BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 47/08 Verk374ndet am: 25. M344rz 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Autobahnmaut UrhG 247 87 Abs. 1 Satz 1; Datenbankrichtlinie Art. 7 Abs. 1 und 2; Der Begriff der 366ffentlichen Wiedergabe im Sinne des 247 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist im Blick auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Datenbank-richtlinie, deren Umsetzung er dient, richtlinienkonform dahin auszulegen, dass er jedenfalls bei Datenbanken, deren typische Verwertung darin be-steht, den Nutzern nur die jeweils sie selbst betreffenden Datens344tze zu-g344nglich zu machen, auch das Zurverf374gungstellen einzelner Datens344tze an einzelne Nutzer erfasst, wenn diese Nutzer in ihrer Gesamtheit eine 326ffent-lichkeit bilden. BGH, Urteil vom 25. M344rz 2010 - I ZR 47/08 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 25. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-richts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 20. Februar 2008 wird auf Kos-ten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin betreibt seit dem 1. Januar 2005 im Auftrag der Bundesre-publik Deutschland das System zur Erhebung der Maut f374r die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen. Sie ermittelt die f374r die Er-hebung der Maut erforderlichen Daten 374ber station344re Mautstellenterminals und mobile Fahrzeugger344te. Sie erteilt den Mautpflichtigen grunds344tzlich einmal im Monat eine Abrechnung, die eine Mautaufstellung und einen Einzelfahrten-nachweis enth344lt. Die Mauteinnahmen f374hrt sie an die Bundesrepublik Deutsch-land ab. Diese zahlt ihr f374r die Errichtung und den Betrieb des Mautsystems eine Verg374tung. 1 Die Mautpflichtigen k366nnen die Maut 374ber Tankkarten begleichen. Den Zahlungsverkehr 374ber solche Tankkarten l344sst die Kl344gerin von der AGES In-ternational GmbH & Co. KG (nachfolgend AGES) abwickeln, mit der sie zu die-sem Zweck einen Kooperationsvertrag und einen Zahlungsverkehrsvertrag ge- 2 - 3 - schlossen hat. Die Kl344gerin 374bermittelt der AGES t344glich sogenannte Ab-schlagsdaten. Dabei handelt es sich um Mautdaten des Vortags, denen die Kl344gerin weitere Informationen beif374gt. Die 334bermittlung der Abschlagsdaten soll der AGES und den ihr angeschlossenen Unternehmen - zumindest auch - die 334berwachung der Verf374gungslimits ihrer Tankkartenkunden erm366glichen. 3 Die Beklagte gibt Tankkarten aus und ist Gesellschafterin der AGES. Sie stellt interessierten Kunden auf ihrer Internetseite einen "Transaktionsmanager" zur Verf374gung, mit dem diese sich die von der Kl344gerin an die AGES 374bermittel-ten Abschlagsdaten verf374gbar machen k366nnen, bevor sie die Abrechnung der Kl344gerin erhalten. Dabei kann jeder Kunde nur die ihn selbst betreffenden Da-ten abrufen, nicht aber Daten Dritter. Die Beklagte wirbt f374r ihren Transaktions-manager wie folgt: NEU! Transaktionsdaten von Toll Collect (Maut Deutschland): Rufen Sie ab sofort auch Ihre Mauttransaktionen bereits vor Abrechnung online ab und behal- ten Sie so den st344ndigen 334berblick 374ber ihre Mautkosten. Die Daten sind be- reits nach max. drei Tagen online abrufbar. - Transaktionen vor Abrechnung - Transaktionen pro Kfz - Transaktionen pro Kfz, sortiert nach Warengruppen und Lieferdatum, Absatz/Umsatz pro Warenart und Servicestand - 334berblick g374ltige Service-Cards - Die Daten sind als .csv exportierbar und k366nnen somit weiterverarbeitet wer-den. Die Kl344gerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze damit die ihr als Da-tenbankherstellerin zustehenden Rechte, und nimmt sie daher auf Unterlassung in Anspruch. 4 Die Kl344gerin hat zuletzt beantragt, 5 die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unter-lassen, - 4 - 1. Dritten Mauterhebungsdaten (Transaktionsdaten, Abschlagsdaten) der Kl344-gerin vor Abrechnung der Maut seitens der Beklagten - zum Online-Abruf zur Verf374gung zu stellen, - als .csv-Datei zur Verf374gung zu stellen; 2. im Gesch344ftsverkehr zu Wettbewerbszwecken mit Leistungen der unter Nr. 1 beschriebenen Art zu werben oder derartige Leistungen in sonstiger Weise Dritten anzubieten, insbesondere wenn dies wie nachfolgend wieder-gegeben erfolgt: [Es folgt die vorstehend wiedergegebene Werbung.] Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagen ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, Urt. v. 20.2.2008 - 5 U 161/07, juris). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Unterlassungsan-spr374che nach 247 97 Abs. 1 Satz 1, 247 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG f374r begr374ndet er-achtet. Dazu hat es ausgef374hrt: 7 8 Bei den von der Kl344gerin aggregierten und t344glich an die AGES 374bermit-telten Abschlagsdaten handele es sich um eine Datenbank im Sinne des 247 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Die Kl344gerin sei gem344337 247 87a Abs. 2 UrhG Herstellerin dieser Datenbank. Der Schutzf344higkeit der Datenbank stehe nicht entgegen, dass die Bundesrepublik Deutschland der Kl344gerin ihre Investitionen in die Er-stellung der Datenbank erstatte. Die Beklagte gebe im Sinne des 247 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG wesentliche Teile der Datenbank wieder, auch wenn jeder einzelne Kunde der Beklagten jeweils nur seine eigenen Datens344tze nutze. Zwar handele es sich bei den ein-zelnen Datens344tzen der Nutzer isoliert betrachtet nicht um einen wesentlichen 9 - 5 - Teil der Datenbank. Es komme aber allein auf die Nutzung durch die Kunden der Beklagten insgesamt an. 10 Bei der Weitergabe der Daten handele es sich auch um eine 366ffentliche Wiedergabe im Sinne von 247 87b Abs. 1 Satz 1, 247 15 Abs. 3 UrhG in Form der 366ffentlichen Zug344nglichmachung im Sinne des 247 19a UrhG. Die Voraussetzung der 326ffentlichkeit sei aufgrund der Besonderheiten der vorliegenden Fallkonstel-lation bereits dadurch erf374llt, dass die unterschiedlichen Datens344tze unter-schiedlichen Nutzern zug344nglich gemacht w374rden, auch wenn ein bestimmter Datensatz jeweils nur von einem Nutzer zur Kenntnis genommen werden k366n-ne. Die Kl344gerin habe der Beklagten die beanstandete Nutzung der Daten-bank nicht vertraglich gestattet. Nach der Lehre vom 334bertragungszweck seien nur die Nutzungsrechte stillschweigend einger344umt, die f374r das Erreichen des Vertragszwecks unerl344sslich seien. Vertragszweck der Daten374bermittlung von der Kl344gerin an die AGES sei ausschlie337lich die Abrechnung der Maut gegen-374ber den Tankkarteninhabern gewesen. Dementsprechend sei die Beklagte als Gesellschafterin der AGES nach 247 40 des Zahlungsverkehrsvertrages nur be-fugt, Abrechnungsdaten an Kunden zu 374bermitteln. Sonstige Dienstleistungen gegen374ber den Karteninhabern, die mit der Abrechnung als solcher nicht not-wendigerweise verbunden seien, seien weder im Vertrag geregelt noch vom Vertragszweck umfasst. 11 II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Die Beklagte hat dadurch, dass sie ihren Kunden die von der Kl344gerin erhobenen Abschlagsdaten zug344nglich gemacht hat, das der Kl344gerin als Datenbank-herstellerin nach 247 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG zustehende ausschlie337liche Recht verletzt, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentli- 12 - 6 - chen Teil der Datenbank 366ffentlich wiederzugeben. Die Beklagte hat es daher nach 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zu unterlassen, die von der Kl344gerin erhobenen Mautdaten Dritten zum Online-Abruf zur Verf374gung zu stellen (Antrag zu 1). Das Werbeverbot (Antrag zu 2) ist begr374ndet, weil sich der Unterlassungsan-spruch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auch auf Ma337nah-men erstreckt, die eine k374nftige Rechtsverletzung vorbereiten (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Tz. 13 = WRP 2009, 1139 - Cybersky). 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei den von der Kl344gerin gesammelten und t344glich an die AGES 374bermittelten Ab-schlagsdaten mautpflichtiger Fahrten um eine Datenbank im Sinne des 247 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG handelt. Eine Datenbank ist nach dieser Bestimmung eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabh344ngigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zug344nglich sind und deren Beschaffung, 334berpr374-fung oder Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfor-dert. 13 a) Bei den Abschlagsdaten handelt es sich, was die Revision auch nicht in Frage stellt, um eine Sammlung von Daten, die systematisch und methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zug344nglich sind. 14 Die f374r die Erhebung der Autobahnmaut erforderlichen Daten werden 374ber station344re Mautstellenterminals und mobile Fahrzeugger344te ermittelt und in einem Rechenzentrum verarbeitet. Die Abschlagsdaten sind die Mautdaten des Vortags, denen weitere Informationen beigef374gt sind, die eine Zuordnung zu den Emittenten der Tankkarten und deren Kunden erm366glichen. Zu den Ab-schlagsdaten geh366ren beispielsweise die Tankkarten-Nummer und das Kraft- 15 - 7 - fahrzeug-Kennzeichen, das Datum der mautpflichtigen Fahrt und der Betrag der angefallenen Maut. Diese Daten sind in der Weise angeordnet und miteinander verkn374pft, dass sie nach verschiedenen inhaltlichen und formalen Kriterien gruppiert, geordnet und abgefragt werden k366nnen. 16 b) Die Beschaffung, 334berpr374fung und Darstellung der Abschlagsdaten hat eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert. aa) Mit Recht hat das Landgericht, auf dessen Ausf374hrungen das Beru-fungsgericht Bezug genommen hat, die Kosten f374r die Errichtung der station344-ren Mautstellenterminals und die Anschaffung der mobilen Fahrzeugger344te als nach Art und Umfang wesentliche Investitionen in die Beschaffung der Ab-schlagsdaten angesehen. 17 Zu den Investitionen f374r die Beschaffung von Daten rechnen zwar - im Blick auf Art. 18 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie, dessen Umsetzung 247 87a Abs. 1 UrhG dient - nur die Mittel, die f374r die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht aber die Mittel, die f374r die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C-203/02, Slg. 2004, I- 10415 = GRUR 2005, 244 Tz. 42 - BHB-Pferdewetten; BGHZ 164, 37 , 43 - HIT BILANZ; BGH, Urt. v. 30.4.2009 - I ZR 191/05, GRUR 2009, 852 Tz. 23 - Elektronischer Zolltarif; Urt. v. 13.8.2009 - I ZR 130/04, GRUR-RR 2010, 232 Tz. 15 - Gedichttitelliste III). Die von der Kl344gerin mit Hilfe ihres Mautsystems erfassten Daten der mautpflichtigen Fahrten des Vortags wie die Tankkarten-Nummern und die Kraftfahrzeug-Kennzeichen, das Datum der mautpflichtigen Fahrten und die L344nge der gefahrenen Strecken sind jedoch auch ohne ihre Erfassung durch 19 - 8 - die Kl344gerin vorhanden; sie werden von der Kl344gerin nicht erzeugt, sondern nur gesammelt und geordnet. Etwas anderes gilt nur f374r die von der Kl344gerin er-rechnete Maut; dabei handelt es sich um ein Datum, das von der Kl344gerin erst erzeugt wird. 20 bb) Dar374ber hinaus begr374ndet ein Teil der Verg374tung, die die Kl344gerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einem Drittunternehmen f374r die Errichtung und den Betrieb des Rechenzentrums zahlt, eine nach Art und Um-fang wesentliche Investition in die 334berpr374fung und Darstellung der Daten-sammlung. Zu diesen Investitionen geh366rt zwar nur der Aufwand f374r die 334berpr374fung und die Aufbereitung der ermittelten Elemente bei der Erstellung und dem Be-trieb der Datenbank und nicht der Aufwand bei der Erzeugung von Elementen, die anschlie337end in der Datenbank gesammelt werden (vgl. EuGH GRUR 2005, 21 244 Tz. 42 - BHB-Pferdewetten). Die T344tigkeit des Rechenzentrums ersch366pft sich jedoch nicht in der Berechnung der Geb374hren, sondern erstreckt sich dar-374ber hinaus auf die Aufbereitung und Zusammenstellung der gesammelten Mautdaten. 2. Die Kl344gerin ist Herstellerin der Datenbank. Datenbankhersteller ist nach 247 87a Abs. 2 UrhG derjenige, der die Investition vorgenommen hat. Das ist die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko tr344gt; insbe-sondere Auftragnehmer fallen daher nicht unter den Begriff des Herstellers (ErwGrd 41 Satz 2 und 3 DatenbankRL). 22 Die Kl344gerin betreibt das Mautsystem zwar im Auftrag der Bundesrepu-blik Deutschland. Das 344ndert aber nichts daran, dass sie nach den Feststellun-gen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, die 23 - 9 - organisatorische Verantwortung und das wirtschaftliche Risiko f374r die Errichtung und den Betrieb des Mautsystems und damit auch f374r die Erhebung der Maut-daten tr344gt. Sie hat die station344ren Mautstellenterminals errichten lassen und die mobilen Fahrzeugger344te angeschafft. Sie hat die Kosten f374r die Errichtung und den Betrieb des Rechenzentrums durch das von ihr beauftragte Unterneh-men zu tragen. 3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es der Schutzf344higkeit der Datenbank nicht entgegensteht, dass die Bundesrepublik Deutschland der Kl344gerin f374r die Errichtung und den Betrieb des Mautsystems eine Verg374tung zahlt. 24 Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der von 247247 87a und 87b UrhG bezweckte Schutz der Investitionen in Datenbanken und der damit erstrebte Anreiz zur Herstellung von Datenbanken sei durch das Verhalten der Beklagten nicht ber374hrt. Die Bundesrepublik Deutschland verg374te der Kl344gerin nach dem Betreibervertrag ihre gesamten Investitionen und laufenden Kosten. Der Schutz der Investitionen der Kl344gerin sei daher unabh344ngig vom Verhalten der Beklag-ten durch diese garantierte Verg374tung gesichert. Der Anreiz der Kl344gerin f374r ihre Investitionen liege in dieser Verg374tung und nicht in dem mit der Schaffung der Datenbank verbundenen Verwertungsrecht. Die Kl344gerin nutze die Mautda-ten nicht dadurch, dass sie diese Dritten gewinnbringend zur Nutzung anbiete, sondern ausschlie337lich zum Zweck der Einziehung der Maut durch die Bundes-republik Deutschland. 25 Die Entstehung des Schutzrechts des Datenbankherstellers setzt zwar Investitionen des Herstellers in die Datenbank voraus. Das durch Investitionen des Herstellers in die Datenbank begr374ndete Schutzrecht entf344llt aber nicht mit dem Ausgleich dieser Investitionen (vgl. zum Schutz des Filmherstellers KG 26 - 10 - GRUR 1999, 721). Es besteht - entgegen der Ansicht der Revision - daher auch dann fort, wenn der Datenbankhersteller wegen einer Erstattung seiner Investi-tionen nicht darauf angewiesen ist, diese Investitionen durch die Einr344umung von Nutzungsrechten an Dritte zu amortisieren. Der Schutz des Datenbankher-stellers ist nicht einmal davon abh344ngig, dass er 374berhaupt eine kommerzielle Verwertung der Datenbank anstrebt (vgl. Schricker/Vogel, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 87a UrhG Rdn. 4). Der Schutz der durch Investitionen der Kl344gerin geschaffenen Mautda-tenbank und der aus dieser gebildeten Abschlagsdatenbank entf344llt daher nicht, weil die Bundesrepublik Deutschland der Kl344gerin eine Verg374tung f374r die Errich-tung und den Betrieb der Datenbank zahlt, die ihre Investitionen amortisiert. Er besteht ferner unabh344ngig davon, ob die Kl344gerin die Datenbank dar374ber hin-aus durch die Vergabe von Nutzungsrechten an Dritte verwerten k366nnte. Selbst wenn die Kl344gerin - wie die Revision geltend macht - aufgrund gesetzlicher Ein-schr344nkungen oder vertraglicher Vorgaben nicht berechtigt w344re, die Daten-bank durch eine Vergabe von Nutzungsrechten an Dritte zu verwerten, ist sie jedenfalls nicht daran gehindert, widerrechtliche Verletzungen ihres Schutz-rechts zu untersagen. 27 4. Die Beklagte greift dadurch, dass sie die Datens344tze der Abschlagsda-tenbank ihren Tankkartenkunden zum Online-Abruf zur Verf374gung stellt, in das ausschlie337liche Recht der Kl344gerin aus 247 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ein, die Da-tenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Da-tenbank 366ffentlich wiederzugeben. 28 a) Ein Teil einer Datenbank ist nach Art und Umfang wesentlich, wenn er in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlich ist (Art. 7 Abs. 1 Daten-bankRL). Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen f374r die Be- 29 - 11 - schaffung, 334berpr374fung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 71 - BHB-Pferdewetten). Letzteres ist nach dem Verh344ltnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 70 - BHB-Pferdewetten). 30 Es kann dahinstehen, ob nach diesen Ma337st344ben die einzelnen Daten-s344tze der Abschlagsdatenbank der Kl344gerin f374r sich genommen jeweils einen wesentlichen Teil dieser Datenbank darstellen. Jeder einzelne Kunde der Be-klagten kann zwar nur die ihn selbst betreffenden Datens344tze abrufen. Die Be-klagte er366ffnet diese Abrufm366glichkeit aber allen ihren Kunden. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit bilden die Abschlagsdaten der Kunden der Beklagten einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Abschlagsdatenbank der Kl344gerin. b) Die Beklagte gibt dadurch, dass sie ihren Kunden s344mtliche Datens344t-ze der Abschlagsdatenbank der Kl344gerin zum Online-Abruf zur Verf374gung stellt, diesen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank auch im Sinne von 247 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG 366ffentlich wieder. 31 aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist im Streitfall aller-dings keine 366ffentliche Wiedergabe in Form der 366ffentlichen Zug344nglichma-chung im Sinne des 247 19a UrhG gegeben. 32 Zum Recht der 366ffentlichen Wiedergabe nach 247 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG geh366rt gem344337 247 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 UrhG das Recht der 366ffentlichen Zug344nglichmachung nach 247 19a UrhG. Dies ist das Recht, ein Werk der 326ffent-lichkeit in einer Weise zug344nglich zu machen, dass es Mitgliedern der 326ffent-lichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug344nglich ist. Die Wiedergabe ist gem344337 247 33 15 Abs. 3 UrhG 366ffentlich, wenn sie f374r eine Mehrzahl von Mitgliedern - 12 - der 326ffentlichkeit bestimmt ist. Zur 326ffentlichkeit geh366rt nach 247 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG jeder, der nicht mit dem Verwerter des Werks, oder mit den anderen Per-sonen, denen das Werk in unk366rperlicher Form wahrnehmbar oder zug344nglich gemacht wird, durch pers366nliche Beziehungen verbunden ist. 34 Die Beklagte stellt ihren Kunden die Abschlagsdaten auf ihrer Internetsei-te zum Online-Abruf zur Verf374gung und macht sie ihnen damit in einer Weise zug344nglich, dass sie ihnen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug344nglich sind. Es fehlt allerdings an einem Zug344nglichmachen gegen374ber der 326ffentlichkeit im Sinne der 247247 15, 19a UrhG. Die Tankkartenkunden bilden zwar in ihrer Ge-samtheit eine 326ffentlichkeit im Sinne des 247 15 Abs. 3 UrhG. Sie sind weder mit-einander noch mit der Beklagten durch pers366nliche Beziehungen verbunden; ihre vertragliche Beziehung zur Beklagten stellt keine pers366nliche Beziehung im Sinne dieser Bestimmung dar (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 1056, 1057; Heerma in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 15 UrhG Rdn. 18). Auf die Gesamtheit der Tankkartenkunden kann aber nicht abgestellt werden. Dem steht entgegen, dass jeder einzelne Kunde nur Zugriff auf die ihn selbst betref-fenden Daten hat und vom Zugriff auf alle anderen Datens344tze ausgeschlossen ist. Daher wird weder ein einzelner Datensatz noch die Datenbank in ihrer Ge-samtheit einer Mehrzahl von Mitgliedern der 326ffentlichkeit zug344nglich gemacht (vgl. auch BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Tz. 26 f. = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder). bb) Der Begriff der 366ffentlichen Wiedergabe im Sinne des 247 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist allerdings im Blick auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Datenbankrichtlinie, deren Umsetzung er dient, richtlinienkonform auszule-gen. Danach erfasst er jedenfalls bei Datenbanken, deren typische Verwertung - wie hier - darin besteht, dass deren Nutzern nur die jeweils sie selbst betref- 35 - 13 - fenden Datens344tze zug344nglich gemacht werden, auch das Zurverf374gungstellen einzelner Datens344tze an einzelne Nutzer, wenn diese Nutzer in ihrer Gesamt-heit eine 326ffentlichkeit bilden. 36 Nach Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie sehen die Mitgliedstaaten f374r den Hersteller einer Datenbank, bei der f374r die Beschaffung, die 334berpr374fung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitati-ver Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen. Die Bestimmung des 247 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG hat diese Vorgabe in der Weise in das deutsche Recht umgesetzt, dass sie an die Stelle der in der Datenbank-richtlinie verwendeten Begriffe der Entnahme und der Weiterverwendung die im Urheberrechtsgesetz verwendeten Begriffe der Vervielf344ltigung, der Verbreitung und der 366ffentlichen Wiedergabe gesetzt hat. Dabei ist mit der 366ffentlichen Wie-dergabe im Sinne des 247 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG eine bestimmte Art der Weiter-verwendung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie bezeichnet. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 7 Abs. 2 lit. b Satz 1 der Datenbankrichtli-nie bedeutet "Weiterverwendung" jede Form 366ffentlicher Verf374gbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielf344ltigungsst374cken, durch Vermietung, durch Online-334bermittlung oder durch andere Formen der 334bermittlung. Die 366ffentliche Wie-dergabe im Sinne des 247 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG entspricht danach der 366ffentli-chen Verf374gbarmachung durch Online-334bermittlung oder durch andere Formen der 334bermittlung. Im Streitfall kommt allein eine 366ffentliche Verf374gbarmachung durch Online-334bermittlung in Betracht. - 14 - Der Begriff der Weiterverwendung ist anhand des Zieles auszulegen, das die Datenbankrichtlinie mit dem - von ihr als "Schutzrecht sui generis" bezeich-neten - Recht des Datenbankherstellers verfolgt (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 45 ff. - BHB-Pferdewetten). Dieses Ziel besteht darin, den Schutz einer In-vestition in die Beschaffung, 334berpr374fung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank f374r die begrenzte Dauer des Schutzrechts sicherzustellen (ErwGrd 40 Satz 1). Das besondere Recht auf Untersagung der unerlaubten Entnahme und/oder Weiterverwendung soll den Datenbankhersteller vor Hand-lungen des Benutzers sch374tzen, die 374ber dessen begr374ndete Rechte hinausge-hen und somit der Investition schaden (ErwGrd 42 Satz 1). Es bezieht sich nicht nur auf die Herstellung eines parasit344ren Konkurrenzprodukts, sondern auch auf Handlungen, die einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden f374r die Investition verursachen (ErwGrd 42 Satz 2). Das Schutzrecht sui generis soll sicherstellen, dass der Datenbankhersteller die ihm zustehende Verg374tung erh344lt (ErwGrd 48 Satz 1 Halbsatz 1). Auch die Formulierung "jede Form 366ffent-licher Verf374gbarmachung224 zeigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Beg-riff der Weiterverwendung eine weit gefasste Bedeutung verleihen wollte. Der Begriff der Weiterverwendung ist daher dahin auszulegen, dass er sich auf jede Handlung bezieht, die darin besteht, sich ohne Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition 366ffentlich verf374gbar zu machen und ihr damit die Eink374nfte zu entziehen, die es ihr erm366glichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 51 - BHB-Pferdewetten; vgl. auch EuGH, Urt. v. 9.10.2008 - C-304/07, GRUR 2008, 1077 Tz. 33 f. - Directmedia Publishing; BGH GRUR 2009, 852 Tz. 35 - Elektronischer Zolltarif). 37 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es eine g344ngige Nut-zungsart einer Datenbank, dass interessierte Nutzer sich im Online-Betrieb aus 38 - 15 - einer gro337en Sammlung von Daten - wie etwa Kontendaten eines Kreditinstituts oder Benutzerdaten eines Online-Shops - ausschlie337lich die sie selbst betref-fenden Daten zug344nglich machen k366nnen. Bei einer solchen Datenbank, deren typische Verwertung - wie auch hier - darin besteht, dass deren Nutzern nur die jeweils sie selbst betreffenden Datens344tze zug344nglich gemacht werden, werden dem Datenbankhersteller die Eink374nfte, die eine Amortisation der Investitionen erm366glichen sollen, bereits dadurch entzogen, dass ein Dritter den Nutzern die jeweils sie selbst betreffenden Datens344tze zug344nglich macht. Stellen diese Nut-zer in ihrer Gesamtheit eine 326ffentlichkeit dar, handelt es sich daher um eine Weiterverwendung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie bzw. eine 366ffentliche Wiedergabe im Sinne des 247 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG, die - soweit sie einen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht (Art. 7 Abs. 1 DatenbankRL) bzw. nach Art oder Umfang (247 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG) wesentlichen Teil der Datenbank betrifft - ausschlie337lich dem Hersteller der Datenbank vorbehalten ist. Das Recht des Datenbankherstellers, Verletzungen seines Schutzrechts zu untersagen, h344ngt dabei - wie bereits unter II 3 ausgef374hrt - nicht davon ab, ob er seine Datenbank selbst auf diese Weise verwertet und ob er zu einer solchen Verwertung 374berhaupt berechtigt oder imstande w344re. Anderenfalls w374rde der angestrebte Investitionsschutz bei Datenbanken nicht erreicht, die dem einzel-nen Nutzer stets nur den Zugriff auf die ihn betreffenden Daten erlauben. 5. Die Kl344gerin hat der Beklagten hinsichtlich der beanstandeten Nutzung der Abschlagsdaten weder entsprechende Nutzungsrechte einger344umt, noch hat sie ihr eine solche Nutzung vertraglich gestattet oder in eine derartige Nut-zung eingewilligt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass aus 247 40 des zwischen der Kl344gerin und der AGES geschlossenen Zahlungs-verkehrsvertrages unter Ber374cksichtigung des Vertragszwecks kein Recht der Beklagten folgt, ihren Kunden die Abschlagsdaten bereits vor einer Abrechnung 39 - 16 - zum Online-Abruf zur Verf374gung zu stellen. Die fragliche Bestimmung des Zah-lungsverkehrsvertrages lautet: 247 40 Datenverarbeitungsrechte der AGES Gegen374ber TC [Kl344gerin] ist AGES berechtigt, f374r die Tankkartenemittenten die von TC [Kl344gerin] 374bermittelten Abrechnungsdaten kraftfahrzeug- bzw. tankkar-tenbezogen umzugruppieren und den Tankkartenemittenten entsprechend de-ren Verpflichtungen gegen374ber ihren Kunden entsprechende Rechnungen mit Kfz-bezogenen Subsets zu 374bermitteln. AGES gew344hrleistet, dass die umgrup-pierten Abrechnungsdaten den Ausgangsdaten vollst344ndig entsprechen. a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen durch den Tatrichter kann das Revisionsgericht nur daraufhin 374berpr374fen, ob sie gegen gesetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze ver-st366337t oder auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil sie wesentliches Ausle-gungsmaterial unter Versto337 gegen Verfahrensvorschriften au337er Acht l344sst (BGH, Urt. v. 21.1.2010 - I ZR 176/07, GRUR 2010, 418 Tz. 12 = WRP 2010, 539 - Neues vom Wixxer, m.w.N.). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsge-richt nicht unterlaufen. 40 b) Haben die Parteien beim Abschluss eines Vertrages - wie hier - nicht ausdr374cklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht einger344umt wird, so bestimmt sich gem344337 247 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht einge-r344umt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden 334bertra-gungszweckgedanken, der auch bei Leistungsschutzrechten gilt (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 180/00, GRUR 2003, 234, 236 = WRP 2003, 393 - EROC III, m.w.N.), r344umt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Um-fang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies be-deutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend einger344umt sind, die f374r das Erreichen des Vertragszwecks unerl344sslich sind (vgl. 41 BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 f. = WRP 2004, - 17 - 1497 - Comic-334bersetzungen III). Davon ist auch das Berufungsgericht ausge-gangen. 42 Das Berufungsgericht hat angenommen, nach diesen Grunds344tzen erge-be sich aus 247 40 des Zahlungsverkehrsvertrages kein Recht der Beklagten, ih-ren Kunden die Abschlagsdaten bereits vor einer Abrechnung zum Online-Abruf zur Verf374gung zu stellen. Vertragszweck der Daten374bermittlung von der Kl344ge-rin an die AGES sei ausschlie337lich die Abrechnung der Maut gegen374ber den Tankkarteninhabern. Aus 247 40 des Zahlungsverkehrsvertrages ergebe sich da-her lediglich die Befugnis der Beklagten als Beteiligter der AGES, ihren Kunden die Abrechnungsdaten zu 374bermitteln. Sonstige Dienstleistungen gegen374ber den Karteninhabern, die mit der Abrechnung als solcher nicht notwendigerweise verbunden seien, seien weder im Vertrag geregelt noch vom Vertragszweck umfasst. Die gegen diese Beurteilung gerichteten R374gen der Revision greifen nicht durch. aa) Die Revision r374gt ohne Erfolg, die vom Berufungsgericht vorgenom-mene Unterscheidung zwischen Abrechnungsdaten einerseits und Abschlags-daten andererseits widerspreche der Regelung in 247 37 des Zahlungsverkehrs-vertrages. Danach h344tten die Vertragsparteien den Begriff "Abrechnungsdaten" als Oberbegriff f374r "Abschlagsdaten" (247 37 lit. a des Zahlungsverkehrsvertrages) und "Fakturadaten" (247 37 lit. b des Zahlungsverkehrsvertrages) verwendet. Demnach seien in 247 40 des Zahlungsverkehrsvertrages mit dem Begriff der "Ab-rechnungsdaten" gleichfalls sowohl "Abschlagsdaten" als auch "Fakturadaten" gemeint. Die Beklagte sei nach 247 40 des Zahlungsverkehrsvertrages daher nicht nur zur 334bermittlung von Abrechnungsdaten, sondern auch zur 334bermitt-lung von Abschlagsdaten an ihre Kunden berechtigt. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts versto337e gegen Denkgesetze und Erfahrungss344tze so- 43 - 18 - wie gegen die allgemeine Auslegungsregel, dass die Parteien grunds344tzlich widerspruchsfreie Bestimmungen treffen wollten. 44 Das Berufungsgericht hat dagegen angenommen, der Hinweis der Be-klagten darauf, dass der Begriff "Abrechnungsdaten" in der 334berschrift zu 247 37 des Zahlungsverkehrsvertrages verwendet werde, greife erkennbar zu kurz. Aus der Gegen374berstellung der Regelungen in 247 37 lit. c des Zahlungsver-kehrsvertrages ergebe sich zwanglos, dass auch diese Norm deutlich zwischen Abrechnungsdaten einerseits (247 37 lit. c Nr. 1 des Zahlungsverkehrsvertrages) und Abschlagsdaten andererseits (247 37 lit. c Nr. 2 des Zahlungsverkehrsvertra-ges) differenziere. Die Revision hat nicht aufgezeigt, dass diese Beurteilung rechtsfehlerhaft ist. Sie ber374cksichtigt zudem nicht hinreichend, dass die Kl344ge-rin der AGES in 247 40 Satz 1 des Zahlungsverkehrsvertrages lediglich das Recht einger344umt hat, die Abrechnungsdaten f374r die Tankkartenemittenten umzu-gruppieren und den Tankkartenemittenten "entsprechend deren Verpflichtungen gegen374ber ihren Kunden entsprechende Rechnungen mit kfz-bezogenen Sub-sets zu 374bermitteln". Die Beklagte ist gegen374ber ihren Kunden lediglich zur Ab-rechnung der Mautgeb374hren, nicht dagegen zur Auskunftserteilung 374ber bereits angefallene Mautgeb374hren verpflichtet. Die Kl344gerin hat der AGES dement-sprechend nur das Recht zur 334bermittlung von Rechnungen, nicht dagegen das Recht zur Erteilung von Ausk374nften einger344umt. Sie hat der AGES daher nach 247 40 des Zahlungsverkehrsvertrages nicht die Befugnis erteilt, den Kunden der Beklagten die vorl344ufigen Abschlagsdaten bereits vor der endg374ltigen Abrech-nung zug344nglich zu machen. bb) Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Aus-legung sowie den weiteren Auslegungsgrundsatz versto337en, wonach im Zweifel 45 - 19 - anzunehmen sei, dass die Parteien Vern374nftiges gewollt h344tten. Da die Beklag-te - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen habe - theore-tisch auch t344glich gegen374ber ihren Kunden abrechnen k366nne und dabei - was das Berufungsgericht nicht beachtet habe - mangels Vorliegens der Monatsfak-tura die Abschlagsdaten verwenden d374rfte und m374sste, m374sse sie ihren Kun-den vern374nftigerweise auch die Abschlagsdaten zur Vorbereitung der Monats-abrechnung zug344nglich machen d374rfen. Da die 334bermittlung von Abschlagsda-ten an Kunden dazu beitrage, Zahlungsausf344lle der Beklagten zu vermeiden und damit den Zahlungsverkehr erfolgreich abzuwickeln, sei sie bei einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung vom Vertragszweck umfasst. Die Revision vernachl344ssigt dabei, dass die von ihr angef374hrten allge-meinen Auslegungsgrunds344tze im Streitfall von dem im Urheberrecht geltenden besonderen Auslegungsgrundsatz 374berlagert werden, dass der Nutzungsbe-rechtigte im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang stillschweigend ein-r344umt, der f374r das Erreichen des Vertragszwecks unerl344sslich ist. Vertrags-zweck der Daten374bermittlung von der Kl344gerin an die AGES ist nach den von der Revision unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts aus-schlie337lich die Abrechnung der Maut gegen374ber den mautpflichtigen Tankkar-teninhabern. Es kommt nicht darauf an, ob eine 334bermittlung von Abschlagsda-ten an Kunden mit diesem Vertragszweck vereinbar w344re, weil sie im Zusam-menhang mit der Abrechnung der Mautgeb374hren steht. Ebensowenig ist es ma337geblich, ob es sich dabei um eine sinnvolle und zweckm344337ige Zusatzleis-tung handelte, die dazu beitr374ge, dass die Tankkartenkunden ihre Verf374gungs-limits einhielten und damit Zahlungsausf344lle der Beklagten vermieden w374rden. Es ist ferner nicht von Bedeutung, ob die Beklagte gegen374ber ihren Kunden in k374rzeren Zeitabst344nden abrechnen k366nnte und ihnen dabei die hierf374r erforder-lichen Abrechnungsdaten mitteilen d374rfte. Entscheidend ist, wie das Berufungs- 46 - 20 - gericht zutreffend angenommen hat, dass es der Vertragszweck des Zahlungs-verkehrsvertrages nicht erfordert, den Kunden die Abschlagsdaten bereits vor einer Abrechnung zum Online-Abruf bereitzustellen. 47 III. Demnach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 06.07.2007 - 308 O 711/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.02.2008 - 5 U 161/07 -
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