ECLI:DE:BGH:2015:021215BIZR47.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 47/15 vom 2. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2015 wird auf Ko s- ten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 51.879,34 Gründe: I. Die Klägerin ist für die bayerischen Sparkassen und die Bayerische Landesbausparkasse als Immobilienmaklerin tätig. Im März 2010 wurde sie von der Beklagten mit der Vermarktung eines mit Wohn - und Geschäftsgebäuden bebauten Grundstücks in V . beauftragt. Im Vertriebsauftrag vom 26. April 2010 w a r eine Kaufpreisvorstellung von 249.000 genannt . In der Fo l- ge zeit schätzte ein für die Klägerin tätiger Sachbearbeiter einer Sparkasse den We rt des Ob jekts auf 210.000 ie Parteien nahmen diesen Betrag in den Vertriebsauftrag vom 3. August 2010 als neue Kaufpreisvorstellung auf. Mit n o- tariellem Kaufvertrag vom 4. Februar 2011 veräußerte die Beklagte das Grun d- stück für 207.500 von der Klägerin nachgewiesenen Kaufintere s- senten. Die Beklagte brachte g egen die ihr von der Klägerin nachfolgend ge stel l- te Maklerrechnung über 7.407,75 . Im Weiteren bezahlte sie einen B etrag von 3.500 dem Vorbehalt d er Rückforderung. 1 2 - 3 - Die Klägerin hat die Beklagte gerichtlich auf Zahlung von 3.907,75 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Abweisung der Kl a- ge und mit ihrer Widerklage die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 66.000 n beantragt. Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe sich wegen Schlechterfüllung des Maklervertrags schadensersatzpflichtig gemacht. Der für sie tätig gewordene Sparkassenmitarbeiter habe den Verkehrswert des Anwesens nicht zutreffend ermitt e l t . D ies er W er t habe um mindestens 50.000 bis 60.000 e- trag gelegen. Die Beklagte habe das Grundstück nur deshalb zum Preis von 207.500 wegen der unzutreffenden Auskunft von einem Ve r- kehrs wert von 210.000 zu diesem Preis nicht verkaufsbereit gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 53.757,39 . Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Klägerin ihre in erster Instanz gestel l- ten Anträge weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht nach vorangegang e- nem Hinweisbeschluss mit einstimmigem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen d iesen Beschluss richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Mit der von ihr angestrebten Revision möchte sie ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage in Höhe von 51.879,34 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfo lg, weil die Rechtss a- che entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 1. Die Klägerin greift mit der Nichtzulassungsb eschwerde nicht die Beu r- teilung des Berufungsgerichts an, die B ewertung des Grundstücks mit einem Betrag von unter 216.000 3 4 5 6 7 - 4 - sich vielmehr allein gegen die Auffassung der Vorinstanz, der nach § 287 ZPO zu schätzende Schaden sei nicht um den - vom Berufungsgericht auf maximal 20% - veranschlagten fiktiven Spielraum der Klägerin bei der Bestimmung des Kaufpreises zu mindern. Die Klägerin macht hierzu geltend, das Berufungsgericht habe für den Bereich der vertraglichen Auskunftshaftung den Obersatz gebildet, der Auskun ftspflichtige hafte, auch wenn die gebotene interesseng e- rechte Vertragsauslegung ergebe, dass er keine exakt richtige, sondern lediglich eine vertretbare, die Grenzen eines ihm zugebilligten Bewe r- tungsspielraums einhaltende Verkehrswertbestimmung geschulde t h a- be, im Falle der Überschreitung dieses Spielraums nicht nur hinsichtlich der außerhalb des Spielraums liegenden Schäden, sondern habe den Auskunftsberechtigten dann so zu stellen, als sei diesem der exakt ric h- tige Verkehrswert mitgeteilt worden. Das Oberlandesgericht Hamm habe demgegenüber in seinem Urteil vom 15. Januar 2009 - 22 U 39/08, juris Rn. 112 den abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der Auskunftspflichtige hafte, wenn die gebotene interessengerechte Vertragsauslegung ergebe, dass er keine exakt richtige, sondern ledi g- lich eine vertretbare, die Grenzen eines ihm zugebilligten Bewertung s- spielraums einzuhaltende Verkehrswertbestimmung geschuldet habe, bei Überschreitung dieses Spielraums außer in Fällen der Absicht auch nur für die a u ßerhalb des Spielraums liegende Schäden. 2 . Die Nichtzulassungsbeschwerde lässt da bei unberücksichtigt, dass d as Oberlandesgericht Hamm in dem von ihr für ihren Standpunkt in Anspruch genommene n Urteil vom 15. Januar 2009 zwar ausdrücklich von der stän digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen ist, nach der bei der Schadensberechnung der Betrag anzusetzen ist, um den die geschädigte Partei den Grundstückskaufvertrag im Vertrauen auf die Richtigkeit der pflichtwidrigen Angaben zu teuer erwor ben oder zu billig abgegeben hat (aaO juris Rn. 106) , b ei seinen nachfolgend angestellten Erwägungen (aaO juris Rn. 107 bis 113) aber - wie zuvor auch schon das Landgericht (LG Bielefeld, Urteil vom 8 9 10 - 5 - 22. Januar 2008 - 2 O 5/03, juris Rn. 63) - übersehen hat , dass eine Fehlei n- schätzung des objektiven Verkehrswerts, die sich außerhalb - im Streitfall: u n- terhalb - der bei Schätzungen hinzunehmenden Toleranzschwelle bewegt, kein rechtmäßiges Alternativverhalten zu der noch gröberen Fehleinschätzung da r- stellt, di e diesen Rahmen verlässt. Nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs soll der zu leistende Schadensersatz die Vermögenslage herstellen, die bei pflichtgemäßem Verhalten, das heißt bei korrekter Ermittlung des Grundstückswerts eingetreten wäre . Der Scha densersatz kann da bei entweder darauf gerichtet sein, den Geschädigten so zu stellen, als hätte er den Grun d- stückskaufvertrag nicht geschlossen, oder darauf gestützt werden, dass der Geschädigte den bewerteten Gegenstand bei korrekter Wertfestsetzung zu e i- nem für ih n günstigeren Preis veräußert hätte (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2006 - III ZR 143/05, BGHZ 166, 313 Rn. 13 ; Urteil vom 10. Oktober 2013 III ZR 245/12, BGHZ 198, 265 Rn. 36). Wenn der Geschädigte - wie im Strei t- fall die Beklagte - sein en Schaden nach der zweiten Methode berechnet, ist auf die Differenz zwischen dem fehlerhaft angegebenen und dem tatsächlichen Verkehrswert abzustellen, der bei ordnungsgemäßer Schätzung als Kaufpreis bezahlt worden wäre . Da bei ist der Betrag maßgeblich, u m den der geschädigte Käufer den Gegenstand im Vertrauen auf die Richtigkeit der Schätzung zu teuer erworben oder umgekehrt der geschädigte Verkäufer den Gegenstand in di e- sem Vertrauen zu billig abgegeben hat ( vgl. B GH, Urteil vom 14. Januar 1993 IX ZR 2 0 6/91, NJW 1993, 1323 unter II 2 b aa mwN). 3. D er Umstand, dass d ie vorstehend angeführten beiden Urteile des III. Zivilsenats jeweils zur Haftung eines Sachverständigen gemäß § 839a BGB für eine unrichtige Grundstücksbewertung ergangen sind , ist unerh eblich . Es geht insoweit nicht um eine Besonderheit de r nach dieser Bestimmung best e- henden Haftung, sondern um allgemein geltende Grundsätze des Schaden s- rechts (vgl. nochmals BGH, NJW 1993, 1323 unter II 2 b aa mwN). Die Haftung rechtfertigt sich in allen Fällen aus der Überlegung, dass eine Fehleinschätzung 11 - 6 - des objektiven Verkehrswerts, die sich unterhalb der bei Schätzungen hinz u- nehmenden Toleranzschwelle bewegt, kein rechtmäßiges Alternativverhalten zu der noch gröberen Fehleinschätzung darstellt, die di esen Rahmen verlässt. 4. Der Zurückweisung der Nichtzulassungsb eschwerde steht auch nicht entgegen, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 2009 der Nichtzulassungsbeschwerde des dortigen Beklagten zu 1 standgehalten hat (vgl. BGH, Be schluss vom 23. September 2009 - V ZR 30/09, juris). Dessen im Ergebnis erfolglose Berufung ist vom Oberlandesgericht Hamm unter B II se i- nes Urteils vom 15. Januar 2009 ( = juris Rn. 55 bis 98 ) abgehandelt worden. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für i hren Standpunkt herangezogenen Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in dem besagten Urteil finden sich demgegenüber im Abschnitt B III 2 ( = juris Rn. 102 bis 114 ) . Die vom V. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 23. September 2009 für die Nichtzula s- sung der Revision gegebene Begründung ist auch inhaltlich in keiner Weise auf die dortigen Ausführungen im Berufungsurteil, sondern auf die davon abwe i- chend gelagerte Problematik zugeschnitten, die das Oberlandesgericht Hamm im Abschnitt B II 1 seines Urteils ( = juris Rn. 57 bis 79 ) abgehandelt hat. 12 - 7 - 5. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Feddersen Vorinstanzen : LG Freiburg, Entscheidung vom 04.06.2013 - 1 O 297/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.2015 - 14 U 85/13 - 13 14
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