ECLI:DE:BGH:2016:170316UIIIZR47.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 47/15 Verkündet am: 17. März 2016 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V erhandlung vom 17. März 2016 durch d ie Richter Seiters, Wöstmann, Hucke, Tombrink und Re iter für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 17. Zivils e- nats des Oberlandes gerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2015 au f- gehoben. Die Sach e wird zur neu en Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Vorwurf fehlerhafter Anlag e- beratung auf Schad ensersatz in Anspruch. Auf Empfehlung des Beklagten zeichnete der Kläger am 17. April 2008 nach drei Beratungsgesprächen Beteiligung en an der H . II GmbH & C o . KG (Beteiligungsgesellschaft I) sowie der H . II VV GmbH & Co. KG (Beteiligungsgesellschaft II) - geschlossenen Schiffsfonds - über eine Summe von insgesamt 60.000 % Agio . Die hierfür b e- nötigten finanziellen Mittel hatte er aus der Auflösung einer privaten Rentenve r- s icherung gewonnen. I n den Jahren 2008 und 2009 blieben d ie von dem B e- 1 2 - 3 - klagten in Aussicht gestellten monatlichen Ausschüttun gen aus. Auf entspr e- chende Nachfragen des Klä gers erklärte der Beklag te , dies beruhe darauf, dass d er Kläger die Beteiligungen erst im Laufe des Jahr es 2 008 erworben habe und Ausschüttungen nur rückwirkend für ein ganzes Jahr geleistet würden , so dass erst Anfang 2010 mit einer Ausschüttung für den zurückliegenden Zeitra um zu rechnen sei . In diesem Jah r erfolgte eine Ausschüt tung von 1,5 % . Nachdem weitere Ausschüttungen ausgeblieben waren, ließ der Kläger den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Dezember 2012 auffordern, Schadensersatz zu leisten. Mit der dem Beklagten am 11. September 2013 zugestel lten Klage hat der Kläger in erster Linie die Zahlung von 74 .560,33 Zug um Zug gegen A b- gabe eines Angebots auf Abtretung der Rechte aus den gezeichneten Beteil i- gung en verlangt. Er hat geltend gemacht, von dem Beklagten weder über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken noch über die zu erwartende Rendite zutr effend aufgeklärt worden zu sein. Der Beklagte habe die Anlage als absolut sicher dargestellt und Ausschüttungen in Höhe von 8 % jährlich in Aussicht g e- stellt , wobei monatliche Auszahlungen vorgesehen gewesen seien . Das Vorli e- gen e ine r unternehmerische n Be teiligung mit erheblichen Risiken bis hin zum Substanzver lust und auch die mangelnde Fungibilität der Beteiligung sei en ihm nicht deutlich ge macht worden; die Anlage sei nicht für die beabsichtigte Alter s- vorsorge geeignet gewesen. Der Beklagte habe es im Ü bri gen verstanden, ihn regelmäßig zu vertrösten und in dem Glauben zu lassen, dass planmäßig de m- nächst mit den Ausschüttungen zu rech nen sei . Der Beklagte hat Beratungsfehler in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben . 3 4 - 4 - Das Landgeri cht hat die Klage abgewiesen. Nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss hat das Oberlandesgericht die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Klägers mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO z u- rückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Rev ision ver folgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist begründet; sie führt zur Aufh e- bung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgericht s ist der geltend gemachte Sch a- densersatzanspru ch wegen fehlerhafter Anlageberatung verjährt . Hierbei hat das Berufungsgericht entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass die ma ß- geblichen Tatsa chen de m Kläger jedenfalls seit Ende 2009 b ekannt gewesen seien . Seitdem wisse er, dass die ihm empfohlene Fondsbeteiligung erhebliche Risiken berge und nicht als sichere Kapitalanlage mit regelmäßigen Ausschü t- tungen gelten könne , wie er dies angestrebt habe . Entscheidend sei dabei, dass entgegen d en Äußerungen des Beklagten sowohl nach der Zeichnung im Jahr 2008 als auch im Jahr 2009 die versprochenen monatlichen Ausschüttu n- gen vollständig ausgeblieben seien. Ein sorgfältiger und aufmerksamer Anleger in der Lage des Klägers habe dies zum Anlass neh men müssen, vordringlich der Frage einer Pflichtverletzung des Beklagten nachzugehen. Der Kläger habe sich jedoch von einem Jahr auf das andere vertrösten las sen, obwohl sich ihm allein aufgrund der ausgebliebenen monatlichen Ausschüttungen die Erkenntnis 5 6 7 - 5 - habe aufdrängen müssen, dass sein Anlagekapital gefährdet und ihm eine zur Altersvorsorge geeignete Anlage nicht vermittelt worden sei . Der Anleger sei in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich nach Zeichnung der Kapitalanl a- ge ein dringender, den Vor wurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis rechtfert i- gender Anlass für die nachträgliche Lektüre der Fondsunterlagen ergebe, zu Nachforschungen im eigenen Interesse gehalten. Dem habe sich der Kläger offenbar verschlossen, indem er die ihm zur Verfügung geste llten Unterlagen - Prospekt un d insbesondere die Beratungsdokumentation , aus deren auf der Rückseite abgedruckten Hinwei sen eine nicht anlegergerechte Beratung zu entnehmen gewesen sei - außer Acht gelassen und sich lediglich auf die Äuß e- rungen des Beklag ten verlassen ha be. Dies be gründe deshalb den Vor wurf der grob fahrlässigen Unkenntnis. II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Würd i- gung des Berufungsgerichts, nach Zeichnung der Anlage habe sich ein dri n- gender, den Vo rwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigender Anlass für den Kl ä- ger zur Lektüre insbesondere der von ihm am 22. September 2008 auf der Vo r- derseite unterschriebenen Beratungsdokumentation ergeben, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Auf der Grundlage des V orbringens des Klägers können entg e gen der Auffassung des Berufungsgerichts Schadensersatzansprüche we gen nicht a n- leger - und anlage gerechter Beratung bezüglich der gezeich neten Kommandi t- beteiligungen nicht ausgeschlossen werden. Solche - revisionsrechtlich zu u n- terstellenden - Ansprüche des Klägers sind nach den getroffenen Feststellu n- gen jedenfalls nicht insgesamt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB wegen grob fah r- 8 9 - 6 - lässiger Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen als verjährt anzusehen. 1 . Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grob fahrläss i- ger Unkenntnis zu machen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revision s- gericht dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung de s Verschuldens ganz wesentliche Umstände außer Acht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschri f- ten verstoßen hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 27 mwN). Davon ist im Streitfall auszugehe n, weil das Berufungsg e- richt den Vortrag des Klägers nicht erschöpfend gewürdigt und die Anforderu n- gen an das Vorliegen grober Fahrlässigkeit rechtsfehlerhaft beurteilt hat. 2. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, für deren Annahme die Beklagte die Darlegungs - und Beweislast trägt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 25), liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht ang e- stellt und das nicht beachtet hat, w as im gegebenen Fall jedem hätte einleuc h- ten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von " Ve r- schulden gegen sich selbst " , vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich auf gedrängt haben (vgl. nur S e- natsu rteile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 28 und vom 22. September 2011 - III ZR 18 6/10, NJW - RR 2012, 111 Rn. 8 jeweils mwN). a ) Die Revision beanstandet mit Recht , dass die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts diesen Maßgaben nicht hinreichend gerecht wird, weil eine grob fahrlässige Unkenntnis des Kläger s von der behaupteten fehlerhaften Beratung 10 11 12 - 7 - allein daraus hergeleitet worden ist , dass er trotz des ihm bekannten Ausble i- bens monatliche r Ausschüttungen in den Jahren 2008 und 2009 weiterhin auf die Beschwichtigungen des Beklagten vertraut und dies nicht zum Anlass g e- nommen habe, seine Anlageentschei dung anhand des Prospekts und insb e- sondere der Beratungsdokumentation , aus der si ch d ie beanstandete n Ber a- tungsfehler ohne weiteres erschlossen h ätten , kriti sch zu überprü fen . Aus d i e- s em Verhalten lässt sich noch keine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB herleiten . b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Umstand, dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Emissionspro s- pekt nicht gelesen hat, für sich allein nicht, um den Vorwurf einer grob fahrlä s- sigen Unkenntnis von Auskunfts - oder Beratungsfehlern, die aus der Lektüre des Prospekts ersichtlich wären, zu begründen. Denn der Anleger misst den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen seines Beraters oder Vermittlers, die dieser in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Wenn er deshalb auf den Rat und die Angaben seines Beraters vertraut und davon absieht, den ihm übergebenen Prospekt durchzusehen und auszuwe r- ten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht gr o- bes Verschulden gegen sich selbst zu sehen (vgl. Senatsurteil e vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 29 ff ; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 f Rn. 13 f f und vom 7. Juli 2011 - III ZR 90/10, NJOZ 2011, 2087 Rn. 19 jeweils mwN). Auch nach der Zeichnung hat der Anleger, sofern er auf den Rat und die Ang a- ben seines Ber aters oder Vermittlers vertraut, den ihm übergebenen Anlag e- prospekt nicht zusätzlich durchzusehen und auszuwerten , es sei denn, es b e- steht hierzu ein dringender - den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis rechtfe r- tige r - Anlass (vgl. Senatsurteil vom 8. Jul i 2010 aaO Rn. 35) . 13 - 8 - c) Ein derartige r Ausnahmefall kann jedoch vorliegend nicht angeno m- men werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Bekla g- ten bestand für den Kläger in den Jahren 2008 und 2009 kein dringender A n- lass, den ihm nach seiner Darstellung erst Monate nach der Zeichnung übe r- sandten Prospekt sowie vor allem die Beratungsdokumentation durchzusehen. Eine solche Unterlassung kann nicht als grob fahrlässig im obigen Sinn eing e- stuft werden. aa) Dem Kläger war angesichts des Ausbleibens der monatlichen Au s- schüttungen nach Zeichnung der Beteiligung und der diesbezüglichen Erläut e- rungen des Beklagten frühzeitig bekannt, dass das von ihm in der Klage unter anderem angesprochene Ziel, regelmäßige monatliche Einnahmen zu erhalten, nicht erreicht worden war. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einen Beratungsfehler geltend gemacht hat, hätte er bezüglich dieser Pflichtverle t- zung bereits damals Klage erheben können , begann insoweit die Verjährung s- frist . Zur Klage benötigte er ke ine weiteren Erkenntnisse aus dem Prospekt o- der der Beratungsdokumentation. Es bestand für ihn deshalb keine zwingende Veranlassung, diese Unterlagen daraufhin durchzuarbeiten, ob das Ausbleiben der monatlichen Ausschüttungen auch von deren Inhalt abwich. bb) Ein dringender Anlass bestand nicht im Hinblick auf die anderen vom Kläger geltend gemachten Aufklärungs - bzw. Beratungsfehler des Beklagten. Erhält ein Kapitalanleger Kenntnis von einer bestimmten Pflichtverle t- zung des Anlageberaters, so han delt er bezüglich weiterer Pflichtverletzungen regelmäßig nicht grob fahrlässig, wenn er die erkannte Pflichtverletzung nicht zum Anlass nimmt, die Fondsunterlagen nachträglich durchzulesen, auch wenn er bei deren Lektüre Kenntnis auch der weiteren Pflicht verletzungen erlangt 14 15 16 17 - 9 - hätte . Insoweit kann die Obliegenheit, bezüglich einer Pflichtverletzung b e- stimmte Maßnahmen vorzunehmen, von ihrem Schutzzweck her nicht auf and e- re Pflichtverletzungen erstreckt werden. Entscheidend ist, ob bezüglich der we i- teren Fehl er eine jeweils eigenständige Obliegenheitsverletzung vorliegt, au f- grund derer sich der Anleger einer ihm aufdrängenden Kenntnis verschlossen hat. Unterlässt es ein Anleger grob fahrlässig, sich trotz eines konkreten Anla s- ses über einen bestimmten Umstand zu informieren, wird er so behandelt, als hätte er hiervon Kenntnis. Der Zusammenhang zwischen der Obliegenheitsve r- letzung und der Unkenntnis fehlt aber bei solchen Informationen, die der Anl e- ger nicht gezielt hätte suchen müssen, sondern die er nur anläss lich einer a n- derweitig angelegten - und von ihm unterlassenen - Recherche hätte erlangen können (vgl. nur Senat, Urteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 16 ff und vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, N JW - RR 2012, 111 Rn. 13 ff). Dass der Kläger sich in der Zeit bis Ende 2009 bezüglich der weiteren behaupteten Fehler jeweils einer ihm aufdrängenden Kenntnis verschlossen und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem Anleger hätte ei n- leuchten müssen , kann nicht festgestel lt werden. B ezüglich der fehlenden Fu n- gibilität der Beteiligung bestand keinerlei Zusammenhang mit den ausbleibe n- den monatlichen Ausschüttungen und den hierzu erfolgten Erklärungen des Beklagten. Aber auch bezüglich der Anlageziele des Kapitalerhalts und d er g e- sicherten Altersvorsorge lässt sich grobe Fahrlässigkeit nicht feststellen. Der Kläger hat im Verlauf des Rechtsstreits wiederholt vorgetragen, der Beklagt e habe ihm auf seine Nachfragen zu den aus geblieben en Ausschüttungen erklärt, diese würden nur j ährlich beziehungsweise rückwirkend nur für ein ganzes Jahr und damit erstmals Anfang 2010 ausgezahlt werden, er brauche sich keine Sorgen zu ma chen; d e r Beklagte habe es insoweit ver standen, ihn davon zu überzeugen, dass planmäßig demnächst mit der Auszah lung der Ausschüttu n- 18 - 10 - gen gerechnet werden kön ne. Wenn der Kläger sich auf diese beschwichtige n- den Äußerun gen, die der Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, verlassen hat, rechtfertigt dies noch nicht den Vorwurf eines völlig unverständlichen Verha l- tens . De r Beklagte war - entgegen der Auffassung des Berufungsgericht und des Beklagten - insbesondere nicht verpflichtet, zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit die Beratungsdokumentation zu lesen , um zu überprüfen, ob er bezüglich der von ihm verfolgt en weiteren Ziele des Kapitalerhalt s und der gesicherten Alter s vorsorge falsch beraten worden war . Das Ausbleiben der m o- natlichen Ausschüttungen war insoweit kein Umstand, aufgrund dessen es j e- dem Anleger zwingend hätte einleuchten müssen, dass er den Anga ben des Beraters , aufgrund derer diese Ziele nicht in Frage gestellt waren, keinesfalls mehr vertrauen kann, ohne diese anhand der Fondsunterlagen zu überprüfen. Dies gilt umso weniger für das geforderte Durchlesen der Beratungsdokument a- tion, bei der Warnh inweise allein auf der Rückseite abgedruckt sind, eine U n- terzeichnung durch den Anleger aber nur auf der Vorderseite vorgesehen ist und dort lediglich auf " Hinweise: (siehe Rückseite) " , nicht aber etwa auf eine Beschreibung der Anlage und damit zusammenhän gende Risiken aufmerksam gemacht wird. Daraus lässt sich für einen durchschnittlichen Anleger wie den Kläger schon nicht erkennen, dass etwa auf der Rückseite maßgebliche War n- hinweise gegeben werden , die eine Beurteilung der erfolgten Beratung und der Eign ung der gezeichneten Anlage für die verfolgten Zwecke zulassen . Die B e- r a tungsd okumentation zielt erkennbar nicht darauf ab, rechtliche Wirkungen im Hinblick auf eine vertragliche Bindung zu erzeugen, wie auch die Revisionse r- widerung ein räumt ; sie soll nach ihrem auch für den Anleger erkennbaren Sinn und Zweck lediglich den Inhalt des Beratungsgesprächs wiedergeben , so dass nicht mit auf der Rückseite abgedruckten Warnhinweisen ge rech net werden muss . Deshalb musste auch der Klä ger bei de r nur auf der vordere n Seite und damit als Abschluss vorgesehene n Unterzeichnung nicht erkennen, dass mit ihr - 11 - zugleich Warnhinweise und eine Risikobeschreibung verbunden sind, aus d e- nen er Beratungsfehler hätte erkennen können. Der Umstand, dass die Ber a- tungsdokumentation im V ergleich zu einem umfangreichen Prospekt leichter verständlich sein mag und zusätzlich unterschrieben werden muss, führt unter d ies en Umständen deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung. Es kann danach auch nicht als grob fahrlässig angesehen werden , wenn d er Kläger das Ber a- tungsprotokoll bei Unterzeichnung nicht gelesen hat. Sofern die Revisionserwiderung meint, alternativ sei ohnehin zu verm u- ten, dass der Kläger mit seiner Unterschrift die gesamte Dokumentation ei n- schließlich der Warnhinweise auf de r Rückseite sogar gelesen und damit b e- reits Kenntnis von den behaupteten Beratungsfehlern vorgelegen habe, kann dem unabhängig davon, ob diese Warnhinweise überhaupt als ausreichend angesehen werden können, ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn der Be klagte ist für das Vorliegen von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Kl ä- gers von den seinen Anspruch begründenden Umständen darlegungs - und b e- weispflichtig . Vortrag dazu aber, dass der Kläger insbesondere die Rückseite der Dokumentation gelesen hat un d ihm deren Inhalt deshalb bekannt war , ist nicht aufgezeigt. III. Die auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen vorgenommene Beurteilung des Berufungsgerichts trägt danach die Folgerung nicht, der auf eine fehlerhafte Beratung gestützte Klage anspr uch sei gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Entscheidung 19 20 - 12 - de s Senats war nicht möglich, weil das Berufungsgericht nunmehr über die von ihm offen gelassene Frage zu befinden haben wird, ob eine verjährungsreleva n- te Kenntnis des Klägers bereits am 26. Mai 2008 vorgelegen hat , weil seiner Rechtsschutzversicherung scho n zu diesem Zeitpunkt ein Schadensfall mit dem Betreff " P . J . /A . F . (H . II) " gemeldet worden sein soll . D arüber hinaus wird es, sofern die Einrede der Verjährung nicht b e- gründet ist, über das Vorliegen der behaupteten Beratungsfehler und die weit e- ren Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche , gegebenenfalls nach Erhebung der angebotenen Beweise, zu entscheiden haben. Seiters Wöstmann Hucke Tombrink Reiter Vorinstanz en: LG Mannheim, Entscheidung vom 01.08.2014 - 8 O 224/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.01.2015 - 17 U 130/14 -
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