ECLI:DE:BGH:2017:210917UIZR47.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL I ZR 47/16 Verkündet am: 21 . September 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CMR Art. 12, Art. 32 Abs. 1 und 3 Buchst. a; BGB § 280 a) Eine Weisung im Sinne des Art. 12 CMR darf als einseitiges Recht zur Änderung des Beförderung s- vertrags weder dessen Kern ändern noch dessen Natur betreffen. b) Eine Weisung im Sinne des Art. 12 CMR stellt eine einsei tige Willenserklärung dar, die als solche zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem sie dem Frachtführer zugeht. Sie muss so in den Geschäftsb e- reich des Frachtführers gelangen, dass dieser von ihr nach den Umständen des Einzelfalls bei B e- achtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers Kenntnis nehmen kann. c) Das Entstehen eines Weisungsrechts des Absenders gemäß Art. 12 CMR hängt nicht von der Au s- stellung eines Frachtbriefs ab, sondern vom Abschluss des Beförderungsvertrags. Bei m Fehlen eines Frachtbriefs hat eine Weisung daher nur den weiteren Erfordernissen des Art. 12 Abs. 5 CMR zu entsprechen. d) In der Verplombung des vom Frachtführer zur Verfügung gestellten Transportbehältnisses kann die schlüssige Weisung gemäß Art. 12 CM R zu sehen sein, das Frachtgut beim Empfänger in dem ve r- plombten Behältnis abzuliefern. e) Ein für einen Transport vom Frachtführer eingesetzter Fahrer ist im Allgemeinen nicht bevollmächtigt, für diesen eine zu einer einseitigen Vertragsänderung führende Weisung gemäß Art. 12 CMR entg e- genzunehmen. f) Eine dem nicht empfangsbevollmächtigten Fahrer zugegangene Weisung ist nicht rechtsverbindlich. Im Falle ihrer Nichtbeachtung haftet der Frachtführer daher weder gemäß Art. 12 Abs. 7 Fall 1 CMR noch gemäß § 28 0 BGB. g) Wenn der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert, beginnt die Verjährung nach Art. 32 Abs. 1 CMR nicht schon gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a CMR mit dessen Andienung beim Empfä n- ger, sondern, wenn der Absender wegen dieser Weigerung die W eisung erteilt hat, das Frachtgut zu ihm zurückzubringen, mit dem Eintreffen bei diesem. BGH, Versäumnisurteil vom 21. September 2017 - I ZR 47/16 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung v om 6. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch , die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesg e- richts München 7. Zivilsenat vom 30. Dezember 2015 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Recht s wegen Tatbestand: Die Absenderin (Streithelferin der Klägerin) beauftragte die Klägerin mit dem Transport einer Ladung Knabbergebäck von Donauwörth nach Catania auf Sizilien. Die Klägerin beauftragte mit dem Transport ihrerseits die Beklagte. Diese ü bernahm am 9. April 2013 in Donauwörth ihren von der Absenderin mit dem Gebäck beladenen und mit einer Plombe versehenen Auflieger . Unterwegs wurde das Gut umgeladen und die Plombe dabei entfernt. D ie Emp fängerin verweigerte deshalb die Annahme des Gutes. 1 - 3 - Die Klägerin wies die Beklagte daraufhin an, das Gut zur Absenderin z u- rückzutransportieren. Die Beklagte erklärte sich da zu erst bereit, nachdem die Klägerin eine Haftungsfreistellungserklärung abgegeben hatte. Die Sendung wurde zur Absenderin nach Don auwörth zurückbefördert , wo sie am 3. Mai 2013 eintraf und nachfolgend vernichtet wurde . Das Landgericht hat der auf Zahlung von 27.297,24 e- richteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG München, TranspR 2016, 69). Mit d er vom Senat zugelassenen Revision erstreb t d i e Kläger in die Wi e- derherstellung des landgerichtlichen Urteils . Die ordnungsgemäß geladene B e- klagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. D i e Kläge r in hat beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Ve r- säumnisurteil zu entscheiden. Entscheidungs gründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. D azu hat es ausgeführt: D ie von der Klägerin geltend gemachte Schadensursache , dass di e Em p fängerin die Ware wegen der entfernt en Verplombung abgelehnt habe, sei der Beklagten bei wertender Betrachtung nicht zu zu rech n en. Z war sei davon auszugehen, d ass der LKW der Beklagten nach sein er Beladung verplombt worden sei . Eine Verplombung sei zwi schen den Parteien aber nicht vereinbart worden. A us den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften ergebe sich ebenfalls keine Pflicht zur Verplombung der Sendung. 2 3 4 5 6 - 4 - Für den angewiesenen Rücktransport könne ein pflichtwidriges Verhalten der Bekla gten unterstellt werden. D er geltend gemachte Schaden sei nach dem Vortrag der Klägerin beziehungsweise ihrer Streithelferin bereits durch die En t- fernung der Plombe eingetreten . Er könne danach nicht mehr durch den ange b- lich weisungswidrig verzögerten Rück transport entstanden sein . II. Über die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch Versäumnisu r- teil zu entscheiden, weil die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sac h- prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 I ZR 258/15, GRUR 2017, 409 Rn. 10 = WRP 2017, 418 Motivkontaktlinsen, mwN). III. Die Revision der Klägerin gege n die vom Berufungsgericht vorg e- nommene Beurteilung der Sache führt zur Aufhebung des angefochtenen U r- teils und zur Zurückverweis ung de r Sache an die Vorinstanz . Die Klage ist in zulässiger Weise erhoben worden (dazu unter III 1). Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Entfernung der Plombe am Auflieger während der Obhutszeit der Beklagten zusteht (dazu unter III 2). Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Scha densersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 1 CMR wegen Beschädigung des Transportgutes aufgrund eines verzögerten Rücktransports verneint hat, hält dagegen der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand (dazu unter III 3). 1. D ie internationale Zuständigkei t der deutschen Gerichte, die auch u n- ter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2016 - I ZR 160/15, NJW - RR 2017, 549 Rn. 14 - Servicepauschale; Urteil vom 15. Dezember 2016 - VII ZR 221/ 15, NJW - RR 2017, 229 Rn. 21), ergibt sich im Streitfall aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR. Danach kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer 7 8 9 10 - 5 - diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung unter anderem die G e- ric h te des Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des G u- tes liegt. Die Beförderung, aus der die Klägerin ihren Anspruch herleitet, unte r- lag gemäß Art. 1 Abs. 1 CMR diesem Übereinkommen. Der Umstand, dass das Gut auf einem Teil der Strecke zur See befördert wurde, stand dem nach Art. 2 CMR nicht entgegen, weil das Gut dabei nicht um zu laden w a r. Der Ort der Übernahme des Gutes durch die Beklagte lag in Deutschland. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder ein Schadensersatza n- spruch nach Art. 17 Abs. 1 noch nach A rt. 12 Abs. 7 CMR wegen der Entfe r- nung der Plombe am Auflieger während des Transports der Ladung Gebäck von Donauwörth nach Catania auf Sizilien zu. a) Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 1 CMR scheidet aus, weil die Klägerin im Zusammenhang mi t der Entfernung der Plombe beim Transport nach Catania keinen Anspruch wegen Beschädigung des Gutes ge l- tend macht. a a) Nach Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für Beschädigung des Gutes, sofern die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Überna hme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Eine Beschädigung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 CMR liegt auch vor, wenn die Beschädigung des Gutes zu de s- sen vollständiger Entwertung in Gestalt eines technischen oder wirtschaftlichen Totalschadens führt ( MünchKomm.HGB/Jesser - Huß, 3. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 12; Thume/Thume, CMR, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 70a; Otte in Ferrari/ Kieninger/ Mankowski , Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 12 ; Koller, Transportrecht, 9. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 1 und 2 , jeweils mwN; ebenso für den Fall der Entwertung ohne Substanzeingriff GroßKomm.HGB/Reuschle, 5. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 10 ; aA Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 5 in Verbindung mit 3 mwN ) . Dies ergibt sich schon aus Art. 25 Abs. 2 Buchst. a CMR, wonach die im Fall der Beschädigung zu 11 12 13 - 6 - leistende Entschädigung den bei gänzlichem Verlust des Gutes zu zahlenden Betrag nicht übersteigen darf, wenn die ganze Sendung durch die Beschäd i- gung entwertet wird . Eine Beschädigung d er Verpackung stellt eine Beschäd i- gung des Gutes dar, wenn sie zu einer Wertminderung des Transportgutes führt (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 66/12, TranspR 2014, 80 Rn. 21 ff.; Otte in Ferrari/ Kieninger/Mankowski aaO Art. 17 CMR Rn. 14; Koller aaO Art. 17 CMR Rn. 2 in Verbindung mit § 425 HGB Rn. 13). Eine Beschädigung kann auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines dem Gut a n- haftenden Schadensverdachts vorliegen, weil ein solcher Verdacht in der Regel zu einer Wertminderung f ühren wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - I ZR 84/98, TranspR 2000, 456, 458 = VersR 2001, 127; Urteil vom 11. Juli 2002 I ZR 36/00, TranspR 2002, 440, jeweils zu § 429 Abs. 1 HGB aF; Koller aaO Art. 17 CMR Rn. 2 in Verbindung mit § 425 HGB Rn. 13 ; GroßKomm.HGB/ Reuschle aaO Art. 17 CMR Rn. 8 ; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 17 CMR Rn. 5 ). bb) Die Klägerin verlangt, soweit der Transport nach Catania in Rede steht, keinen Schadensersatz wegen Beschädigung des Gutes. Sie macht au ch nicht geltend, bei der Ankunft des Gutes bei der Empfängerin sei dessen Ve r- packung beschädigt oder dieses mit einem Schadensverdacht behaftet gew e- sen. Die Klägerin verlangt vielmehr den Vermögensschaden ersetzt, der ihr nach ihrer Behauptung dadurch ent standen ist, dass die Beklagte die Plombe am Auflieger entfernt und die Empfängerin deshalb die Annahme des Tran s- portgutes verweigert hat. Ein solcher Schaden ist nicht nach Art. 17 CMR zu ersetzen. Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zur Rechtsp rechung des S e- nats, wonach ein durch weisungswidrige Auslieferung des beförderten Gutes eingetretener Verlust nach Art. 17 Abs. 1 CMR ersatzfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1982 I ZR 33/80, TranspR 1982, 105, 106 = VersR 1982, 14 15 - 7 - 669). Ein Schaden durch Beschädigung oder Verlust des Transportgutes wegen Entfernung der Plombe steht im Streitfall nicht in Rede. b) Die Beklagte haftet für den der Klägerin durch die Entfernung der Plombe entstandenen Schaden auch nicht nach Art. 12 Abs. 7 Fall 1 CMR (d a- zu unter III 2 b aa) oder nach § 280 BGB (dazu unter III 2 b bb). aa) Nach Art. 12 Abs. 7 Fall 1 CMR haftet ein Frachtführer, der Weisu n- gen nicht ausführt, die ihm unter Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels erteilt worden sind, dem Berechtigte n für den daraus entstehenden Schaden. Die Beklagte hat jedoch keine Weisungen der Klägerin im Sinne von Art. 12 Abs. 7 CMR verletzt. (1 ) Weisungen im Sinne des Art. 12 CMR sind verbindliche Anordnungen des zur Verfügung über das Gut berechtigten Absend ers (Art. 1 2 Abs. 1 Satz 1 CMR) oder Empfängers (Art. 12 Abs. 2 bis 4 CMR), die der Konkretisierung der vom Frachtführer im Beförderungsvertrag übernommenen Pflichten dienen und die die Art und Weise der Beförderung und de r Ablieferung des Gutes (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 CMR) sowie die im Zusammenhang mit der Beförderung stehenden Nebentätigkeiten wie etwa die Verzollung, die Nachnahme, die Ve r- wiegung , die Überprüfung und die Kühlung des Gutes betreffen (vgl. Gro ß- Komm.HGB/Reuschle aaO Art. 12 CMR Rn. 3 mw N). Damit kann auch die A n- ordnung, das Gut bis zum Empfänger in einem verplombten Behältnis zu befö r- dern, Gegenstand einer solchen Weisung sein. Eine Weisung muss nicht ausdrücklich erteilt werden. Sie kann auch konkludent erfolgen (Groß K omm.HGB/Reusch le aaO Art. 12 CMR Rn. 48). Weiter braucht das Weisungsrecht nicht im Frachtvertrag vereinbart worden zu sein. Es handelt sich um ein einseitiges Recht des Absenders zur Vertragsä n- derung (Koller aaO Art. 12 CMR Rn. 1; Thume/Temme aaO Art. 12 Rn. 1; MünchKo mm.HGB/Jesser - Huß aaO Art. 12 CMR Rn. 1). Wo die Grenze des 16 17 18 19 - 8 - Weisungsrechts verläuft und in welchen Fällen eine einverständliche Vertrag s- änderung zwischen den Parteien vereinbart werden muss, weil der abgeschlo s- sene Frachtvertrag in seinem Kern geändert ode r seine Natur betroffen ist, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. Diese Grenze ist regelmäßig bei der Anbringung einer Plombe nicht überschritten. Dementsprechend stand der Annahme einer Weisung im Sinne von Art. 12 CMR im Streitfall nicht entgegen, dass im hier erteilten Transportauftrag n ach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufung s- gerichts eine Verplombung des von der Beklagten für die Beförderung des Guts verwendeten Aufliegers zwischen den Parteien nicht ver einbart worden war. Eine Weisung im Sinne des Art. 12 CMR stell t eine einseitige Willense r- klärung dar, die als solche zu dem Zeitpunkt wirksam w i rd, zu dem sie dem Frachtführer zuge ht (GroßKomm.HGB/Reuschle aaO Art. 12 CMR Rn. 3; Th u- me/Temme aaO Art. 12 Rn. 6; Koller aaO Art. 12 CMR Rn. 1; Boesche in Ebe n- roth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 12 CMR Rn. 4). Im Blick auf die in Art. 12 Abs. 7 CMR angeordnete s trenge Haftung muss eine solche Weisung allerdings so in den Geschäfts bereich des Frachtführer s gelan gen, dass dieser von ihr nach den Umständen des Einzelfalls bei Beachtung der im Verkehr erforderl i- chen Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers Kenntnis nehmen kann (vgl. Ko l- ler aaO Art. 12 CMR Rn. 2; Thume/Temme aaO Art. 12 Rn. 8; Gro ß- Komm.HGB/Reuschle aaO Art. 12 CMR Rn. 3; Boesche in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn aaO Art. 12 CMR Rn. 4). Einem möglichen Anspruch der Klägerin aus § 12 Abs. 7 F a ll 1 CMR steht nicht entgegen, dass de r Frachtbrief, nach dem die Sendung mit einer P lomb e v e r siegelt war, n icht unterzeichnet worden war. Die Anwendung des Art. 12 Abs. 7 Fall 1 CMR setzt die Ausstellung eines Frachtbriefs nicht voraus (vgl. BGH, TranspR 1982, 105, 106; Herber/Piper, CMR, 1996, Art. 12 Rn. 41; Thume/Temme aaO Art. 12 Rn. 61; Boesche in Ebenroth /Boujong/Joost/ 20 21 22 - 9 - Strohn aaO Art. 12 CMR Rn. 18; aA GroßKomm.HGB/Reuschle aaO Art. 12 CMR Rn. 50; MünchKomm.HGB/Jesser - Huß aaO Art. 12 CMR Rn. 33; Koller aaO Art. 12 CMR Rn. 9) . Die Bestimmung des Art. 12 CMR macht das Entst e- hen des Weisungsrechts des Absend ers nicht von der Ausstellung eines Frachtbriefs abhängig, sondern vom Abschluss des Beförderungsvertrags (MünchKomm.HGB/Jesser - Huß aaO Art. 12 CMR Rn. 6 f. mwN). Ein Frach t- brief ist lediglich Voraussetzung für das Verfügungsrecht des Empfängers in den Fäl len des Art. 12 Abs. 2 CMR, für das Verfügungsrecht des Empfängers oder eines Dritten gemäß Art. 12 Abs. 3 und 4 CMR sowie für die den Frach t- führer schützende Sperrwirkung eines Frachtbriefs gemäß Art. 12 Abs. 5 Buchst. a CMR (Thume/Temme aaO Art. 12 Rn. 5 und 9 bis 18). Beim Fehlen eines Frachtbriefs hat die Weisung daher lediglich den weiteren Erfordernissen des Art. 12 Abs. 5 CMR zu entsprechen (vgl. MünchKomm.HGB/Jesser - Huß aaO Art. 12 CMR Rn. 33; GroßKomm.HGB/Reuschle aaO Art. 12 CMR Rn. 53 in Verbindu ng mit 4 und 44 bis 46). (2) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob in der Verplombung des Aufliegers eine schlüssige W eisung der Klägerin zu s e- hen ist, das im Lkw geladene Frachtgut bei der Empfängerin im verplombten Lkw abzul iefern, um damit von vornherein dem Verdacht entgegenzuwirken, dass während des Transports dritte Personen auf die Ladung unbefugt Zugriff genommen haben (vgl. Steinborn, jurisPR - VersR 3/2016, Anm. 3 unter D). Grundsätzliche Bedenken dagegen, dass in der A nbringung einer Plombe eine entsprechende schlüssige Weisung liegt, bestehen allerdings nicht. (3) Die Weisung war für die Beklagte jedoch nicht rechtsverbindlich. Sie ist ihr nicht wie dies erforderlich ist zugegangen. Das Berufungsgericht hat nich ts dazu festgestellt, dass der Beklagten als Frachtführerin mitgeteilt worden ist, der Auflieger sei verplombt worden. Die Revision zeigt auch nicht auf, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der Klägerin übergangen hat. 23 24 - 10 - Zwar mag der Fahrer der Beklagten gesehen haben, dass der Auflieger ve r- plombt war. Das reicht für eine Weisung gegenüber dem Frachtführer nach Art. 12 Abs. 1 CMR aber nicht aus. Bereits der Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 CMR, der eine Weisung an den Frachtführer vorsieht und sei ne Bediensteten nicht in den Adressatenkreis ei n- bezieht, deutet auf dieses Ergebnis hin. Vor allem ergibt sich die Notwendigkeit, die Weisung nach Art. 12 Abs. 1 CMR dem Frachtführer zu erteilen, aus der Rechtsnatur des Weisungsrechts. Die Weisung ist das Recht zu einer einseit i- gen Vertragsänderung. Macht der Abnehmer von dem Recht Gebrauch, den Vertrag zu ändern, muss die Erklärung deshalb an den Frachtführer selbst, bei einer juristischen Person an i hr Organ (Mitglied des Vorstands oder der G e- schäftsführu ng) oder an eine zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Frach t- führers befugte Person gerichtet sein . Dagegen reicht es regelmäßig nicht aus, dass die Weisung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 CMR nur dem Fahrer z ugeht. Der Fahrer ist im A llgemeinen nicht bevoll mächtigt, den Frachtführer rechtsg e- schäftlich zu vertreten. Auch aus Art. 3 CMR lässt sich ein solches Recht nicht ableiten (vgl. MünchKomm.HGB/Jesser - Huß aaO Art. 3 CMR Rn. 12; Ferrari in Ferra ri/Kieninger/ Mankowski aaO Art. 3 CMR Rn. 5). Dementsprechend ist der Fahrer nicht bevollmächtigt, für den Frachtführer eine zu einer einseitigen Ve r- tragsänderung führende Weisung entgegenzunehmen. Dass der Absender eine Weisung im Sin ne des Art. 12 Abs. 1 CMR dem Frachtführer gegenü ber erklären muss und sie nicht rechtswirksam dessen Fahrer ertei len kann, ist Folge einer angemessenen Risikoverteilung zwischen Absender und Frachtführer . Der Frachtführer muss bei einer Weisung nach Art. 12 Abs. 1 CMR prüfen, ob die Grenzen des Weisungsrechts und damit des Rechts zu einer einseitigen Vertragsänderung eingehalten sind und ob eine B e- nachrichtigung nach Art. 12 Abs. 6 CMR erforderlich ist, weil der Frachtführer die Weisung nach Art. 12 Abs. 5 Buchst. b CMR nicht durchführen kann. Dazu 25 26 - 11 - muss der Empfänger der Weisung den F rachtvertrag kennen und über die zur Beurteilung der Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 5 Buchst. b CMR erforderl i- chen Umstände im Betrieb des Frachtführers Bescheid wissen. Davon kann regelmäßig bei einem Fahrer nicht ausgegangen werden. Zwar könnte der Fa h- rer seinerseits bei einer zur Vertretung befugten Person auf Seiten des Frach t- führers eine Entscheidung einholen. Damit verlagert sich aber das Risiko auf den Frachtführer, dass sein Fahrer, der eine Weisung des Absenders erhalten hat, noch rechtzeitig ein e Entscheidung , wie zu verfahren ist, herbeiführen kann. bb) Eine Haftung der Beklagten nach §§ 280, 278 BGB wegen unterbli e- bener Ausführung der Weisung oder wegen Entfernung der Plombe scheidet ebenfalls aus . Dabei braucht nicht die Frage entschieden z u werden, ob bei unterbliebener Berücksichtigung ein er Weisung ergänzend nationale Recht s- vorschriften an wendbar sind. Soweit dies der Fall ist, richtet sich die Haftung der Beklagten nach deutschem Recht. Die Parteien haben gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnu ng (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverh ältnisse anzuwendende Recht (Rom - I - Verordnung) deutsches Recht vereinbart. Die Revision macht zutreffend geltend, dass sich diese Rechtswahl eindeutig aus dem Frachtvertrag der Parteien ergibt, wonac h CMR und HGB anwendbar sind n Die Entfernung der Plombe stellt e vorliegend keine zum Schadensersatz führende schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten oder ihrer Bediensteten dar. Die Anbringung der Plombe am Auflieg er der Beklagten war weder vertra g- lich vereinbart noch aufgrund einer Weisung im Sinne des Art. 12 CMR vom Frachtführer zu beachten. Sie war aus Sicht der Beklagten eigenmächtig an ihrer Transporteinrichtung , ihrem Auflieger, angebracht . Die Beklagte war a uch nicht verpflichtet, die Klägerin vor der Entfernung der Plombe zu unterrichten. Das Risiko, dass eine Weisung an eine auf Seiten des Frachtführers zum Em p- 27 28 - 12 - fang nicht berechtigte Person erteilt wird, trägt der Anweisende. Der Frachtfü h- rer ist nicht verpf lichtet, seinen Geschäftsbereich so zu organisieren, dass er auch dann von der Weisung Kenntnis erlangt, wenn sie an eine nicht em p- fangsberechtigte Person hier den Fahrer gelangt. Andernfalls würde das mit der nicht rechtsverbindlich erteilten Weisung verbundene Risiko jedenfalls teilweise wieder dem Frachtführer angelastet. 3. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 1 CMR wegen Beschädigung des Gutes aufgrund verzögerten Transports von Catania nach Donauwörth verneint hat. a) Das Berufungsgericht hat unterstellt, die Beklagte habe diesen Tran s- port zurück nach Donauwörth weisungswidrig verzögert. Es hat weiter ang e- nommen, die Beklagte habe den Rückt ransport auch nicht von Bedingungen abhängig machen dürfen. Möglicherweise sei die Erklärung der Klägerin zur Haftungsfreistellung von ihr wirksam angefochten worden. Die Klage sei jedoch mangel s Kausalität zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem ge l- tend gemachten Schaden nicht schlüssig. Nach dem Vortrag der Klägerin bzw. ihrer Streithelferin sei das Transportgut bereits durch die fehlende Verplombung wertlos geworden. Die Empfängerin habe die Annahme der Sendung zu Recht verweigert. Eine erne ute Lieferung zur Empfängerin habe die Absenderin nicht mehr vornehmen können. b) Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe aufgrund des Vortrags der Klägerin nicht davon ausgehen können, es sei bereits aufgrund der fehlenden Verplombung ein Totalschaden am Transportgut eingetreten. aa) Aufgrund der Ausführungen des Berufungsgerichts ist bereits unklar, ob seiner Annahme vom Totalschaden am Transportgut wegen fehlender Ve r- plombung der Vortrag der Klägerin oder ihrer Streithelferin zugrunde liegt. Das 29 30 31 32 - 13 - Berufungsgericht beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Vortrag der Klägerin beziehungsweise ihrer Streithelferin. bb) Sollte das Berufungsgericht seinen Ausführungen den Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt haben, hat es deren Angaben u nzutreffend erfasst. (1) Die Klägerin hatte in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen, sie habe mit der Absenderin vereinbart, die Ware nach Donauwörth zurückz u- li e fern und dort einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Nur durch den von der Bekla gten verzögerten Rücktransport und fehlende Angaben, auf welche Weise die Ware in der Zwischenzeit gelagert worden sei, seien die Lebensmittel nicht mehr verwendbar gewesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen und ist weiter davon ausgega ngen, wegen der ent fernten Plombe sei ein Totalscha den eingetreten , weil die Bekla g- te sich geweigert habe, den Rücktransport zeitnah auszuführen, zu Unrecht ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und Angaben zur Lag erung der Ware verweigert habe. (2) Aufgrund dieses Vortrags konnte das Berufungsgericht jedenfalls nicht davon ausgehen, nach dem Vortrag der Klägerin sei das Transportgut aufgrund der fehlenden Verplombung wertlos geworden. cc) Hat das Berufungsger icht aufgrund der Ausführungen der Streithelf e- rin angenommen, die fehlende Verplombung habe zum Totalverlust geführt, hat es rechtsfehlerhaft den dem Vortrag der Klägerin widersprechenden Vortrag ihrer Streithelferin berücksichtigt. (1) Das Verhältnis d es Streithelfers als Streitverkündeten zu den Parteien des Rechtsstreits bestimmt sich gemäß § 74 Abs. 1 ZPO nach den Grundsä t- zen der Nebenintervention gemäß §§ 66 ff. ZPO. Nach § 67 Halbsatz 2 ZPO ist der einfache Nebenintervenient berechtigt, Angriffs - u nd Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit 33 34 35 36 37 - 14 - seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Han dlungen der Hauptpartei nicht in Widerspruch stehen. Der Widerspruch der Hauptpartei muss nicht ausdrück lich erklärt werden. Es genügt, wenn er sich aus dem G e- samtverhalten der Hauptpartei ergibt (BGH, Beschluss vom 27. September 2007 VII ZB 85/06, NJWRR 2008, 261 Rn. 8; Versäumnisurteil vom 19. März 2015 I ZR 190/13, TranspR 2015, 342 Rn. 24; Beschluss vom 23. August 2016 VIII ZB 96/15, WM 2016, 1955 Rn. 27). Eine Prozesshandlung des Streithelfers, die in Widerspruch zu derjenigen der Hauptpartei steht, ist unwir k- sam (RGZ 53, 204, 208; BGH, NJW - RR 2008, 261 Rn. 9). (2) Hat das Berufungsgericht die Annahme eines Transportschadens beim Transportgut auf den Vortrag der Streithelferin gestützt, steht dieser Vo r- trag in Widerspruch zum Vorbringen der Klägerin als Hauptpartei und ist unb e- achtlich. Das Berufungsgericht durfte den Vortrag nicht berücksichtig en. 4. Die Revision ist nicht deshalb gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen, weil die von der Beklagten gegenüber dem Klageanspruch erhobene Einrede der Verjährung durchgreift. a) Die Forderung der Klägerin ist auch bei Zugrundelegung der einjähr i- gen Verjäh rungsfrist nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR nicht verjährt. Die Em p- fängerin hat die Annahme des Gutes verweigert. Die Verjährungsfrist hat de s- halb gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a CMR nicht schon mit der Andi e- nung bei der Empfängerin, sondern erst mit d em Eintreffen des Transportgutes bei der Absenderin am 3. Mai 2013 zu laufen begonnen, da die Klägerin wegen der Verweigerung der Annahme die Weisung erteilt hat, das Frachtgut an die Absenderin zurückzubringen (vgl. OLG Wien, TranspR 1997, 435, 437; Münc h- Komm.HGB/Jesser - Huß aaO Art. 32 CMR Rn. 21; Koller aaO Art. 32 CMR Rn. 4; Herber/Piper aaO Art. 32 Rn. 17; GroßKomm.HGB/Reuschle aaO Art. 32 CMR Rn. 50; Thume/ Demuth aaO Art. 32 Rn. 26; Bahnsen in Ebenroth/ 38 39 40 - 15 - Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 32 CMR Rn. 15 ; Ferr ari/Otte aaO Art. 32 CMR Rn. 20). b) Die Hemmungswirkung durch die von der Klägerin erhobene, am 14. August 2014 zugestellte Klage ist gemäß § 167 ZPO bereits mit der Einre i- chung der Klage bei Gericht am 14. April 2014 eingetreten, weil die nachfolge n- de Zustellung demnächst erfolgt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kl ä- ger bei Handlungen, die - wie die Klageerhebung (vgl. § 270 Abs. 1 ZPO) - von Amts wegen vorgenommen werden, einen Auslagenvorschuss nach § 17 Abs. 3 GKG nicht von sich aus einzuz ahlen braucht, sondern die Anforderung durch das Gericht abwarten darf ( vgl. zum Gerichtskostenvorschuss nach § 12 Abs. 1 GKG: BGH, Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19 mwN). Im Streitfall hat das Landg ericht beim Kläger ver treter mit Schreiben vom 16. Juni 2014 einen Auslagenvorschuss in Höhe von 1.000 s- kosten und Prüfungsgebühren angefordert. Da das Schreiben am 16. Juni 2014 hinausgegeben worden ist und der Klägervertreter in München seine Kanzlei hat , ist nach § 270 Satz 2 ZPO grundsätzlich davon auszugehen, dass d ie A n- forderung dem Prozessbevollmächtigten am Dienstag, dem 17. Juni 2014 , z u- gegangen ist. Damit hat die Frist für eine dem Veranlasser der Zustellung zuz u- rechnende Verzögerung von bis zu 14 Tagen, die regelmäßig als geringfügig anzusehen und deshalb hinzune hmen ist (vgl. BGH, NJW 2015, 3101 Rn. 15), nicht schon am 1. Juli 2014 geendet. Nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs ist bei der Berechnung des Zeitraums der Verzögerung auf die Zei t- spanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitr aum für die Z u- stellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat ( vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6; BGH, NJW 2015, 3101 Rn. 19; BG H, Urteil vom 25. Oktober 2016 II ZR 230/15, NJW 2017, 1467 Rn. 24; Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 85/16 , VersR 2017, 41 42 - 16 - 1102 Rn. 17, jeweils mwN). Da der Klägerin mit dem Schreiben des Land g e- richts vom 16. Juni 2014 für die Einzahlung des Auslagenvorschusses eine Frist von zwei Wochen ab Zugang des Schreibens gesetzt wo rden war , hat die Frist für eine regelmäßig als geringfügig anzusehende Verzögerung erst am 1. Juli 2014 zu laufen begonnen . Diese Frist war daher zum Zeitpunkt der Einza hlung des Kostenvorschusses am 8 . Juli 2014 noch nicht abgelaufen. IV . D ie Sache is t nach den Ausführungen zu III 3 nicht zur Endentsche i- dung reif und d eshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an d ie V o r - instanz zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). 43 - 17 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bi n- nen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Büscher Schaffert Koch Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 09.06.2015 - 13 HKO 7411/14 - OLG München, Entscheidung vom 30.12.2015 - 7 U 2492/15 -
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