BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 47/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 3. Februar 2009 - 5 U 2760/08 - wird verworfen. Der Beklagte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: bis 16.000 200 Gr374nde: Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revi-sion ist unzul344ssig, da die gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO hierf374r erforderliche Be-schwer von mehr als 20.000 200 durch das angefochtene Urteil nicht erreicht ist. 1 Der Beklagte zu 1 bek344mpft seine Verurteilung zur Zahlung von 13.000 200 und zur Freistellung der Kl344ger von den Verpflichtungen aus der Beteiligung an der Falk Zinsfonds GbR in H366he von 20.000 200, die Feststellung seines Verzugs mit der Annahme der Abtretung von Anspr374chen der Kl344ger auf weiteren Liqui- 2 - 3 - dationserl366s und die Feststellung der Erledigung der Hauptsache in H366he von 7.000 200. Da die Kl344ger ihre Einlage in den Zinsfonds in H366he von 20.000 200 voll erbracht haben und dieser mittlerweile liquidiert ist, ist nicht ersichtlich, dass noch wesentliche Forderungen auf sie zukommen. Eben dies macht auch die Nichtzulassungsbeschwerde geltend. Der Streitwert des Freistellungsantrags und damit die durch den entsprechenden Ausspruch bewirkte Beschwer des Beklagten zu 1 sind deshalb auf h366chstens 1.000 200 zu sch344tzen. 3 Die Feststellung des Annahmeverzugs ist mit allenfalls 500 200 zu bewer-ten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. M344rz 2009 - XI ZR 142/08 - juris Rn. 2). 4 Die Beschwer durch die Feststellung der teilweisen Hauptsacheerledi-gung richtet sich nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 - NJW-RR 2005, 1728). Diese sind mit einer Differenzrechnung zu ermitteln. Bei dieser sind von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen, die entstanden w344ren, 5 - 4 - wenn der Prozess ohne den erledigten Teil gef374hrt worden w344re (BGH aaO). Im Streitfall ergibt sich eine Differenz von weniger als 1.500 200. Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 18.02.2008 - 15 O 1561/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 03.02.2009 - 5 U 2760/08 -
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