 6 U 709/06 -
Full & Egal Universal Law Academy