ECLI:DE:BGH:2015:170915UIZR47.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 47/14 Verkündet am: 17. September 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Irreführende Lieferantenang abe BGB § 280 Abs. 1 Es fällt unter den Schutzzweck der Pflicht zur richtigen Auskunftserteilung, den Auskunftsberechtigten vor Schäden zu bewahren, die adäquat durch eine u n- richtige oder irreführende Auskunft nicht nur verursacht, sondern nach Lage der Di nge auch bei angemessen besonnenem Vorgehen geradezu herausgefordert werden. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 47/14 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 17. September 2015 durch de n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Februar 2014 unt er Zurückwe i- sung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und i n- soweit aufgehoben, als der Berufung der Beklagten stattgegeben worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. April 2013 wird zurückgewiesen. Von den Kosten der Revision und des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 63% und die Klägerin 37%. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin mahnte im Jahr 2009 d en Einzelhändler J. wegen des A n- gebots eines Koffers ab, den sie als Nac hahmung eines von ihr hergestellten Rillenkoffers ansah. J. teilte ihr mit, er habe den Koffer von der Beklagten bez o- gen. 1 - 3 - Die Parteien schlossen daraufhin am 23./28. Dezember 2009 eine Ve r- einbarung, deren N umme r n 5 und 6 folgenden Wortlaut haben: 5. Die [Beklagte] verpflichtet sich, den Hersteller der streitgegenständlichen Produkte bis zum 8.1.2010 mit vollständiger Adresse zu benennen. 6. Die [Klägerin] verzichtet im Übrigen auf Auskunft, Schadensersatz sowie weitere Annexansprüche gegen J . sowie d i e [ Beklagte] . Unter dem 8. Januar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe den Hersteller der Koffer bisher nicht in Erfahrung bringen können. Mit Schre i- ben vom 11. Januar 2010 gab sie an, der Lieferant sei die S . Ltd. F . T . E . P . Co. Ltd., China (im Folgenden: S . Ltd.) . Nach fruchtloser Abmahnung erhob die Klägerin gegen die S . Ltd. vor dem Landgericht Köln ( 31 O 516/10 ) Klage auf Unterlassung des Vertriebs der näher bezeichneten Rillenkoffer im Gebiet de r Bundesrepublik Deutschland, Auskunft, Erstattung von Abmahnkosten sowie Feststellung der Schadense r- satzpflicht. Die S . Ltd. verteidigte sich damit, die fraglichen Koffer weder nach Deutschland exportiert noch verkauft zu haben. Nachdem die Klägeri n die Beklagte unter dem 21. Oktober 2011 um weitere Informationen zur Liefera n- teneigenschaft der S . Ltd. gebeten hatte, übermittelte die Beklagte der Klägerin eine Zollurkunde, die von der Klägerin im Verfahren 31 O 516/10 vo r- gelegt wurde. Aus der Zollurkunde ergab sich, dass die S . Ltd. lediglich an die Muttergesellschaft der Beklagten in den Niederlanden, die M . O . Tr . G . B.V., geliefert hatte, nicht jedoch in das Gebiet der Bundesre - publik. Daraufhin erklärte die Klägerin im V erfahren 31 O 516/10 die Klagerüc k- nahme, der die S . Ltd. nicht zustimmte. Nachdem die Klägerin sich auf einen Hinweis der Kammer nicht zu einem Verzicht auf die Klageforderung b e- reit erklärte, wurde ihre Klage gegen die S . Ltd. abgewiesen. D ie Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung der ihr im Verfa h- ren gegen die S . Ltd. entstandenen Kosten. Sie hat zunächst beantragt, 2 3 4 - 4 - die Beklagte zur Zahlung von 28.557,90 Landgericht hat der Klage in Höhe von 17.028,30 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz stattgegeben und sie im Übrigen hi n- sichtlich geltend gemachte r Kosten für einen Patentanwalt und einen Teil der Gerichtskosten abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Beruf ung eing e- legt, die Klägerin allerdings nur, soweit ihr nicht weitere 9.871 worden sind. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision. Die B e- klagte beantra gt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden keine Ansprüche wegen mangelhafter Auskunftserteilung gegen die Beklagte zu. D a- zu hat es ausgeführt: Nach dem eindeutigen Wortlaut von Nr. 5 der Vereinbarung der Parteien habe sich die Beklagte verpflichtet, "den Hersteller der streitgegenständlichen Produkte mit vollständiger Adresse" zu benennen. Einen weitergehenden A n- spruch auf Auskunft über die gesamte Lieferkette, wie ihn § 19 Mark enG vors e- he, hätten die Parteien nicht vereinbart. Die der Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 2010 erteilte Auskunft der Beklagten, in der die S . Ltd. als "Lieferant" benannt worden sei , sei insoweit m a ngelhaft gewesen , als die B e- klagte nicht die Herstellerin, sondern ausdrücklich die Lieferantin des in Rede stehenden Koffers bezeichnet habe. Ein zum Schadensersatz verpflichtender Zusammenhang zwischen der mangelhaften Auskunft und dem eingetretenen Schaden sei jedoch bei wertender Betrachtung nic ht festzustellen. Zwar habe 5 6 7 - 5 - die Klägerin die von der Beklagten erteilte Auskunft dahin verstehen dürfen, dass die S . Ltd. selbst an die Beklagte geliefert habe. Nach den Ge - samtumständen habe die Auskunft der Klägerin jedoch vor Erhebung der mit erh eblichen Kostenrisiken und Kostenfolgen verbundenen Klage gegen die S . Ltd. zumindest Anlass zu eine r Nachfrage bei der Beklagten geben müssen. Da die Klägerin sich nicht bemüht habe, den Liefervorgang aufzukl ä- ren, habe sie auf der Grundlage eines nicht hinreichend aufgeklärten Sachve r- halts Klage erhoben. Sie könne die dafür aufgewendeten Kosten nicht unter Verweis auf die Mangelhaftigkeit der Auskunft auf die Beklagte verlagern. G e- setzliche Ansprüche aus § 19 Abs. 5 MarkenG oder §§ 3, 4 Nr. 9 Buchs t. a, § 9 UWG seien nach Nr. 6 der Vereinbarung zwischen den Parteien ausgeschlo s- sen. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat tei l- weise Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht eine Haftung der Beklagten insgesamt verneint ( dazu unten zu B I). Der Klägerin stehen aber keine weite r- gehenden als die ihr vom Landgericht zugesprochenen Schadensersatzanspr ü- che zu ( dazu unten zu B II ). I . Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, der Klägeri n stehe wegen mangelhafter Auskunft der Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten zu, die ihr im Verfahren gegen die S . Ltd. entstanden sind . 1. Entgegen der Ansicht der Revision hält es allerdings revisionsrechtl i- cher Nachprü fung stand, dass das Berufungsgericht die Vereinbarung der Pa r- teien dahingehend ausgelegt hat, die Beklagte habe allein Auskunft über den Hersteller der Rillenkoffer zu erteilen. 8 9 10 - 6 - a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich dem Tatric hter vorbehalten. Das Revisionsgericht kann die Vertragsauslegung nur darauf überprüfen, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln oder Denkg e- setze verstößt, erfahrungswidrig ist oder wesentlichen Tatsachenstoff außer Acht lässt (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 I ZR 206/07, GRUR 2010, 828 Rn. 19 = WRP 2010, 1154 Di SC , mwN). b) Solche Rechtsfehler werden von der Revision nicht aufgezeigt und lassen sich dem Berufungsurteil auch nicht entnehmen. aa ) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei nach Nr. 5 der Vereinbarung der Parteien verpflichtet gewesen , "den Hersteller der streitg e- genständlichen Produkte mit vollständiger Adresse" zu benennen . D iese Fo r- m u lierung sei er sichtlich enger als der in § 19 Abs. 1 MarkenG geregelte Au s- kunftsanspr uch. In Nr. 6 der Vereinbarung habe die Klägerin "im Übrigen" auf Auskunft verzichtet und damit inhaltlich weitergehende Ansprüche ausg e- schlossen. Zudem habe d en anwaltlich vertretenen Parteien die marken und wettbewerbsrechtlich bedeutsame Unterscheidung zwischen "Hersteller" und "Lieferant" geläufig sein müssen. Die Klägerin möge ein Interesse an der Offe n- legung der gesamten Störungsquelle und bei Abschluss der Vereinbarung en t- sprechende Vorstellungen über de ren Inhalt gehabt haben; einen Auskunftsa n- spru ch im Umfang von § 19 MarkenG habe sie mit der Beklagten jedoch nicht vereinbart. Die abweichende Auslegung des Landgerichts, dass Auskunft wie nach § 19 MarkenG geschuldet sei , weil dem Abschluss der Vereinbarung eine markenrechtliche Streitigkeit voraus g egangen sei , stehe im Gegensatz zum eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung. bb ) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht bei dieser Beurteilung keinen wesentlichen Tatsachenstoff unberücksichtigt gelassen . 11 12 13 14 - 7 - ( 1) Das Berufungsgericht hat d en Zusammenhang der Vereinbarung mit einer vorausgegangenen markenrechtlichen Streitigkeit nicht außer Acht gela s- sen. Es ist vielmehr davon ausgegangen , dieser Umstand führe nicht dazu, die Vereinbarung in dem Sinne auszulegen , es sei Auskunft wie nach § 1 9 MarkenG geschuldet. Das Berufungsgericht hat dazu auf den Wortlaut der Nr. 5 im Zusammenhang mit Nr. 6 der Vereinbarung verwiesen. Während Nr. 5 mit der Verpflichtung der Beklagten, den Hersteller zu benennen, eine erkennbar engere Formulierung wähle al s der in § 19 Abs. 1 MarkenG geregelte Au s- kunftsanspruch, schließe Nr. 6 ausdrücklich weitergehende Auskunftsanspr ü- che aus. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. (2) Die Auslegung des Berufungsgerichts beruht auch nicht darauf, dass es das Schreiben d er Klägerin vom 4. November 2009 unberücksichtigt gela s- sen hat. Dieses Schreiben nimmt Bezug auf den Vorschlag einer Vereinbarung, die der Klägerin von der Beklagten am 29. Oktober 2009 übermittelt worden ist. Dort wurde unter Nr. 5 vorgeschlagen, dass die Klägerin "im Übrigen auf Au s- kunft, Schadensersatz sowie weitere Annex a nsprüche sowie auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln" gegenüber dem u r- sprünglich abgemahnten Einzelhändler J. verzichte te . Zu diesem Vorschlag heißt es im Schreiben der Klägerin vom 4. November 2009: Zu Ziffer 5: Diese könnte man hiernach akzeptieren. Allerdings müsste der bi s- her nicht genannte Lieferant erklären, ob er Hersteller ist oder ebenfalls nur Händler ist. In diesem Falle müsste der Lieferant sein en Zuliefe rer bzw. den Hersteller nennen. Die Beklagte antwortete daraufhin unter dem 13. November 2009: Selbstverständlich ist unser Mandat auch bereit, den Hersteller der hier inter - essierenden Koffer zu benennen. Dementsprechend heißt es in Nr. 5 der dan ach abgeschlossenen Ve r- einbarung: 15 16 17 18 - 8 - Die [Beklagte] verpflichtet sich Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus d i e se r Vorkorrespo n- denz zur Vereinbarung kein Hinweis darauf, dass die Beklagte sich zu vollstä n- di gen Angaben über die Lieferkette verpflichtet hat. Ob die Klägerin die vol l- ständige Lieferkette erfahren wollte, ist demgegenüber unerheblich, da es allein auf den tatsächlich vereinbarten Inhalt der Vereinbarung ankommt. (3) Zu Recht hat das Berufungsg ericht den nach Abschluss der Verei n- barung datierenden Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 8. und 11. Januar 2010 keine entscheidende Bedeutung für die Auslegung des Begriffs "Hersteller" in der Vereinbarung beigemessen. Es hat vielmehr zutreffend a n- genommen, für seine Auslegung anhand des Wort lauts spreche "die eindeutige Begriffswahl" der anwaltlich vertretenen Parteien, denen die marken und wet t- bewerbs rechtlich bedeutsame Unterscheidung zwischen "Hersteller" und "Lief e- rant" sowie "Herkunft" und "Vertriebsweg" geläufig sein musste. In diesem Z u- sammenhang kommt es nicht darauf an , wie die Klägerin die ihr am 11. Januar 2010 erteilte Auskunft verstehen musste. 2. Ausgehend von diesem Verständnis der Vereinbarung der Parteien hat das Berufungsgeri cht angenommen, die der Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 2010 erteilte Auskunft der Beklagten sei mangelhaft, weil die B e- kla g te die S . Ltd. dort nicht als Herstellerin, sondern ausdrücklich als Lieferantin des in Rede stehenden Koffers bezeichn et habe. D as habe die Kl ä- gerin dahingehend verstehen dürfen, dass die S . Ltd. selbst direkt an die Beklagte geliefert habe und nicht über den Umweg der Muttergesellschaft der Beklagten in den Niederlanden. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtli chen Nachprüfung stand . a) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei dieser ta t richterlichen Beurte i- lung dem von der Revisionserwiderung angeführten Umstand keine Bedeutung 19 20 21 22 - 9 - beigemessen, dass die Beklagt e bei der Auskunft nicht die Formulierung g e- wählt hat, die S . Ltd. sei "ihr Lieferant" gewesen, sondern stattdessen allgemein "den Lieferanten für den Trolly" benannt ha t . Die Revisionserwid e- rung zeigt keinen Anhaltspunkt dafür auf, dass die Klägerin aufgrund der Au s- kunft Anlass hatte, die S . Ltd. als Lieferanten an ein anderes Unterneh - men als die Beklagte anzusehen. Auch das Landgericht hatte die von der B e- klagten verwendete Formulierung im Sinne von "ihr Lieferant" verstanden. b) Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts zur Ang abe des Lieferanten in der Auskunft der Beklagten wird entgegen der Ansicht der Rev i- sionserwiderung nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach der Vereinbarung der Parteien allein die Angabe des Herstellers geschuldet war. Wie die Revision unter Hinweis au f die Ausführungen des Landgerichts zutreffend geltend macht, konnte die Klägerin die Auskunft der Beklagten dahingehend verstehen, die S . Ltd. sei zugleich Hersteller der Rillenkoffer und Lieferant der Beklag - te n . Aus Sicht der Klägerin war auch ke ineswegs ausgeschlossen , dass die Beklagte, wenn sie den Hersteller wie im Schreiben vom 8. Januar 2010 mi t- geteilt nicht in Erfahrung bringen konnte, stattdessen jedenfalls ihren Liefera n- ten nannte. c ) Die Beklagte war gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Ver bindung mit der Vereinbarung der Parteien verpflichtet, die geschuldete Auskunft vollständig und richtig zu erteilen. Eine v ertragliche Nebenpflicht aus dem Auskunftsvertrag ist es zudem , die Auskunft so zu geben, dass der Empfänger der Auskunft nicht irre geführt wird . Gegen diese Pflicht en hat die Beklagte schuldhaft verstoßen . aa) Das Berufungsgericht hat die der Klägerin erteilte Auskunft zu Recht als mangelhaft angesehen. Das gilt auch dann, wenn die S . Ltd. , wie die Revisionserwiderung gelten d macht und das Berufungsgericht unterstellt hat, tatsächlich Hersteller der in Rede stehenden Rillenkoffer war. 23 24 25 - 10 - Mit der Angabe, die S . Ltd. sei "Lieferant" , hat die Beklagte die Klägerin durch eine u nvollständig e Auskunft irregeführt. Ohne Erfo lg wendet die Revisionse rwiderung dagegen ein, die S . Ltd. sei der einzige Lieferant gewesen, da es keinen weiteren Lieferanten gegeben habe, der nach Deutsc h- land ge liefert hab e. Das von der S . Ltd. belieferte Lagerzentrum in den Niederlanden habe nicht an die Beklagte geliefert, sondern die Beklagte habe die jeweilige Ware vom konzernzugehörigen Lager abgerufen und von dort an ihre Kunden versandt. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, wie der Abruf der Ware in den Ni e- derlanden rechtlich au sgestaltet war. Nicht fernliegend ist, dass es sich rechtlich um Lieferung en der niederländischen Muttergesellschaft an die deutsche Toc h- tergesellschaft handelt . Unabhängig davon hatte die Klägerin keinen Anhalt s- punkt dafür, dass die S . Ltd. die Koff er nicht an die Beklagte nach Deutschland, sondern an ein Zentrallager ihrer Muttergesellschaft in den Ni e- derlanden lieferte. Brauchte die Klägerin mit einer Lieferung an ein Lager in den Niederlanden nicht zu rechnen, so war die Beklagte verpflichtet, au f die s en w e- sentlichen Umstand hinzuweisen. E s entsprach dem üblichen Verlauf der Di n- ge, dass die Klägerin versuchen würde, wettbewerbs - und markenrechtliche Ansprüche gegenüber dem von der Beklagten benannten Lieferanten durchz u- setzen. Die in Nr. 5 der Ver einbarung der Parteien vorgesehene Auskunft s- pflicht hatte, ungeachtet ihres beschränkten Umfangs, den für die Beklagte e r- kennbaren Zweck, der Klägerin eine solche Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Die Beklagte war deshalb verpflichtet, die geschuldete Ausku nft in einer Weise zu erteilen, die die Klägerin nicht durch Verschweigen wesentlicher Umstände in naheliegender Weise zu einer aussichtslosen Rechtsverfolgung ver anlass t e. bb) Die Beklagte hat die Mangelhaftigkeit ihrer Auskunft auch im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten. 26 27 28 - 11 - Der anwaltlich vertretenen Beklagten musste, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, d ie im Marken - und Wettbewerbsrecht bedeuts a- me Unterscheidung zwischen "Hersteller" und "Lieferant" geläufig sein. Gab die Beklagte die S . Ltd. als Lieferanten und nicht, wie vereinbart, als Her - steller an, musste sie auch erkennen , dass die Klägerin dies nur dahingehend verstehen konnte , die S . Ltd. sei entweder zugleich Hersteller und Liefe - rant der Beklagten, oder die Beklagte könne ihr den Hersteller nach wie vor nicht benennen und teile ihr stattdessen nunmehr ihren Lieferanten mit . In be i- den Fällen musste die Beklagte erkennen , dass die Klägerin die A uskunft nur im Sinne einer Lieferung von der S . Ltd . an die Beklagte nach Deutsch - land verstehen konnte. Diese zu erwartende Fehlvorstellung bei der Klägerin , die für d ie Beklagte im Hinblick auf das Zentrallager ihrer Muttergesellschaft in den Niederlanden und dessen Funktion ohne weiteres erkennbar war , hätte die Beklagte durch eine entsprechende ergänzende Information leicht vermeiden können und aufgrund des Auskunftsvertrags auch verhindern müssen . 3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Zurechnungszusamme n- hang zwischen der mangelhaften Auskunft der Beklagten und dem Schaden der Klägerin in Form nutzloser Rechtsverfolgungskosten verneint. a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. E i- ne Haftung beste ht für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Der ge l- tend gemacht e Schaden muss in einem inneren Zu sammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrac h- tung geboten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 VI ZR 157/11, NJW 2012, 29 30 31 - 12 - 2024 R n. 14 mwN). Konnte der geltend gemachte Schaden nicht ohne eigenes Verhalten des Geschädigten entstehen, das als solches auf einem freien En t- schluss beruht e und erst nach dem zum Anlass der Ersatzforderung genomm e- nen Geschehen in den hierdurch in Gang gese tzten Kausalverlauf eingegriffen hat, ist bei wertender Betrachtung grundsätzlich k ein zum Schadensersatz ve r- pflichtender Zusammenhang mehr gegeben. Eine Ersatzpflicht kann allerdings auch dann der Billigkeit entsprechen, wenn für das tatsächliche Verhalte n des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand oder es durch dieses Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion dar auf darstellt e (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2 000 X ZR 169/99, NJW 2001, 512, 513 ; Urteil vom 23. November 2006 I ZR 276/03, GRUR 2007, 631 Rn. 23 = WRP 2007, 783 Abmahnaktion, mwN ). b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nur unzureichend beachtet. aa) Zutreff end ist insoweit allerdings der Ausgangspunkt der Überlegu n- gen des Berufungsgerichts, der von der Klägerin geltend gemachte Schaden hätte nicht ohne ihren freien Entschluss entstehen können, Klage gegen die S . Ltd. vor dem Landgericht Köln zu erheben . D as hat indes bei werten - der Betrachtung der Gesamtumstände im Streitfall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zur Folge, dass der zum Schadensersatz verpflichtende Zusammenhang zwischen mangelbehafteter Auskunft und Schaden fehlt. Dabei ist zwar die Ermittlung der in die Betrachtung einzubeziehenden Gesamtu m- stände eine tatrichterliche Aufgabe. Bei der Bewertung dieser Gesamtumstände und den daraus abgeleiteten rechtlichen Folgerungen handelt es sich jedoch um eine Rechtsfrage, die der Beurte ilung des Revisionsgerichts unterliegt. 32 33 - 13 - bb) Nicht zuzustimmen ist der Beurteilung des Berufungsgericht s , die e r- teilte Auskunft habe der Klägerin zumindest Anlass zu einer Nachfrage bei der Beklagten geben müssen, bevor sie den mit erheblichen Kostenrisi ken und Ko s tenfolgen verbundenen Klageweg gegen die S . Ltd. beschritt. Anlass zur Nachfrage gebende Umstände seien di e wettbewerbs und marken rechtlich bedeutsame Unterscheidung zwischen "Hersteller" und "Lieferant", die au s- drückliche Beschränkung i n Nr. 5 der Vereinbarung auf die Nennung des He r- stellers sowie das Schreiben der Beklagten vom 8. Januar 2010, wonach sie Auskunft über den Hersteller erteilen wollte. Alle diese Umstände konnten allein Zweifel daran begründen, ob mit der Nennung des L ieferanten im Schreiben vom 11. Januar 2010 auch zugleich der Hersteller benannt w o rde n war und ob demgemäß der Anspruch aus Nr. 5 der Vereinbarung mit dieser Auskunft erfüllt werden konnte. A us diesen Umständen folgt aber nicht, dass die S . Ltd. von der Klägerin aufgrund der Auskunft nicht jedenfalls als Lieferant der Koffer an die Beklagte nach Deutschland a n- gesehen werden durfte und musste , wie das Berufungsgericht in anderem Z u- sammenhang selbst angenommen hat . Aus den Feststellungen des Berufung s- gerichts ergibt sich nicht, dass für die Klägerin hinsichtlich der E igenschaft der S . Ltd. als Lieferantin Unklarheiten bestanden oder sich für sie dazu Nachfragen aufdrängten. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus dem Normzweck des Auskunftsanspruchs gemäß § 19 MarkenG, der de m Verletzten eine umfassende, eigenverantwortliche Überprüfung von He r- kunft und Vertriebsweg ermöglichen soll. Die Parteien haben unabhängig von § 19 MarkenG eine eigenständ ig e vertra gliche Auskunftspflicht begründet. D ie Klägerin konnte schon allein auf Grundlage der Auskunft der Beklagten anne h- men, die S . Ltd. jedenfalls wegen der Lieferung der beanstandeten Ril - 34 35 36 - 14 - lenkoffer nach Deutschland erfolgreich in Anspruch nehmen zu könn e n . Die Klägerin hat dementsprechend die S . Ltd. in dem Verfahren 31 O 516/10 vor dem Landgericht Köln auch nur als Lieferant in Anspruch genommen. c) Unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen entspricht es dem adäquaten Kausalverla uf, dass die Klägerin durch die Auskunft der B e- klagten zu einer Abmahnung der S . Ltd. veranlasst wurde und, nachdem die Abmahnung unbeantwortet blieb, Klage erhob en hat . Wird die Klage abg e- wiesen, weil die erteilte Auskunft falsch war und sich herau sstellte, dass die S . Ltd. nicht nach Deutschland, sondern nur in die Niederlande geliefert hat, besteht der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen falscher Auskunft und Schaden in Form der notwendigen Rechtsverfolgungskosten. Es fällt jeden falls unter den Schutzzweck der Pflicht zur richtigen Auskunftserte i- lung, den Auskunftsberechtigten vor Schäden zu bewahren, die adäquat durch eine unrichtige oder irreführende Auskunft nicht nur verursacht , sondern nach Lage der Dinge auch bei angemessen besonnenem Vorgehen geradezu he r- ausgefordert werden. So liegt es hier. d) Der Kausalzusammenhang zwischen der irreführenden Auskunft der Beklagten und den nutzlos aufgewendeten Rechtsverfolgungskosten der Kläg e- rin gegen die S . Ltd. kann nicht mit der Erwägung verneint werden, die Klägerin hätte diesen Prozess auch bei zutreffend er mangelfreier Auskunft ve r- loren. Hätte die Beklagte offengelegt, die S . Ltd. habe an das Lager der Muttergesellschaft in den Niederlanden geliefert , oder hätte die Beklagte sich auf die vertraglich allein geschuldete Angabe des Herstellers der beanstand e- ten Koffer beschränkt , gibt es keinen Anhalt dafür, dass die Klägerin die Klage beim Landgericht Köln erhoben hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin sich bei einer richtigen Auskunft folgerichtig verhalten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28). Gegenteiliges 37 38 - 15 - zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Ihr Hinweis, die Klägerin hätte den Prozess in Köln ohnehin verl oren, geht daher ins Leere. Die Klägerin hätte die im Verfahren gegen die S . Ltd. entstandenen Rechtsverfolgungskosten vermieden. Ob die Klägerin in diesem Fall durchsetzbare Ansprüche gegen die S . Ltd. im Ausland gehabt hätte , ist unerheblich . e ) Das Berufungsgericht hat somit eine Haftung der Beklagten zu U n- recht schon dem Grunde nach verneint. Das Berufungsurteil ist aufzuheben, soweit es der Berufung der Beklagten stattgegeben hat. II . Zur Bestimmung der Höhe des Schadensersatzanspru chs der Klägerin bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Ber u- fungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung der Grundsätze zum Zurechnungszusamme nhang erfolgt und weitere Feststellungen nicht e r- forderlich sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist wegen schuldhaft mangelhaft und irreführend erteilter Auskunft gemäß § 280 Abs. 1 BGB entsprechend dem Ausspruch des Landgerichts in Höhe von 17.028,30 st Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. August 2012 begründet. Die weitergehende Revision der Klägerin ist zurückzuweisen , so dass die Zurückweisung ihrer Berufung Bestand hat . 1. Nach § 249 Abs. 1 BGB si nd nicht alle durch ein Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung und Durchsetzung se i- ner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 23. Okto ber 2003 IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446; Urteil vom 10. Januar 2006 VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5). 39 40 41 - 16 - 2. Nach diesem Maßstab hat das Landgericht zu Recht die im Koste n- festsetzungsbeschluss des Verfahrens 31 O 516/10 gegen die Klägerin festg e- setz ten Kosten von 5.998,50 Kosten für die Auslandszustellung in Höhe von 1.860 eine einfache Gericht s- gebühr in Höhe von 2.056 und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.113,80 insgesamt also 17.028,30 , als ers a tzfähig angesehen. Die Revisionserwid e- rung erhebt dagegen keine Einwände; Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die vom Landgericht z ugesprochenen Zinsen, die aus § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 S. 1 , § 288 Abs. 1 BGB ab 18. August 201 2 begrü n- det sind. 3. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin dagegen nicht zu , so dass es bei der Zurückweisung der Berufung der Klägerin durch das Ber u- fungsgericht verbleibt . a) Die Kosten für den mitwirkenden Patentanwalt hat das Landgericht der Klägerin nicht zugesprochen, weil sie nichts dazu v or ge trag en habe, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich gewesen sei und was der Patenta n- walt zu der Abmahnung oder zu dem Prozess gegen die S . Ltd. bei ge - tragen habe. Die Revision ve rweist auf keinen dazu von der Klägerin gehalt e- nen Vortrag. Auf die unwiderlegliche Vermutung der N otwendig keit der Mitwirkung e i- nes Patentanwalts nach § 140 Abs. 3 MarkenG kann sich die Klägerin nicht b e- rufen. Diese Bestimmung ist für Kosten, die durc h die Mitwirkung eines Paten t- anwalts außerhalb eines Rechtsstreits, etwa bei einer Abmahnung, angefallen sind, weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 I ZR 181/09, GRUR 2011, 754 Rn. 11 ff. = WRP 201 1 , 1057 Koste n des Patentanwalts II). Im Übrigen betrifft § 140 Abs. 3 MarkenG nur 42 43 44 45 46 - 17 - das Prozessrechtsverhältnis zwischen den an einem Rechtsstreit beteiligten Parteien, hier also zwischen der Klägerin und der S . Ltd. Dagegen ist für die Schadensersatzpflicht der Beklagten die Bestimmung des § 249 BGB ma ß- geblich, nach der Ersatz nur zu leisten ist, soweit die Mitwirkung des Patenta n- walts erforderlich und zweckmäßig war. b) Von den Gerichtskosten des Verfahrens 31 O 516/10 in Höhe von 6.168 zu Recht nur eine einfache Gerichtsgebühr aus dem Streitwert von 300.000 Die weiteren zwei Gerichtsgebühren hätte die Klägerin vermeiden kö n- nen, wenn sie auf die Klageforderung verzichtet hätte. Dazu bes tand Anlass, nachdem aufgrund der in jenem Verfahren vorgelegten Zollurkunde deutlich geworden war, dass die S . Ltd. lediglich an das Lager in den Niederlan - den geliefert hatte , und das Landgericht mit Schreiben der Berichterstatterin vom 2. Februar 2012 eine Erklärung der Klägerin erbeten hatte, ob auf die Kl a- geforderung verzichtet werde. Stattdessen hat die Klägerin nach Vorlage der Zollurkunde und dem Hinweisbeschluss de s Landgerichts vom 8. Dezember 2011 die Klage zurückgenommen, ohne dass die S . Ltd. der Rücknah - me zugestimmt hat . Aufgrund der Zollurkunde war der Sachverhalt für die Klägerin jedenfalls insoweit klar, als die S . Ltd. vor dem Landgericht Köln nicht mit Aussicht auf Erfolg in Anspruch genommen werden konnte. Noch bestehende offene Fragen im Verhältnis zur Beklagten konnten in jenem Verfahren nicht geklärt werden. Die Fortsetzung des Verfahrens gegen die S . Ltd. war auch nicht im Hinblick auf die Streitverkündung der Klägerin gegenüber der Bekla g- ten erforderl ich und zweckmäßig, um die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO zu erreichen. D ie Klägerin hat durch ihren Versuch der Rücknahme der Klage deutlich gemacht, dass ihr diese Bindungswirkung nicht wesentlich e r- 47 48 49 - 18 - schien. Darüber hinaus ist die Zollurkunde der Klä gerin von der Beklagten übergeben worden, so dass die Beklagte kaum ihren Inhalt hätte bestreiten können oder ein etwaiges Bestreiten jedenfalls prozessual folgenlos hätte ble i- ben m üssen . c) Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin weder aus § 19 Abs . 5 MarkenG noch aus § 9 UWG zu. aa) Die Haftung für eine fehlerhafte Auskunft nach § 19 Abs. 5 MarkenG knüpft an die Pflicht zur Erteilung von Auskünften nach § 19 Abs. 1 oder Abs. 2 MarkenG an. Nach Nr. 6 der Vereinbarung der Parteien schuldet e die Be klagte aber Auskunft allein gemäß Nr. 5 der Vereinbarung. § 19 Abs. 5 MarkenG kann danach im Streitfall weder direkt noch entsprechend zur Begründung der A n- sprüche der Klägerin herangezogen werden. bb) Ansprüche aus § 9 UWG kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Auskunftserteilung aufgrund der Vereinbarung der Parteien keine g e- schäftliche Handlung der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG da r- stellt. 50 51 52 - 19 - I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.04.2013 - 31 O 473/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.02.2014 - 6 U 72/13 - 53
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