ECLI:DE:BGH:2017:070217BIIZR47.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 47/16 vom 7. Februar 20 17 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2017 durch den Richter Prof. Dr. Drescher, die Richterin Caliebe, die Richter Born und Sunder und die R ichterin Grüneberg beschlossen: Der Streitwert und der Wert der Beschwer für das Nichtz u- lassungsbeschwerdeverfahren w e rd en auf 19.585,17 t- gesetzt. Gründe: Der Senat bewertet die Beschwer der Klägerin und den Streitwert gemäß § 3 ZPO mit 19.585,17 t- fallen, da das Darlehen der Klägerin zur Zeit der Kaufpreiszahlung uns treitig auf diesen Betrag valutierte, und weitere 100 s- legungsanspruch der Klägerin. An die Wertfestsetzung durch das Berufungsg e- richt ist der Senat nicht gebunden (st. Rspr., s. nur BGH, Beschluss vom 29. November 2011 II ZR 72/10, juris Rn. 2 mwN). Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch die Abweisung des Rechnungslegungsanspruchs in einem den Wert von 100 übersteigenden Umfang beschwert ist. Der Wert der Beschwer ermittelt sich für den Rechnungslegu ngsberec h- tigten aus einem Bruchteil des ihm vorschwebenden Zahlungsanspruchs. Dabei bemisst sich der Bruchteil danach, inwieweit der Berechtigte, hier die Klägerin, 1 2 3 - 3 - auf die Rechnungslegung angewiesen ist, und bewegt sich regelmäßig zw i- schen 1/10 und 1/4 (v gl. nur MünchKommZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 3 Rn. 107, 38 mwN). Selbst unter Zugrundelegung des nunmehr erst mals im Nichtzula s- sungsbeschwerdeverfahren vorgetragenen Wertes der von der Beklagten o h- nehin nicht geforderten Vorfälligkeitsentschädigung von 5 84 beläuft sich die Beschwer der Klägerin angesichts dessen allenfalls auf 100 . Drescher Caliebe Born Sunder Grüneberg Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 19.10.2015 - 5 O 212/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.02.2016 - 8 U 1196/15 -
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