BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 47/14 Verkündet am: 25. September 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Fa Auch wenn der Rechtsanwalt (nach Eingang des Urteils in der Kanzlei) seine Angestellte im Wege einer Einzelanweisung angehalten hat, die fehlerhaft ei n- getragene Frist zur Berufungsbegründung zu korrigieren, so befreit ihn dies nicht davon, im Rahmen de r Vorbereitung einer Prozesshandlung (wie der Ei n- legung der Berufung) die Richtigkeit der Notierung der Berufungsbegründung s- frist eigenverantwortlich zu prüfen. BGH, Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann , Hucke, Seiters und Tombrink für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf der Grundlage einer mit der Veräußerung eines Grundstüc ks in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarung vom 5. Juni 2007 die Zahlung von 260.700 ; h ilfsweise begehrt sie die Stellung einer Sicherheit in dieser Höhe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 11. Ok tober 2012 zuge stellte Urteil hat die Klägerin am 31. Oktober 2 012 durch Fax schre i- ben Beru fun g eingelegt und a m 12. D ezember 2012 - ebenfalls mittels eines Fax schreibens - einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. Januar 2013 gestellt. Am 21. Dezember 2012 hat die Klägerin die Berufungsbegründung eingereicht und gleich zeitig einen Antrag auf Wiederei n- 1 2 - 3 - setzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründung s- frist gestellt. Sie hat dies damit begründet, dass die am 11. Dezember 2012 a b- gelaufene Frist zur Begründung der Berufung nur deshalb ver säumt worden sei , weil die in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten tätige, ansonsten stets sorgfältig arbeitende und zuverlässi ge Rechtsanwalts - und Notargehilfin die nach Eingang des landgerichtlichen Urteils von der sachbearbeitenden Recht s- anwältin ausdrückli ch - s chriftli ch und mündli ch - erteilte Einzelanweisung , die fehlerhaft auf den 12. Dezember 2012 notierte Berufungsbegründungsfrist s o- fort und überall zu korrigieren, nicht ausgeführt habe. Die maßgebliche Akte sei deshalb erst einen Tag nach Ablauf der Berufu ngsbegründungsfrist vorgelegt worden. D as Kammer gericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und ihre Beru fung als unzulässig verworfen. Gegen dieses Urteil wendet s ich die Klägerin mit der vom Berufungs g ericht z u- gelassenen Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der B e- rufungsbegründungsfrist im Einklang mit der Rechtsprech ung des Bundesg e- richtshofs zurückgewiesen und die Berufung mit Recht verworfen. 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: D ie Versäumung der am 11. Dezember 2012 abge l aufen en Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem der Klägerin zuz u re chnenden Verschulden ihrer Prozessbevollmäc h- tigten . Zwar habe diese durch die mündliche und schriftliche Anwei sung, die unzutreff end notierte Frist für die Berufungsbegründung sofort und überall zu korrigieren, im Ausgangspunkt noch ihrer Sorgfaltspflicht entspro chen, und grundsätzlich da rauf vertrauen dürfen, dass ihre stets zuverlässige Büroang e- stellte diese kon krete Einzelanweisung befolge. Da diese Anweisung aber b e- reits unmittelbar nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils erteilt worden sei , habe die Pflicht be standen, die Korrektur der Frist zu überprüfen. Eine eige n- ständige Prüfung der Fristeinhal tung habe vorliegend nicht mehr stattgefun den, weil die Handakten bei Einlegung der Berufung nicht vorgelegt worden seien und auf ihre Vorlage zum Vorfr istablauf am 5. Dezember 2012 verzichtet wo r- den sei. Es sei damit nicht sichergestellt worden , dass die Sache so rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt wer de , dass eine Überpr ü- fung noch habe erfolgen können . Es habe deshalb pflichtw idrig keine Gege n- kontrolle der angeordneten Fristkorrektur mit eigenständiger Überprüfung der Berufungsbegründungsfrist durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin stattgefunden, obwohl dies spätestens - auch ohne A ktenvorlage bei Vorfrista b- lauf - durch gesonderte Vorlageverfügung auf den 11. Dezember 2012 (oder früher) ohne weiteres möglich gewesen wäre . 5 - 5 - II. Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision stand. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Berufung s- begründungsfrist du rch das Verschul den der Prozessbevollmächtigten, das sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, versäumt worden ist . Bei dieser Beurteilung sind die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht en eines Rechtsanwalts zu stellen sind, entge gen der Auffassung der Revision nicht überspannt worden. 1. Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt , alles ihm Zumutbare zu tun , um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährlei s- ten. Dabei kann die Berechnung und Notierun g von Fristen einer gut ausgebi l- deten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertr a- gen werden. Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten un d ko n- trolliert werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW - RR 2013, 1010 Rn. 10 mwN ). Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbeg r ündungsfristen immer dann e i- genverantwortlich zu prüfen, wenn i hm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorg e- legt werden. In diesem Fall muss er auch alle weiteren unerledigten Fristen ei n- schließlich ihrer Not ierung in den Handakten prüfen, wobei er sic h grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in den Handakten beschränken darf . Diese a n- waltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbe i- tung nicht zugleich vorgelegt worden ist, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zu r Fristenkontrolle zu vera nlassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6 7 8 - 6 - 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, BeckRS 2010, 05459 Rn. 7 sowie Senat, B e- schlü ss e vom 22. September 2011 - III ZB 25/11, BeckRS 2011, 24117 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2012 - III ZB 4 7/12, BeckRS 2013, 02649 Rn. 7 , jew eils mwN ). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Annahme des Berufungsg e- richts, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei im Streitfall als individueller Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen , dass sie bei Einlegung der Berufung kein e (e r- neute) Fristenprüfung unter Vorlage der Handakte vorgenommen habe, frei von Rechtsfehlern. a) Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte nach ihrem glaubhaft gemachten Vorbringen bereits nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils die maßgeb lichen Fristen , auch für die Einreichung der Berufungsbegründung, b e- rech net und die entsprechende Notierung dieser Fristen ihrer Büroangestellten aufgegeben. Bei der verfügten sofortigen Wiedervorlage stellte d ie Rechtsa n- wältin sodann fest, dass die am 11. Dezember 2012 ablaufende Berufungsb e- gründungsfrist von der Kanzleiangestellten J . fehlerhaft auf den 12. Dezember 2012 notiert worden war. Sie erteilte ihr daraufhin mündlich und schriftlich ( auf einem DIN A 4 - Blatt mit den Hinweisen " Eilt " und " S ofort " ) die Anweisung, die Eintragung bezüglich der Berufungsbegründungsfrist sofort überall auf den 11. Dezember 2012 abzuändern. Die Korrektur der fehlerhaft eingetragenen Frist unterblieb je doch gleichwohl , die schriftliche Anweisung wurde ledig lich in der Akte abgeheftet. Etwa drei Wochen später, n ach Erhalt des Auftrags, gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen, fertigte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin sodann die Berufungsschrift , ohne sich dabei die Handakte vorlegen zu lassen. Di es hätte sie jedoch veranlassen mü s- 9 10 - 7 - sen, um auf diese Weise eigenverantwortli ch prüfen zu kön nen, dass (auch) die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden ist . b) Vergeblich macht die Revision geltend , nachdem hier die Prozessb e- vollmächtigte di e maßgeblichen Fristen unmittelbar nach Zustellung des ersti n- stanzlichen Urteils selbst berechnet habe und auch darauf habe vertrauen dü r- fen, dass ihre schriftlich und mündlich erteilte Korrekturanweisung befolgt we r- de, habe es keiner erneuten Überprüfung be durft . Vielmehr schließt die sorgfä l- tige Vorbereitung einer fristgebundenen Prozess handlung stets auch die sel b- ständige Prüfung aller gesetzlichen Anfor derungen an ihre Zulässig keit mit ein . Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfa h- renshandlung mit einer Sache befasst wird, hat dies deshalb zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen (vgl. B GH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, BeckRS 2014, 15666 Rn. 14). Diese Aufgabe ist von der Frist en ber echnung und Frist en kontrolle zu unterscheiden, die ledi g- lich der rechtzeitigen Vorlage der Akten zum Zweck ihrer Bearbeitung durch den Rechtsanwalt dienen. Nur insoweit kann sich der Rechtsanwalt von der routinemäßigen Fristen überwachung entlasten. Deshalb ist er im Rahmen se i- ner Vorbereitung einer Prozess handlung nicht davon befreit, die Einhaltung der maßgeblichen Frist en nochmals zu überprüfen. Zwar muss die Proze ss han d- lung nicht in einem Zuge und zeitnah mit dem Ablauf einer für sie geltenden Frist vorb ereitet werden. Das ändert aber nichts an der Eigenverantwortung des Rechtsanwalts für die Richtigkeit und die Einhaltung der etwa von ihm schon zu einem früheren Zeitpunkt berechneten Frist (vgl. Senat, B eschluss vom 13. N o- vember 1975 - III ZB 18/75, Vers R 1976, 342 f sowie BGH, Beschlü ss e vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03, NJW - RR 2004, 1150 und 8. Januar 2013 - V I ZB 52/12, NJOZ 2013, 936 Rn. 9 ). 11 - 8 - Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz , dass ein Rechtsanwalt grunds ätzlich darauf vertrauen dürfe , dass eine ausgebildete und bisher zuverlässig tätige Bürokraft eine konkrete Einze l- anweisung befolg e und ordnungsgemäß ausführ e. Zwar trifft es im Allgemeinen zu, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgericht shofs in einem solchen Falle der Rechtsanwalt nicht anschließend über die Ausführung seiner Weisung vergewissern muss ( vgl . im Einzelnen dazu BGH, Beschlü ss e vom 8. Februar 2010 aaO Rn. 9 mwN; vom 8. Januar 2013 aaO Rn. 8 und vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12, NJW - RR 2013, 699 Rn. 12 ; Senat, Beschluss vom 22. September 2011 aaO Rn. 10 ). Diese Rechtsprechung kommt aber vo r- liegend nicht zum Tragen. Denn selbst wenn sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin unmittelbar nach Erteilung der Weisung, obwohl s ie dazu nicht verpflichtet gewesen wäre, über die Befolgung ihrer Anordnung vergewissert hätte , so hätte sie dies gleichwohl - nicht anders, als wenn sie die Fristennotiz s elbst vorgenommen hätte - nicht der Pflicht enthoben, im Rahmen der Vorb e- reitung der Einlegung der Berufung die richtige Notierung der Berufungsb e- gründungsfrist nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2004 aaO ). Hätte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei Fertigung der Ber u- fungsschrift - wie geboten - die notw endige Prüfung vorgenommen , wäre die fehlerhafte Fristennotierung aufgefallen und korrigiert worden. 3. Entsprechendes gilt - ohne dass es hierauf noch entscheidend a n- kommt - auch im Hinblick darauf , dass sich die Prozessbevollmächt igte der Klägerin e in zweites Mal ihrer Kontrollpflicht entzogen und einer Prüfungs mö g- lichkeit dadurch begeben hat, dass sie mit Blick auf die aus ihrer Sicht wegen einer Parallelsache ohne weiteres mögliche fristwahrende Bearbeitung der B e- 12 13 14 - 9 - rufungsbegründung auf eine Vorlage der Sache auch zu der notierten Vorfrist am 5. Dezember 2012 verzichtet und stattdessen lediglich die Anweisung erteilt hat, ihr die Akte erst " zur Ablauffrist " wieder vorzule gen. a) Die Notierung einer Vorfrist hat den Sinn, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt rechtzeitig und eigenverantwortlich prüfen kann, ob die entspr e- chende Frist zutreffend notiert ist und ob ihm noch ausreichend Zeit für die B e- arbeitung, Fertigung und Übermittlung der Rechtsmittelbegründung verbleibt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW - RR 2008, 76 Rn. 14 und vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW - RR 2012, 747 Rn. 9). Zwar muss der Rechtsanwalt die auf eine Vorfrist gelegte Sache nicht stets s o- gleich bearbeiten, weil er grundsätzlich darin frei ist, ob er die Begründungsfrist vollständig ausschöpfen möchte. Er kann die Handakte deswegen auch zur Wiedervorlage am Tag des Fristablaufs zurückgeben und erst dann vorlegen lassen . Allerdings erfordert der Zweck der Vorfrist dann vorab eine erneute sorgfält ige Prüfung der Begründungsfrist, weil nur so sichergestellt werden kann, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig erstellt und dem Gericht übermittelt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2007 aaO Rn. 15, 16). b ) Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat eine derartige Prüfung nic ht vorgenommen, sondern auf eine Vorlage zur Vor frist verzichtet. Darin lag ein maßgebliche s Versäumnis, weil a nderenfalls zumindest zu diesem Zei t- punkt aufgefallen wäre , dass die Berufungsbegründungsfrist noch i mmer unz u- treffend notiert war. Dieser Prüfung war die Rechtsanwältin nicht deshalb enthoben, weil sie am 5. Dezember 2012 , als ihr die Akten zur notierten Vorfrist vorgelegt werden 15 16 17 - 10 - sollten, mündli ch die Wiedervorlage " zur Ablauffrist " angeordnet hat t e. Entg e- gen der Auffassung der Revisi on vermochte diese mündliche Anweisung kein Vertrauen der Prozessbevollmächtigten darauf begründen , dass ihr die Sache noch am 11. Dezember 2012, dem letzten Tag vor Ablauf der Berufungsb e- gründungf rist, vorge legt werde , und sie jedenfalls noch rechtzeitig einen Ve r- längerungsantrag, der keinen besonderen Zeitaufwand erforderlich gemacht hätte, hätte stellen können . Dies würde selbst dann gelten , wenn die Klägerin - wie erstmals in der Revisionsbegründung unter B ei fü gung einer weiteren eidesstattlichen Versich e- rung vorgebracht wird - , die Anordnung " Kann heute nicht; bitte vorlegen zum Ablauf am Elften " gelautet hätte. Denn da die erteilte Weisung nicht sofort, so n- dern erst einige Tage später hätte ausgeführt werden s ollen, bestand in jedem Falle die Gefahr, dass sie (im Drange der Geschäfte) in Vergessen heit geriet. Deshalb hätten gegen ein solches " Vergessen " ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen sein müs sen (vgl. BGH, Be schlü ss e vom 8. Feb ruar 2010 aa O mwN vom 22. Januar 2013 aaO Rn. 15 ; Senat, Beschluss vom 22. September 2011 aaO ). Dazu fehlt jeder Sachvortrag. Davon abgesehen ist dieses neue Vorbringen auch deshalb unbeach t- lich , weil die gegenüber dem Kammergericht gemachten Angaben der Kläge ri n nicht erken nbar unklar oder unvollständig waren . E ine Aufklä rung nach § 139 ZPO war deshalb nicht gebo ten, so dass die Ergänzung dieser Angaben in der 18 19 - 11 - Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 201 2 aaO Rn. 9 mwN). Schlick Wöstmann Hucke Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2012 - 18 O 651/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2014 - 14 U 112/12 -
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