BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 47/09 Verk374ndet am: 21. Januar 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kr344utertee UWG 247 12 Abs. 1 Satz 2; BGB 247 683 Satz 1, 247247 677, 670 Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen l344sst, kann die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen (Abgrenzung von BGHZ 52, 393, 400 - Fotowettbewerb). BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 10. Dezember 2009 Schrifts344tze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 11. M344rz 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kl344ger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe K366ln. Er mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 31. Juli 2007 wegen einer wettbewerbs-widrigen Werbung f374r Kr344utertee ab, ohne dass hierauf eine Reaktion erfolgte. Auch eine zweite, nunmehr von den Rechtsanw344lten des Kl344gers ausgesprochene Abmahnung blieb ohne Reaktion. Daraufhin nahm der Kl344ger die Beklagte gericht-lich auf Unterlassung in Anspruch. Zugleich verlangte er f374r die eigene Abmah-nung einen Pauschalbetrag von 181,13 200 sowie die Erstattung der durch die zwei-te Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in H366he von 899,14 200. Nachdem die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserkl344rung abgegeben hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. - 3 - Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Kostenpauschale f374r die erste Abmahnung verurteilt und die Klage im 334brigen abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg WRP 2009, 1569). 2 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger den Zahlungsantrag in H366he von 899,14 200 weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 3 Entscheidungsgr374nde: 4 I. Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger keinen Anspruch auf Kostenerstat-tung f374r die zweite, von seinen Anw344lten ausgesprochene Abmahnung zugebilligt. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 5 Berechtigt im Sinne von 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG sei lediglich die erste Ab-mahnung. Zwar habe auch der zweiten Abmahnung ein Unterlassungsanspruch des Kl344gers zugrunde gelegen, so dass es sich um eine begr374ndete Abmahnung gehandelt habe. Berechtigt sei eine Abmahnung aber nur, wenn sie erforderlich sei, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gl344ubiger ohne Inanspruch-nahme der Gerichte klaglos zu stellen. Ob Aufwendungen erforderlich seien, richte sich nach den Verh344ltnissen des Gl344ubigers. Nach 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG an-spruchsberechtigte Wettbewerbsvereine wie der Kl344ger m374ssten in der Lage sein, durchschnittlich schwierige Abmahnungen selbst auszusprechen. Neben der Er-stattung der Kosten dieser Abmahnung, die dem Kl344ger vom Landgericht zuge-sprochen worden seien, sei f374r die Erstattung der Kosten einer weiteren, nunmehr anwaltlichen Abmahnung kein Raum. Der Umstand, dass sich die im gerichtlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten des Kl344gers infolge der h344lftigen Anrech- - 4 - nung der vorgerichtlich entstandenen Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfahrensgeb374hr verringert h344tten, 344ndere daran nichts. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der anwaltlichen Abmahnung ergebe sich auch nicht aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag. Es entspreche nicht dem In-teresse und mutma337lichen Willen des Schuldners, zweimal auf denselben Rechts-versto337 hingewiesen zu werden. 6 7 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Kl344gers auf Erstattung der Kosten der zweiten, anwaltlichen Abmahnung verneint. 8 1. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass es Sinn der vor-gerichtlichen Abmahnung nach 247 12 Abs. 1 Satz 1 UWG ist, dem Schuldner Gele-genheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Ver-tragsstrafe bewehrten Unterlassungserkl344rung beizulegen (BGH, Urt. v. 7.10.2009 226 I ZR 216/07 Tz. 9 226 Schubladenverf374gung). Die Abmahnung soll dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gl344ubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen (vgl. BGHZ 149, 371, 374 226 Missbr344uchliche Mehrfachabmahnung). Nur wenn die Abmahnung diese Funktion erf374llt, handelt es sich um eine berechtigte Abmahnung im Sinne von 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (vgl. Bornkamm in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 12 Rdn. 1.80 f.). Denn der ge-setzliche Kostenerstattungsanspruch rechtfertigt sich daraus, dass die Abmah-nung auch im Interesse des Schuldners liegt. Hat der Gl344ubiger den Schuldner be-reits auf die M366glichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl344rung hingewiesen, kann eine zweite Abmahnung diese Aufga-be nicht mehr erf374llen. - 5 - Allerdings hat der Senat in der Entscheidung 204Fotowettbewerb223 eine zweite (anwaltliche) Abmahnung als notwendige Folge einer ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung eines Wettbewerbsverbandes angesehen und dem dort kla-genden Verband einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten unter dem Ge-sichtspunkt einer Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag zugebilligt (BGHZ 52, 393, 400; so auch OLG K366ln, Urt. v. 30.3.2007 226 6 U 207/06, juris Tz. 11; OLG Brandenburg WM 2008, 418; OLG D374sseldorf, Urt. v. 13.11.2008 226 29 U 3592/08; OLG M374n-chen, Urt. v. 16.12.2008 226 20 U 36/08; a.A. OLG Hamm, Urt. v. 17.1.2008 226 4 U 159/07, juris Tz. 24; vgl. ferner M374nchKomm.UWG/Ottof374lling, 247 12 Rdn. 164; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., 247 12 Rdn. 39). Mit Recht hat das Beru-fungsgericht aber darauf hingewiesen, dass diese aus dem Jahre 1969 stammen-de Entscheidung, mit der erstmals ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag begr374ndet worden ist, am Anfang einer um-fangreichen Rechtsprechung steht, bei der es nicht zuletzt darum geht, eine miss-br344uchliche Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs sowie eine unbilli-ge Belastung des Schuldners mit Kosten zu vermeiden, die zur Erreichung des Ziels einer Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht erforderlich sind (vgl. nur BGHZ 149, 371, 374 f. 226 Missbr344uchliche Mehrfachabmahnung). So hat der Senat 226 ebenfalls noch zum Kostenerstattungsanspruch aus Gesch344ftsf374h-rung ohne Auftrag 226 darauf hingewiesen, dass ein Kostenerstattungsanspruch im Allgemeinen nur hinsichtlich der ersten Abmahnung in Betracht kommt, weil nur die erste Abmahnung dem Interesse und mutma337lichen Willen des Schuldners entspricht (BGHZ 149, 371, 375 226 Missbr344uchliche Mehrfachabmahnung). Auch der Grundsatz, dass ein Verband nach 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG grunds344tzlich in der Lage sein muss, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbe-werbsverst366337e auch ohne anwaltlichen Rat zu erkennen und abzumahnen (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 126, 145, 147 226 Verbandsausstattung II), dient dazu, den Anreiz einer durch Kosteninteressen begr374ndeten Abmahnt344tigkeit eines mit ei- 9 - 6 - nem Verband zusammenarbeitenden Rechtsanwalts von vornherein zu unterbin-den. Dabei spielt es keine Rolle, dass im Streitfall nichts daf374r spricht, dass mit der zweiten (anwaltlichen) Abmahnung derartige Kosteninteressen verfolgt worden w344ren. 2. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der zweiten Abmahnung ergibt sich auch nicht aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag (247 683 Satz 1, 247247 677, 670 BGB). Wie bereits dargelegt, entsprach die zweite Abmahnung nicht dem Interes-se und mutma337lichen Willen der Beklagten, die bereits durch die erste Abmah-nung auf den Wettbewerbsversto337 und auf die M366glichkeit der Streitbeilegung durch eine strafbewehrte Unterlassungserkl344rung hingewiesen worden war. 10 - 7 - III. Danach ist die Revision des Kl344gers mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 11 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.2008 - 315 O 767/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.03.2009 - 5 U 35/08 -
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